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Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden,
dass es wettbewerbsrechtlich zulässig ist, für den Verkauf eines aus
mehreren Produkten bestehenden Warenpakets zu einem Gesamtpreis zu
werben. Damit blieb auch in zweiter Instanz ein Antrag der Fiat
Automobil AG im wesentlichen ohne Erfolg, mit dem der Edeka
Handelsgesellschaft Baden-Württemberg mbH durch einstweilige
Verfügung untersagt werden sollte, einen PKW Fiat Punto im Paket mit
anderen Waren anzubieten. Die beklagte Handelskette hatte im
Internet und in der Prospektwerbung unter der Überschrift „Jetzt
schlägt´s PUNTO!“ zwei verschiedene Verkaufspakete zu einem
Gesamtpreis von jeweils 24.500 DM angeboten. Die Pakete enthielten
neben einer Berlin-Reise und mehreren technischen Geräten (Paket 1:
Motorroller, Drucker, Spiegelreflexkamera, Handy; Paket 2:
Digitalkamera, Notebook, Card-Phone) jeweils einen Fiat Punto. Die
Klägerin, die deutsche Importgesellschaft des Automobilherstellers
Fiat, hält das Werben für derartige Warenpakete für
wettbewerbswidrig. Sie sieht darin ein unzulässiges
Koppelungsgeschäft, weil kein Preisvergleich möglich sei und weil es
an einem Gebrauchszusammenhang der angebotenen Artikel fehle. Dieser
Argumentation ist der in Freiburg ansässige 4. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Karlsruhe nicht gefolgt. Der Senat führt zunächst
aus, dass Kombinationsangebote grundsätzlich erlaubt sind, aber
wettbewerbswidrig sein können, wenn die Einzelpreise nicht bekannt
sind und vom Käufer auch nicht in Erfahrung gebracht werden können,
so dass dieser nicht in der Lage ist, mit Konkurrenzangeboten zu
vergleichen. Hier sei jedoch ein Preisvergleich möglich. Dafür
reiche aus, dass der Kunde einen ungefähren Marktüberblick erhalten
könne, um das Angebot im Spektrum der bei anderen Händlern
erzielbaren Preisspannen einzuordnen. Bei den im Paket angebotenen
Waren handele es sich um präzise beschriebene Markenartikel, deren
Einzelpreise im Fachhandel erfragt werden könnten. Der Kunde sei
deshalb in der Lage, sich ein Urteil über die Preiswürdigkeit des
Angebots zu bilden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass eine
Investition von 24.500 DM nicht blindlings, sondern erst nach
reiflicher Überlegung vorgenommen werde. Unter dem Gesichtspunkt des
Gebrauchszusammenhangs erweise sich die Werbung ebenfalls nicht als
unzulässig. Dieses Argument sei für die Zulässigkeit eines
Koppelungsangebotes „nicht von entscheidender Bedeutung“. Außerdem
könne - etwa bei Familien - durchaus ein Interesse am Erwerb einer
solchen Warenkombination bestehen.
Trotzdem hatte der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung teilweise Erfolg, weil die Aktion der Beklagten zwar nicht
als Werbung für ein Kombinationsangebot wettbewerbswidrig, wohl aber
in zwei Punkten irreführend und deshalb in diesem Umfang unzulässig
war. Zum einen hatte die Beklagte nicht darauf hingewiesen, dass
über den Kauf des Fiat Punto ein eigener Vertrag mit einem
Fiathändler geschlossen werden musste und dem Kunden somit - etwa
bei Fragen der Gewährleistung - nicht die Beklagte, sondern ein
anderer Partner gegenüberstehen würde. Zum anderen enthielt die
Werbung keinen Hinweis darauf, dass es sich bei dem angebotenen
Drucker um ein Auslaufmodell handelte. Beide Gesichtspunkte hätte
die Beklagte nach Ansicht des Senats in ihrer Werbung zum Ausdruck
bringen müssen, um eine Irreführung des Verbrauchers zu vermeiden.
Gegen Urteile des Oberlandesgerichts in Verfahren auf Erlass
einer einstweiligen Verfügung ist die Revision zum Bundesgerichtshof
nicht zulässig.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 14.08.2001 – 4 U 54/01
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