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Der FTP-Explorer-Fall -
Beispiel für schwindende Kennzeichnungskraft
einer Marke.

1. Februar 2001

von RA Dr. Thorsten Graf

1. Entwicklung der Rechtsprechung zur Marke "Explorer"
Zunächst sah es so aus, als wenn die Gerichte regelmäßig von einer Verwechslungsgefahr zwischen dem Kennzeichen "FTP-Explorer" und der Marke "Explorer" ausgehen würden. Die eine Verwechslungsgefahr annehmenden Urteile insbesondere des LG und OLG München stützen sich dabei auf folgende Argumente:

Ausgangspunkt für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr war für die Münchener Gerichte die Warenähnlichkeit der betroffenen Software. Kennzeichnend ist der Satz im Urteil des Landgerichts München vom 25.5.2000: "Diese enge Warenähnlichkeit erfordert gleichsam als Korrelat eine äußerst starke Kennzeichnungskraft der einzelnen Marken, um aus der Verwechslungsgefahr herausführen zu können."

Im Ansatzpunkt anders argumentieren in jüngerer Zeit einige andere Gerichte (Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.10.2000 (Az. 2 a O 106/00); LG Berlin vom 12.12.2000; LG Bielefeld vom 29.12.2000 (Az. 3 O 452/00). Anhand des letztgenannten Urteils soll die alternative Argumentation dieser Gerichte erläutert werden.

2. Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 29.12.2000 (Az. 3 O 452/00)
Ausgangspunkt für das Landgericht Bielefeld ist eine Analyse des Begriffs "FTP-Explorer". Im Gegensatz zu den Münchner Gerichten sieht das Landgerichts Bielefeld keines der beiden Bestandteile dieses Gesamtzeichens als für sich allein prägend an. In einem zweiten Schritt
stuft es den Begriff "Explorer" als lediglich schwach unterscheidungskräftig ein. Der aus der englischen Sprache übernommene Begriff besitze im wesentlichen allein beschreibende Funktion. Dabei verweist das Gericht zu Recht darauf, dass der Begriff "Explorer" den beteiligten Verkehrskreisen - den Benutzern des Internets - für eine Vielzahl von Such- und Organisationsprogrammen bekannt sei. Es sei eine unbestrittene Tatsache, dass es im Internet frei zugängliche, zum Download vorgesehene Software mit dem Zusatz "Explorer" gebe.

Diese Argumentation ist neu, war jedoch von erheblicher Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens. Es stellt nämlich eine erhebliche Gefahr für die Kennzeichnungskraft einer Marke, insbesondere einer jungen Marke, dar, wenn das Kennzeichen von Dritten benutzt wird, ohne dass dies dem Markeninhaber zugerechnet werden kann ("Verwässerung der Marke"). Mit anderen Worten: Je länger Dritte den Begriff "Explorer" im Internet für verschiedenste Programme frei verwenden, ohne dass dies dem Markeninhaber zugerechnet werden kann, desto geringer werden die Aussichten für den Markeninhaber, im Einzelfall die Benutzung untersagen zu können. Selbst wenn man also davon ausginge, dass einmal Verwechslungsgefahr zwischen "Explorer" und "FTP-Explorer" bestanden hat, so dürfte diese derzeit nicht mehr gegeben sein. Diese auf die massenhafte Verwendung des Begriffs "Explorer" zurückzuführende Entwicklung konnte insbesondere durch die Abmahnung von Privatpersonen und Unternehmen, welche rechtstechnisch allenfalls als Mitstörer handelten, nicht aufgehalten werden. Dass sich der Begriff "Explorer" im Bereich des Internet und für Softwareprogramme derart durchgesetzt hat, hängt auch damit zusammen, dass er rein beschreibender Natur ist. Die allgemein im Bereich des Markenrechts zu beobachtende Tendenz, wonach englischsprachige Begriffe keine Garantie mehr für ausreichende Kennzeichnungskraft einer Marke sind, trifft für den Bereich des Internet in besonderem Maße zu. Denn die wichtigste Sprache ist für diese Verkehrskreise - und darauf stellt das LG Bielefeld zu Recht ab - Englisch.

Der Vergleich mit Microsoft?

Der Begriff "Explorer" ist vor allem durch Produkte der Firma Microsoft bekannt geworden ("Windows-Explorer", "Internet-Explorer"). Welche Rolle spielt dies für die Kennzeichnungskraft der Marke "Explorer"? Hintergrund: Die Markeninhaberin und Microsoft schlossen in Bezug auf die Verwendung des Begriffs "Explorer" für Programme von Microsoft einen Vergleich vor dem OLG München. Kann sich die Markeninhaberin auf die
Benutzung durch die Firma Microsoft berufen? Dies würde die Kennzeichnungskraft der Marke"Explorer" in der Tat stärken.

Das LG Bielefeld argumentiert hierzu folgendermaßen: Eine Zurechnung des Bekanntheitsgrades der Marke "Explorer" durch die Benutzung der Firma Microsoft erfolge nicht. Dies scheitert nach der zutreffenden Ansicht des LG Bielefeld daran, dass die Firma Microsoft ihre Produkte nicht mit der Zustimmung des Markeninhabers verwenden will. Es existiere zwar ein Vergleich zwischen der Firma Microsoft und dem Markeninhaber. Dieser sei jedoch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgeschlossen worden. Im übrigen verweise die Firma Microsoft in ihrer Explorer-Software gerade nicht auf die Rechte der
Markeninhaberin, während sie das bei anderen Firmen und deren Urheberrechte regelmäßig tue. Dies lasse erkennen, dass die Benutzung des Begriffs "Explorer" durch die Firma Microsoft nicht zugunsten der Markeninhaberin erfolgt sei. In derselben Weise hat übrigens auch das
LG Berlin im Urteil vom 12.12.2000 zugunsten der Firma Speedlink
argumentiert.

Auch hierin unterscheidet sich die Entscheidung des Landgerichts Bielefeld beispielsweise von derjenigen des Landgerichts in München vom 25.05.2000. Dieses nahm - in einem anderen Zusammenhang - lapidar und ohne eine Auseinandersetzung mit den Einzelheiten des o. g. Vergleichs zwischen Microsoft und der Markeninhaberin an, dass die Benutzung der
Marke "Explorer" durch den "Lizenznehmer Microsoft nach § 26 Abs. 2 MarkenG als Benutzung zu deren Gunsten" gelte.

Zurück zur Entscheidung des LG Bielefeld. Nachdem das Gericht aus den genannten Gründen die geringe Kennzeichnungskraft der Bezeichnung "Explorer" festgestellt hat, wendet es sich dem zweiten Zeichenbestandteil zu, dem Element "FTP".

Keine Verwechslungsgefahr

Dieser Bestandteil präge den Gesamtbegriff "FTP-Explorer" in gleichem Maße wie der Begriff "Explorer". Im Gegensatz zum LG München in der Entscheidung vom 25.05.2000 lässt es das Argument nicht gelten, wonach die Buchstabenfolge "FTP" lediglich beschreibenden und damit keinen differenzierenden Charakter besitze. Zuvor hatte bereits das Landgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 25.10.2000 darauf hingewiesen, dass
reinen Buchstabenfolgen nach dem Inkrafttreten des MarkenG nicht länger die Eignung abgesprochen werden könne, von Haus aus als Namens- oder Unternehmenskennzeichen zu wirken. Das Gericht zieht abschließend die konsequente Schlussfolgerung, dass bei Übereinstimmung der Kollisionsmarke mit nur einem von zwei in ihrer Kennzeichnungskraft gleichwertigen Zeichenbestandteile keine Verwechslungsgefahr vorliege. Ergänzend greift es das bereits von anderen Gerichten verwendete Argument auf, wonach Wortanfänge regelmäßig stärker beachtet werden als nachfolgende Wortteile.

Handeln im geschäftlichen Verkehr?

Auf die hochinteressante Problematik, ob die Beklagte im geschäftlichen Verkehr gehandelt habe, geht das Gericht nicht ein. Das Urteil des OLG Schleswig, welches sich mit dieser Frage eingehend beschäftigt, lag dem Landgericht Bielefeld zur Zeit seiner Entscheidung noch nicht vor. Auch wenn der Tatbestand des Urteils des Landgerichts Bielefeld dazu keine
abschließende Stellungnahme zulässt, so spricht einiges dafür, dass auch in dem dort entschiedenen Fall ein Handeln im geschäftlichen Verkehr durch die Förderung geschäftlicher Zwecke Dritter nicht gegeben war. Denn dazu wäre der Nachweis notwendig gewesen, dass der Verweisende aus der Verweisung wirtschaftliche Vorteile zieht. Da dies durch den Abmahnenden regelmäßig nur anhand von sog. Hilfstatsachen (Indizien) unterlegt werden kann, haben Private bei einem Link auf fremde Seiten, welches bestimmte Regeln einhält (siehe dazu im einzelnen das
Urteil des OLG Schleswig (Az.15 O 25/00), gute Chancen, marken- oder wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen zu entgehen.

Es bleibt allerdings abzuwarten, ob die vernünftige Entscheidung des OLG Schleswig zur Frage der Haftung für Links sich auch bei anderen Gerichten durchsetzen wird. Jedenfalls bietet sie einen zusätzlichen Argumentationsansatz für die Abwendung von Abmahnungen im Zusammenhang mit dem Setzen von Links auf privaten Homepages.

Thorsten Graf
 

Danke, Herr Graf, für Ihre aktive Unterstützung :o)

 

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Mehr zum Thema "FTP-Explorer":

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Wie es zu diesem Verfahren in dieser Form kam:

Forsch, forscher, Explorer

Die Anfänge

Die Strategie

Die Druckmittel

Die Rolle der Gerichte

Die Argumentation des "Markenverteidigers"

"Der Fall Stefan Münz"

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