Der
FTP-Explorer-Fall -
Beispiel für schwindende Kennzeichnungskraft
einer Marke.
1.
Februar 2001
von
RA Dr. Thorsten
Graf
1.
Entwicklung der Rechtsprechung zur Marke "Explorer"
Zunächst sah es so aus, als wenn die Gerichte regelmäßig
von einer Verwechslungsgefahr zwischen dem Kennzeichen "FTP-Explorer"
und der Marke "Explorer" ausgehen würden. Die eine
Verwechslungsgefahr annehmenden Urteile insbesondere des LG und OLG
München stützen sich dabei auf folgende Argumente:
Ausgangspunkt
für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr war für die
Münchener Gerichte die Warenähnlichkeit der betroffenen
Software. Kennzeichnend ist der Satz im Urteil des Landgerichts München
vom 25.5.2000: "Diese enge Warenähnlichkeit erfordert gleichsam
als Korrelat eine äußerst starke Kennzeichnungskraft der
einzelnen Marken, um aus der Verwechslungsgefahr herausführen
zu können."
Im Ansatzpunkt
anders argumentieren in jüngerer Zeit einige andere Gerichte
(Landgericht Düsseldorf, Urteil vom
20.10.2000 (Az. 2 a O 106/00);
LG
Berlin vom 12.12.2000; LG Bielefeld vom
29.12.2000 (Az. 3 O 452/00). Anhand des letztgenannten Urteils
soll die alternative Argumentation dieser Gerichte erläutert
werden.
2.
Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 29.12.2000
(Az. 3 O 452/00)
Ausgangspunkt für das Landgericht Bielefeld ist eine Analyse
des Begriffs "FTP-Explorer". Im Gegensatz zu den Münchner
Gerichten sieht das Landgerichts Bielefeld keines der beiden Bestandteile
dieses Gesamtzeichens als für sich allein prägend an. In
einem zweiten Schritt
stuft es den Begriff "Explorer" als lediglich schwach unterscheidungskräftig
ein. Der aus der englischen Sprache übernommene Begriff besitze
im wesentlichen allein beschreibende Funktion. Dabei verweist das
Gericht zu Recht darauf, dass der Begriff "Explorer" den
beteiligten Verkehrskreisen - den Benutzern des Internets - für
eine Vielzahl von Such- und Organisationsprogrammen bekannt sei. Es
sei eine unbestrittene Tatsache, dass es im Internet frei zugängliche,
zum Download vorgesehene Software mit dem Zusatz "Explorer"
gebe.
Diese
Argumentation ist neu, war jedoch von erheblicher Bedeutung für
den Ausgang des Verfahrens. Es stellt nämlich eine erhebliche
Gefahr für die Kennzeichnungskraft einer Marke, insbesondere
einer jungen Marke, dar, wenn das Kennzeichen von Dritten benutzt
wird, ohne dass dies dem Markeninhaber zugerechnet werden kann ("Verwässerung
der Marke"). Mit anderen Worten: Je länger Dritte den Begriff
"Explorer" im Internet für verschiedenste Programme
frei verwenden, ohne dass dies dem Markeninhaber zugerechnet werden
kann, desto geringer werden die Aussichten für den Markeninhaber,
im Einzelfall die Benutzung untersagen zu können. Selbst wenn
man also davon ausginge, dass einmal Verwechslungsgefahr zwischen
"Explorer" und "FTP-Explorer" bestanden hat, so
dürfte diese derzeit nicht mehr gegeben sein. Diese auf die massenhafte
Verwendung des Begriffs "Explorer" zurückzuführende
Entwicklung konnte insbesondere durch die Abmahnung von Privatpersonen
und Unternehmen, welche rechtstechnisch allenfalls als Mitstörer
handelten, nicht aufgehalten werden. Dass sich der Begriff "Explorer"
im Bereich des Internet und für Softwareprogramme derart durchgesetzt
hat, hängt auch damit zusammen, dass er rein beschreibender Natur
ist. Die allgemein im Bereich des Markenrechts zu beobachtende Tendenz,
wonach englischsprachige Begriffe keine Garantie mehr für ausreichende
Kennzeichnungskraft einer Marke sind, trifft für den Bereich
des Internet in besonderem Maße zu. Denn die wichtigste Sprache
ist für diese Verkehrskreise - und darauf stellt das LG Bielefeld
zu Recht ab - Englisch.
Der
Vergleich mit Microsoft?
Der Begriff
"Explorer" ist vor allem durch Produkte der Firma Microsoft
bekannt geworden ("Windows-Explorer", "Internet-Explorer").
Welche Rolle spielt dies für die Kennzeichnungskraft der Marke
"Explorer"? Hintergrund: Die Markeninhaberin und Microsoft
schlossen in Bezug auf die Verwendung des Begriffs "Explorer"
für Programme von Microsoft einen Vergleich vor dem OLG München.
Kann sich die Markeninhaberin auf die
Benutzung durch die Firma Microsoft berufen? Dies würde die Kennzeichnungskraft
der Marke"Explorer" in der Tat stärken.
Das LG
Bielefeld argumentiert hierzu folgendermaßen: Eine Zurechnung
des Bekanntheitsgrades der Marke "Explorer" durch die Benutzung
der Firma Microsoft erfolge nicht. Dies scheitert nach der zutreffenden
Ansicht des LG Bielefeld daran, dass die Firma Microsoft ihre Produkte
nicht mit der Zustimmung des Markeninhabers verwenden will. Es existiere
zwar ein Vergleich zwischen der Firma Microsoft und dem Markeninhaber.
Dieser sei jedoch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgeschlossen
worden. Im übrigen verweise die Firma Microsoft in ihrer Explorer-Software
gerade nicht auf die Rechte der
Markeninhaberin, während sie das bei anderen Firmen und deren
Urheberrechte regelmäßig tue. Dies lasse erkennen, dass
die Benutzung des Begriffs "Explorer" durch die Firma Microsoft
nicht zugunsten der Markeninhaberin erfolgt sei. In derselben Weise
hat übrigens auch das
LG
Berlin im Urteil vom 12.12.2000 zugunsten der Firma Speedlink
argumentiert.
Auch hierin
unterscheidet sich die Entscheidung des Landgerichts Bielefeld beispielsweise
von derjenigen des Landgerichts in München vom 25.05.2000. Dieses
nahm - in einem anderen Zusammenhang - lapidar und ohne eine Auseinandersetzung
mit den Einzelheiten des o. g. Vergleichs zwischen Microsoft und der
Markeninhaberin an, dass die Benutzung der
Marke "Explorer" durch den "Lizenznehmer Microsoft
nach § 26 Abs. 2 MarkenG als Benutzung zu deren Gunsten"
gelte.
Zurück
zur Entscheidung des LG Bielefeld. Nachdem das Gericht aus den genannten
Gründen die geringe Kennzeichnungskraft der Bezeichnung "Explorer"
festgestellt hat, wendet es sich dem zweiten Zeichenbestandteil zu,
dem Element "FTP".
Keine
Verwechslungsgefahr
Dieser
Bestandteil präge den Gesamtbegriff "FTP-Explorer"
in gleichem Maße wie der Begriff "Explorer". Im Gegensatz
zum LG München in der Entscheidung vom 25.05.2000 lässt
es das Argument nicht gelten, wonach die Buchstabenfolge "FTP"
lediglich beschreibenden und damit keinen differenzierenden Charakter
besitze. Zuvor hatte bereits das Landgericht Düsseldorf in seinem
Urteil vom 25.10.2000 darauf hingewiesen, dass
reinen Buchstabenfolgen nach dem Inkrafttreten des MarkenG nicht länger
die Eignung abgesprochen werden könne, von Haus aus als Namens-
oder Unternehmenskennzeichen zu wirken. Das Gericht zieht abschließend
die konsequente Schlussfolgerung, dass bei Übereinstimmung der
Kollisionsmarke mit nur einem von zwei in ihrer Kennzeichnungskraft
gleichwertigen Zeichenbestandteile keine Verwechslungsgefahr vorliege.
Ergänzend greift es das bereits von anderen Gerichten verwendete
Argument auf, wonach Wortanfänge regelmäßig stärker
beachtet werden als nachfolgende Wortteile.
Handeln
im geschäftlichen Verkehr?
Auf die
hochinteressante Problematik, ob die Beklagte im geschäftlichen
Verkehr gehandelt habe, geht das Gericht nicht ein. Das
Urteil
des OLG Schleswig, welches sich mit dieser Frage eingehend beschäftigt,
lag dem Landgericht Bielefeld zur Zeit seiner Entscheidung noch nicht
vor. Auch wenn der Tatbestand des Urteils des Landgerichts Bielefeld
dazu keine
abschließende Stellungnahme zulässt, so spricht einiges
dafür, dass auch in dem dort entschiedenen Fall ein Handeln im
geschäftlichen Verkehr durch die Förderung geschäftlicher
Zwecke Dritter nicht gegeben war. Denn dazu wäre der Nachweis
notwendig gewesen, dass der Verweisende aus der Verweisung wirtschaftliche
Vorteile zieht. Da dies durch den Abmahnenden regelmäßig
nur anhand von sog. Hilfstatsachen (Indizien) unterlegt werden kann,
haben Private bei einem Link auf fremde Seiten, welches bestimmte
Regeln einhält (siehe dazu im einzelnen das
Urteil
des
OLG Schleswig
(Az.15 O 25/00), gute Chancen, marken- oder wettbewerbsrechtlichen
Unterlassungsansprüchen zu entgehen.
Es
bleibt allerdings abzuwarten, ob die vernünftige Entscheidung
des OLG Schleswig zur Frage der Haftung für Links sich auch bei
anderen Gerichten durchsetzen wird. Jedenfalls bietet sie einen zusätzlichen
Argumentationsansatz für die Abwendung von Abmahnungen im Zusammenhang
mit dem Setzen von Links auf privaten Homepages.
Thorsten
Graf
Danke,
Herr Graf, für Ihre aktive Unterstützung :o)
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