ERSTE HILFE IN MOBBING-SITUATIONEN
Wer erste Hilfe in Mobbing-Situationen braucht, muß den zugrunde liegenden Sachverhalt stichwortartig und seiner chronologischen Entwicklung darlegen können. Die grundlegenden Angaben wie bei einem Notruf sind Voraussetzung für Hilfe:
Wann passierte was durch wen, wo, wie, mit welchen Beweisen oder Indizien?
Der Ausbruch von Panik und Hilflosigkeit bei den Betroffenen ist auf verschiedene Ursachen zurückzuführen:
1. Die Mobbing-Verletzten erkennen die schädigenden Handlungen nicht als Mobbing, weil ihnen das juristische Begriffsvokabular fehlt, mit denen man die Handlungen präzise beschreiben kann.
2. Die Betroffenen kennen nicht die Erscheinungsformen von Mobbing und den Zusammenhang vieler einzelner Aktionen gegen sie.
3. Die Betroffenen kennen ihre Rechte und die Verfahrensweisen nicht, mit denen sie sich gegen die Mobbingangriffe wehren könnten.
4. Die Betroffenen sind in ihrem Selbstwertgefühl so herabgesetzt, daß sie alle Bemühungen um mehr fundierte Kenntnisse sowie die erforderliche Gegenwehr unterlassen und sich dem aggressiven Angriffen unterwerfen.
Diese vier typischen Ursachen sind eng miteinander verzahnt.
Um selbstbewußte und zielgerichtete Abwehr gegen Mobbingstraftäter zu organisieren, ist die aktuelle Lagebeschreibung Voraussetzung.
1. Es sollte schriftlich fixiert werden, welche Vorkommnisse aufgetreten sind. Die Übersicht ist in Tabellenform anzufertigen und sollte nur stichwortartig geführt werden. Die Spalten der Tabelle könnten ähnlich dem obigen Frageschema bei Notrufanrufen bezeichnet werden:
2. Es sollte dann geprüft werden, welche rechtlichen Einrichtungen um Hilfe gebeten wurden, z.B.
a) auf der vorgerichtlichen Klärungsebene
· Personal-, Betriebsrat,
· Unmittelbarer Vorgesetzter,
· Vorstandsvorsitzender des Unternehmens, Behördenleiter der Dienststelle oder Behördenleiter oberster Dienststelle, z.B. Minister, Ministerpräsident, Bundesbehörden
· Fachverband
· Landtag, Bundestag,
b) auf der gerichtlichen Klärungsebene, z.B.
· Arbeitsgericht, Verwaltungsgericht im öffentlichen Dienst,
· Unterlassungs- und Widerrufsklage ehrverletzender Äußerungen und falscher Anschuldigungen
· Dienstaufsichtsbeschwerde an die Vorgesetzten als materielle Voraussetzung für Schadensersatzklagen nach § 826 BGB
b) Antrag gegen die Täter wegen z.B. Verleumdung, Körperverletzung, Betrug, Kreditschädigung zur Überprüfung der Strafbarkeit an die jeweilige Staatsanwaltschaft, wenn diese die Strafbarkeit bejaht, ergeht Strafanzeige und Strafantrag; die Überprüfungsanträge können auch gegen Unbekannt gestellt werden, dann hat die Staatsanwaltschaft den Täter zu ermitteln.
3. Prüfen, welcher Handlungsspielraum für Klärungsgespräche besteht und Gespräche vereinbaren, möglichst mit beliebig vielen Personen des persönlichen Vertrauens als Zeugen.
4. Für Gespräche und Schreiben klare Zielsetzungen definieren.
5. Zur Vorbereitung für Gespräche und Schriftsätze sind immer aktuell die Personalakte und alle Gerichtsakten genau einzusehen und zu überprüfen, ob
· Falsche Sachverhalte eingetragen,
· Negative Eintragungen vorhanden sind, zu denen das rechtliche Gehör als Grundrecht verweigert wurde,
· Negative Bewertungen eingetragen sind, die unwahr sind,
· Andere Auffälligkeiten, die auf Manipulationen an der Akte und Akteninhalt hindeuten, z.B. die Numerierung der Seiten radierfest eingetragen
· Die Akten sollten vollständig kopiert werden.
6. Über alle Schutzaktivitäten gegen Mobbing sollte ebenso eine Übersicht in Tabellenform angelegt werden, z.B. über
· Gespräche mit wem, wann, worüber, mit welchem Zwischen- oder Endergebnis, geplante Fortsetzung der Gespräche wann,
· Fortgesetzte Gespräche am, mit wem und welchem Ergebnis
· Akteneinsicht welcher Akten, wann, welcher Seitenumfang der Akte, welche Kopien, wo abgeheftet,
· Welche Mahnungen, Rechnungen an die Schädiger in welchem Ordner abgelegt,
· Welche gerichtlichen Verfahren eingeleitet, mit welchem Aktenzeichen, Terminen und Ergebnissen
7. Prüfen, ob weitere Gesprächspartner einbezogen werden können in die Lösungsstrategie, ob Zusagen, Termine anderer eingehalten wurden mit welchen Zwischenergebnisse oder auch Störungen die Klärungsbemühungen abgelaufen sind, z.B. Kommunikationsverweigerung der Vorgesetzten, Personal-, Betriebsräte u.v.a.m.
8. Aktualisierte Lageübersicht erstellen und Kenntnisse über eigene Rechte und Verfahrensweisen zur Durchsetzung der Rechte vertiefen.
9. Ständig sehr offensiv bleiben, Öffentlichkeit über die Mobbingtäter und Mobbinghandlungen herstellen, keine falsche Scham und Zurückgezogenheit zeigen, neue Kontakte suchen: Mobbinghandlungen sind schwere Straftaten, sittenwidrige vorsätzliche Schädigungen, die Verjährungsfrist für Schäden an Gesundheit, Leib beträgt nach § 199 BGB 30 Jahre. Die Schädiger sind mit Rechnungen, Mahnungen, Mahnbescheiden und Klagen in finanzielle Haftung zu nehmen, sofort nach Beginn ihrer Mobbingangriffe.
10. Die beiden ständig aktuellen Übersichten über detaillierte Angaben zu den Schädigungshandlungen wie auch über die Schutzaktivitäten sind zur präzisen Festlegung der Koordinaten für den Mobbing-Verletzten zur ruhigen Lagebeurteilung wie auch zur psychischen Stabilisierung dringend erforderlich. Die psychische oder psychosomatische Lage verschlechtert sich durch Unwissen und Weigerung, entsprechende Gegenmaßnahmen gegen die Schädiger einzuleiten. Die Dauer der Anstrengungen hängt u.a. von der Bereitschaft zur Konfliktklärung, der Persönlichkeitsstruktur des Schädigers oder Vorgesetzten und vor allem von zielgerichteten, schnellen, an der rechtlichen Lage orientierten Gegenmaßnahmen des Mobbing-Geschädigten ab.
11. Schnelle, unverzügliche Gegenwehr gegen Mobbing-Angriffe verkürzt unter Umständen die Dauer und das Ausmaß der Angriffe. Mobbingtäter sind nach aller Erfahrung als sehr aggressiv und neurotisch schwer gestört einzustufen. Ihr eigener Minderwertigkeitskomplex in Verbindung mit ihrer Entscheidungsposition verführt sie schnell zum Mißbrauch ihrer Stellung, um persönliche Befriedigung in ihrem Berufsalltag durch Mobbing anderer zu erhalten. Ebenso wie der Minderwertigkeitskomplex auch in der Form der Überwertigkeit und wahnhaften Ideen der Schädiger zu Tage tritt, läßt er sich nur mit Wohlgefälligkeit allein nicht befriedigen. Die krankhaften psychischen Störungen der Schädiger sind nicht leicht zu heilen, meist sind sie sehr therapieresistent.
Die Schädiger selbst spüren ihr Verhalten erst dann, wenn sie zur Kasse gebeten werden. Das ist oftmals der einzige Kanal, durch den sie die Außenwelt noch wahrnehmen, weil Schadensersatzmaßnahmen gegen sie ihr wahnhaftes Überwertigkeitsgefühl anspricht.
12. Zur rechtlichen Fortbildung sollten salle einschlägigen Gesetzestexte wie z.B. Betriebsverfassungsgesetz, Personalvertretungsgesetz, Beamtengesetz Bund, Land, Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Strafgesetzbuch (StGB), Strafprozeßordnung (StPO), Zivilprozeßordnung (ZPO) und entsprechende Kommentare preisgünstig angeschafft werden.
13. Die Mobbing-Verletzten sollten sich den Schutz und die Stärkung ihres Selbstwertgefühls zum obersten Ziel setzen, die Schwere der Kriminalität von Mobbingstraftätern ist keinesfalls zu unterschätzen. Ein Psychologe, Psychiater, Mobbingberater und ähnliche behandeln für hohe Preise fast ausschließlich nur die seelischen Folgen von Mobbing, als Konfliktschlichter, Vermittler und als Personen, die am baldigen Ende des Konflikts in erster Linie interessiert sind, handeln sie fast nie zur eigenen Vorteilsnahme aus einem einträglichen Beratungs-oder Behandlungsgeschäft. Gesund bleiben durch unverzügliche zielgerichtete Abwehrhandlungen sollte oberstes Ziel der Mobbing-Verletzten sein.
© Copyright 2002, European Anti-Mobbing Association
http://www.euro-antimobbing.org
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