VERKEHRS-INFO Nr. 05/01

Zusammenstoß zwischen Rechtsabbieger und Überholer

- § 17 StVG, §§ 5 und 8 StVO -

Wer aus untergeordneter Straße nach rechts in eine Vorfahrtstraße einbiegt, muss auch nach Anfahrbeginn eine für ihn von rechts kommende Kolonne weiter darauf beobachten, ob eines der Fahrzeuge zum Überholen ausschert.
zum Sachverhalt:
Pkw-Fahrerin fährt in einer Kolonne und setzt zum Überholen an obwohl sie erkennt, dass in der von links einmündenden untergeordneten Straße ein Pkw-Fahrer hält und nach rechts einbiegen will. Als der Fahrer dieses Fahrzeuges nach rechts einbiegt ist es für die Überholende zum Abbremsen und Wiedereinscheren zu spät und es kommt zum Zusammenstoß.
Ihr Vorfahrtsrecht erstreckte sich auf die gesamte Fahrbahn der Vorfahrtsstraße. Solange der Pkw-Fahrer nicht mit dem Einbiegen begonnen hatte, durfte sie davon ausgehen, dass ihr Vorrang respektiert würde. Die Abwägung der Verursachungsanteile erfolgte zu 75 % zu Lasten des Rechtsabbiegers.

OLG Hamm vom 21.05.2001 (6 U 42/01)



Überholen einer Fahrzeugkolonne hinter einem langsam fahrenden Fahrzeug

- §§ 5 (3) und (5), 16 (1) Nr 1. StVO -

Beim Überholen einer Fahrzeugkolonne, die sich hinter einem langsam fahrenden Fahrzeug gebildet hat, muss der Überholende auch ohne Anzeichen damit rechnen, dass vor ihm fahrende Fahrzeuge zum Überholen ausscheren. Wegen dieser unklaren Verkehrssituation muss er durch Hupen oder Lichtzeichen sicherstellen, dass die vorausfahrenden Fahrzeugführer seine Überholabsicht sicher und rechtzeitig bemerken.
zum Sachverhalt:
Pkw-Fahrer schließt mit seinem Fahrzeug auf eine aus einer landwirtschaftlichen Zugmaschine und einem dahinter fahrenden Pkw bestehenden Kolonne, die mit einer Geschwindigkeit von 25 km/h fährt, auf. Nach Ende einer durchgezogenen Linie beschleunigt er sofort sein Fahrzeug und überholt den vor ihm fahrenden Pkw. Da der Fahrer dieses Fahrzeuges ebenfalls zum Überholen ansetzt kollidieren beide Fahrzeuge längsseits.
Beide Parteien haben den Unfall zu etwa gleichen Teilen schuldhaft verursacht.

OLG Karlsruhe vom 26.07.2001 (9 U 195/00)


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