Par. 111.
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von
Schriften (
Par. 11
Abs. 3
) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter (
Par. 26
) bestraft.
(2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Strafe darf nicht schwerer sein
als die, die für den Fall angedroht ist, daß die Aufforderung
Erfolg hat (Absatz 1);
Par. 49 Abs. 1 Nr. 2
ist anzuwenden.
Par. 305.
Par. 316b.
(2) Der Versuch ist strafbar.
2. Auf diesen Paragraphen baue ich meine Verteidigung auf:
Par. 34.
(1) Wer rechtswidrig ein Gebäude, ein Schiff, eine Brücke,
einen Damm, eine gebaute Straße, eine Eisenbahn oder ein
anderes Bauwerk, welche fremdes Eigentum sind, ganz oder teilweise
zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wer den Betrieb
1. einer Eisenbahn, der Post oder dem öffentlichen Verkehr
dienender Unternehmen oder Anlagen,
2. einer der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Licht,
Wärme oder Kraft dienenden Anlage oder eines für die
Versorgung der Bevölkerung lebenswichtigen Unternehmens
oder
3. einer der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienenden
Einrichtung oder Anlage
dadurch verhindert oder stört, daß er eine dem Betrieb dienende
Sache 1 zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder
unbrauchbar macht oder die für den Betrieb bestimmte elektrische
Kraft entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in
der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat die Versorgung der
Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern, insbesondere mit
Wasser, Licht, Wärme oder Kraft, beeinträchtigt.
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr
für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes
Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen
abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der
widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen
Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das
geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich
überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes
Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
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