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Sir Joseph der Zweyte,
von Gottes Gnaden erwählter Römischer Kaiser,
zu allen Zeiten Mehrer des Reichs,
König in Germanien, Hungarn, und Böhmen, Galizien, und Lodomerien etc.
Erzherzog zu Österreich, Herzog zu Burgund, und zu Lothringen, etc.etc.
Die Register über Trauung, Geburt, und Sterben sind sowohl in Ansehen
der öffentlichen Verwaltung, als der einzelnen Familien von größter
Wichtigkeit. Die öffentliche Verwaltung erhält daraus über das Verhältnis,
über die Vermehrung oder die Verminderung der Ehen, über den Zuwachs und
Abgang der Gebohrnen, über die Vergrößerte oder verminderte Sterblichkeit
nützliche Kenntnisse. Einzelnen Familien diesen sie in mehr als einer
Angelegenheit zu beweisenden Urkunden, und nicht selten sind sie die
Grundlage gerichtlicher Entscheidungen, von denen der Stand des Bürgers,
und ganzer Verwandschaften abhängt. Aus diesem Grunde sind Wir dem Wohl
unterer Unterthanen die Sorgfalt schuldig, diesen Registern, deren
Gestalt bis itzt bloß willkürlich, deren Glaubwürdigkeit von einem
einzelnen Menschen abhängig war, eine solche Einrichtung vorzuschreiben,
welche, da sie dieselben Absicht des Staates brauchbarer machet, mit
der allgemeinen Gleichförmigkeit, zugleich die gesetzmässige Sicherheit
vereinbaret.
- §. 1.
- Jeder Pfarrer also hat von nun an über seinen Sprengel drey abgesonderte
Bücher zu führen: ein Traungsbuch,
ein Buch zu Einzeichnung der Gebohrnen, und ein
Buch über die Gestorbenen. Das Trauungsbuch muß
nach dem unter Nr.1. beigefügten Formular folgende Rubriken haben.
Jahr, Monat, und Tag der Trauung, den Numer des Hauses, den
Tauf und Zuname des Bräutigams, die Religion, und Alter desselben,
ob er unverheurathet oder Wittwer ist : Tauf und Zuname der Braut,
ihre Religion, Alter, unverheurathet oder Wittwe. Tauf und Zuname
der Zeugen, oder sogenannten Beistände, und ihren Stand.
- §. 2.
- Die Rubriken des Bräutigams und der Braut werden von demjenigen
eingetragen, so die Trauung verrichtet. Die Zeugen aber sollen,
wenn sie des Schreibens kündig sind, sich jedesmal eigenhändig
einschreiben. Können sie nicht schreiben, so schreibt der Schulmeister,
oder sonst jemand an ihrer Stelle ein. Jedoch müssen sie an ihrer
Statt gemachte Einschreibung mit einem Kreuze, oder sonst einem
Zeichen von ihrer Hand aif die Art, wie es sonst bei Testamenten
oder Verträgen üblich ist, bekräftigen.
- §. 3.
- Am Ende einer jeder Seite des Trauregisters unterzeichnet der Pfarrer
seinen Namen eigenhändig. Wenn aber eine Trauung nicht von dem Pfarrer
selbst verrichtet worden, so muß bei jedem Falle von dem Trauenden
besonders unterzeichnet werden. Ein ordentlicher Kooperator
unterzeichnet ledig mit dem Beisatze Kooperator. Wenn aber ein
fremder Pfarrer an der Stalle des Pfarrers die Trauung verrichtet,
so ist seiner Fertigung noch beizusetzen: daß er von dem Pfarrer die
Vollmacht erhalten hat.
- §. 4.
- Um sowohl die Zahl der Gebohrnen überhaupt, als die Zahl der Kinder
von jedem Geschlechte, dann ob sie in oder ausser der Ehe erzeugt
worden, sehen zu können, sind dem Geburtsregister
nach dem Formular Nr.2 folgende Rubriken zu geben
Jahr, Monat und Tag der Geburt, der Hausnummer, des Kindes Taufname,
sein Geschlecht, ob ehlich, oder unehlich : der Tauf und Zuname der
Aeltern, ihre Religion : Der Tauf, Zuname und Stand der Pathen
(Gevatter).
Bei unehlichen Kindern ist der Name des Vaters in den Taufbüchern
nicht mehr beizusetzen. Denn diese bloß nach der Aussage der Mutter,
nach einem ungefähren Rufe, oder die Vermuthung des Seelsorgers
mögliche Einschreibung bleibt immer sehr zweydeutig, setzt den
vermeinten Vater in den Augen der Welt herab, und hat im Rechte
weder auf Mutter noch Kind einigen Einfluß. Nur dann also ist
bei unehelichen Kindern der Name des Vaters beizusetzen, wenn dieser
sich selbst dazu bekennt.
Die Pathen müssen gleich den Zeugen im Trauungsbuche entweder
eigenhändig einschreiben, oder wenn jemand an ihrer statt einschreibt,
die fremde Hand durch ein beigesetztes Zeichen bekräftigen.
- §. 5.
- Die Sterberegister bei den Pfarrern sind aller Orten nach dem
Formular Nr.3 mit sechs Rubriken zu führen, nämlich Jahr, Monat und
Tag des Todes, die Hausnummer, Name, Religion, Geschlecht, und das
angegebene Alter des Gestorbenen. Wo aber in einem Orte zwar keine
Todtenbeschau, jedoch ein Kreisphisikus, oder geprüfter Wundarzt
vorhanden ist, kommt zu den vorigen noch die siebente Rubrike,
nämlich der Krankheit und Todesart beizusetzen. Zu diesem Ende
werden die Kreisphisici und Ortschirurgi angewiesen, dem Pfarrer
bei jedem Gestorbenen, zu dem sie gerufen worden, die Krankheit
schriftlich anzuzeigen.
- §. 6.
- Die Juden sind gleichfalls zu Führung dieser drey Register anzuhalten,
und von denselben die vorgeschriebenen Rubriken mit der geringen
auf ihre Religion angewendeten Aenderung beizubehalten.
Wo der Ortsrabiner aufgestelt ist, hat derselbe die Register zu
führen : bei einzelnen Familien aber derjenige Rabiner, welcher dem Orte
an nächsten wohnet.
- §. 7.
- Bei Untersuchung der Diözesen ist es die Pflicht der Bischöfe sich
jedesmal die Trauungsbücher, Geburt und Sterbregister vorlegen zu
lassen.
- §. 8.
- Auch die Kreisbeamten haben von Zeit zu Zeit nachzusehen, ob diese
Bücher aller Orten nach der Vorschrift geführt werden.
- §. 9.
- Zu End eines jeden Jahrs sollen die Pfarrer, wie auch die Rabbinen
von allen 3 Registern eine mit dem Formular in Rubriken
übereinstimmende Jahrstabelle zusammziehen, und dieselbe längstens
bis halben Jänner, nebst dem Konskriptionsbezirke, auch an das
Kreisamt einschicken.
Gegeben in unserer Haupt= und Residenzstadt Wien, den 20ten Tag des
Monats Februarii im siebenzehnhundert vier und achtziggsten unserer
Regierung, der römischen im zwanzigsten, und der erbländischen im
vierten Jahre.
Joseph
Leopoldus Comes à Kollowrat
Reg Boh Sup & A.A. prius Canc.
Johann Rudolph Graf Chotek
Tobias Philipp Freyherr von Sebler
Ad Mandatum Sac Cael
Regiae Majestatis proprium
Joseph von Sonnenfels
Beilagen - Formulare für:
Nr.1. - Trauungsbuch
Nr.2 - Geburtsbuch
Nr.3 - Sterberegister
Quelle:
Mit freundlicher Genehmigung übernommen von der:
Vereinigung Sudetendeutscher Familienforscher (VSFF)
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