50/72.

Überprüfung der Durchführung der Empfehlungen und Beschlüsse der zehnten Sondertagung der Generalversammlung

A

Bericht der Abrüstungskonferenz

Die Generalversammlung,

nach Behandlung des Berichts der Abrüstungskonferenz 60/,

in der Überzeugung, daß der Abrüstungskonferenz als dem einzigen Forum der internationalen Gemeinschaft für multilaterale Abrüstungsverhandlungen bei den Sachverhandlungen über vorrangige Abrüstungsfragen die zentrale Rolle zukommt,

mit Befriedigung Kenntnis nehmend von den Ergebnissen, die bisher in der Frage eines umfassenden Versuchsverbots erzielt worden sind, sowie von der Absicht, die diesbezüglichen Verhandlungen so bald wie möglich, spätestens jedoch 1996 zum Abschluß zu bringen,

1. bekräftigt die Rolle der Abrüstungskonferenz als des einzigen Forums für multilaterale Abrüstungsverhandlungen, über das die internationale Gemeinschaft verfügt;

2. begrüßt die Entschlossenheit der Abrüstungskonferenz, dieser Aufgabe im Lichte der Entwicklung der internationalen Situation nachzukommen, mit dem Ziel, bald wesentliche Fortschritte in bezug auf die vorrangigen Gegenstände ihrer Tagesordnung zu erzielen;

3. fordert die Abrüstungskonferenz nachdrücklich auf, ihre Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluß eines Vertrages über das umfassende Verbot von Kernversuchen weiterhin mit höchster Priorität fortzusetzen;

4. nimmt Kenntnis von dem von der Abrüstungskonferenz am 21. September 1995 verabschiedeten Beschluß CD/1356 61/ betreffend ihre Zusammensetzung und ihre Absicht, diesen Beschluß so bald wie möglich durchzuführen;

5. befürwortet die Überprüfung der Tagesordnung und der Arbeitsmethoden der Abrüstungskonferenz;

6. fordert die Abrüstungskonferenz nachdrücklich auf, alles zu tun, um zu Beginn ihrer Tagung 1996 zu einer Einigung über ihr Arbeitsprogramm zu gelangen;

7. ersucht den Generalsekretär, auch weiterhin sicherzustellen, daß die Abrüstungskonferenz angemessene administrative, fachliche und Konferenzunterstützungsdienste erhält;

8. ersucht die Abrüstungskonferenz, der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung einen Tätigkeitsbericht vorzulegen;

9. beschließt, den Punkt "Bericht der Abrüstungskonferenz" in die vorläufige Tagesordnung ihrer einundfünfzigsten Tagung aufzunehmen.

90. Plenarsitzung
12. Dezember 1995

B

Abrüstungswoche

Die Generalversammlung,

in Anbetracht der tiefgreifenden Veränderungen, die durch das Ende des Kalten Krieges und der Konfrontation zweier Blöcke entstanden sind, sowie mit Genugtuung über die wichtigen Erfolge, die in letzter Zeit auf dem Gebiet der Rüstungsbegrenzung und Abrüstung erzielt worden sind,

mit Befriedigung feststellend, daß die Begehung der Abrüstungswoche in diesem Jahr mit dem fünfzigsten Jahrestag der Vereinten Nationen zusammenfällt,

unter Betonung der immer gewichtigeren Funktion und des wachsenden Prestiges der Vereinten Nationen als Anlaufstelle für die Koordinierung und Harmonisierung der Bemühungen der Staaten,

von neuem betonend, wie notwendig und wichtig es ist, daß die Weltmeinung die Abrüstungsbemühungen in jeder Beziehung unterstützt,

mit Genugtuung angesichts der breiten und aktiven Unterstützung seitens der Regierungen sowie der internationalen und nationalen Organisationen für den Beschluß der zehnten Sondertagung der Generalversammlung, der ersten Sondertagung über Abrüstung, die Woche, die am 24. Oktober, dem Gründungstag der Vereinten Nationen, beginnt, zur Woche zur Förderung der Ziele der Abrüstung zu erklären 62/,

unter Hinweis auf die in Anhang V des Abschließenden Dokuments der zwölften Sondertagung der Generalversammlung, der zweiten Sondertagung über Abrüstung, enthaltenen Empfehlungen zur Weltabrüstungskampagne, insbesondere die Empfehlung, daß die Abrüstungswoche auch in Zukunft allgemein begangen werden soll 63/,

in Anbetracht dessen, daß die Mitgliedstaaten auf der fünfzehnten Sondertagung der Generalversammlung, der dritten Sondertagung über Abrüstung, ihre Unterstützung für die weitere Begehung der Abrüstungswoche zum Ausdruck gebracht haben,

in der Erwägung, daß es wichtig ist, daß die Abrüstungswoche jährlich begangen wird, namentlich auch von den Vereinten Nationen,

1. nimmt Kenntnis von dem Bericht des Generalsekretärs über die Begehung der Abrüstungswoche 64/;

2. spricht allen Staaten sowie den internationalen und nationalen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen ihre Anerkennung aus für ihre tatkräftige Unterstützung der Abrüstungswoche und ihre aktive Mitwirkung daran;

3. bittet alle Staaten, sofern sie dies wünschen, die Elemente des vom Generalsekretär ausgearbeiteten Musterprogramms für die Abrüstungswoche zu berücksichtigen, wenn sie auf lokaler Ebene entsprechende Maßnahmen anläßlich der Abrüstungswoche durchführen 65/;

4. bittet die Regierungen sowie die internationalen und nationalen nichtstaatlichen Organisationen, auch weiterhin aktiv an der Abrüstungswoche mitzuwirken;

5. bittet den Generalsekretär, auch künftig möglichst umfassenden Gebrauch von den Informationsorganen der Vereinten Nationen zu machen, um in der Weltöffentlichkeit ein besseres Verständnis der Abrüstungsproblematik und der Ziele der Abrüstungswoche zu fördern;

6. beschließt, den Punkt "Abrüstungswoche" in die vorläufige Tagesordnung ihrer fünfundfünfzigsten Tagung aufzunehmen.

90. Plenarsitzung
12. Dezember 1995

C

Erhöhung der Zahl der Mitgliederin der Abrüstungskonferenz

Die Generalversammlung,

nach Behandlung des Berichts der Abrüstungskonferenz 60/ und insbesondere des Teiles, der sich mit der Erhöhung der Zahl der Mitglieder in der Konferenz befaßt,

betonend, welche Rolle der Abrüstungskonferenz als dem einzigen Forum für multilaterale, weltweite Abrüstungsverhandlungen zukommt,

nachdrücklich darauf hinweisend, daß die Zahl der Mitglieder in der Konferenz trotz tiefgreifender Veränderungen in der internationalen Situation und trotz fortlaufend geführter Konsultationen in den letzten siebzehn Jahren nicht erhöht worden ist,

vollauf davon überzeugt, daß es wünschenswert ist, die Zahl der Mitglieder zu erhöhen, um unter Nutzung des derzeit herrschenden, günstigen internationalen Klimas auf der soliden Grundlage einer repräsentativeren Beteiligung einen Vertrag über das umfassende Verbot von Kernversuchen sowie andere wichtige Übereinkünfte auszuhandeln und abzuschließen, die den Beitritt aller Staaten erfordern,

in Anbetracht dessen, daß es allen Ländern, die sich um die Mitgliedschaft bewerben, zu Recht ein Anliegen ist, voll an der Tätigkeit der Abrüstungskonferenz teilzunehmen, sowie unter Hinweis auf einschlägige Beschlüsse betreffend die Überprüfung der Zusammensetzung der Konferenz, namentlich das von den Mitgliedstaaten auf der ersten Sondertagung der Generalversammlung über Abrüstung erzielte Einvernehmen über eine weitere Erhöhung ihrer Mitgliederzahl und den Wunsch, die Mitgliederzahl der Abrüstungskonferenz in regelmäßigen Abständen zu überprüfen,

feststellend, daß der Abrüstungskonferenz, die aus dem ordentlichen Haushalt finanziert wird, gemäß Resolution 48/77 B der Generalversammlung vom 16. Dezember 1993 unter anderem in Erwartung der Erhöhung ihrer Mitgliederzahl zusätzliche administrative, fachliche und Konferenzunterstützungsdienste bewilligt wurden,

insbesondere unter Hinweis auf ihre ohne Abstimmung verabschiedete Resolution 49/77 B vom 15. Dezember 1994, mit der sie die Abrüstungskonferenz nachdrücklich aufgefordert hat, alles zu tun, um eine Lösung herbeizuführen, so daß bis zum Beginn des Jahres 1995 eine beträchtliche Erhöhung ihrer Mitgliederzahl zustande kommt, dergestalt, daß ihr dann mindestens sechzig Länder angehören,

nichtsdestoweniger mit tiefem Bedauern darüber, daß der am Ende der Tagung 1995 gefaßte Beschluß der Abrüstungskonferenz, den Bericht des damaligen Sonderkoordinators für die Frage der Erhöhung der Mitgliederzahl und die ihm beigefügte Empfehlung bezüglich der Mitgliederzahl anzunehmen, nicht sofort zu einer Erhöhung der Zahl ihrer Mitglieder geführt hat,

1. erinnert an den Bericht des von der Abrüstungskonferenz bestellten Sonderkoordinators für die Frage der Erhöhung der Mitgliederzahl vom 12. August 1993 66/ und die anschließende Erklärung des Sonderkoordinators vom 26. August 1993, in der eine dynamische Lösung der Frage der Mitgliederzahl empfohlen wurde;

2. erkennt an, daß es allen Ländern, die sich um die Mitgliedschaft beworben haben, zu Recht ein Anliegen ist, voll an der Tätigkeit der Abrüstungskonferenz teilzunehmen;

3. erkennt den auf der 719. Plenarsitzung der Abrüstungkonferenz am 21. September 1995 gefaßten Beschluß CD/1356 61/ an, der auch die Verpflichtung zu seiner möglichst baldigen Durchführung enthält;

4. verlangt die dringende Durchführung des Beschlusses CD/1356 betreffend die Erhöhung der Zahl der Mitglieder in der Abrüstungskonferenz;

5. verlangt mit allem Nachdruck, daß die neuen Mitglieder gemäß Beschluß CD/1356 und unter besonderer Berücksichtigung der Bestimmungen im zweiten Absatz dieses Beschlusses, zu Beginn der Tagung 1996 der Konferenz alle gleichzeitig Mitglieder der Konferenz werden;

6. fordert die Abrüstungskonferenz auf, die Situation im Einklang mit ihrem Beschluß CD/1356 erneut zu prüfen, nachdem der Präsident der Konferenz am Ende eines jeden Teils ihrer Jahrestagung Zwischenberichte über die im Gang befindlichen Konsultationen vorgelegt hat;

7. fordert die Konferenz nachdrücklich auf, nach der Vorlage der Zwischenberichte durch den Präsidenten der Konferenz die bis dahin eingegangenen weiteren Bewerbungen auf ihrer Tagung 1996 zu behandeln.

90. Plenarsitzung
12. Dezember 1995

D

Bericht der Abrüstungskommission

Die Generalversammlung,

nach Behandlung des Berichts der Abrüstungskommission 67/,

unter Hinweis auf ihre Resolutionen 47/54 A vom 9. Dezember 1992, 47/54 G vom 8. April 1993, 48/77 A vom 16. Dezember 1993 und 49/77 A vom 15. Dezember 1994,

in Anbetracht der der Abrüstungskommission zugedachten Rolle und des Beitrags, den sie durch die Prüfung und Vorlage von Empfehlungen zu verschiedenen Problemen auf dem Gebiet der Abrüstung und durch die Förderung der Durchführung der von der Generalversammlung auf ihrer zehnten Sondertagung verabschiedeten einschlägigen Beschlüsse leisten soll,

1. nimmt Kenntnis von dem Jahresbericht der Abrüstungskommission 67/;

2. stellt mit Bedauern fest, daß sich die Abrüstungskommission weder über Richtlinien und Empfehlungen unter ihrem Tagesordnungspunkt "Prozeß der nuklearen Abrüstung im Rahmen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit mit dem Ziel der Beseitigung der Kernwaffen" noch über Empfehlungen unter ihrem Tagesordnungspunkt "Überprüfung der Erklärung der neunziger Jahre zur Dritten Abrüstungsdekade" einigen konnte, deren Behandlung 1995 abgeschlossen wurde;

3. stellt fest, daß die Abrüstungskonferenz bei der Behandlung des Tagesordnungspunktes "Internationale Waffentransfers, unter besonderem Hinweis auf die Resolution 46/36 H der Generalversammlung vom 6. Dezember 1991" Fortschritte erzielt hat und seine Behandlung, die 1996 abgeschlossen werden soll, fortsetzt;

4. erklärt erneut, daß es wichtig ist, den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen dem Ersten Ausschuß, der Abrüstungskommission und der Abrüstungskonferenz weiter zu verstärken;

5. bekräftigt außerdem die Rolle der Abrüstungskommission als Fach- und Beratungsgremium im Rahmen des multilateralen Abrüstungsmechanismus der Vereinten Nationen, das die Möglichkeit zu eingehenden Beratungen über einzelne Abrüstungsfragen bietet, die zur Vorlage konkreter Empfehlungen zu diesen Fragen führen;

6. ermutigt die Abrüstungskommission, auch weiterhin alles zu tun, um ihre Arbeitsmethoden zu verbessern, damit sie in der Lage ist, sich gezielt auf eine begrenzte Anzahl von Schwerpunktthemen auf dem Gebiet der Abrüstung zu konzentrieren, eingedenk des von ihr gefaßten Beschlusses, ihre Tagesordnung auf die gestaffelte Behandlung von jeweils drei Gegenständen umzustellen;

7. ersucht die Abrüstungskommission, ihre Arbeit im Einklang mit ihrem in Ziffer 118 des Schlußdokuments der zehnten Sondertagung der Generalversammlung /8 / festgelegten Mandat und Ziffer 3 der Versammlungsresolution 37/78 H vom 9. Dezember 1982 fortzusetzen und zu diesem Zweck alles zu tun, um zu konkreten Empfehlungen zu den Punkten auf ihrer Tagesordnung zu gelangen, unter Berücksichtigung des verabschiedeten Dokuments betreffend "Mittel und Wege zur Verbesserung der Arbeitsweise der Abrüstungskommission" 68/;

8. empfiehlt der Abrüstungskommission, im Einklang mit der verabschiedeten gestaffelten Behandlung von jeweils drei Gegenständen, auf ihrer Organisationstagung 1995 die folgenden Gegenstände zur Behandlung auf ihrer Arbeitstagung 1996 anzunehmen:

a) Internationale Waffentransfers, unter besonderem Hinweis auf die Resolution 46/36 H der Generalversammlung vom 6. Dezember 1991;

b) [wird noch hinzugefügt] 69/;

c) [wird noch hinzugefügt] 69/;

9. ersucht die Abrüstungskommission, 1996 für einen Zeitraum von höchstens vier Wochen zusammenzutreten und der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung einen Bericht über ihre Sacharbeit vorzulegen;

10. ersucht den Generalsekretär, der Abrüstungskommission den Jahresbericht der Abrüstungskonferenz 60/ zusammen mit allen Abrüstungsfragen betreffenden offiziellen Dokumenten der fünfzigsten Tagung der Generalversammlung zu übermitteln und der Kommission jede zur Durchführung dieser Resolution benötigte Unterstützung zu gewähren;

11. ersucht den Generalsekretär außerdem, sicherzustellen, daß die Kommission und ihre Nebenorgane alle Dolmetsch- und Übersetzungsdienste in den Amtssprachen erhalten, und zu diesem Zweck vorrangig alle erforderlichen Ressourcen und Dienste, einschließlich der Erstellung von Wortprotokollen, zuzuweisen;

12. ersucht den Generalsekretär ferner, alle Grundsätze, Richtlinien oder Empfehlungen zu Tagesordnungspunkten, die von der Abrüstungskommission seit ihrer Einrichtung im Jahr 1978 einstimmig verabschiedet wurden, in Form einer Mitteilung des Generalsekretärs zusammenzustellen;

13. beschließt, den Punkt "Bericht der Abrüstungskommission" in die vorläufige Tagesordnung ihrer einundfünfzigsten Tagung aufzunehmen.

90. Plenarsitzung
12. Dezember 1995


50/73.

Die Gefahr der Verbreitung von Kernwaffen im Nahen Osten

Die Generalversammlung,

eingedenk der einschlägigen Resolutionen der Vereinten Nationen,

Kenntnis nehmend von den von der Generalkonferenz der Internationalen Atomenergie-Organisation verabschiedeten einschlägigen Resolutionen, zuletzt Resolution GC(39)/RES/24 vom 22. September 1995, sowie im Hinblick auf die Gefahr der Verbreitung von Kernwaffen, insbesondere in Spannungsgebieten,

sich dessen bewußt, daß die Verbreitung von Kernwaffen in der Nahostregion eine schwere Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellen würde,

sowie im Bewußtsein dessen, daß es wichtig ist, daß alle kerntechnischen Anlagen der Region den umfassenden Sicherungsmaßnahmen der Internationalen Atomenergie-Organisation unterstellt werden,

unter Hinweis auf die Resolution über den Nahen Osten, die am 11. Mai 1995 von der 1995 veranstalteten Konferenz der Vertragsstaaten zur Überprüfung und Verlängerung des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen 70/ verabschiedet wurde, worin die Konferenz mit Besorgnis feststellte, daß es im Nahen Osten nach wie vor kerntechnische Anlagen gibt, die nicht den Sicherungsmaßnahmen unterstellt sind, erneut erklärte, wie wichtig die rasche Verwirklichung des weltweiten Beitritts zu dem Vertrag ist, und alle Staaten im Nahen Osten aufforderte, soweit noch nicht geschehen, ausnahmslos dem Vertrag möglichst bald beizutreten und alle ihre kerntechnischen Anlagen den umfassenden Sicherungsmaßnahmen der Internationalen Atomenergie-Organisation zu unterstellen,

sowie unter Hinweis auf den am 11. Mai 1995 auf der Konferenz der Vertragsstaaten zur Überprüfung und Verlängerung des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen verabschiedeten Beschluß über die Grundsätze und Ziele der Nichtverbreitung von Kernwaffen und der Abrüstung 71/, worin sich die Konferenz nachdrücklich für den weltweiten Beitritt zu dem Vertrag als eine Frage von dringendem Vorrang aussprach und alle Staaten, die noch nicht Vertragsparteien sind, aufforderte, dem Vertrag möglichst bald beizutreten, insbesondere diejenigen Staaten, die kerntechnische Anlagen betreiben, die nicht den Sicherungsmaßnahmen unterstellt sind,

ermutigt durch die jüngsten positiven Entwicklungen im Nahost-Friedensprozeß, die weiter gefestigt würden, wenn die Staaten der Region praktische vertrauenbildende Maßnahmen zur Konsolidierung des Nichtverbreitungsregimes ergreifen würden,

1. begrüßt den Beitritt der Vereinigten Arabischen Emirate zu dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen am 26. September 1995;

2. fordert Israel und alle anderen Staaten der Region, die noch nicht Vertragsparteien des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen sind, auf, Kernwaffen weder zu entwickeln, zu erzeugen, zu erproben noch auf andere Weise zu erwerben, auf den Besitz von Kernwaffen zu verzichten und dem Vertrag möglichst bald beizutreten;

3. fordert die Staaten der Region auf, soweit noch nicht geschehen, als eine wichtige vertrauenbildende Maßnahme zwischen allen Staaten der Region und als einen Schritt auf dem Weg zur Festigung des Friedens und der Sicherheit, ihre gesamten kerntechnischen Anlagen den umfassenden Sicherungsmaßnahmen der Internationalen Atomenergie-Organisation zu unterstellen;

4. ersucht den Generalsekretär, der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung über die Durchführung dieser Resolution Bericht zu erstatten;

5. beschließt, den Punkt "Die Gefahr der Verbreitung von Kernwaffen im Nahen Osten" in die vorläufige Tagesordnung ihrer einundfünfzigsten Tagung aufzunehmen.

90. Plenarsitzung
12. Dezember 1995


50/74.

Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Verletzungen verursachen oder unterschiedslos wirken können

Die Generalversammlung,

unter Hinweis auf ihre Resolution 49/79 vom 15. Dezember 1994 und ihre früheren einschlägigen Resolutionen betreffend das Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Verletzungen verursachen oder unterschiedslos wirken können 50/,

mit Genugtuung darauf hinweisend, daß am 10. Oktober 1980 das Übereinkommen samt dem Protokoll über nichtentdeckbare Splitter (Protokoll I) 50/, dem Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen (Protokoll II) 51/ sowie dem Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Brandwaffen (Protokoll III) 50/ verabschiedet wurden, die am 2. Dezember 1983 in Kraft traten,

unter Hinweis auf die von den Vertragsstaaten des Übereinkommens und der dazugehörigen Protokolle eingegangene Verpflichtung, die Ziele und Bestimmungen dieser Rechtsakte zu achten,

in Bekräftigung ihrer Überzeugung, daß eine allgemeine und verifizierbare Vereinbarung über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen das Leid der Zivilbevölkerung und der Kombattanten beträchtlich verringern würde,

feststellend, daß nach Artikel 8 des Übereinkommens Konferenzen einberufen werden können, um Änderungen des Übereinkommens oder eines dazugehörigen Protokolls zu prüfen, zusätzliche Protokolle über andere Kategorien konventioneller Waffen, die durch die bestehenden Protokolle nicht erfaßt sind, zu prüfen, den Anwendungsbereich des Übereinkommens und der dazugehörigen Protokolle zu überprüfen und etwaige Änderungsvorschläge oder Vorschläge für zusätzliche Protokolle zu prüfen,

mit Befriedigung feststellend, daß die Gruppe von Regierungssachverständigen, die zur Vorbereitung einer Konferenz zur Überprüfung des Übereinkommens und der dazugehörigen Protokolle eingesetzt wurde, viermal zusammengetreten ist und ihre Arbeit mit der Vorlage eines abschließenden Berichts beendet hat,

erfreut darüber, daß die Konferenz der Vertragsstaaten zur Überprüfung des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Verletzungen verursachen oder unterschiedslos wirken können, im Einklang mit Artikel 8 Ziffer 3 des Übereinkommens vom 25. September bis 13. Oktober 1995 in Wien stattgefunden hat und daß zusätzlich zu den Vertragsstaaten vierzig weitere Staaten an der Konferenz teilgenommen und aktiv an ihr mitgewirkt haben,

besonders erfreut über die am 13. Oktober 1995 erfolgte Verabschiedung des zu dem Übereinkommen gehörenden Protokolls über Laserblendwaffen (Protokoll IV) 72/,

feststellend, daß die Überprüfungskonferenz nicht in der Lage war, ihre Arbeiten im Hinblick auf die Überprüfung des Protokolls über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen (Protokoll II) abzuschließen, und daher beschlossen hat, ihre Arbeiten fortzusetzen,

unter Hinweis auf die Rolle, die das Internationale Komitee vom Roten Kreuz bei der Ausarbeitung des Übereinkommens und der dazugehörigen Protokolle gespielt hat,

mit Befriedigung davon Kenntnis nehmend, daß der Generalsekretär die Internationale Tagung über Minenräummaßnahmen vom 5. bis 7. Juli 1995 nach Genf einberufen hat, sowie davon, daß auf der Überprüfungskonferenz beträchtliche Beiträge zu dem Freiwilligen Treuhandfonds für Unterstützung bei der Minenräumung angekündigt worden sind,

erfreut über die einzelstaatlichen Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten im Hinblick auf den Transfer, die Herstellung beziehungsweise den Abbau von bestehenden Lagern von Schützenabwehrminen getroffen haben,

in dem Wunsche, die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Verbots oder der Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen zu verstärken, insbesondere im Hinblick auf die Beseitigung von Minenfeldern, Minen und Sprengfallen,

in dieser Hinsicht unter Hinweis auf ihre Resolutionen 48/7 vom 19. Oktober 1993 und 49/215 vom 23. Dezember 1994 über Hilfe bei der Minenräumung,

1. nimmt mit Befriedigung Kenntnis von dem Bericht des Generalsekretärs 73/;

2. vermerkt mit Genugtuung, daß weitere Staaten das am 10. April 1981 in New York zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Verletzungen verursachen oder unterschiedslos wirken können, ratifiziert oder angenommen haben beziehungsweise ihm beigetreten sind;

3. fordert alle Staaten nachdrücklich auf, soweit nicht bereits geschehen, alles zu tun, um möglichst bald Vertragspartei des Übereinkommens und seiner dazugehörigen Protokolle zu werden, sowie alle Nachfolgestaaten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit schließlich alle Staaten Vertragsparteien dieser Rechtsinstrumente werden;

4. fordert den Generalsekretär der Vereinten Nationen in seiner Eigenschaft als Verwahrer des Übereinkommens und der dazugehörigen Protokolle auf, die Generalversammlung auch weiterhin regelmäßig über Beitritte zu dem Übereinkommen und den Protokollen zu unterrichten;

5. nimmt Kenntnis von dem Zwischenbericht der vom 25. September bis 13. Oktober 1995 in Wien abgehaltenen Konferenz der Vertragsstaaten zur Überprüfung des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Verletzungen verursachen oder unterschiedslos wirken können 74/;

6. empfiehlt das Protokoll über Laserblendwaffen (Protokoll IV) 72/ allen Staaten zur Beachtung, damit diesem Rechtsinstrument rasch möglichst viele Staaten beitreten;

7. fordert die Vertragsstaaten auf, sich verstärkt um den Abschluß der Verhandlungen zur Konsolidierung des Protokolls II zu bemühen;

8. nimmt außerdem Kenntnis von dem Beschluß der Überprüfungskonferenz, ihre Arbeit auf den vom 15. bis 19. Januar und vom 22. April bis 3. Mai 1996 in Genf stattfindenden wiederaufgenommenen Tagungen fortzusetzen;

9. ersucht den Generalsekretär, der Überprüfungskonferenz auch weiterhin die erforderliche Unterstützung zukommen zu lassen;

10. fordert die Staaten erneut auf, möglichst zahlreich an der Überprüfungskonferenz teilzunehmen;

11. beschließt, den Punkt "Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Verletzungen verursachen oder unterschiedslos wirken können" in die vorläufige Tagesordnung ihrer einundfünfzigsten Tagung aufzunehmen.

90. Plenarsitzung
12. Dezember 1995


50/75.

Festigung von Sicherheit und Zusammenarbeit in der Mittelmeer-Region

Die Generalversammlung,

unter Hinweis auf ihre früheren Resolutionen zu diesem Thema, namentlich Resolution 49/81 vom 15. Dezember 1994,

erneut erklärend, daß die Festigung und Förderung des Friedens, der Sicherheit und der Zusammenarbeit in der Mittelmeer-Region in erster Linie Sache der Mittelmeerländer ist,

eingedenk aller früheren Erklärungen und Verpflichtungen sowie aller Initiativen, die von den Anrainerstaaten bei den jüngsten Gipfeltreffen, Ministertreffen und verschiedenen Begegnungen betreffend die Frage der Mittelmeer-Region ergriffen worden sind,

in Anbetracht der bisherigen Bemühungen der Mittelmeerländer und ihrer Entschlossenheit, den Prozeß des Dialogs und der Konsultationen zu intensivieren, mit dem Ziel, die in der Mittelmeer-Region bestehenden Probleme zu lösen und die Ursachen von Spannungen und die sich daraus ergebende Bedrohung des Friedens und der Sicherheit zu beseitigen,

sowie in Anbetracht dessen, daß die Sicherheit im Mittelmeerraum unteilbar ist und daß eine bessere Zusammenarbeit zwischen den Mittelmeerländern, die auf die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung aller Völker der Region gerichtet ist, wesentlich zu Stabilität, Frieden und Sicherheit in der Region beitragen wird,

ferner in Anbetracht dessen, daß die positiven Entwicklungen in der ganzen Welt, insbesondere in Europa, im Maghreb und im Nahen Osten, die Aussichten auf eine engere, alle Bereiche umfassende Zusammenarbeit zwischen den europäischen Ländern und den Mittelmeerländern verbessern können,

mit Genugtuung über die positiven Entwicklungen im Nahost-Friedensprozeß, die zur Herbeiführung eines umfassenden, gerechten und dauerhaften Friedens in der Region und deshalb zur Förderung von vertrauenbildenden Maßnahmen und zu einem Verhältnis der guten Nachbarschaft zwischen den Ländern dieses Raumes führen werden,

ihrer Genugtuung Ausdruck verleihend über die zunehmende Einsicht in die Notwendigkeit gemeinsamer Anstrengungen aller Mittelmeerländer zur Festigung der wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und ökologischen Zusammenarbeit in der Region,

erneut erklärend, daß alle Staaten gehalten sind, zur Stabilität und Prosperität der Mittelmeer-Region beizutragen, und daß sie sich verpflichtet haben, die Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen sowie die Bestimmungen der Erklärung über völkerrechtliche Grundsätze für freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen 75/ zu achten,

mit dem Ausdruck ihrer Besorgnis über die anhaltende Spannung und die Fortdauer der militärischen Aktivitäten in Teilen des Mittelmeerraums, die die Bemühungen um die Festigung von Sicherheit und Zusammenarbeit in der Region behindern,

Kenntnis nehmend von dem Bericht des Generalsekretärs zu diesem Punkt 76/,

1. erklärt erneut, daß die Sicherheit im Mittelmeerraum eng mit der europäischen Sicherheit sowie mit dem Weltfrieden und der internationalen Sicherheit verknüpft ist;

2. bringt ihre Genugtuung zum Ausdruck über die von den Mittelmeerländern auch weiterhin unternommenen Bemühungen, aktiv zur Beseitigung aller Spannungsursachen in der Region sowie zur Förderung gerechter und dauerhafter, mit friedlichen Mitteln herbeigeführter Lösungen der in der Region fortbestehenden Probleme beizutragen und somit den Abzug fremder Besatzungstruppen sicherzustellen und die Souveränität, Unabhängigkeit und territoriale Unversehrtheit aller Mittelmeerländer und das Recht der Völker auf Selbstbestimmung zu achten, und fordert deshalb die uneingeschränkte Einhaltung der Grundsätze der Nichteinmischung, der Nichtintervention, der Nichtanwendung und Nichtandrohung von Gewalt und der Unzulässigkeit des gewaltsamen Gebietserwerbs im Einklang mit der Charta und den einschlägigen Resolutionen der Vereinten Nationen;

3. würdigt die Anstrengungen, die die Mittelmeerländer unternehmen, um im Geiste der multilateralen Zusammenarbeit ihren gemeinsamen Herausforderungen mit umfassenden und koordinierten Antworten zu begegnen, mit dem allgemeinen Ziel, das Mittelmeerbecken in ein Gebiet des Dialogs, des Austausches und der Zusammenarbeit zu verwandeln und so den Frieden, die Stabilität und die Prosperität zu garantieren;

4. erkennt an, daß die Beseitigung der Unterschiede im wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungsstand sowie anderer Hindernisse im Mittelmeerraum zur Festigung des Friedens, der Sicherheit und der Zusammenarbeit zwischen den Mittelmeerländern im Rahmen der bestehenden Foren beitragen wird;

5. fordert alle Staaten in der Mittelmeer-Region auf, soweit noch nicht geschehen, alle multilateral ausgehandelten Rechtsinstrumente auf dem Gebiet der Abrüstung einzuhalten und so die notwendigen Voraussetzungen für die Festigung des Friedens und der Zusammenarbeit in der Region zu schaffen;

6. ermutigt alle Staaten der Region, die notwendigen Voraussetzungen für die Verstärkung vertrauenbildender Maßnahmen untereinander zu schaffen, indem sie echte Offenheit und Transparenz in allen militärischen Angelegenheiten fördern, unter anderem durch die Teilnahme an dem System der Vereinten Nationen für die standardisierte Berichterstattung über Militärausgaben sowie durch die Bereitstellung korrekter Daten und Informationen an das Register der Vereinten Nationen für konventionelle Waffen;

7. ermutigt die Mittelmeerländer, ihre Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus, der eine ernste Bedrohung für den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Region und somit für die Verbesserung der derzeitigen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Situation darstellt, weiter zu verstärken;

8. bittet alle Staaten der Region, durch verschiedene Formen der Zusammenarbeit den Problemen und Bedrohungen zu begegnen, mit denen die Region konfrontiert ist, so auch dem Terrorismus, der internationalen Kriminalität und dem unerlaubten Waffentransfer sowie der unerlaubten Gewinnung von Drogen, ihrem unerlaubten Konsum und dem unerlaubten Verkehr damit, und welche die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Staaten gefährden, den Ausbau der internationalen Zusammenarbeit behindern und zur Negierung der Menschenrechte, der Grundfreiheiten und der demokratischen Grundlagen einer pluralistischen Gesellschaft führen;

9. befürwortet die unter den Mittelmeerländern nach wie vor gegebene breite Unterstützung für die Einberufung einer Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit im Mittelmeerraum sowie die laufenden regionalen Konsultationen zur Schaffung der geeigneten Voraussetzungen für ihre Einberufung;

10. ersucht den Generalsekretär, einen Bericht über Mittel zur Festigung von Sicherheit und Zusammenarbeit in der Mittelmeer-Region vorzulegen;

11. beschließt, den Punkt "Festigung von Sicherheit und Zusammenarbeit in der Mittelmeer-Region" in die vorläufige Tagesordnung ihrer einundfünfzigsten Tagung aufzunehmen.

90. Plenarsitzung
12. Dezember 1995


50/76.

Verwirklichung der Erklärung des Indischen Ozeans zur Friedenszone

Die Generalversammlung,

unter Hinweis auf die in ihrer Resolution 2832 (XXVI) vom 16. Dezember 1971 enthaltenen Erklärung des Indischen Ozeans zur Friedenszone und ebenso unter Hinweis auf ihre Resolution 49/82 vom 15. Dezember 1994 und die anderen diesbezüglichen Resolutionen,

sowie unter Hinweis auf den Bericht der im Juli 1979 abgehaltenen Konferenz der Anrainer- und Hinterlandstaaten des Indischen Ozeans 77/,

nach Behandlung der Schlußfolgerungen und Empfehlungen, zu denen der Ad-hoc-Ausschuß für den Indischen Ozean auf seiner Tagung 1995 gelangt ist 78/,

betonend, daß es vor allem in Anbetracht des derzeit herrschenden, für die Verfolgung solcher Vorhaben günstigen internationalen Klimas notwendig ist, auf Konsens beruhende Ansätze zu fördern,

im Hinblick auf die Initiativen, welche die Länder der Region ergriffen haben, um die Zusammenarbeit, insbesondere die wirtschaftliche Zusammenarbeit, im Gebiet des Indischen Ozeans zu fördern, sowie in Anbetracht des möglichen Beitrags solcher Initiativen zu den übergeordneten Zielen einer Friedenszone,

in der Überzeugung, daß die Teilnahme aller ständigen Mitglieder des Sicherheitsrats sowie der wichtigsten schiffahrtlichen Nutzer des Indischen Ozeans an der Arbeit des Ad-hoc-Ausschusses wichtig ist und Fortschritte bei einem für alle Seiten nutzbringenden Dialog zur Schaffung von Bedingungen des Friedens, der Sicherheit und der Stabilität in der Region des Indischen Ozeans begünstigen würde,

1. nimmt Kenntnis von dem Bericht des Ad-hoc-Ausschusses für den Indischen Ozean 78/;

2. ist der Auffassung, daß größere Anstrengungen und mehr Zeit erforderlich sind, um eine zielgerichtete Diskussion über praktische Maßnahmen zur Herbeiführung von Bedingungen des Friedens, der Sicherheit und der Stabilität in der Region des Indischen Ozeans einzuleiten;

3. bringt von neuem ihre Überzeugung zum Ausdruck, daß die Teilnahme aller ständigen Mitglieder des Sicherheitsrats sowie der wichtigsten schiffahrtlichen Nutzer des Indischen Ozeans an der Arbeit des Ad-hoc-Ausschusses wichtig ist und die Einleitung eines für alle Seiten nutzbringenden Dialogs zur Förderung des Friedens, der Sicherheit und der Stabilität in der Region des Indischen Ozeans erheblich erleichtern würde;

4. ersucht den Vorsitzenden des Ad-hoc-Ausschusses, seinen Dialog über die Arbeit des Ausschusses mit den ständigen Mitgliedern des Sicherheitsrats und den wichtigsten schiffahrtlichen Nutzern des Indischen Ozeans fortzusetzen und den Ad-hoc-Ausschuß über seine Konsultationen und andere maßgebliche Entwicklungen auf einer 1996 zu diesem Zweck abzuhaltenden Tagung zu unterrichten, die vor der ordentlichen Tagung des Ausschusses im Jahr 1997 stattfinden soll;

5. ersucht den Ad-hoc-Ausschuß, der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung einen Bericht über die abgehaltenen Konsultationen vorzulegen;

6. ersucht den Generalsekretär, dem Ad-hoc-Ausschuß auch weiterhin jede erforderliche Hilfe zu gewähren, einschließlich der Bereitstellung von Kurzprotokollen;

7. beschließt, den Punkt "Verwirklichung der Erklärung des Indischen Ozeans zur Friedenszone" in die vorläufige Tagesordnung ihrer einundfünfzigsten Tagung aufzunehmen.

90. Plenarsitzung
12. Dezember 1995


50/77.

Festigung der mit dem Vertrag über das Verbot von Kernwaffen in Lateinamerika und der Karibik (Tlatelolco-Vertrag) geschaffenen Rechtsordnung

Die Generalversammlung,

unter Hinweis darauf, daß sie in ihrer Resolution 1911 (XVIII) vom 27. November 1963 ihre Hoffnung zum Ausdruck gebracht hat, daß die Staaten Lateinamerikas die geeigneten Maßnahmen treffen werden, um einen Vertrag abzuschließen, der Kernwaffen in Lateinamerika verbietet,

sowie unter Hinweis darauf, daß sie in derselben Resolution ihre Zuversicht zum Ausdruck gebracht hat, daß nach Abschluß eines solchen Vertrages alle Staaten, insbesondere die Kernwaffenstaaten, im Hinblick auf die erfolgreiche Verwirklichung seiner friedlichen Ziele voll zusammenarbeiten werden,

in Anbetracht dessen, daß sie in ihrer Resolution 2028 (XX) vom 19. November 1965 den Grundsatz eines annehmbaren Gleichgewichts der gegenseitigen Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen zwischen den Kernwaffenstaaten und Staaten, die keine solchen Waffen besitzen, aufgestellt hat,

unter Hinweis darauf, daß der Vertrag über das Verbot von Kernwaffen in Lateinamerika und der Karibik (Tlatelolco-Vertrag) 79/ am 14. Februar 1967 in Mexiko-Stadt zur Unterzeichnung aufgelegt wurde,

sowie unter Hinweis darauf, daß in der Präambel zum Tlatelolco-Vertrag festgestellt wird, daß militärisch entnuklearisierte Zonen kein Selbstzweck, sondern vielmehr eine Möglichkeit sind, um später eine allgemeine und vollständige Abrüstung zu erzielen,

ferner unter Hinweis darauf, daß sie in ihrer Resolution 2286 (XXII) vom 5. Dezember 1967 den Tlatelolco-Vertrag mit besonderer Genugtuung als ein Ereignis von historischer Bedeutung bei den Bemühungen um die Verhütung der Verbreitung von Kernwaffen und die Förderung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit begrüßt hat,

unter Hinweis darauf, daß die Generalkonferenz der Organisation für das Verbot von Kernwaffen in Lateinamerika und der Karibik 1990, 1991 und 1992 einen Katalog von Änderungen des Tlatelolco-Vertrags 80/ gebilligt und zur Unterzeichnung aufgelegt hat, mit dem Ziel, das volle Inkrafttreten dieses Rechtsaktes zu ermöglichen,

eingedenk dessen, daß der Tlatelolco-Vertrag mit dem vollen Beitritt von St. Lucia im Jahre 1995 für dreißig souveräne Staaten der Region in Kraft ist,

mit Genugtuung feststellend, daß die Regierung von St. Kitts und Nevis am 18. April 1995 den Tlatelolco-Vertrag ratifiziert hat,

sowie mit Genugtuung feststellend, daß die Regierung Kubas den Tlatelolco-Vertrag am 25. März 1995 unterzeichnet hat, was zu einer verstärkten Integration der Völker Lateinamerikas und der Karibik im Hinblick auf die Verwirklichung der Vertragsziele beiträgt,

ferner mit Genugtuung feststellend, daß sich der Tlatelolco-Vertrag in seiner geänderten Fassung für Argentinien, Brasilien, Chile, Jamaika, Mexiko, Peru, Suriname und Uruguay voll in Kraft befindet,

1. begrüßt die konkreten Schritte, die von mehreren Ländern der Region im Laufe des vergangenen Jahres unternommen wurden, um die mit dem Vertrag über das Verbot von Kernwaffen in Lateinamerika und der Karibik (Tlatelolco-Vertrag) geschaffene Rechtsordnung für die militärische Entnuklearisierung zu festigen;

2. nimmt mit Genugtuung Kenntnis von dem vollen Beitritt von St. Lucia zum Tlatelolco-Vertrag;

3. fordert die Länder der Region nachdrücklich auf, soweit nicht bereits geschehen, ihre Ratifikationsurkunden betreffend die von der Generalkonferenz der Organisation für das Verbot von Kernwaffen in Lateinamerika und der Karibik in ihren Resolutionen 267 (E-V) vom 3. Juli 1990, 268 (XII) vom 10. Mai 1991 und 290 (VII) vom 26. August 1992 gebilligten Änderungen des Tlatelolco-Vertrages zu hinterlegen;

4. beschließt, den Punkt "Festigung der mit dem Vertrag über das Verbot von Kernwaffen in Lateinamerika und der Karibik (Tlatelolco-Vertrag) geschaffenen Rechtsordnung" in die vorläufige Tagesordnung ihrer einundfünfzigsten Tagung aufzunehmen.

90. Plenarsitzung
12. Dezember 1995


50/78.

Endgültiger Wortlaut des Vertrages über eine kernwaffenfreie Zone in Afrika (Vertrag von Pelindaba)

Die Generalversammlung,

eingedenk der Erklärung über die Entnuklearisierung Afrikas 81/, die von der Versammlung der Staats- und Regierungschefs der Organisation der afrikanischen Einheit auf ihrer vom 17. bis 21. Juli 1964 in Kairo abgehaltenen ersten ordentlichen Tagung verabschiedet wurde, in der die Staats- und Regierungschefs sich feierlich bereit erklärt haben, sich durch eine unter der Ägide der Vereinten Nationen zu schließende internationale Übereinkunft zu verpflichten, Kernwaffen weder herzustellen noch die Verfügungsgewalt darüber zu erwerben,

unter Hinweis auf ihre Resolution 2033 (XX) vom 3. Dezember 1965, mit der sie sich die genannte Erklärung zu eigen gemacht und der Hoffnung Ausdruck verliehen hat, daß die afrikanischen Staaten Studien durchführen, die ihnen als zweckdienlich erscheinen und die darauf gerichtet sind, die Entnuklearisierung Afrikas zu verwirklichen, und daß sie zur Erreichung dieses Ziels über die Organisation der afrikanischen Einheit die erforderlichen Maßnahmen ergreifen,

sowie unter Hinweis auf Artikel VII des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen 6/, worin das Recht einer Gruppe von Staaten anerkannt wird, regionale Verträge zu schließen, um sicherzustellen, daß ihre Hoheitsgebiete völlig frei von Kernwaffen sind,

eingedenk der Ziffer 60 des Schlußdokuments der zehnten Sondertagung der Generalversammlung /8 /, der ersten Sondertagung über Abrüstung, in der es heißt, daß die Schaffung kernwaffenfreier Zonen auf der Grundlage von zwischen den Staaten der betreffenden Region frei geschlossenen Vereinbarungen eine wichtige Abrüstungsmaßnahme darstellt,

sowie eingedenk der Resolution CM/Res.1592 (LXII)/Rev.1 82/ über die Durchführung des Vertrages, mit dem Afrika zu einer kernwaffenfreien Zone erklärt wird, die vom Ministerrat der Organisation der afrikanischen Einheit auf seiner vom 21. bis 23. Juni 1995 in Addis Abeba abgehaltenen zweiundsechzigsten ordentlichen Tagung verabschiedet wurde,

feststellend, daß die Versammlung der Staats- und Regierungschefs der Organisation der afrikanischen Einheit auf ihrer vom 26. bis 28. Juni 1995 in Addis Abeba abgehaltenen einunddreißigsten ordentlichen Tagung den Vertrag über eine kernwaffenfreie Zone in Afrika (Vertrag von Pelindaba) verabschiedet hat, 83/

sowie feststellend, daß der Vertrag drei Protokolle enthält, die Staaten zur Unterzeichnung offenstehen, die de jure oder de facto völkerrechtlich für Hoheitsgebiete verantwortlich sind, die in der in dem Vertrag von Pelindaba festgelegten geographischen Zone liegen, sowie Staaten, die Kernwaffen besitzen, und davon überzeugt, daß die Zusammenarbeit dieser Staaten für die größere Wirksamkeit des Vertrages notwendig ist,

in der Erwägung, daß die Schaffung von kernwaffenfreien Zonen zur Stärkung des internationalen Nichtverbreitungsregimes beiträgt,

in der Auffassung, daß die Schaffung kernwaffenfreier Zonen, insbesondere im Nahen Osten, die Sicherheit Afrikas und die Bestandfähigkeit der kernwaffenfreien Zone in Afrika festigen würde,

1. begrüßt mit besonderer Genugtuung die Verabschiedung des endgültigen Wortlauts des Vertrages über eine kernwaffenfreien Zone in Afrika (Vertrag von Pelindaba) 83/ durch die führenden Politiker Afrikas, die im Hinblick auf die Bemühungen um die Verhinderung der Verbreitung von Kernwaffen und die Förderung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit ein historisch bedeutsames Ereignis darstellt und mit der gleichzeitig anerkannt wird, daß die afrikanischen Länder das Recht haben, die Kernenergie für friedliche Zwecke zu nutzen, um die wirtschaftliche und soziale Entwicklung ihrer Völker zu beschleunigen;

2. bittet die afrikanischen Staaten, den Vertrag von Pelindaba möglichst bald zu unterzeichnen und zu ratifizieren;

3. fordert alle Staaten auf, den afrikanischen Kontinent als kernwaffenfreie Zone zu achten;

4. fordert die in Protokoll III zu dem Vertrag von Pelindaba angesprochenen Staaten auf, alles Erforderliche zu tun, um die rasche Anwendung des Vertrages auf Hoheitsgebiete sicherzustellen, für die sie de jure oder de facto völkerrechtlich verantwortlich sind und die in der in dem Vertrag festgelegten geographischen Zone liegen;

5. fordert die Kernwaffenstaaten auf, dem Vertrag von Pelindaba die erforderliche Unterstützung zukommen zu lassen, indem sie die sie betreffenden Protokolle unterzeichnen, sobald der Vertrag zur Unterzeichnung aufliegt;

6. spricht dem Generalsekretär ihren tiefempfundenen Dank aus für die unermüdliche Gewährung wirksamer fachlicher Beratung und finanzieller Unterstützung an die Organisation der afrikanischen Einheit bei der Veranstaltung der sechs Tagungen der gemeinsam von der Organisation der afrikanischen Einheit und den Vereinten Nationen eingesetzten Sachverständigengruppe zur Ausarbeitung des Entwurfs eines Vertrages über eine kernwaffenfreie Zone in Afrika;

7. spricht dem Generalsekretär, der Organisation der afrikanischen Einheit und dem Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation außerdem ihre Dankbarkeit aus für ihre unermüdliche Unterstützung der Sachverständigengruppe zur Ausarbeitung des Entwurfs eines Vertrages über eine kernwaffenfreie Zone in Afrika;

8. ersucht den Generalsekretär, den afrikanischen Staaten im Rahmen der vorhandenen Ressourcen 1996 Unterstützung zu gewähren, damit die Ziele dieser Resolution erreicht werden;

9. beschließt, den Punkt "Vertrag über eine kernwaffenfreie Zone in Afrika" in die vorläufige Tagesordnung ihrer einundfünfzigsten Tagung aufzunehmen.

90. Plenarsitzung
12. Dezember 1995


50/79.

Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen

Die Generalversammlung,

unter Hinweis auf ihre früheren Resolutionen im Zusammenhang mit dem vollständigen und wirksamen Verbot bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen,

mit Genugtuung feststellend, daß dem Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen mehr als einhundertdreißig Vertragsstaaten angehören, einschließlich aller ständigen Mitglieder des Sicherheitsrats,

eingedenk dessen, daß sie alle Vertragsstaaten des Übereinkommens aufgefordert hat, sich an der Umsetzung der Empfehlungen der Dritten Konferenz der Vertragsparteien zur Überprüfung des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen, insbesondere auch an dem in der Schlußerklärung der Dritten Überprüfungskonferenz 84/ vereinbarten Informations- und Datenaustausch, zu beteiligen und dem Generalsekretär diese Informationen und Daten nach dem einheitlichen Verfahren jährlich spätestens bis zum 15. April zur Verfügung zu stellen,

unter Hinweis auf ihre am 6. Dezember 1991 ohne Abstimmung verabschiedete Resolution 46/35 A, in der sie unter anderem die aufgrund der Empfehlungen der Dritten Überprüfungskonferenz 85/ erfolgte Einsetzung einer Ad-hoc-Gruppe von Regierungssachverständigen begrüßte, die allen Vertragsstaaten offensteht und mögliche Verifikationsmaßnahmen vom wissenschaftlichen und technischen Standpunkt ermitteln und prüfen soll,

sowie unter Hinweis auf ihre am 16. Dezember 1993 ohne Abstimmung verabschiedete Resolution 48/65, in der sie den Schlußbericht der Ad-hoc-Gruppe von Regierungssachverständigen zur Ermittlung und Prüfung möglicher Verifikationsmaßnahmen vom wissenschaftlichen und technischen Standpunkt 86/, den diese auf ihrer letzten Tagung am 24. September 1993 in Genf im Konsens angenommen hat, zur Beachtung empfahl,

ferner unter Hinweis auf ihre am 15. Dezember 1994 ohne Abstimmung verabschiedete Resolution 49/86, in der sie den am 30. September 1994 im Konsens verabschiedeten Schlußbericht der Sonderkonferenz der Vertragsstaaten des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen 87/ begrüßte, worin die Vertragsstaaten übereinkamen, eine allen Vertragsstaaten offenstehende Ad-hoc-Gruppe einzusetzen, mit dem Auftrag, geeignete Maßnahmen, namentlich auch mögliche Verifikationsmaßnahmen, und Entwürfe von Vorschlägen zur Stärkung des Übereinkommens zu prüfen, die gegebenenfalls in ein rechtsverbindliches Dokument aufzunehmen wären, das den Vertragsstaaten zur Prüfung unterbreitet wird,

unter Hinweis auf die Bestimmungen des Übereinkommens in bezug auf die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit und die diesbezüglichen Bestimmungen des Schlußdokuments der Dritten Überprüfungskonferenz 85/, den Schlußbericht der Ad-hoc-Gruppe von Regierungssachverständigen und den Schlußbericht der vom 19. bis 30. September 1994 abgehaltenen Sonderkonferenz der Vertragsstaaten des Übereinkommens,

1. begrüßt die bislang zur Verfügung gestellten Informationen und Daten und fordert alle Vertragsstaaten des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen erneut auf, sich an dem in der Schlußerklärung der Dritten Konferenz der Vertragsparteien zur Überprüfung des Übereinkommens vereinbarten Informations- und Datenaustausch zu beteiligen;

2. begrüßt außerdem die Arbeiten, mit denen die Ad-hoc-Gruppe in Erfüllung des von der Sonderkonferenz der Vertragsstaaten des Übereinkommens am 30. September 1994 festgelegten Mandats begonnen hat, und fordert die Ad-hoc-Gruppe nachdrücklich auf, ihre Arbeiten im Einklang mit ihrem Mandat möglichst bald abzuschließen und den Vertragsstaaten ihren im Konsens zu verabschiedenden Bericht zur Behandlung auf der Vierten Überprüfungskonferenz oder später auf einer Sonderkonferenz vorzulegen;

3. ersucht den Generalsekretär, den Verwahrregierungen des Übereinkommens weiter die notwendige Unterstützung zu gewähren und die erforderlichen Dienste für die Umsetzung der Beschlüsse und Empfehlungen der Dritten Überprüfungskonferenz sowie der im Schlußbericht der Sonderkonferenz enthaltenen Beschlüsse bereitzustellen, namentlich auch jede Unterstützung, die die Ad-hoc-Gruppe benötigt;

4. stellt fest, daß auf Ersuchen der Vertragsstaaten vom 25. November bis 13. Dezember 1996 in Genf eine Vierte Überprüfungskonferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens stattfinden wird, daß nach entsprechenden Konsultationen ein allen Vertragsparteien des Übereinkommens offenstehender Vorbereitungsausschuß für diese Konferenz eingesetzt worden ist und daß der Ausschuß vom 9. bis 12. April 1996 in Genf tagen wird;

5. ersucht den Generalsekretär, die notwendige Unterstützung zu gewähren und die Dienste zur Verfügung zu stellen, die für die Vierte Überprüfungskonferenz und ihre Vorbereitungen erforderlich sind;

6. fordert alle Unterzeichnerstaaten, die das Übereinkommen noch nicht ratifiziert haben, auf, dies unverzüglich zu tun, und fordert außerdem diejenigen Staaten, die das Übereinkommen noch nicht unterzeichnet haben, auf, bald Vertragsstaaten zu werden und dadurch zur Universalität des Übereinkommens beizutragen;

7. beschließt, den Punkt "Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen" in die vorläufige Tagesordnung ihrer einundfünfzigsten Tagung aufzunehmen.

90. Plenarsitzung
12. Dezember 1995


50/80.

Wahrung der internationalen Sicherheit

A

Dauernde Neutralität Turkmenistans

Die Generalversammlung,

nach Behandlung der Frage der dauernden Neutralität Turkmenistans,

in Bekräftigung des souveränen Rechts eines jeden Staates, seine Außenpolitik im Einklang mit den Normen und Grundsätzen des Völkerrechts und der Charta der Vereinten Nationen selbständig zu gestalten,

mit Genugtuung darüber, daß Turkmenistan seinen Status der dauernden Neutralität im Wege der Gesetzgebung bekräftigt hat,

sowie mit Genugtuung über den Wunsch Turkmenistans, bei der Gestaltung friedlicher, freundschaftlicher und gegenseitig nutzbringender Beziehungen mit den Ländern der Region und anderen Staaten der Welt eine aktive und positive Rolle zu spielen,

mit dem Ausdruck der Hoffnung, daß Turkmenistans Status der dauernden Neutralität zur Stärkung des Friedens und der Sicherheit in der Region beitragen wird,

davon Kenntnis nehmend, daß die Bewegung der nichtgebundenen Länder und die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit Turkmenistans Status der dauernden Neutralität unterstützen,

in Anbetracht dessen, daß Turkmenistans Annahme eines Status der dauernden Neutralität die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus der Charta nicht beeinträchtigt und daß sie zur Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen beitragen wird,

1. anerkennt und unterstützt Turkmenistans Status der dauernden Neutralität;

2. fordert die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen auf, diesen Status Turkmenistans zu achten und zu unterstützen und auch seine Unabhängigkeit, Souveränität und territoriale Unversehrtheit zu achten.

90. Plenarsitzung
12. Dezember 1995

B

Herstellung gutnachbarlicher Beziehungen zwischen den Balkanstaaten

Die Generalversammlung,

unter Hinweis auf ihre Resolution 2625 (XXV) vom 24. Oktober 1970, deren Anlage die Erklärung über völkerrechtliche Grundsätze für freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen enthält, und ihre Resolutionen 46/62 vom 9. Dezember 1991 und 48/84 B vom 16. Dezember 1993,

in Bekräftigung ihrer Überzeugung, daß alle Nationen als gute Nachbarn in Frieden miteinander leben sollen,

betonend, wie dringlich es ist, den Balkan als Region des Friedens, der Sicherheit, der Stabilität und der Gutnachbarlichkeit zu konsolidieren, was zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit beitragen und so die Aussichten auf eine nachhaltige Entwicklung und Prosperität

50/72. Kenntnis nehmend von dem Wunsch der Balkanstaaten, gutnachbarliche Beziehungen untereinander und freundschaftliche Beziehungen mit allen Nationen im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen herzustellen,

mit Genugtuung über die zur Zeit auf internationaler Ebene unternommenen Bemühungen um die Herbeiführung einer politischen Gesamtregelung des Konflikts im ehemaligen Jugoslawien,

nach Behandlung des Berichts des Generalsekretärs über die Herstellung gutnachbarlicher Beziehungen zwischen den Balkanstaaten 88/,

betonend, wie wichtig die kontinuierliche Zusammenarbeit zwischen den Vereinten Nationen und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa ist,

Kenntnis nehmend von ihren auf der derzeitigen Tagung erfolgten Beratungen zu diesem Thema,

1. nimmt mit Interesse Kenntnis von den in dem Bericht des Generalsekretärs enthaltenen Auffassungen einiger Staaten zur Frage der Herstellung gutnachbarlicher Beziehungen zwischen den Balkanstaaten;

2. fordert die in Betracht kommenden internationalen Organisationen und die zuständigen Organe und Organisationen des Systems der Vereinten Nationen nachdrücklich auf, dem Generalsekretär ihre Auffassungen zu dieser Frage vorzulegen;

3. fordert alle Balkanstaaten auf, sich um die Förderung gutnachbarlicher Beziehungen zu bemühen und fortlaufend einseitige und gemeinsame Maßnahmen zu ergreifen, soweit erforderlich vor allem vertrauenbildende Maßnahmen, insbesondere im Rahmen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa;

4. hebt hervor, wie wichtig für alle Balkanstaaten die Förderung der gegenseitigen Zusammenarbeit auf diesen Gebieten ist;

5. unterstreicht, daß eine stärkere Einbeziehung der Balkanstaaten in die Kooperationsmechanismen auf dem europäischen Kontinent einen positiven Einfluß auf die politische und wirtschaftliche Situation der Region sowie auf die gutnachbarlichen Beziehungen zwischen allen Balkanstaaten haben wird;

6. fordert nachdrücklich zur Normalisierung der Beziehungen zwischen allen Staaten der Balkanregion auf;

7. ersucht den Generalsekretär, auch weiterhin die Auffassungen der Mitgliedstaaten, insbesondere derjenigen aus der Balkanregion, und der internationalen Organisationen sowie der zuständigen Organe der Vereinten Nationen einzuholen, was die Herstellung gutnachbarlicher Beziehungen in der Region sowie Maßnahmen und vorbeugende Aktivitäten zur Schaffung einer stabilen Zone des Friedens und der Zusammenarbeit auf dem Balkan bis zum Jahr 2000 betrifft, und der Generalversammlung auf ihrer zweiundfünfzigsten Tagung einen Bericht vorzulegen, der unter anderem die von den Mitgliedstaaten zum Ausdruck gebrachten Auffassungen berücksichtigt;

8. beschließt, den diesbezüglichen Bericht des Generalsekretärs auf ihrer zweiundfünfzigsten Tagung zu behandeln.

90. Plenarsitzung
12. Dezember 1995