Gemeindeordnung
für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.
Juni 1999 (GVBl S. 345 ff.).
Inhaltsübersicht
Erster Teil
Rechtsstellung, Aufgaben und Gebiet der
Gemeinde
Erster Abschnitt
Rechtsstellung und Aufgaben
§ 1 Wesen und Organe der Gemeinde
§ 2 Aufgaben der Gemeinde
§ 3 Gemeindearten
§ 4 Satzungen
§ 5 Name und Bezeichnung
§ 6 Wappen, Flaggen und Dienstsiegel
Zweiter Abschnitt
Gebiet der Gemeinde
§ 7 Gebietsbestand
§ 8 Gebietsänderungen
§ 9 Vereinbarung über Gebietsänderungen
Zweiter Teil
Einwohner und Bürger der Gemeinde
§ 10 Rechtsstellung der Einwohner
§ 11 Unterrichtung und Beratung der
Einwohner
§ 12 Petitionsrecht
§ 13 Hilfe in Verwaltungsverfahren
§ 14 Anschluß- und Benutzungszwang
§ 15 Bürger der Gemeinde
§ 16 Wahlrecht
§ 17 Ehrenamtliche Tätigkeit
§ 18 Ablehnung ehrenamtlicher Tätigkeit
§ 19 Pflichten ehrenamtlich tätiger
Bürger
§ 20 Ausschluß wegen Befangenheit
§ 21 Entschädigung für ehrenamtliche
Tätigkeit
§ 22 Einwohnerversammlung
§ 23 Einwohnerantrag
§ 24 Bürgerentscheid
§ 25 Bürgerbegehren
§ 26 Ehrenbürgerrecht
Dritter Teil
Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
Erster Abschnitt
Gemeinderat
§ 27 Rechtsstellung des Gemeinderats
§ 28 Aufgaben des Gemeinderats
§ 29 Zusammensetzung des Gemeinderats
§ 30 Wahlgrundsätze
§ 31 Wählbarkeit
§ 32 Hinderungsgründe
§ 33 Wahlperiode
§ 34 Ausscheiden, Nachrücken,
Ergänzungswahl
§ 35 Rechtsstellung der Gemeinderäte
§ 36 Vorsitz im Gemeinderat, Einberufung
der Sitzungen
§ 37 Öffentlichkeit der Sitzungen
§ 38 Verhandlungsleitung, Geschäftsgang
§ 39 Beschlußfassung
§ 40 Niederschrift
§ 41 Beschließende Ausschüsse
§ 42 Zusammensetzung der beschließenden
Ausschüsse
§ 43 Beratende Ausschüsse
§ 44 Mitwirkung im Gemeinderat und in den
Ausschüssen
§ 45 Ältestenrat
§ 46 Beirat für geheimzuhaltende
Angelegenheiten
§ 47 Sonstige Beiräte
Zweiter Abschnitt
Bürgermeister
§ 48 Wahlgrundsätze
§ 49 Wählbarkeit, Hinderungsgründe
§ 50 Zeitpunkt der Wahl
§ 51 Rechtsstellung des Bürgermeisters
§ 52 Stellung des Bürgermeisters im
Gemeinderat
§ 53 Leitung der Gemeindeverwaltung
§ 54 Stellvertretung des Bürgermeisters
§ 55 Beigeordnete
§ 56 Rechtsstellung und Bestellung der
Beigeordneten
§ 57 Hinderungsgründe
§ 58 Besondere Dienstpflichten
§ 59 Beauftragung, rechtsgeschäftliche
Vollmacht
§ 60 Verpflichtungserklärungen
Dritter Abschnitt
Bedienstete und Beauftragte der Gemeinde
§ 61 Einstellung, Aus- und Fortbildung
§ 62 Fachbediensteter für das Finanzwesen
§ 63 Stellenplan
§ 64 Beauftragte
Vierter Abschnitt
Ortschaftsverfassung
§ 65 Einführung der Ortschaftsverfassung
§ 66 Ortschaftsrat
§ 67 Aufgaben des Ortschaftsrats
§ 68 Ortsvorsteher
§ 69 Anwendung von Rechtsvorschriften
Fünfter Abschnitt
Stadtbezirksverfassung
§ 70 Stadtbezirksverfassung
§ 71 Stadtbezirksbeirat
Vierter Teil
Gemeindewirtschaft
Erster Abschnitt
Haushaltswirtschaft
§ 72 Allgemeine Haushaltsgrundsätze
§ 73 Grundsätze der Einnahmebeschaffung
§ 74 Haushaltssatzung
§ 75 Haushaltsplan
§ 76 Erlaß der Haushaltssatzung
§ 77 Nachtragssatzung
§ 78 Vorläufige Haushaltsführung
§ 79 Überplanmäßige und
außerplanmäßige Ausgaben
§ 80 Finanzplanung
§ 81 Verpflichtungsermächtigungen
§ 82 Kreditaufnahmen
§ 83 Sicherheiten und Gewährleistung für
Dritte
§ 84 Kassenkredite
§ 85 Rücklagen
§ 86 Gemeindekasse
§ 87 Übertragung von Kassengeschäften,
Automation
§ 88 Jahresrechnung
Zweiter Abschnitt
Vermögen der Gemeinde
§ 89 Erwerb und Verwaltung von Vermögen
§ 90 Veräußerung von Vermögen
§ 91 Sondervermögen
§ 92 Treuhandvermögen
§ 93 Freistellung von der Finanzplanung
§ 94 Örtliche Stiftungen
Dritter Abschnitt
Unternehmen und Beteiligungen der Gemeinde
§ 95 Unternehmen der Gemeinde
§ 96 Unternehmen in Privatrechtsform
§ 97 Wirtschaftliche Unternehmen
§ 98 Vertretung der Gemeinde in Unternehmen
§ 99 Planung, Jahresabschluß und Prüfung
§ 100 Veräußerung von Unternehmen und
Beteiligungen
§ 101 Energieverträge
§ 102 Vorlagepflicht
Vierter Abschnitt
Prüfungswesen
§ 103 Örtliche Prüfungseinrichtungen
§ 104 Örtliche Prüfung der Jahresrechnung
§ 105 Örtliche Prüfung der
Jahresabschlüsse
§ 106 Weitere Ausgaben des
Rechnungsprüfungsamtes
§ 107 Rechnungsprüfer
§ 108 Prüfungsbehören für die
überörtliche Prüfung
§ 109 Aufgaben und Gang der überörtlichen
Prüfung
§ 110 Jahresabschlußprüfung
Fünfter Teil
Aufsicht
§ 111 Wesen und Inhalt der Aufsicht
§ 112 Rechtsaufsichtsbehörden
§ 113 Informationsrecht
§ 114 Beanstandungsrecht
§ 115 Anordnungsrecht
§ 116 Ersatzvornahme
§ 117 Bestellung eines Beauftragten
§ 118 Vorzeitige Beendigung der Amtszeit
des Bürgermeisters
§ 119 Vorlage- und Genehmigungspflicht
§ 120 Unwirksame und nichtige
Rechtsgeschäfte
§ 121 Geltendmachung von Ansprüchen,
Verträge mit der Gemeinde
§ 122 Zwangsvollstreckung
§ 123 Fachaufsicht
Sechster Teil
Sonstige Vorschriften
§ 124 Ordnungswidrigkeit
§ 125 Maßgebende Einwohnerzahl
§ 126 Übergangsvorschriften für den
Geltungsbereich des Investitionsvorranggesetzes
§ 127 Rechtsverordnungen
§ 128 Muster für die Haushaltswirtschaft
§ 129 Sonstige Verwaltungsvorschriften
§ 130 Änderung des Sächsischen
Brandschutzgesetzes
§ 131 Übergangsvorschriften
§ 132 Inkrafttreten
Erster Teil
Rechtsstellung, Aufgaben und Gebiet der
Gemeinde
Erster Abschnitt
Rechtsstellung und Aufgaben
§ 1
Wesen und Organe der Gemeinde
(1) Die Gemeinde ist Grundlage und Glied des
demokratischen Rechtsstaates.
(2) Die Gemeinde erfüllt ihre Aufgaben in
bürgerschaftlicher Selbstverwaltung zum gemeinsamen Wohl aller
Einwohner durch ihre von den Bürgern gewählten Organe sowie im
Rahmen der Gesetze durch die Einwohner und Bürger unmittelbar.
(3) Die Gemeinde ist rechtsfähige
Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts.
(4) Organe der Gemeinde sind der Gemeinderat
und der Bürgermeister.
§ 2
Aufgaben der Gemeinde
(1) Die Gemeinden erfüllen in ihrem Gebiet
im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit alle öffentlichen Aufgaben in
eigener Verantwortung und schaffen die für das soziale,
kulturelle und wirtschaftliche Wohl ihrer Einwohner erforderlichen
öffentlichen Einrichtungen, soweit die Gesetze nichts anderes
bestimmen.
(2) Die Gemeinden können durch Gesetz zur
Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichtet werden
(Pflichtaufgaben). Werden den Gemeinden neue Pflichtaufgaben
auferlegt, sind Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu
treffen. Führen diese Aufgaben zu einer Mehrbelastung der
Gemeinden, ist ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu
schaffen.
(3) Pflichtaufgaben können den Gemeinden
zur Erfüllung nach Weisung auferlegt werden (Weisungsaufgaben).
Das Gesetz bestimmt den Umfang des Weisungsrechts.
(4) In die Rechte der Gemeinden darf nur
durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.
§ 3
Gemeindearten
(1) Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes sind
die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie die Kreisfreien
Städte.
(2) Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern
können auf ihren Antrag von der Staatsregierung zu Großen
Kreisstädten erklärt werden, wenn sie Gewähr für die
ordnungsgemäße Erfüllung der damit verbundenen Aufgaben bieten.
Die Erklärung zur Großen Kreisstadt ist im Gesetz- und
Verordnungsblatt bekanntzumachen. Auf Antrag einer Großen
Kreisstadt kann die Erklärung von der Staatsregierung widerrufen
werden. Der Widerruf ist im Gesetz- und Verordnungsblatt
bekanntzumachen.
(3) Die Kreisfreien Städte sind, soweit
nichts anderes bestimmt ist, untere Verwaltungsbehörde im Sinne
bundes- und landesrechtlicher Vorschriften.
§ 4
Satzungen
(1) Die Gemeinden können die weisungsfreien
Angelegenheiten durch Satzung regeln, soweit Gesetze oder
Rechtsverordnungen keine Vorschriften enthalten. Weisungsaufgaben
können durch Satzung geregelt werden, wenn ein Gesetz hierzu
ermächtigt.
(2) Satzungen werden vom Gemeinderat
beschlossen. Ist nach den Vorschriften dieses Gesetzes eine
Hauptsatzung zu erlassen, muß sie mit der Mehrheit der Stimmen
aller Mitglieder des Gemeinderats beschlossen werden.
(3) Satzungen sind durch den Bürgermeister
auszufertigen und öffentlich bekanntzumachen. Sie treten am Tage
nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn sie keinen anderen
Zeitpunkt bestimmen. Satzungen sind der Rechtsaufsichtsbehörde
unverzüglich nach ihrem Erlaß anzuzeigen.
(4) Satzungen, die unter Verletzung von
Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten
ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig
zustandegekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder
fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit
der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung
verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluß nach §
52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluß
beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder
Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des
Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich
geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4
geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1
genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze
1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der
Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der
Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die
Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
(5) Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und
Absatz 4 gelten für anderes Ortsrecht und Flächennutzungspläne
entsprechend.
§ 5
Name und Bezeichnung
(1) Die Gemeinden führen ihre bisherigen
Namen. Die Bestimmung, Feststellung und Änderung des Namens der
Gemeinde bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde im
Einvernehmen mit der obersten Rechtsaufsichtsbehörde.
(2) Die Bezeichnung "Stadt"
führen die Gemeinden, denen diese Bezeichnung beim Inkrafttreten
dieses Gesetzes zusteht. Die Staatsregierung kann auf Antrag die
Bezeichnung "Stadt" an Gemeinden verleihen, die nach
Einwohnerzahl, Siedlungsform und kulturellen und wirtschaftlichen
Verhältnissen städtisches Gepräge tragen. Wird eine Gemeinde
mit der Bezeichnung "Stadt" in eine andere Gemeinde
eingegliedert oder mit einer anderen Gemeinde zu einer neuen
Gemeinde vereinigt, kann die aufnehmende oder neugebildete
Gemeinde diese Bezeichnung weiterführen.
(3) Die Gemeinden können auch sonstige
überkommene Bezeichnungen weiterführen. Die Staatsregierung kann
auf Antrag an Gemeinden für diese selbst oder für einzelne
bewohnte Gemeindeteile sonstige Bezeichnungen verleihen, die auf
der Geschichte oder der heutigen Eigenart oder Bedeutung der
Gemeinden oder Gemeindeteile beruhen. Absatz 2 Satz 3 gilt
entsprechend.
(4) Die Benennung der Gemeindeteile sowie
der innerhalb der bebauten Gemeindeteile dem öffentlichen Verkehr
dienenden Straßen, Wege, Plätze und Brücken ist Angelegenheit
der Gemeinden. Gleichlautende Benennungen innerhalb desselben
Gemeindeteils sind unzulässig.
§ 6
Wappen, Flaggen und Dienstsiegel
(1) Die Gemeinden können ihre bisherigen
Wappen und Flaggen führen. Die erstmalige Führung von Wappen und
Flaggen sowie deren Änderung bedürfen der Genehmigung der
Rechtsaufsichtsbehörde.
(2) Die Gemeinden führen Dienstsiegel.
Gemeinden mit eigenem Wappen führen dieses, die übrigen
Gemeinden das Wappen des Freistaates Sachsen mit der Bezeichnung
und dem Namen der Gemeinde als Umschrift in ihrem Dienstsiegel.
Zweiter Abschnitt
Gebiet der Gemeinde
§ 7
Gebietsbestand
(1) Das Gebiet der Gemeinde bilden die
Grundstücke, die nach geltendem Recht zu ihr gehören.
Grenzstreitigkeiten entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde.
(2) Jedes Grundstück soll zu einer Gemeinde
gehören. Aus besonderen Gründen können Grundstücke außerhalb
einer Gemeinde verbleiben (gemeindefreie Grundstücke).
§ 8
Gebietsänderungen
(1) Das Gebiet von Gemeinden kann aus
Gründen des Wohls der Allgemeinheit geändert werden, indem die
Grenzen von Gemeinden geändert, Gemeinden in andere Gemeinden
eingegliedert oder mit anderen Gemeinden zu neuen Gemeinden
vereinigt werden. Vor einer Gebietsänderung sind die Einwohner in
dem unmittelbar betroffenen Gebiet, die das sechzehnte Lebensjahr
vollendet haben, zu hören.
(2) Gebietsänderungen können von den
beteiligten Gemeinden mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde
vereinbart werden.
(3) Gegen den Willen einer beteiligten
Gemeinde kann eine Gebietsänderung nur durch Gesetz erfolgen.
(4) Das Änderungsvorhaben ist für die
Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die Auslegung ist zuvor
öffentlich bekanntzumachen. Die öffentliche Bekanntmachung muß
enthalten:
1. die Dienststelle, in der die Unterlagen
ausliegen;
2. die Tagesstunden, während derer die
Einsichtnahme erfolgen kann;
3. Beginn und Ende der Auslegungsfrist;
4. den Kreis der Anhörungsberechtigten;
5. den Hinweis, daß die
Anhörungsberechtigten die Möglichkeit haben, während der Dauer
der Auslegung schriftlich oder zur Niederschrift zu dem
Änderungsvorhaben Stellung zu nehmen.
(5) Erfolgt eine Änderung des
Gemeindegebietes durch Gesetz, so obliegt die Durchführung der
Anhörung den Gemeinden als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach
Weisung. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.
(6) Für Rechtshandlungen, die wegen einer
Änderung des Gemeindegebiets erforderlich sind, werden Gebühren
und Auslagen, die auf Landesrecht beruhen, nicht erhoben.
§ 9
Vereinbarung über Gebietsänderungen
(1) Die Vereinbarung nach § 8 Abs. 2 muß
von den Gemeinderäten der beteiligten Gemeinden mit der Mehrheit
der Stimmen aller Mitglieder beschlossen werden. § 8 Abs. 1 Satz
2 gilt nicht, wenn in der Gemeinde, die in eine andere Gemeinde
eingegliedert werden soll, oder in den Gemeinden, die sich zu
einer neuen Gemeinde vereinigen wollen, über die Gebietsänderung
ein Bürgerentscheid durchgeführt wird.
(2) In der Vereinbarung sind Bestimmungen
über den Umfang der Gebietsänderung, den Tag der
Rechtswirksamkeit und, soweit erforderlich, über die
Auseinandersetzung und das in dem betroffenen Gebiet künftig
geltende Ortsrecht zu treffen.
(3) Wird eine Gemeinde in eine andere
Gemeinde eingegliedert, muß die Vereinbarung auch Bestimmungen
über die befristete Vertretung der eingegliederten Gemeinde bei
Streitigkeiten über die Vereinbarung und über die Aufnahme des
Bürgermeisters oder von Gemeinderäten der einzugliedernden
Gemeinde in den Gemeinderat der aufnehmenden Gemeinde enthalten.
Sollen nicht alle Gemeinderäte der einzugliedernden Gemeinde in
den Gemeinderat der aufnehmenden Gemeinde übertreten, werden die
übertretenden Gemeinderäte vom Gemeinderat der einzugliedernden
Gemeinde in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 bestimmt;
die nicht gewählten Bewerber sind in der Reihenfolge ihrer
Benennung als Ersatzleute festzustellen.
(4) Vereinigen sich mehrere Gemeinden zu
einer neuen Gemeinde, muß die Vereinbarung auch Bestimmungen
über den Namen und die vorläufigen Organe der Gemeinde
enthalten. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Wird aufgrund einer Vereinbarung nach
Absatz 3 oder 4 auf unbestimmte Zeit die Ortschaftsverfassung
eingeführt, kann sie nur mit Zustimmung des Ortschaftsrats
aufgehoben werden, frühestens jedoch zur übernächsten
regelmäßigen Wahl nach ihrer Einführung. Der Beschluß des
Ortschaftsrats bedarf der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder.
(6) Wird aufgrund einer Vereinbarung nach
Absatz 3 oder 4 die Ortschaftsverfassung eingeführt, kann
abweichend von § 66 Abs. 1 vereinbart werden, daß erstmals nach
Einrichtung der Ortschaft die bisherigen Gemeinderäte der
bisherigen oder eingegliederten Gemeinde die Ortschaftsräte sind.
Abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 kann vereinbart werden, daß
dem bisherigen Bürgermeister bis zum Ablauf seiner Amtszeit das
Amt des Ortsvorstehers übertragen wird; mit der Übertragung des
Amtes ist er stimmberechtigtes Mitglied des Ortschaftsrats.
Abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 2 kann vereinbart werden, daß
der Ortsvorsteher, wenn er als Bürgermeister bisher
hauptamtlicher Beamter auf Zeit war, hauptamtlicher Beamter auf
Zeit ist. Endet die Amtszeit nach Satz 1 während der Wahlperiode
des Ortschaftsrats, so kann der Ortschaftsrat den Amtsinhaber für
die verbleibende Wahlperiode als Ortsvorsteher wiederwählen. Die
Wiederwahl findet frühestens zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit,
spätestens am Tage vor Ablauf der Amtszeit statt. In diesem Falle
bleibt der Ortsvorsteher stimmberechtigtes Mitglied des
Ortschaftsrats. Er ist zum Ehrenbeamten auf Zeit zu ernennen.
(7) In einer Vereinbarung nach Absatz 3 oder
4 kann bestimmt werden, daß Bürgermeister oder Beigeordnete der
bisherigen Gemeinde zu Beigeordneten der neugebildeten oder der
aufnehmenden Gemeinde bestellt werden. § 55 Abs. 1 Satz 3 und §
56 Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden.
(8) In den Fällen des Absatzes 4 ist die
neue Gemeinde Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinden. In den
Fällen des Absatzes 3 ist die aufnehmende Gemeinde
Rechtsnachfolgerin der eingegliederten Gemeinde.
Zweiter Teil
Einwohner und Bürger der Gemeinde
§ 10
Rechtsstellung der Einwohner
(1) Einwohner der Gemeinde ist jeder, der in
der Gemeinde wohnt.
(2) Die Einwohner sind im Rahmen der
bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen
Einrichtungen der Gemeinde nach gleichen Grundsätzen zu benutzen,
und verpflichtet, die Gemeindelasten mitzutragen.
(3) Wer in der Gemeinde ein Grundstück
besitzt oder ein Gewerbe betreibt, ohne Einwohner zu sein, ist im
Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen
Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen, die für Grundbesitzer und
Gewerbetreibende bestehen, und verpflichtet, für seinen
Grundbesitz oder Gewerbebetrieb zu den Gemeindelasten beizutragen.
(4) Durch Satzung können die Gemeinden ihre
Einwohner und die nach Absatz 3 gleichgestellten Personen für
eine bestimmte Zeit zur Mitwirkung bei der Erfüllung
vordringlicher Aufgaben in Notfällen verpflichten, wenn die
eigenen Mittel der Gemeinde hierfür nicht ausreichen. Der Kreis
der Verpflichteten, die Art, der Umfang und die Dauer der
Mitwirkung sowie die etwa zu gewährende Vergütung oder die
Zahlung einer Ablösung sind durch die Satzung zu bestimmen.
(5) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend
für juristische Personen und nicht rechtsfähige
Personenvereinigungen.
§ 11
Unterrichtung und Beratung der Einwohner
(1) Die Gemeinde informiert ihre Einwohner
laufend über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten ihres
Wirkungskreises.
(2) Über Planungen und Vorhaben der
Gemeinde, die für ihre Entwicklung bedeutsam sind oder die die
sozialen, kulturellen, ökologischen oder wirtschaftlichen Belange
ihrer Einwohner berühren, sind die Einwohner frühzeitig und
umfassend zu informieren.
(3) Die Gemeinde soll im Rahmen ihrer
rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten die Einwohner in
Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches beraten, sowie über
Zuständigkeiten in Verwaltungsangelegenheiten Auskünfte
erteilen.
§ 12
Petitionsrecht
(1) Jeder Einwohner hat das Recht, sich
einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen in
Gemeindeangelegenheiten mit Vorschlägen, Bitten und Beschwerden
(Petitionen) an die Gemeinde zu wenden. Dem Petenten ist innerhalb
angemessener Frist, spätestens aber nach sechs Wochen, ein
begründeter Bescheid zu erteilen. Ist innerhalb von sechs Wochen
ein Bescheid nicht möglich, ist ein Zwischenbescheid zu erteilen.
(2) Der Gemeinderat kann für die Behandlung
von Petitionen, die in seine Zuständigkeit fallen, einen
Petitionsausschuß bilden.
§ 13
Hilfe in Verwaltungsverfahren
(1) Die Gemeinden sind im Rahmen ihrer
Verwaltungskraft ihren Einwohnern bei der Einleitung von
Verwaltungsverfahren behilflich, auch wenn für deren
Durchführung das Landratsamt oder das Regierungspräsidium
zuständig ist. Zur Rechtsberatung sind die Gemeinden nicht
berechtigt.
(2) Die Gemeinden sollen Anträge und
Erklärungen, die beim Landratsamt oder beim Regierungspräsidium
einzureichen sind, entgegennehmen und unverzüglich weiterleiten.
Die Einreichung bei der Gemeinde gilt hinsichtlich der Wahrung von
Fristen als bei der zuständigen Behörde vorgenommen, soweit
Bundesrecht nicht entgegensteht.
(3) Die Gemeinden haben häufig benötigte
Vordrucke, die ihnen von anderen Behörden überlassen werden,
für ihre Einwohner bereit zu halten.
§ 14
Anschluß- und Benutzungszwang
(1) Die Gemeinde kann bei öffentlichem
Bedürfnis durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebietes den
Anschluß an Anlagen zur Wasserversorgung, Ableitung und Reinigung
von Abwasser, Fernwärmeversorgung und ähnliche dem öffentlichen
Wohl, insbesondere dem Umweltschutz dienende Einrichtungen (Anschlußzwang)
und die Benutzung dieser Einrichtungen, der
Bestattungseinrichtungen, der Abfallbeseitigungseinrichtungen und
der Schlachthöfe (Benutzungszwang) vorschreiben.
(2) Die Satzung kann bestimmte Ausnahmen vom
Anschluß- und Benutzungszwang zulassen. Sie kann den Zwang auf
bestimmte Teile des Gemeindegebietes oder auf bestimmte Gruppen
von Grundstücken, Gewerbebetrieben oder Personen beschränken.
§ 15
Bürger der Gemeinde
(1) Bürger der Gemeinde ist jeder Deutsche
im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, der das achtzehnte
Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten in der
Gemeinde wohnt. Wer in mehreren Gemeinden wohnt, ist Bürger nur
in der Gemeinde des Freistaates Sachsen, in der er seit mindestens
drei Monaten seine Hauptwohnung hat. War in der Gemeinde, in der
sich die Hauptwohnung befindet, die bisherige einzige Wohnung,
wird die bisherige Wohndauer in dieser Gemeinde angerechnet.
(2) Die verantwortliche Teilnahme an der
bürgerschaftlichen Selbstverwaltung der Gemeinde ist Recht und
Pflicht aller Bürger und der nach § 16 Abs. 1 Satz 2
Wahlberechtigten.
(3) Bei einer Gebietsänderung werden
Bürger, die in dem betroffenen Gebiet wohnen, Bürger der
aufnehmenden oder neugebildeten Gemeinde; im übrigen wird bei der
Berechnung der Frist nach Absatz 1 Satz 1 die Wohndauer in der
bisherigen Gemeinde angerechnet.
(4) Auf der Grundlage der Verfassung des
Freistaates Sachsen gewährleisten die Gemeinden die Rechte der
Bürger sorbischer Nationalität. Die Gemeinden des sorbischen
Siedlungsgebietes regeln die Förderung der sorbischen Kultur und
Sprache durch Satzung. Gleiches gilt für die zweisprachige
Benennung der Gemeinden und Gemeindeteile sowie der öffentlichen
Gebäude, Einrichtungen, Straßen, Wege, Plätze und Brücken.
§ 16
Wahlrecht
(1) Die Bürger der Gemeinde sind im Rahmen
der Gesetze zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt und haben das
Stimmrecht in Gemeindeangelegenheiten. Die Staatsangehörigen
eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft sind
auch wahlberechtigt und stimmberechtigt in
Gemeindeangelegenheiten, sofern sie das achtzehnte Lebensjahr
vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde
wohnen; § 15 Abs 1 und 3 gilt entsprechend.
(2) Ausgeschlossen vom Wahlrecht und vom
Stimmrecht ist,
1. wer infolge deutschen Richterspruchs das
Wahlrecht oder Stimmrecht nicht besitzt,
2. für wen zur Besorgung aller seiner
Angelegenheiten ein Betreuer nach deutschem Recht nicht nur durch
einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der
Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des
Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht
umfaßt.
§ 17
Ehrenamtliche Tätigkeit
(1) Die Bürger und die nach § 16 Abs. 1
Satz 2 Wahlberechtigten sind verpflichtet. eine ehrenamtliche
Tätigkeit für die Gemeinde zu übernehmen und auszuüben.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist,
bestellt der Gemeinderat die Bürger und die nach § 16 Abs. 1
Satz 2 Wahlberechtigten zur ehrenamtlichen Tätigkeit; er kann die
Bestellung jederzeit widerrufen.
§ 18
Ablehnung ehrenamtlicher Tätigkeit
(1) Der Bürger und der nach § 16 Abs.1
Satz 2 Wahlberechtigte kann eine ehrenamtliche Tätigkeit aus
wichtigem Grund ablehnen oder deren Beendigung verlangen. Ein
wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Bürger und der
nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigte
1. älter als 65 Jahre ist,
2. anhaltend krank ist,
3. zehn Jahre dem Gemeinderat oder
Ortschaftsrat angehört oder ein anderes Ehrenamt bekleidet hat,
4. durch die Ausübung der ehrenamtlichen
Tätigkeit in seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit oder in der
Fürsorge für seine Familie erheblich behindert wird,
5. ein öffentliches Amt ausübt und die
oberste Dienstbehörde feststellt, daß die ehrenamtliche
Tätigkeit hiermit nicht vereinbar ist.
(2) Ob ein wichtiger Grund vorliegt,
entscheidet der Gemeinderat.
§ 19
Pflichten ehrenamtlich tätiger Bürger
(1) Wer eine ehrenamtliche Tätigkeit
ausübt, muß die ihm übertragenen Aufgaben uneigennützig und
verantwortungsbewußt erfüllen.
(2) Der ehrenamtlich tätige Bürger und der
ehrenamtlich tätige nach §16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigte ist
zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet,
deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders
angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist. Er darf die
Kenntnis von geheimzuhaltenden Angelegenheiten nicht unbefugt
verwerten. Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung der
ehrenamtlichen Tätigkeit fort. Die Geheimhaltung kann nur aus
Gründen des öffentlichen Wohls oder zum Schutz berechtigter
Interessen Einzelner angeordnet werden. Die Anordnung ist
aufzuheben, sobald sie nicht mehr gerechtfertigt ist.
(3) Gemeinderäte und Ortschaftsräte
dürfen Ansprüche und Interessen eines anderen gegen die Gemeinde
nicht geltend machen, soweit sie nicht als gesetzliche Vertreter
handeln. Ob die Voraussetzungen dieses Verbots vorliegen,
entscheidet im Zweifelsfall der Gemeinderat.
(4) Der Gemeinderat kann einem Bürger und
einem nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten, der ohne
wichtigen Grund eine ehrenamtliche Tätigkeit ablehnt oder
aufgibt, seine Pflichten nach Absatz 1 gröblich verletzt, einer
Verpflichtung nach Absatz 2 zuwiderhandelt oder eine Vertretung
entgegen Absatz 3 ausübt, ein Ordnungsgeld bis zu 1 000 DM
auferlegen.
§ 20
Ausschluß wegen Befangenheit
(1) Der ehrenamtlich tätige Bürger und der
ehrenamtlich tätige nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigte darf
weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn er in der
Angelegenheit bereits in anderer Eigenschaft tätig geworden ist
oder wenn die Entscheidung ihm selbst oder folgenden Personen
einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann:
1. seinem Ehegatten, früheren Ehegatten
oder Verlobten,
2. einem in gerader Linie oder in
Seitenlinie bis zum dritten Grade Verwandten,
3. einem in gerader Linie oder in
Seitenlinie bis zum zweiten Grade Verschwägerten,
4. einer von ihm kraft Gesetzes oder
Vollmacht vertretenen Person,
5. einer Person oder Gesellschaft, bei der
er beschäftigt ist, sofern nicht nach den tatsächlichen
Umständen der Beschäftigung anzunehmen ist, daß kein
Interessenwiderstreit besteht,
6. einer Gesellschaft, bei der ihm, einer in
Nummer 1 genannten Person oder einem Verwandten ersten Grades
allein oder gemeinsam mindestens 10 vom Hundert der Anteile
gehören,
7. einer Gesellschaft oder einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts, ausgenommen einer
Gebietskörperschaft, in deren Vorstand, Aufsichtsrat,
Verwaltungsrat oder vergleichbarem Organ er tätig ist, sofern er
diese Tätigkeit nicht als Vertreter der Gemeinde oder auf deren
Vorschlag ausübt.
(2) Absatz 1 gilt nicht
1. für Wahlen zu einer ehrenamtlichen
Tätigkeit,
2. wenn die Entscheidung nur die gemeinsamen
Interessen einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe berührt.
(3) Der ehrenamtlich tätige Bürger und der
ehrenamtlich tätige nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigte, bei
dem ein Tatbestand vorliegt, der Befangenheit zur Folge haben
kann, hat dies vor Beginn der Beratung dieser Angelegenheit dem
Vorsitzenden, sonst dem Bürgermeister mitzuteilen. Ob ein
Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet im Zweifelsfall in
Abwesenheit des Betroffenen bei Gemeinderäten der Gemeinderat,
bei Ortschaftsräten der Ortschaftsrat, bei Mitgliedern von
Ausschüssen der Ausschuß, sonst der Bürgermeister.
(4) Wer an der Beratung und Entscheidung
wegen Befangenheit nicht mitwirken darf, muß die Sitzung
verlassen. Ist die Sitzung öffentlich, darf er als Zuhörer
anwesend bleiben.
(5) Ein Beschluß ist rechtswidrig, wenn bei
der Beratung oder Beschlußfassung die Bestimmungen der Absätze 1
oder 4 verletzt worden sind oder wenn jemand ohne einen der
Gründe des Absatzes 1 ausgeschlossen worden ist. Der Beschluß
gilt jedoch ein Jahr nach der Beschlußfassung oder, wenn eine
öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, ein Jahr nach dieser
als von Anfang an gültig zustandegekommen. § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr.
3 und 4 und Satz 3 gilt entsprechend.
§ 21
Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit
(1) Ehrenamtlich tätige Bürger und
ehrenamtlich tätige nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigte
haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen und ihres
Verdienstausfalls. Durch Satzung können Höchstbeträge oder
Durchschnittssätze festgesetzt werden. Soweit kein
Verdienstausfall entsteht, kann durch Satzung bestimmt werden,
daß für den Zeitaufwand eine Entschädigung gewährt wird.
(2) Durch Satzung kann bestimmt werden, daß
Gemeinderäten, Ortschaftsräten und sonstigen Mitgliedern der
Ausschüsse und Beiräte des Gemeinderats und Ortschaftsrats eine
Aufwandsentschädigung gewährt wird.
(3) Ehrenamtlich tätigen Bürgern und
ehrenamtlich tätigen nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten
wird Ersatz für Sachschäden in entsprechender Anwendung der für
Beamte geltenden Bestimmungen gewährt.
(4) Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3
sind nicht übertragbar.
§ 22
Einwohnerversammlung
(1) Allgemein bedeutsame
Gemeindeangelegenheiten sollen mit den Einwohnern erörtert
werden. Zu diesem Zweck soll der Gemeinderat mindestens einmal im
Jahr eine Einwohnerversammlung anberaumen. Einwohnerversammlungen
können auf Gemeindeteile beschränkt werden. Die
Einwohnerversammlung wird vom Bürgermeister spätestens eine
Woche vor ihrer Durchführung unter ortsüblicher Bekanntgabe von
Ort, Zeit und Tagesordnung einberufen. Den Vorsitz führt der
Bürgermeister, sofern der Gemeinderat nicht eines seiner
Mitglieder damit beauftragt. Gemeinderäte und Bürgermeister
sollen den Einwohnern für Fragen zur Verfügung stehen.
(2) Eine Einwohnerversammlung ist
anzuberaumen, wenn dies von den Einwohnern beantragt wird. Der
Antrag muß unter Bezeichnung der zu erörternden Angelegenheiten
schriftlich eingereicht werden. Der Antrag muß von mindestens 10
vom Hundert der Einwohner, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet
haben, unterzeichnet sein. Die Hauptsatzung kann ein geringeres
Quorum, jedoch nicht weniger als 5 vom Hundert festsetzen.
(3) Die Einwohnerversammlung ist innerhalb
von drei Monaten nach Eingang des Antrages durchzuführen. Die
Erörterung einer Angelegenheit in einer Einwohnerversammlung kann
innerhalb eines Jahres erneut nur dann beantragt werden, wenn sich
die Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat.
(4) Vorschläge und Anregungen der
Einwohnerversammlung sind innerhalb von drei Monaten von dem
zuständigen Organ der Gemeinde zu behandeln. Das Ergebnis der
Behandlung der Vorschläge und Anregungen ist in ortsüblicher
Weise bekanntzugeben.
§ 23
Einwohnerantrag
(1) Der Gemeinderat muß
Gemeindeangelegenheiten, für die er zuständig ist, innerhalb von
drei Monaten behandeln, wenn dies von den Einwohnern beantragt
wird (Einwohnerantrag). § 22 Abs. 2, 3 und 4 Satz 2 gilt
entsprechend.
(2) In dem Einwohnerantrag können bis zu
drei Personen benannt werden, die zur Abgabe von Erklärungen
ermächtigt sind. Sie sind bei der Beratung im Gemeinderat zu
hören.
§ 24
Bürgerentscheid
(1) In Gemeindeangelegenheiten können die
Bürger und die nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten über
eine zur Abstimmung gestellte Frage entscheiden
(Bürgerentscheid), wenn ein Bürgerbegehren Erfolg hat oder der
Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln die Durchführung
eines Bürgerentscheides beschließt.
(2) Der Bürgerentscheid kann über alle
Fragen durchgeführt werden, für die der Gemeinderat zuständig
ist. Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über
1. Weisungsaufgaben,
2. Fragen der inneren Organisation der
Gemeindeverwaltung,
3. Haushaltssatzungen und Wirtschaftspläne,
4. Gemeindeabgaben, Tarife und Entgelte,
5. Jahresrechnungen und Jahresabschlüsse,
6. Rechtsverhältnisse der Gemeinderäte,
des Bürgermeisters und der Gemeindebediensteten,
7. Entscheidungen in Rechtsmittelverfahren,
8. Anträge, die gesetzwidrige Ziele
verfolgen.
(3) Bei einem Bürgerentscheid ist die Frage
in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der
gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit
mindestens 25 vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt. Ist die
nach Satz 1 erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, hat der
Gemeinderat zu entscheiden.
(4) Der Bürgerentscheid steht einem
Beschluß des Gemeinderats gleich. Er kann innerhalb von drei
Jahren nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden.
(5) Ein Bürgerentscheid entfällt, wenn der
Gemeinderat die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren
verlangten Maßnahme beschließt.
§ 25
Bürgerbegehren
(1) Die Durchführung eines
Bürgerentscheids kann schriftlich von Bürgern der Gemeinde und
von nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten beantragt werden
(Bürgerbegehren). Das Bürgerbegehren muß mindestens von 15 vom
Hundert der Bürger der Gemeinde und der nach § 16 Abs. 1 Satz 2
Wahlberechtigten unterzeichnet sein; die Hauptsatzung kann ein
geringeres Quorum, jedoch nicht weniger als 5 vom Hundert
festsetzen. Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum
Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten drei Jahre nicht
bereits ein Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens
durchgeführt worden ist.
(2) Das Bürgerbegehren muß eine mit ja
oder nein zu entscheidende Fragestellung und eine Begründung
enthalten sowie drei Vertreter bezeichnen, die zur Entgegennahme
von Mitteilungen und Entscheidungen der Gemeinde und zur Abgabe
von Erklärungen ermächtigt sind. Das Begehren muß einen nach
den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag zur
Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten. Richtet es
sich gegen einen Beschluß des Gemeinderats, muß es innerhalb von
zwei Monaten nach der öffentlichen Bekanntgabe des Beschlusses
eingereicht werden.
(3) Über die Zulässigkeit des
Bürgerbegehrens entscheidet der Gemeinderat. Die Entscheidung ist
ortsüblich bekanntzugeben. Ist das Bürgerbegehren zulässig, so
ist der Bürgerentscheid innerhalb von drei Monaten
durchzuführen. Nach der Feststellung der Zulässigkeit des
Bürgerbegehrens darf eine diesem widersprechende Entscheidung des
Gemeinderats nicht mehr getroffen werden.
§ 26
Ehrenbürgerrecht
(1) Der Gemeinderat kann Personen, die sich
in besonderem Maße um die Entwicklung der Gemeinde oder das Wohl
ihrer Bürger verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht
verleihen.
(2) Das Ehrenbürgerrecht kann aus wichtigem
Grund durch Beschluß des Gemeinderats aberkannt werden.
Dritter Teil
Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
Erster Abschnitt
Gemeinderat
§ 27
Rechtsstellung des Gemeinderats
(1) Der Gemeinderat ist die Vertretung der
Bürger und der nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten und das
Hauptorgan der Gemeinde.
(2) In Städten führt der Gemeinderat die
Bezeichnung Stadtrat.
§ 28
Aufgaben des Gemeinderats
(1) Der Gemeinderat legt die Grundsätze
für die Verwaltung der Gemeinde fest und entscheidet über alle
Angelegenheiten der Gemeinde, soweit nicht der Bürgermeister
kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Gemeinderat bestimmte
Angelegenheiten überträgt.
(2) Der Gemeinderat überwacht die
Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von
Mißständen in der Gemeindeverwaltung für deren Beseitigung
durch den Bürgermeister.
(3) Der Gemeinderat entscheidet im
Einvernehmen mit dem Bürgermeister über die Ernennung,
Höhergruppierung und Entlassung der Gemeindebediensteten sowie
über die Festsetzung von Vergütungen, auf die kein Anspruch
aufgrund eines Tarifvertrags besteht. Kommt es zu keinem
Einvernehmen, entscheidet der Gemeinderat mit einer Mehrheit von
zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten allein. Der
Bürgermeister ist zuständig, soweit der Gemeinderat ihm die
Entscheidung überträgt oder diese zur laufenden Verwaltung
gehört.
(4) Ein Viertel der Gemeinderäte kann in
allen Angelegenheiten der Gemeinde verlangen, daß der
Bürgermeister den Gemeinderat informiert und diesem oder einem
von ihm bestellten Ausschuß Akteneinsicht gewährt. In dem
Ausschuß müssen die Antragsteller vertreten sein.
(5) Jeder Gemeinderat kann an den
Bürgermeister schriftliche oder in einer Sitzung des Gemeinderats
mündliche Anfragen über einzelne Angelegenheiten der Gemeinde
richten, die binnen angemessener Frist zu beantworten sind. Das
Nähere ist in der Geschäftsordnung zu regeln.
(6) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht für
die nach § 53 Abs. 3 Satz 3 geheimzuhaltenden Angelegenheiten.
§ 29
Zusammensetzung des Gemeinderats
(1) Der Gemeinderat besteht aus den
Gemeinderäten und dem Bürgermeister als Vorsitzendem. In
Städten führen die Gemeinderäte die Bezeichnung Stadträte.
(2) Die Zahl der Gemeinderäte beträgt in
Gemeinden
bis zu 500 Einwohnern 8,
bis zu 1 000 Einwohnern 10,
bis zu 2 000 Einwohnern 12,
bis zu 3 000 Einwohnern 14,
bis zu 5 000 Einwohnern 16,
bis zu 10 000 Einwohnern 18,
bis zu 20 000 Einwohnern 22,
bis zu 30 000 Einwohnern 26,
bis zu 40 000 Einwohnern 30,
bis zu 50 000 Einwohnern 34,
bis zu 60 000 Einwohnern 38,
bis zu 80 000 Einwohnern 42,
bis zu 150 000 Einwohnern 48,
bis zu 400 000 Einwohnern 54,
mit mehr als 400 000 Einwohnern 60.
(3) Durch die Hauptsatzung kann bestimmt
werden, daß die Zahl der Gemeinderäte sich nach der
nächsthöheren oder nächstniederen Größengruppe richtet; in
der höchsten Größengruppe kann die Zahl der Gemeinderäte um
bis zu 10 erhöht werden.
(4) Änderungen der für die Zahl der
Gemeinderäte maßgebenden Einwohnerzahl und Regelungen der
Hauptsatzung nach Absatz 3 sind erst bei der nächsten
regelmäßigen Wahl zu berücksichtigen.
§ 30
Wahlgrundsätze
(1) Die Gemeinderäte werden von den
Bürgern und den nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten in
allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl
gewählt.
(2) Gewählt wird aufgrund von
Wahlvorschlägen unter Berücksichtigung der Grundsätze der
Verhältniswahl. Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist
unzulässig. Der Wahlberechtigte kann Bewerber aus anderen
Wahlvorschlägen übernehmen und einem Bewerber bis zu drei
Stimmen geben.
(3) Wird nur ein gültiger oder kein
Wahlvorschlag eingereicht, findet Mehrheitswahl ohne Bindung an
die vorgeschlagenen Bewerber und ohne das Recht der
Stimmenhäufung auf einen Bewerber statt.
§ 31
Wählbarkeit
(1) Wählbar in den Gemeinderat ist, wer
gemäß § 16 Abs. 1 wahlberechtigt zum Gemeinderat ist.
(2) Nicht wählbar ist,
1. wer vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (§
16 Abs. 2),
2. wer infolge deutschen Richterspruchs die
Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Ämter nicht besitzt.
Nicht wählbar sind ferner Staatsangehörige
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft, die
nach dem Recht dieses Mitgliedstaates infolge einer
zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer
strafrechtlichen Entscheidung die Wählbarkeit verloren haben.
§ 32
Hinderungsgründe
(1) Gemeinderäte können nicht sein
1. der Bürgermeister, die Beigeordneten und
die Beamten und Angestellten der Gemeinde,
2. die Beamten und Angestellten einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts, in der die Gemeinde
einen maßgeblichen Einfluß ausübt, sowie die leitenden
Angestellten einer juristischen Person des privaten Rechts, in der
die Gemeinde einen maßgeblichen Einfluß ausübt,
3. die Beamten und Angestellten eines
Verwaltungsverbandes (§§ 5 und 23 SächsKomZG), dessen Mitglied
die Gemeinde ist,
4. die Beamten und Angestellten der
erfüllenden Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft (§ 36
SächsKomZG), an der die Gemeinde beteiligt ist,
5. die leitenden Beamten und Angestellten
sowie die mit Angelegenheiten der Rechtsaufsicht befaßten Beamten
und Angestellten der Rechtsaufsichtsbehörden,
6. Personen, die mit dem Bürgermeister oder
einem Beigeordneten in einem die Befangenheit begründenden
Verhältnis nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 stehen oder als
Gesellschafter an derselben Gesellschaft beteiligt sind.
(2) Der Gemeinderat stellt fest, ob ein
Hinderungsgrund nach Absatz 1 gegeben ist. Bis zu dieser
Feststellung bleibt die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit des
Gemeinderats in den Fällen des Absatzes 1 unberührt.
§ 33
Wahlperiode
(1) Die Wahlperiode des Gemeinderats
beträgt fünf Jahre.
(2) Die Wahlperiode endet mit Ablauf des
Monats, in dem die regelmäßigen Wahlen der Gemeinderäte
stattfinden. Wenn die Wahl von der Wahlprüfungsbehörde nicht
beanstandet wurde, ist die erste Sitzung des Gemeinderats
unverzüglich nach der Zustellung des Wahlprüfungsbescheides oder
nach ungenutztem Ablauf der Wahlprüfungsfrist, sonst nach
rechtskräftiger Erledigung der Beanstandung anzuberaumen. Bis zum
Zusammentreten des neugebildeten Gemeinderats führt der bisherige
Gemeinderat die Geschäfte weiter.
(3) Wird die Wahl des Gemeinderats nach
seinem Zusammentreten rechtskräftig für ungültig erklärt, so
führt er die Geschäfte bis zum Zusammentreten des neugewählten
Gemeinderats weiter. Wird nach dem Zusammentreten des Gemeinderats
die Neufeststellung des Wahlergebnisses rechtskräftig angeordnet,
so führt er die Geschäfte bis zum Ablauf des Tages weiter, an
dem das berichtigte Wahlergebnis öffentlich bekanntgemacht wird.
Die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit des Gemeinderats bleibt in
den Fällen der Sätze 1 und 2 unberührt.
§ 34
Ausscheiden, Nachrücken, Ergänzungswahl
(1) Aus dem Gemeinderat scheiden die
Mitglieder aus, bei denen während der Wahlperiode der Verlust der
Wählbarkeit (§ 31) oder ein Hinderungsgrund (§ 32) eintritt
oder bekannt wird. Die Feststellung über das Ausscheiden trifft
der Gemeinderat.
(2) Tritt ein Gewählter nicht in den
Gemeinderat ein oder scheidet er im Laufe der Wahlperiode aus,
rückt der als nächste Ersatzperson festgestellte Bewerber nach.
(3) Ist die Zahl der Gemeinderäte während
der Wahlperiode auf weniger als zwei Drittel der festgelegten
Mitgliederzahl gesunken, ist eine Ergänzungswahl nach den für
die Hauptwahl geltenden Vorschriften für den Rest der Wahlperiode
durchzuführen, sofern dieser mindestens sechs Monate beträgt.
§ 35
Rechtsstellung der Gemeinderäte
(1) Die Gemeinderäte üben ihr Mandat
ehrenamtlich aus. Der Bürgermeister verpflichtet die
Gemeinderäte in der ersten Sitzung öffentlich auf die
gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten.
(2) Niemand darf gehindert werden, sich um
das Mandat eines Gemeinderats zu bewerben, es zu übernehmen und
auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus einem Dienst- oder
Arbeitsverhältnis, eine Versetzung an einen anderen
Beschäftigungsort sowie sonstige berufliche Benachteiligungen aus
diesem Grunde sind unzulässig. Steht der Gemeinderat in einem
Dienst- oder Arbeitsverhältnis, ist ihm die für die
Mandatsausübung erforderliche freie Zeit zu gewähren.
(3) Die Gemeinderäte üben ihr Mandat nach
dem Gesetz und ihrer freien, dem Gemeinwohl verpflichteten
Überzeugung aus. An Verpflichtungen und Aufträge, durch die
diese Freiheit beschränkt wird, sind sie nicht gebunden.
(4) Die Gemeinderäte sind verpflichtet, an
den Sitzungen teilzunehmen.
(5) Erleidet ein Gemeinderat einen
Dienstunfall, hat er dieselben Rechte wie ein Ehrenbeamter.
(6) Auf Gemeinderäte, die als Vertreter der
Gemeinde in Organen eines wirtschaftlichen Unternehmens (§ 97)
Vergütungen erhalten, finden die für den Bürgermeister der
Gemeinde geltenden Vorschriften über die Ablieferungspflicht
entsprechende Anwendung.
§ 36
Vorsitz im Gemeinderat, Einberufung der
Sitzungen
(1) Den Vorsitz im Gemeinderat führt der
Bürgermeister.
(2) Der Gemeinderat beschließt über Ort
und Zeit seiner regelmäßigen Sitzungen.
(3) Der Bürgermeister beruft den
Gemeinderat schriftlich mit angemessener Frist ein und teilt
rechtzeitig die Verhandlungsgegenstände mit; dabei sind die für
die Beratung erforderlichen Unterlagen beizufügen, soweit nicht
das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner
entgegenstehen. Der Gemeinderat ist einzuberufen, wenn es die
Geschäftslage erfordert; er soll jedoch mindestens einmal im
Monat einberufen werden. Der Gemeinderat ist unverzüglich
einzuberufen, wenn es ein Viertel der Gemeinderäte unter Angabe
des Verhandlungsgegenstandes beantragt. In Eilfällen kann der
Gemeinderat ohne Frist, formlos und nur unter Angabe der
Verhandlungsgegenstände einberufen werden.
(4) Zeit, Ort und Tagesordnung der
öffentlichen Sitzungen sind rechtzeitig ortsüblich
bekanntzugeben. Dies gilt nicht bei der Einberufung des
Gemeinderats in Eilfällen.
(5) Auf Antrag von mindestens einem Fünftel
der Gemeinderäte ist ein Verhandlungsgegenstand auf die
Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung des
Gemeinderats zu setzen, wenn der Gemeinderat den gleichen
Verhandlungsgegenstand nicht innerhalb der letzten sechs Monate
bereits behandelt hat oder wenn sich seit der Behandlung die Sach-
oder Rechtslage wesentlich geändert hat. Die
Verhandlungsgegenstände müssen in die Zuständigkeit des
Gemeinderats fallen.
§ 37
Öffentlichkeit der Sitzungen
(1) Die Sitzungen des Gemeinderats sind
öffentlich, sofern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte
Interessen einzelner eine nichtöffentliche Verhandlung erfordern.
Über Anträge aus der Mitte des Gemeinderats, einen
Verhandlungsgegenstand entgegen der Tagesordnung in öffentlicher
oder nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln, wird in
nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. In
nichtöffentlicher Sitzung gefaßte Beschlüsse sind in
öffentlicher Sitzung bekanntzugeben, sofern nicht das
öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner
entgegenstehen. Beschließt der Gemeinderat, einen
Verhandlungsgegenstand in öffentlicher Sitzung zu behandeln, so
hat der Bürgermeister diesen auf die Tagesordnung der nächsten
Sitzung des Gemeinderats zu setzen.
(2) Die Gemeinderäte und der Bürgermeister
sind zur Verschwiegenheit über alle in nichtöffentlicher Sitzung
behandelten Angelegenheiten so lange verpflichtet, bis der
Gemeinderat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister die
Verschwiegenheitspflicht aufhebt; dies gilt nicht für
Beschlüsse, die nach Absatz 1 Satz 3 bekanntgegeben worden sind.
§ 38
Verhandlungsleitung, Geschäftsgang
(1) Der Bürgermeister eröffnet und
schließt die Sitzung und leitet die Verhandlung des Gemeinderats.
Er übt die Ordnungsgewalt und das Hausrecht aus. Der
Bürgermeister kann die Verhandlungsleitung an einen Gemeinderat
abgeben.
(2) Der Gemeinderat regelt seine inneren
Angelegenheiten, insbesondere den Gang seiner Verhandlungen, im
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften durch eine Geschäftsordnung.
(3) Bei grobem Verstoß gegen die Ordnung
kann ein Gemeinderat vom Vorsitzenden aus dem Beratungsraum
verwiesen werden; damit ist der Verlust des Anspruchs auf die auf
den Sitzungstag entfallende Entschädigung verbunden. Satz 1 gilt
entsprechend für sachkundige Einwohner, die zu den Beratungen
zugezogen sind.
§ 39
Beschlußfassung
(1) Der Gemeinderat kann nur in einer
ordnungsgemäß einberufenen und geleiteten Sitzung beraten und
beschließen. Über Gegenstände einfacher Art kann im Wege der
Offenlegung oder im schriftlichen Verfahren beschlossen werden;
ein hierbei gestellter Antrag ist angenommen, wenn kein Mitglied
widerspricht.
(2) Der Gemeinderat ist beschlußfähig,
wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend und
stimmberechtigt ist. Bei Befangenheit von mehr als der Hälfte
aller Mitglieder ist der Gemeinderat beschlußfähig, wenn
mindestens ein Viertel aller Mitglieder anwesend und
stimmberechtigt ist.
(3) Ist der Gemeinderat nicht
beschlußfähig, muß eine zweite Sitzung stattfinden, in der er
beschlußfähig ist, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend und
stimmberechtigt sind; bei der Einberufung der zweiten Sitzung ist
hierauf hinzuweisen. Die zweite Sitzung entfällt, wenn weniger
als drei Mitglieder stimmberechtigt sind.
(4) Ist der Gemeinderat wegen Befangenheit
von Mitgliedern nicht beschlußfähig, entscheidet der
Bürgermeister an seiner Stelle nach Anhörung der nicht
befangenen Gemeinderäte. Sind auch der Bürgermeister und sein
Stellvertreter befangen, gilt § 117 entsprechend, sofern nicht
der Gemeinderat ein stimmberechtigtes Mitglied für die
Entscheidung zum Stellvertreter des Bürgermeisters bestellt.
(5) Der Gemeinderat beschließt durch
Abstimmungen und Wahlen. Der Bürgermeister ist stimmberechtigt.
(6) Der Gemeinderat stimmt in der Regel
offen ab; er kann aus wichtigem Grund geheime Abstimmung
beschließen. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt.
Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen
werden für die Ermittlung der Stimmenmehrheit nicht
berücksichtigt.
(7) Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln
vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied
widerspricht. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der
anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche
Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den beiden
Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt, bei der
die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber zur
Wahl, findet im Falle des Satzes 3 ein zweiter Wahlgang statt, bei
dem die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreicht.
§ 40
Niederschrift
(1) Über den wesentlichen Inhalt der
Verhandlungen des Gemeinderats ist eine Niederschrift zu fertigen;
sie muß insbesondere den Namen des Vorsitzenden, die Zahl der
anwesenden und die Namen der abwesenden Gemeinderäte unter Angabe
des Grundes der Abwesenheit, die Gegenstände der Verhandlung, die
Anträge, die Abstimmungs- und Wahlergebnisse und den Wortlaut der
Beschlüsse enthalten. Der Vorsitzende und jedes Mitglied können
verlangen, daß ihre Erklärung oder Abstimmung in der
Niederschrift festgehalten wird.
(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden,
zwei Gemeinderäten, die an der Sitzung teilgenommen haben, und
dem Schriftführer zu unterzeichnen. Sie ist innerhalb eines
Monats, in der Regel jedoch spätestens zur nächsten Sitzung dem
Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen. Mehrfertigungen von
Niederschriften über nicht öffentliche Sitzungen dürfen nicht
ausgehändigt werden. Über die gegen die Niederschrift
vorgebrachten Einwendungen entscheidet der Gemeinderat. Die
Einsichtnahme in die Niederschriften über die öffentlichen
Sitzungen ist den Einwohnern gestattet.
(3) Das Nähere regelt die
Geschäftsordnung.
§ 41
Beschließende Ausschüsse
(1) Durch die Hauptsatzung kann der
Gemeinderat beschließende Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte
Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen. Durch
Beschluß kann der Gemeinderat einzelne Angelegenheiten auf
bestehende beschließende Ausschüsse übertragen oder für ihre
Erledigung beschließende Ausschüsse bilden.
(2) Auf beschließende Ausschüsse kann
nicht übertragen werden die Beschlußfassung über
1. die Bestellung der Mitglieder von
Ausschüssen des Gemeinderats, der Stellvertreter des
Bürgermeisters, der Beigeordneten sowie Angelegenheiten nach §
28 Abs. 3 Satz 1 bei leitenden Bediensteten,
2. die Übernahme freiwilliger Aufgaben,
3. Satzungen, anderes Ortsrecht und
Flächennutzungspläne,
4. die Änderung des Gemeindegebietes,
5. die Entscheidung über die Durchführung
eines Bürgerentscheides oder die Zulässigkeit eines
Bürgerbegehrens,
6. die Regelung der allgemeinen
Rechtsverhältnisse der Gemeindebediensteten,
7. die Übertragung von Aufgaben auf den
Bürgermeister,
8. die Zustimmung zur Abgrenzung der
Geschäftskreise der Beigeordneten,
9. die Übertragung von Aufgaben auf das
Rechnungsprüfungsamt,
10. die Verfügung über Gemeindevermögen,
das für die Gemeinde von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung
ist,
11. die Errichtung, wesentliche Erweiterung
und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen
Unternehmen sowie die Beteiligung an solchen,
12. die Umwandlung der Rechtsform von
wirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinde und von solchen, an
denen die Gemeinde beteiligt ist,
13. die Bestellung von Sicherheiten, die
Übernahme von Bürgschaften und von Verpflichtungen aus
Gewährverträgen und den Abschluß der ihnen wirtschaftlich
gleichkommenden Rechtsgeschäfte, soweit sie für die Gemeinden
von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind,
14. Jahresrechnungen, Wirtschaftspläne und
Jahresabschlüsse,
15. die allgemeine Festsetzung von Abgaben
und Tarifen,
16. den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde
und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von
Rechtsstreitigkeiten und den Abschluß von Vergleichen, soweit sie
für die Gemeinde von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind,
17. den Beitritt zu Zweckverbänden und den
Austritt aus diesen.
(3) Im Rahmen ihrer Zuständigkeit
entscheiden die beschließenden Ausschüsse an Stelle des
Gemeinderats. Ergibt sich, daß eine Angelegenheit für die
Gemeinde von besonderer Bedeutung ist, können die beschließenden
Ausschüsse die Angelegenheit dem Gemeinderat zur Beschlußfassung
unterbreiten. Ein Viertel aller Mitglieder eines beschließenden
Ausschusses kann verlangen, daß eine Angelegenheit dem
Gemeinderat zur Beschlußfassung unterbreitet wird, wenn sie für
die Gemeinde von besonderer Bedeutung ist. Lehnt der Gemeinderat
eine Behandlung ab, entscheidet der zuständige beschließende
Ausschuß. Der Gemeinderat kann jede Angelegenheit an sich ziehen
und Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse, solange sie noch
nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben. Der Gemeinderat kann
den beschließenden Ausschüssen allgemein oder im Einzelfall
Weisungen erteilen.
(4) Angelegenheiten, deren Entscheidung dem
Gemeinderat vorbehalten ist, sollen den beschließenden
Ausschüssen innerhalb ihres Aufgabengebiets zur Vorberatung
zugewiesen werden. Durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden,
daß Anträge, die nicht vorberaten worden sind, auf Antrag des
Vorsitzenden oder eines Fünftels aller Mitglieder des
Gemeinderats den zuständigen beschließenden Ausschüssen zur
Vorberatung überwiesen werden müssen.
(5) Für die beschließenden Ausschüsse
gelten die §§ 36 bis 40 und § 52 Abs. 2 und 3 entsprechend.
Sitzungen, die der Vorberatung nach Absatz 4 dienen, sind in der
Regel nichtöffentlich. Ist ein beschließender Ausschuß wegen
Befangenheit von Mitgliedern nicht beschlußfähig, entscheidet
der Gemeinderat in den Fällen des Absatzes 3 an seiner Stelle, in
den Fällen des Absatzes 4 ohne Vorberatung. Die Entscheidung nach
§ 52 Abs. 2 Satz 5 im Falle des Widerspruchs des Bürgermeisters
trifft der Gemeinderat.
§ 42
Zusammensetzung der beschließenden
Ausschüsse
(1) Die beschließenden Ausschüsse bestehen
aus dem Vorsitzenden und mindestens vier Mitgliedern. Der
Gemeinderat bestellt die Mitglieder und deren Stellvertreter in
gleicher Zahl widerruflich aus seiner Mitte. Nach jeder Wahl der
Gemeinderäte sind die beschließenden Ausschüsse neu zu bilden.
(2) Die Zusammensetzung der Ausschüsse soll
der Mandatsverteilung im Gemeinderat entsprechen. Kommt eine
Einigung über die Zusammensetzung eines beschließenden
Ausschusses nicht zustande, werden die Mitglieder von den
Gemeinderäten aufgrund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen
der Verhältniswahl unter Bindung an die Wahlvorschläge gewählt.
Wird nur ein gültiger oder kein Wahlvorschlag eingereicht, findet
Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber statt.
(3) Der Bürgermeister kann einen
Beigeordneten oder, wenn die Gemeinde keinen Beigeordneten hat
oder alle Beigeordneten verhindert sind, ein Mitglied des
Ausschusses, das Gemeinderat ist, im Vorsitz des beschließenden
Ausschusses mit seiner Vertretung beauftragen.
(4) Gemeinderäte, die nicht Mitglied des
Ausschusses sind, können an allen Sitzungen des Ausschusses
teilnehmen, auch wenn diese nichtöffentlich sind.
§ 43
Beratende Ausschüsse
(1) Durch die Hauptsatzung kann der
Gemeinderat zur Vorberatung auf bestimmten Gebieten beratende
Ausschüsse bilden. Durch Beschluß kann der Gemeinderat
bestehende beratende Ausschüsse mit der Vorberatung einzelner
Angelegenheiten beauftragen oder für ihre Vorberatung beratende
Ausschüsse bilden. Ist ein beratender Ausschuß wegen
Befangenheit von Mitgliedern nicht beschlußfähig, entfällt die
Vorberatung.
(2) Die Sitzungen der beratenden Ausschüsse
sind nichtöffentlich.
(3) Für die beratenden Ausschüsse gelten
§§ 36, 37 Abs. 2 Halbsatz 1, §§ 38 bis 40 und 42 entsprechend.
Die Hauptsatzung kann bestimmen, daß der Ausschuß den
Vorsitzenden aus seiner Mitte wählt, der insoweit die Aufgaben
des Bürgermeisters wahrnimmt; der Bürgermeister hat das Recht,
an den Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen.
§ 44
Mitwirkung im Gemeinderat und in den
Ausschüssen
(1) Der Gemeinderat und seine Ausschüsse
können sachkundige Einwohner und Sachverständige zur Beratung
einzelner Angelegenheiten hinzuziehen.
(2) Der Gemeinderat kann sachkundige
Einwohner widerruflich als beratende Mitglieder in beratende und
beschließende Ausschüsse berufen. Ihre Zahl darf die der
Gemeinderäte in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen. Sie
sind ehrenamtlich tätig.
(3) Der Gemeinderat und seine Ausschüsse
können bei öffentlichen Sitzungen Einwohnern und den ihnen nach
§ 10 Abs. 3 gleichgestellten Personen sowie Vertretern von
Bürgerinitiativen die Möglichkeit einräumen, Fragen zu
Gemeindeangelegenheiten zu stellen oder Anregungen und Vorschläge
zu unterbreiten (Fragestunde); zu den Fragen nimmt der Vorsitzende
oder ein von ihm Beauftragter Stellung.
(4) Bei der Vorbereitung wichtiger
Entscheidungen können der Gemeinderat und seine Ausschüsse
betroffenen Personen und Personengruppen Gelegenheit geben, ihre
Auffassung vorzutragen (Anhörung), soweit die Anhörung nicht
gesetzlich vorgeschrieben ist.
(5) Die Beigeordneten nehmen an den
Sitzungen des Gemeinderats und der für ihren Geschäftskreis
zuständigen Ausschüsse mit beratender Stimme teil.
(6) Der Vorsitzende kann den Vortrag in den
Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse einem
Bediensteten der Gemeinde übertragen; auf Verlangen des
Gemeinderats muß er einen solchen zu sachverständigen
Auskünften hinzuziehen.
(7) Das Nähere regelt die
Geschäftsordnung.
§ 45
Ältestenrat
(1) Durch die Hauptsatzung kann bestimmt
werden, daß der Gemeinderat einen Ältestenrat bildet, der den
Bürgermeister in Fragen der Tagesordnung und des Gangs der
Verhandlungen berät. Vorsitzender des Ältestenrats ist der
Bürgermeister. Die Hauptsatzung kann bestimmen, daß der
Vorsitzende aus der Mitte des Ältestenrats gewählt wird; der
Bürgermeister hat das Recht, an den Sitzungen des Ältestenrats
teilzunehmen.
(2) Das Nähere über die Zusammensetzung,
den Geschäftsgang und die Aufgaben des Ältestenrats regelt die
Geschäftsordnung.
§ 46
Beirat für geheimzuhaltende Angelegenheiten
(1) Durch die Hauptsatzung kann ein Beirat
gebildet werden, der den Bürgermeister in geheimzuhaltenden
Angelegenheiten (§ 53 Abs. 3 Satz 2) berät.
(2) Der Beirat besteht in Gemeinden mit
nicht mehr als 10 000 Einwohnern aus zwei, in Gemeinden mit mehr
als 10 000, aber nicht mehr als 30 000 Einwohnern aus drei, in
Gemeinden mit mehr als 30 000 Einwohnern aus mindestens 4 und
höchstens 6 Mitgliedern, die vom Gemeinderat aus seiner Mitte
bestellt werden. Dem Beirat können nur Mitglieder des
Gemeinderats angehören, die auf die für die Behörden des
Freistaates Sachsen geltenden Geheimhaltungsvorschriften
verpflichtet sind.
(3) Vorsitzender des Beirats ist der
Bürgermeister. Die Hauptsatzung kann bestimmen, daß der
Vorsitzende aus der Mitte des Beirats gewählt wird; der
Bürgermeister hat das Recht, an den Sitzungen des Beirats
teilzunehmen. Er beruft den Beirat ein, wenn es die Geschäftslage
erfordert. Fällt die Angelegenheit in den Geschäftskreis eines
Beigeordneten, nimmt dieser an der Sitzung teil. Die Sitzungen des
Beirats sind nichtöffentlich. Im übrigen gelten für den Beirat
die Vorschriften über beratende Ausschüsse entsprechend.
§ 47
Sonstige Beiräte
Durch die Hauptsatzung können sonstige
Beiräte gebildet werden, denen Mitglieder des Gemeinderats und
sachkundige Einwohner angehören. Sie unterstützen den
Gemeinderat und die Gemeindeverwaltung bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben.
Zweiter Abschnitt
Bürgermeister
§ 48
Wahlgrundsätze
(1) Der Bürgermeister wird von den Bürgern
und den nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten in allgemeiner,
unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die
Wahl ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchzuführen.
(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte
der gültigen Stimmen erhalten hat. Entfällt auf keinen Bewerber
mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet frühestens am
zweiten und spätestens am vierten Sonntag nach der ersten Wahl
eine Neuwahl statt. Für die Neuwahl gelten die Vorschriften über
die erste Wahl mit der Maßgabe, daß die höchste Stimmenzahl und
bei Stimmengleichheit das Los entscheidet.
§ 49
Wählbarkeit, Hinderungsgründe
(1) Wählbar zum Bürgermeister sind
Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, die das 21.,
aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben und die
allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das
Beamtenverhältnis erfüllen. § 31 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Leitende sowie mit Angelegenheiten der
Rechtsaufsicht befaßte Bedienstete der Rechtsaufsichtsbehörden
können nicht gleichzeitig Bürgermeister sein.
§ 50
Zeitpunkt der Wahl
(1) Wird die Wahl des Bürgermeisters wegen
Ablaufs der Amtszeit oder wegen Eintritts in den Ruhestand oder
Verabschiedung infolge Erreichens der Altersgrenze notwendig, ist
sie frühestens drei Monate und spätestens einen Monat vor
Freiwerden der Stelle, in anderen Fällen spätestens drei Monate
nach Freiwerden der Stelle durchzuführen. Die Wahl kann mit
Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde bis zu einem Jahr nach
Freiwerden der Stelle aufgeschoben werden, wenn die Auflösung der
Gemeinde bevorsteht.
(2) Die Gemeinde kann den Bewerbern, deren
Bewerbungen zugelassen worden sind, Gelegenheit geben, sich den
Bürgern in öffentlichen Versammlungen vorzustellen.
§ 51
Rechtsstellung des Bürgermeisters
(1) Der Bürgermeister ist Vorsitzender des
Gemeinderats und Leiter der Gemeindeverwaltung. Er vertritt die
Gemeinde.
(2)*) In Gemeinden ab 5 000 Einwohnern ist
der Bürgermeister hauptamtlicher Beamter auf Zeit, in Gemeinden
unter 5 000 Einwohnern ist der Bürgermeister Ehrenbeamter auf
Zeit. In Gemeinden ab 2 000 Einwohnern, die weder einem
Verwaltungsverband noch einer Verwaltungsgemeinschaft angehören,
kann die Hauptsatzung bestimmen, daß der Bürgermeister
hauptamtlicher Beamter auf Zeit ist. Ist die Gemeinde Mitglied
eines Verwaltungsverbandes oder, ohne erfüllende Gemeinde zu
sein, Mitglied einer Verwaltungsgemeinschaft, kann in
Ausnahmefällen, insbesondere bei Vorliegen einer besonderen
Aufgabenstruktur, die Hauptsatzung mit Genehmigung der
Rechtsaufsichtsbehörde bestimmen, daß der Bürgermeister
hauptamtlicher Beamter auf Zeit ist. Der Bürgermeister der
erfüllenden Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft ist
hauptamtlicher Beamter auf Zeit. Ein hauptamtlicher Bürgermeister
behält seine Rechtsstellung bis zum Ende der laufenden Amtszeit.
Der Bürgermeister kann nicht gleichzeitig sonstiger Bediensteter
der Gemeinde sein.
(*)Absatz 2 ist erst ab 1.1.2002
anzuwenden.)
(3) Die Amtszeit des Bürgermeisters
beträgt sieben Jahre. Die Amtszeit beginnt mit dem Amtsantritt,
der der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen ist. Im
Falle der Wiederwahl schließt sich die neue Amtszeit an das Ende
der vorangegangenen an.
(4) In Kreisfreien Städten und Großen
Kreisstädten führt der Bürgermeister die Amtsbezeichnung
Oberbürgermeister.
(5) Der Bürgermeister führt nach
Freiwerden seiner Stelle die Geschäfte bis zum Amtsantritt des
neugewählten Bürgermeisters unter Fortdauer seines
Dienstverhältnisses weiter. Satz 1 gilt nicht, wenn
1. der Bürgermeister
a) der Gemeinde schriftlich mitteilt, daß
er die Weiterführung der Geschäfte ablehne,
b) des Dienstes vorläufig enthoben ist oder
wenn gegen ihn Anklage wegen eines Verbrechens erhoben worden ist,
c) sich um eine Wiederwahl beworben hat,
aber ohne Rücksicht auf Wahlprüfung und Wahlanfechtung nach
Feststellung des Gemeindewahlausschusses nicht wiedergewählt
worden ist; ist im ersten Wahlgang kein Bewerber gewählt worden,
so ist das Ergebnis der Neuwahl (§ 48 Abs. 2 Satz 2)
entscheidend,
2. der Gemeinderat einen Amtsverweser nach
§ 54 Abs. 3 bestellt.
(6) Ein vom Gemeinderat gewähltes Mitglied
vereidigt und verpflichtet den Bürgermeister in öffentlicher
Sitzung.
(7) Der Bürgermeister kann von den Bürgern
der Gemeinde und den nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten
vorzeitig abgewählt werden. Er ist abgewählt, wenn sich für die
Abwahl eine Mehrheit der gültigen Stimmen ergibt, sofern diese
Mehrheit mindestens fünfzig vom Hundert der Bürger und der nach
§ 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten beträgt. Die Bestimmungen
über den Bürgerentscheid gelten entsprechend. Der Bürgermeister
scheidet mit dem Ablauf des Tages, an dem der
Gemeindewahlausschuß die Abwahl feststellt, aus seinem Amt; er
behält bis zum Ablauf seiner Amtszeit die Bezüge wie ein in den
einstweiligen Ruhestand versetzter Beamter.
(8) Zur Einleitung des Abwahlverfahrens nach
Absatz 7 bedarf es eines Bürgerbegehrens. Mit dem Bürgerbegehren
muß mindestens ein Drittel der Bürger der Gemeinde und der nach
§ 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten schriftlich die Durchführung
des Verfahrens verlangen; in Gemeinden mit mehr als 100000
Einwohnern kann die Hauptsatzung ein geringeres Quorum, jedoch
nicht weniger als ein Fünftel, festsetzen. § 25 Abs. 2 Satz 1
und Abs. 3 findet Anwendung.
(9) Das Abwahlverfahren nach Absatz 7 kann
auch durch einen von mindestens drei Viertel der Stimmen aller
Mitglieder des Gemeinderats zu fassenden Beschluß eingeleitet
werden.
§ 52
Stellung des Bürgermeisters im Gemeinderat
(1) Der Bürgermeister bereitet die
Sitzungen des Gemeinderats und der Ausschüsse vor und vollzieht
die Beschlüsse.
(2) Der Bürgermeister muß Beschlüssen des
Gemeinderats widersprechen, wenn er der Auffassung ist, daß sie
rechtswidrig sind; er kann ihnen widersprechen, wenn er der
Auffassung ist, daß sie für die Gemeinde nachteilig sind. Der
Widerspruch muß unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer
Woche nach Beschlußfassung gegenüber den Gemeinderäten
ausgesprochen werden. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.
Gleichzeitig ist unter Angabe der Widerspruchsgründe eine Sitzung
einzuberufen, in der erneut über die Angelegenheit zu
beschließen ist; diese Sitzung hat spätestens drei Wochen nach
der ersten Sitzung stattzufinden. Ist nach Ansicht des
Bürgermeisters auch der neue Beschluß rechtswidrig, muß er ihm
erneut widersprechen und unverzüglich die Entscheidung der
Rechtsaufsichtsbehörde über die Rechtmäßigkeit herbeiführen.
(3) In dringenden Angelegenheiten, deren
Erledigung auch nicht bis zu einer ohne Frist und formlos
einberufenen Gemeinderatssitzung (§ 36 Abs. 3 Satz 4)
aufgeschoben werden kann, entscheidet der Bürgermeister anstelle
des Gemeinderats. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art
der Erledigung sind dem Gemeinderat unverzüglich mitzuteilen.
(4) Der Bürgermeister hat den Gemeinderat
über alle wichtigen, die Gemeinde und ihre Verwaltung
betreffenden Angelegenheiten zu informieren; bei wichtigen
Planungen und Vorhaben ist der Gemeinderat möglichst frühzeitig
über die Absichten und Vorstellungen der Gemeindeverwaltung und
laufend über den Stand und den Inhalt der Planungsarbeiten zu
informieren. Über Angelegenheiten, die nach § 53 Abs. 3 Satz 3
geheimzuhalten sind, ist anstelle des Gemeinderats der nach § 46
gebildete Beirat zu informieren.
§ 53
Leitung der Gemeindeverwaltung
(1) Der Bürgermeister ist für die
sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsmäßigen
Gang der Gemeindeverwaltung verantwortlich und regelt die innere
Organisation der Gemeindeverwaltung.
(2) Der Bürgermeister erledigt in eigener
Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm
sonst durch Rechtsvorschrift oder vom Gemeinderat übertragenen
Aufgaben. Die dauernde Übertragung der Erledigung bestimmter
Aufgaben auf den Bürgermeister ist durch die Hauptsatzung zu
regeln. Der Gemeinderat kann die Erledigung von Angelegenheiten,
die er nicht auf beschließende Ausschüsse übertragen kann (§
41 Abs. 2), auch nicht auf den Bürgermeister übertragen.
(3) Weisungsaufgaben erledigt der
Bürgermeister in eigener Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts
anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für den Erlaß von
Rechtsverordnungen und Satzungen. Satz 1 gilt auch, wenn die
Gemeinde in einer Angelegenheit angehört wird, die aufgrund einer
Anordnung der zuständigen Behörde geheimzuhalten ist. Bei der
Erledigung von Weisungsaufgaben, die aufgrund einer Anordnung der
zuständigen Behörde geheimzuhalten sind, sowie in den Fällen
des Satzes 2 hat die Gemeinde die für die Behörden des
Freistaates Sachsen geltenden Geheimhaltungsvorschriften zu
beachten.
(4) Der Bürgermeister ist Vorgesetzter,
Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der
Gemeindebediensteten.
§ 54
Stellvertretung des Bürgermeisters
(1) In Gemeinden ohne Beigeordnete (§ 55)
bestellt der Gemeinderat aus seiner Mitte einen oder mehrere
Stellvertreter des Bürgermeisters. Die Stellvertretung
beschränkt sich auf die Fälle der Verhinderung. Die
Stellvertreter werden nach jeder Wahl des Gemeinderats neu
bestellt. Sie werden in der Reihenfolge der Stellvertretung je in
einem besonderen Wahlgang gewählt. Sind alle bestellten
Stellvertreter vorzeitig ausgeschieden oder sind im Fall der
Verhinderung des Bürgermeisters auch alle Stellvertreter
verhindert, hat der Gemeinderat unverzüglich einen oder mehrere
Stellvertreter neu oder auf die Dauer der Verhinderung zusätzlich
zu bestellen. Bis zu dieser Bestellung nimmt das an Lebensjahren
älteste, nicht verhinderte Mitglied des Gemeinderats die Aufgaben
des Stellvertreters des Bürgermeisters wahr.
(2) Ist die Stelle des Bürgermeisters
voraussichtlich längere Zeit unbesetzt oder ist der
Bürgermeister voraussichtlich längere Zeit an der Ausübung
seines Amtes verhindert, kann der Gemeinderat mit der Mehrheit der
Stimmen aller Mitglieder einen Amtsverweser bestellen. Der
Amtsverweser muß zum Bürgermeister wählbar sein. Der
Amtsverweser ist von der Gemeinde zum Beamten zu bestellen, sofern
er nicht bereits Beamter der Gemeinde ist.
(3) Ein zum Bürgermeister der Gemeinde
gewählter Bewerber kann im Falle der Anfechtung der Wahl vor der
rechtskräftigen Entscheidung über deren Gültigkeit vom
Gemeinderat mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder zum
Amtsverweser bestellt werden, wenn die Wahlprüfungsbehörde die
Gültigkeit der Wahl festgestellt hat oder die Wahlprüfungsfrist
ungenutzt verstrichen ist. Der Amtsverweser ist in Gemeinden mit
hauptamtlichem Bürgermeister als Beamter auf Zeit, in Gemeinden
mit ehrenamtlichem Bürgermeister als Ehrenbeamter auf Zeit zu
bestellen. Seine Amtszeit beträgt zwei Jahre; Wiederbestellung
ist zulässig. Die Amtszeit endet vorzeitig mit der Rechtskraft
der Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl zum
Bürgermeister. Der Amtsverweser führt die Bezeichnung
Bürgermeister; § 51 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Amtszeit als
Bürgermeister verkürzt sich um die Amtszeit als Amtsverweser.
§ 55
Beigeordnete
(1) In Gemeinden mit mehr als 10000
Einwohnern können, in Kreisfreien Städten müssen als
Stellvertreter des Bürgermeisters ein hauptamtlicher
Beigeordneter oder mehrere hauptamtliche Beigeordnete bestellt
werden. Die Zahl der Beigeordneten wird entsprechend den
Erfordernissen der Gemeindeverwaltung durch die Hauptsatzung
bestimmt. Sie darf höchstens betragen in Gemeinden von
mehr als 10 000
bis zu 20 000 Einwohnern 1,
bis zu 40 000 Einwohnern 2,
bis zu 60 000 Einwohnern 3,
bis zu 100 000 Einwohnern 4,
bis zu 200 000 Einwohnern 5,
bis zu 400 000 Einwohnern 6,
mit mehr als 400 000 Einwohnern 8.
(*) Sie darf höchstens betragen in
Gemeinden
mit mehr als 10 000
bis zu 30 000 Einwohnern 1,
bis zu 60 000 Einwohnern 2,
bis zu 100 000 Einwohnern 3,
bis zu 200 000 Einwohnern 4,
bis zu 400 000 Einwohnern 5,
mit mehr als 400 000 Einwohnern 7.)
(*) Gilt anstelle der alten Fassung des
Satzes 3 ab dem 1. 1. 2000.)
(2) Neben den Beigeordneten können
Stellvertreter des Bürgermeisters nach § 54 Abs. 1 bestellt
werden, die den Bürgermeister im Falle seiner Verhinderung
vertreten, wenn auch alle Beigeordneten verhindert sind.
(3) Die Beigeordneten vertreten den
Bürgermeister ständig in ihrem Geschäftskreis. Die
Geschäftskreise der Beigeordneten werden vom Bürgermeister im
Einvernehmen mit dem Gemeinderat festgelegt. Der Bürgermeister
kann den Beigeordneten allgemein oder im Einzelfall Weisungen
erteilen.
(4) Der Gemeinderat bestimmt im Einvernehmen
mit dem Bürgermeister, in welcher Reihenfolge die Beigeordneten
den Bürgermeister im Falle seiner Verhinderung vertreten. In
Kreisfreien Städten und Großen Kreisstädten kann der
Gemeinderat den Beigeordneten die Amtsbezeichnung Bürgermeister
verleihen.
(5) Kommt es in den Fällen des Absatzes 3
Satz 2 oder des Absatzes 4 Satz 1 zu keinem Einvernehmen, so gilt
§ 28 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.
§ 56
Rechtsstellung und Bestellung der
Beigeordneten
(1) Die Beigeordneten sind als hauptamtliche
Beamte auf Zeit zu bestellen. Ihre Amtszeit beträgt sieben Jahre.
(2) Die Beigeordneten werden vom Gemeinderat
je in einem besonderen Wahlgang gewählt. Sieht die Hauptsatzung
mehrere Beigeordnete vor, sollen die Vorschläge der Parteien und
Wahlervereinigungen nach dem Verhältnis ihrer Sitze im
Gemeinderat berücksichtigt werden.
(3) Für den Zeitpunkt der Bestellung gilt
§ 50 Abs. 1 entsprechend. Die Stellen der Beigeordneten sind
spätestens zwei Monate vor der Besetzung öffentlich
auszuschreiben.
(4) Beigeordnete können vom Gemeinderat
vorzeitig abgewählt werden. Der Antrag auf vorzeitige Abwahl muß
von der Mehrheit aller Mitglieder des Gemeinderats gestellt
werden. Der Beschluß über die Abwahl bedarf einer Mehrheit von
zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder des Gemeinderats. Über
die Abwahl ist zweimal zu beraten und zu beschließen. Die zweite
Beratung darf frühestens vier Wochen nach der ersten erfolgen.
(5) Der Beigeordnete scheidet mit dem Ablauf
des Tages, an dem die Abwahl zum zweitenmal beschlossen wird, aus
seinem Amt. Er erhält bis zum Ablauf seiner Amtszeit die Bezüge
wie ein in den einstweiligen Ruhestand versetzter Beamter.
§ 57
Hinderungsgründe
(1) Für Beigeordnete gelten § 49 Abs. 2
und § 51 Abs. 2 Satz 3 entsprechend.
(2) Beigeordnete dürfen weder miteinander
noch mit dem Bürgermeister in einem die Befangenheit
begründenden Verhältnis nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 stehen.
Entsteht ein solches Verhältnis zwischen dem Bürgermeister und
einem Beigeordneten, ist der Beigeordnete in den einstweiligen
Ruhestand zu versetzen, entsteht ein solches Verhältnis zwischen
Beigeordneten, ist der Beigeordnete mit der kürzeren Amtszeit in
den einstweiligen Ruhestand zu versetzen.
§ 58
Besondere Dienstpflichten
Für den Bürgermeister und die
Beigeordneten gelten § 19 Abs. 1 bis 3 und § 20 entsprechend.
§ 59
Beauftragung, rechtsgeschäftliche Vollmacht
(1) Der Bürgermeister kann Bedienstete der
Gemeinde mit seiner Vertretung auf bestimmten Aufgabengebieten
oder in einzelnen Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung
beauftragen. Er kann diese Befugnis auf Beigeordnete für deren
Geschäftskreis übertragen.
(2) Der Bürgermeister kann in einzelnen
Angelegenheiten rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen. Absatz 1
Satz 2 gilt entsprechend.
§ 60
Verpflichtungserklärungen
(1) Erklärungen, durch welche die Gemeinde
verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind vom
Bürgermeister handschriftlich zu unterzeichnen.
(2) Im Falle der Vertretung des
Bürgermeisters müssen Erklärungen durch dessen Stellvertreter,
den vertretungsberechtigten Beigeordneten oder durch zwei
vertretungsberechtigte Bedienstete handschriftlich unterzeichnet
werden.
(3) Den Unterschriften soll die
Amtsbezeichnung und im Falle des Absatzes 2 ein das
Vertretungsverhältnis kennzeichnender Zusatz beigefügt werden.
(4) Die Formvorschriften der Absätze 1 bis
3 gelten nicht für Erklärungen in Geschäften der laufenden
Verwaltung oder aufgrund einer in der Form der Absätze 1 bis 3
ausgestellten Vollmacht.
Dritter Abschnitt
Bedienstete und Beauftragte der Gemeinde
§ 61
Einstellung, Aus- und Fortbildung
(1) Die Gemeinde ist verpflichtet die zur
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen geeigneten Bediensteten
einzustellen.
(2) Die Gemeinde fördert die Aus- und
Fortbildung ihrer Bediensteten.
§ 62
Fachbediensteter für das Finanzwesen
(1) Die Aufstellung des Haushaltsplanes, des
Finanzplanes und der Jahresrechnung, die Haushaltsüberwachung
sowie die Verwaltung des Geldvermögens und der Schulden sollen
bei einem Bediensteten zusammengefaßt werden (Fachbediensteter
für das Finanzwesen).
(2) Der Fachbedienstete für das Finanzwesen
muß die dafür erforderliche fachliche Vorbildung, Erfahrung und
Eignung besitzen. Die erforderliche Eignung besitzt, wer entweder
eine abgeschlossene wirtschaftswissenschaftliche Ausbildung oder
die Befähigung zum Gemeindefachbeamten besitzt. Diese
Voraussetzung erfüllt, wer die Laufbahnbefähigung für den
gehobenen oder höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst
erworben hat.
§ 63
Stellenplan
Die Gemeinde bestimmt im Stellenplan die
Stellen ihrer Bediensteten, die für die Erfüllung der Aufgaben
im Haushaltsjahr erforderlich sind. Für Sondervermögen, für die
Sonderrechnungen geführt werden, sind besondere Stellenpläne
aufzustellen. Bedienstete in Einrichtungen solcher Sondervermögen
sind auch im Stellenplan nach Satz 1 aufzuführen und dort
besonders zu kennzeichnen.
§ 64
Beauftragte
(1) Die Gemeinden können für bestimmte
Aufgabenbereiche besondere Beauftragte bestellen.
(2) Zur Verwirklichung des Grundrechts der
Gleichberechtigung von Frau und Mann haben die Gemeinden mit
eigener Verwaltung Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. In
Gemeinden mit mehr als 20000 Einwohnern soll diese Aufgabe
hauptamtlich erfüllt werden. Näheres regelt die Hauptsatzung.
(3) Die Beauftragten sind in der Ausübung
ihrer Tätigkeit unabhängig und können an den Sitzungen des
Gemeinderats und der für ihren Aufgabenbereich zuständigen
Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen.
Vierter Teil
Ortschaftsverfassung
§ 65
Einführung der Ortschaftsverfassung
(1) Für Ortsteile einer Gemeinde kann durch
die Hauptsatzung die Ortschaftsverfassung eingeführt werden.
(2) Mehrere benachbarte Ortsteile können zu
einer Ortschaft zusammengefaßt werden.
(3) In den Ortschaften werden
Ortschaftsräte gebildet und Ortsvorsteher bestellt.
(4) In den Ortschaften kann eine örtliche
Verwaltung eingerichtet werden.
§ 66
Ortschaftsrat
(1) Die Mitglieder des Ortschaftsrats werden
in der Ortschaft nach den für die Wahl des Gemeinderats geltenden
Vorschriften gewählt. Wird die Ortschaftsverfassung während der
Wahlperiode des Gemeinderats eingeführt, werden die
Ortschaftsräte für die restliche Wahlperiode, im übrigen
gleichzeitig mit dem Gemeinderat für dieselbe Wahlperiode
gewählt. Wahlgebiet ist die Ortschaft; wahlberechtigt und
wählbar sind die in der Ortschaft wohnenden Bürger der Gemeinde
und Wahlberechtigten nach § 16 Abs. 1 Satz 2.
(2) Die Zahl der Ortschaftsräte wird durch
die Hauptsatzung bestimmt.
(3) Vorsitzender des Ortschaftsrats ist der
Ortsvorsteher.
(4) Nimmt der Bürgermeister an einer
Sitzung des Ortschaftsrats teil, ist ihm vom Vorsitzenden auf
Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. Gemeinderäte, die in
der Ortschaft wohnen und nicht Ortschaftsräte sind, können an
allen Sitzungen des Ortschaftsrats mit beratender Stimme
teilnehmen.
§ 67
Aufgaben des Ortschaftsrats
(1) Soweit nicht nach den Vorschriften
dieses Gesetzes der Gemeinderat ausschließlich zuständig ist und
soweit es sich nicht um Aufgaben handelt, die dem Bürgermeister
obliegen, entscheidet der Ortschaftsrat im Rahmen der ihm nach
Absatz 3 zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel in folgenden
Angelegenheiten:
1. die Unterhaltung, Ausstattung und
Benutzung der in der Ortschaft gelegenen öffentlichen
Einrichtungen, deren Bedeutung über die Ortschaft nicht
hinausgeht, mit Ausnahme von Schulen;
2. die Festlegung der Reihenfolge der
Arbeiten zum Um- und Ausbau sowie zur Unterhaltung und
Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen, deren Bedeutung
über die Ortschaft nicht hinausgeht, einschließlich der
Beleuchtungseinrichtungen;
3. die Pflege des Ortsbildes sowie die
Unterhaltung und Ausgestaltung der öffentlichen Park- und
Grünanlagen, deren Bedeutung nicht wesentlich über die Ortschaft
hinausgeht;
4. die Förderung von Vereinen, Verbänden
und sonstigen Vereinigungen in der Ortschaft;
5. die Förderung und Durchführung von
Veranstaltungen der Heimatpflege und des Brauchtums in der
Ortschaft;
6. die Pflege vorhandener Patenschaften und
Partnerschaften;
7. die Information, Dokumentation und
Repräsentation in Ortschaftsangelegenheiten.
Der Gemeinderat kann die Angelegenheiten im
einzelnen abgrenzen und allgemeine Richtlinien erlassen.
(2) Der Gemeinderat kann durch die
Hauptsatzung dem Ortschaftsrat weitere Angelegenheiten, die die
Ortschaft betreffen, zur dauernden Erledigung übertragen; Absatz
1 Satz 2 gilt entsprechend. Dies gilt nicht für die in § 41 Abs.
2 genannten Angelegenheiten. § 41 Abs. 3 Satz 1 bis 5 gilt
entsprechend.
(3) Dem Ortschaftsrat werden zur Erfüllung
der ihm zugewiesenen Aufgaben angemessene Haushaltsmittel zur
Verfügung gestellt. Die ortschaftsbezogenen Haushaltsansätze
sollen im Rahmen der Gesamtausgaben der Gemeinde unter
Berücksichtigung des Umfanges der in der Ortschaft vorhandenen
Einrichtungen festgesetzt werden.
(4) Der Ortschaftsrat ist zu wichtigen
Angelegenheiten der Gemeinde, die die Ortschaft betreffen,
insbesondere bei der Aufstellung der ortschaftsbezogenen
Haushaltsansätze, zu hören. Er hat ein Vorschlagsrecht zu allen
Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen.
(5) Auf Beschluß des Ortschaftsrats ist ein
Verhandlungsgegenstand, der in die Zuständigkeit des
Ortschaftsrats fallt, auf die Tagesordnung spätestens der
übernächsten Sitzung des Gemeinderats zu setzen, wenn der
Gemeinderat den gleichen Verhandlungsgegenstand nicht innerhalb
der letzten sechs Monate bereits behandelt hat, oder wenn sich
seit der Behandlung die Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert
hat.
§ 68
Ortsvorsteher
(1) Der Ortschaftsrat wählt den
Ortsvorsteher und einen oder mehrere Stellvertreter für seine
Wahlperiode. Der Ortsvorsteher ist zum Ehrenbeamten auf Zeit zu
ernennen.
(2) Der Ortsvorsteher vertritt den
Bürgermeister, in Gemeinden mit Beigeordneten auch die
Beigeordneten ständig bei dem Vollzug der Beschlüsse des
Ortschaftsrats. Der Bürgermeister und die Beigeordneten können
dem Ortsvorsteher allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen,
soweit er sie vertritt. Der Bürgermeister kann dem Ortsvorsteher
ferner in den Fällen des § 52 Abs. 2 und 3 Weisungen erteilen.
(3) Ortsvorsteher können an den
Verhandlungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse mit
beratender Stimme teilnehmen.
§ 69
Anwendung von Rechtsvorschriften
(1) Für den Ortschaftsrat gelten die
Vorschriften über den Gemeinderat, für den Ortsvorsteher die
Vorschriften über den Bürgermeister entsprechend, soweit nichts
anderes bestimmt ist. Abweichend von § 51 Abs. 2 Satz 3 können
Bedienstete der Gemeinde zugleich Ortsvorsteher sein. Die
Entscheidung nach § 52 Abs. 2 Satz 4 im Falle des Widerspruchs
des Ortsvorstehers trifft der Gemeinderat.
(2) Für die Durchführung von
Einwohnerversammlungen zur Erörterung von Angelegenheiten, die
die Ortschaft betreffen, gilt § 22 entsprechend. Soweit
Angelegenheiten dem Ortschaftsrat zur Entscheidung übertragen
sind, gilt für Einwohneranträge § 23 entsprechend. Die
Hauptsatzung kann bestimmen, daß Bürgerentscheide und
Bürgerbegehren in entsprechender Anwendung der §§ 24 und 25 in
den Ortschaften durchgeführt werden können.
Fünfter Abschnitt
Stadtbezirksverfassung
§ 70
Stadtbezirksverfassung
(1) Die Kreisfreien Städte können durch
Hauptsatzung das Stadtgebiet in Stadtbezirke einteilen. Bei der
Einteilung soll auf die Siedlungsstruktur, die
Bevölkerungsverteilung und die Ziele der Stadtentwicklung
Rücksicht genommen werden.
(2) In den Stadtbezirken können
Stadtbezirksbeiräte gebildet werden.
(3) In den Stadtbezirken können örtliche
Verwaltungsstellen eingerichtet werden.
§ 71
Stadtbezirksbeirat
(1) Die Mitglieder des Stadtbezirksbeirats
werden vom Gemeinderat aus dem Kreise der im Stadtbezirk wohnenden
wählbaren Bürger und Wahlberechtigten nach § 16 Abs. 1 Satz 2
nach jeder regelmäßigen Wahl der Gemeinderäte bestellt. Die
Zahl der Mitglieder des Stadtbezirksbeirats wird durch die
Hauptsatzung bestimmt; sie darf höchstens halb so groß sein wie
die Zahl der Gemeinderäte nach § 29 Abs. 2 in Gemeinden mit
einer Einwohnerzahl, die der von der Kreisfreien Stadt zu
ermittelnden Einwohnerzahl des Stadtbezirks entspricht. Bei der
Bestellung der Mitglieder des Stadtbezirksbeirats soll das von den
im Gemeinderat vertretenen Parteien und Wählervereinigungen bei
der letzten regelmäßigen Wahl der Gemeinderäte im Stadtbezirk
erzielte Wahlergebnis berücksichtigt werden.
(2) Der Stadtbezirksbeirat ist zu wichtigen
Angelegenheiten, die den Stadtbezirk betreffen, zu hören. Der
Stadtbezirksbeirat hat ferner die örtliche Verwaltungsstelle des
Stadtbezirks in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten. Sofern
in den Ausschüssen des Gemeinderats wichtige Angelegenheiten, die
den Stadtbezirk betreffen, auf der Tagesordnung stehen, kann der
Stadtbezirksbeirat eines seiner Mitglieder zu den
Ausschußsitzungen entsenden. Das entsandte Mitglied nimmt an den
Ausschußsitzungen mit beratender Stimme teil.
(3) Vorsitzender des Stadtbezirksbeirats ist
der Bürgermeister oder ein von ihm Beauftragter. Der
Stadtbezirksbeirat bildet keine Ausschüsse. Die Vorschriften
über den Geschäftsgang in beratenden Ausschüssen finden
entsprechende Anwendung.
Vierter Teil
Gemeindewirtschaft
Erster Teil
Haushaltswirtschaft
§ 72
Allgemeine Haushaltsgrundsätze
(1) Die Gemeinde hat ihre
Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, daß eine stetige
Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Dabei ist den
Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts
grundsätzlich Rechnung zu tragen.
(2) Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und
wirtschaftlich zu führen.
(3) Der Haushaltsplan muß in jedem
Haushaltsjahr unter Berücksichtigung von Fehlbeträgen aus
Vorjahren ausgeglichen sein.
§ 73
Grundsätze der Einnahmebeschaffung
(1) Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den
gesetzlichen Vorschriften.
(2) Die Gemeinde hat die zur Erfüllung
ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen
1. soweit vertretbar und geboten aus selbst
zu bestimmenden Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen,
2. im übrigen aus Steuern
zu beschaffen.
(3) Die Gemeinde hat bei der
Einnahmebeschaffung auf die wirtschaftlichen Kräfte ihrer
Abgabepflichtigen Rücksicht zu nehmen.
(4) Die Gemeinde darf Kredite nur aufnehmen,
wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder
wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.
§ 74
Haushaltssatzung
(1) Die Gemeinde hat für jedes
Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.
(2) Die Haushaltssatzung enthält die
Festsetzung
1. des Haushaltsplans unter Angabe des
Gesamtbetrages
a) der Einnahmen und Ausgaben des
Haushaltsjahres,
b) der vorgesehenen Kreditaufnahmen für
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
(Kreditermächtigung),
c) der Ermächtigung zum Eingehen von
Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Ausgaben für
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten
(Verpflichtungsermächtigungen),
2. des Höchstbetrages der Kassenkredite,
3. der Steuersätze, die für jedes
Haushaltsjahr neu festzusetzen sind.
Sie kann weitere Vorschriften enthalten, die
sich auf die Einnahmen und Ausgaben und den Stellenplan für das
Haushaltsjahr beziehen.
(3) Die Haushaltssatzung tritt mit Beginn
des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr.
§ 75
Haushaltsplan
(1) Der Haushaltsplan ist Teil der
Haushaltssatzung. Er enthält alle im Haushaltsjahr für die
Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich
1. eingehenden Einnahmen,
2. zu leistenden Ausgaben,
3. notwendigen
Verpflichtungsermächtigungen.
(2) Der Haushaltsplan enthält den
Stellenplan für die Bediensteten der Gemeinde nach § 63.
(3) Der Haushaltsplan ist in einen
Verwaltungshaushalt und einen Vermögenshaushalt zu gliedem.
(4) Der Haushaltsplan ist nach Maßgabe
dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Vorschriften für die Führung der Haushaltswirtschaft
verbindlich. Ansprüche und Verbindlichkeiten werden durch ihn
weder begründet noch aufgehoben.
§ 76
Erlaß der Haushaltssatzung
(1) Der Entwurf der Haushaltssatzung ist an
sieben Arbeitstagen öffentlich auszulegen. Einwohner und
Abgabepflichtige können bis zum Ablauf des siebten Arbeitstages
nach dem letzten Tag der Auslegung Einwendungen gegen den Entwurf
erheben; in der ortsüblichen Bekanntgabe der Auslegung ist auf
diese Frist hinzuweisen. Über fristgemäß erhobene Einwendungen
beschließt der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung.
(2) Die Haushaltssatzung ist vom Gemeinderat
in öffentlicher Sitzung zu beraten und zu beschließen.
(3) Die vom Gemeinderat beschlossene
Haushaltssatzung ist der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen; sie
soll ihr spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres
vorliegen.
(4) Mit der öffentlichen Bekanntmachung der
Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan an sieben Arbeitstagen
öffentlich auszulegen. In der Bekanntmachung ist auf die
Auslegung hinzuweisen. Enthält die Haushaltssatzung
genehmigungspflichtige Teile, darf sie erst nach der Genehmigung
öffentlich bekanntgemacht werden.
§ 77
Nachtragssatzung
(1) Die Haushaltssatzung kann nur bis zum
Ablauf des Haushaltsjahres durch Nachtragssatzung geändert
werden. Für die Nachtragssatzung gelten die Vorschriften über
die Haushaltssatzung entsprechend.
(2) Die Gemeinde hat unverzüglich eine
Nachtragssatzung zu erlassen, wenn
1. sich zeigt, daß ein erheblicher
Fehlbetrag entstehen wird und dieser sich nicht durch andere
Maßnahmen vermeiden läßt,
2. bisher nicht veranschlagte oder
zusätzliche Ausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen in einem im
Verhältnis zu den Gesamtausgaben des Haushaltsplanes erheblichen
Umfang geleistet werden müssen,
3. Ausgaben des Vermögenshaushaltes für
bisher nicht veranschlagte Investitionen oder
Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen,
4. Bedienstete eingestellt, angestellt,
befördert oder höhergruppiert werden sollen und der Stellenplan
die entsprechenden Stellen nicht enthält.
(3) Absatz 2 Nr. 2 bis 4 findet keine
Anwendung auf
1. geringfügige Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen sowie unabweisbare Ausgaben,
2. die Umschuldung von Krediten,
3. Abweichungen vom Stellenplan und die
Leistung höherer Personalausgaben, die sich unmittelbar aus einer
Änderung des Besoldungs- oder Tarifrechts ergeben.
§ 78
Vorläufige Haushaltsführung
(l) Ist die Haushaltssatzung zu Beginn des
Haushaltsjahres noch nicht erlassen, darf die Gemeinde
1. Ausgaben leisten, zu deren Leistung sie
rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung
notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere
Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des
Vermögenshaushalts, für die im Haushaltsjahr des Vorjahres
Beträge vorgesehen waren, fortsetzen,
2. Abgaben vorläufig nach den Sätzen des
Vorjahres erheben,
3. Kredite umschulden.
(2) Reichen die Deckungsmittel für die
Fortsetzung von Bauten, Beschaffungen und sonstigen Leistungen des
Vermögenshaushalts nach Absatz 1 Nr. 1 nicht aus, darf die
Gemeinde mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde Kredite für
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zu einem
Viertel des durchschnittlichen Betrages der Kreditermächtigungen
für die beiden Vorjahre aufnehmen. § 82 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt
entsprechend.
(3) Der Stellenplan des Vorjahres gilt
weiter, bis die Haushaltssatzung für das neue Jahr erlassen ist.
§ 79
Überplanmäßige und außerplanmäßige
Ausgaben
(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige
Ausgaben sind nur zulässig, wenn
1. ein dringendes Bedürfnis besteht und die
Deckung gewährleistet ist oder
2. die Ausgabe unabweisbar ist und kein
erheblicher Fehlbetrag im Haushalt entsteht.
Sind die Ausgaben nach Umfang und Bedeutung
erheblich, bedürfen sie der Zustimmung des Gemeinderats. § 77
Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Für Investitionen, die im folgenden
Jahr fortgesetzt werden, sind überplanmäßige Ausgaben auch dann
zulässig, wenn ihre Deckung im folgenden Jahr gewährleistet ist;
sie bedürfen der Zustimmung des Gemeinderats.
(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend
für Maßnahmen, durch die überplanmäßige und
außerplanmäßige Ausgaben entstehen können.
§ 80
Finanzplanung
(1) Die Gemeinde hat ihrer
Haushaltswirtschaft eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu
legen. Das erste Planungsjahr der Finanzplanung ist das laufende
Haushaltsjahr.
(2) In der Finanzplanung sind Umfang und
Zusammensetzung der voraussichtlichen Ausgaben und die
Deckungsmöglichkeiten darzustellen.
(3) Als Grundlage für die Finanzplanung ist
ein Investitionsprogramm aufzustellen.
(4) Der Finanzplan ist mit dem
Investitionsprogramm dem Gemeinderat spätestens mit dem Entwurf
der Haushaltssatzung vorzulegen.
(5) Der Finanzplan und das
Investitionsprogramm sind jährlich der Entwicklung anzupassen und
fortzuführen.
§ 81
Verpflichtungsermächtigungen
(1) Verpflichtungen zur Leistung von
Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
in künftigen Jahren dürfen unbeschadet des Absatzes 5 nur
eingegangen werden, wenn der Haushaltsplan hierzu ermächtigt.
(2) Die Verpflichtungsermächtigungen
dürfen zu Lasten der dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahre
veranschlagt werden, erforderlichenfalls bis zum Abschluß einer
Maßnahme; sie sind nur zulässig, wenn durch sie der Ausgleich
künftiger Haushalte nicht gefährdet wird.
(3) Die Verpflichtungsermächtigungen gelten
weiter, bis die Haushaltssatzung für das folgende Haushaltsjahr
erlassen ist.
(4) Der Gesamtbetrag der
Verpflichtungsermächtigungen bedarf im Rahmen der
Haushaltssatzung insoweit der Genehmigung der
Rechtsaufsichtsbehörde, als in den Jahren, in denen
voraussichtlich Ausgaben aus den Verpflichtungen zu leisten sind,
Kreditaufnahmen vorgesehen sind.
(5) Verpflichtungen im Sinne des Absatzes 1
dürfen überplanmäßig oder außerplanmäßig eingegangen
werden, wenn ein dringender Bedarf besteht und der in der
Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der
Verpflichtungsermächtigungen nicht überschritten wird.
§ 82
Kreditaufnahmen
(1) Kredite (§ 73 Abs. 4) dürfen nur im
Vermögenshaushalt und nur für Investitionen,
Investitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung aufgenommen
werden.
(2) Der Gesamtbetrag der vorgesehenen
Kreditaufnahmen für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen bedarf im Rahmen der
Haushaltssatzung der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde
(Gesamtgenehmigung). Die Genehmigung soll unter dem Gesichtspunkt
einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt oder versagt werden;
sie kann unter Bedingungen erteilt oder mit Auflagen verbunden
werden. Sie ist in der Regel zu versagen, wenn die
Kreditverpflichtungen die dauernde Leistungsfähigkeit der
Gemeinde gefährden.
(3) Die Kreditermächtigung gilt weiter, bis
die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr erlassen ist.
(4) Die Aufnahme der einzelnen Kredite,
deren Gesamtbetrag nach Absatz 2 genehmigt worden ist, bedarf der
Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde (Einzelgenehmigung),
soweit kraft Gesetzes Kreditaufnahmen beschränkt sind.
(5) Die Begründung einer
Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditaufnahme
gleichkommt, bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.
Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine Genehmigung ist
nicht erforderlich für die Begründung von
Zahlungsverpflichtungen im Rahmen der laufenden Verwaltung.
(6) Die Gemeinde darf zur Sicherung eines
Kredits keine Sicherheiten bestellen. Die Rechtsaufsichtsbehörde
kann Ausnahmen zulassen, wenn die Bestellung von Sicherheiten der
Verkehrsübung entspricht.
(7) Das Staatsministerium des Inneren kann
Ausnahmen nach Absatz 6 Satz 2 allgemein zulassen.
§ 83
Sicherheiten und Gewährleistung für Dritte
(1) Die Gemeinde darf keine Sicherheiten
zugunsten Dritter bestellen. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann
Ausnahmen zulassen.
(2) Die Gemeinde darf Bürgschaften und
Verpflichtungen aus Gewährverträgen nur zur Erfüllung ihrer
Aufgaben übernehmen. Die Rechtsgeschäfte bedürfen der
Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, wenn sie nicht im Rahmen
der laufenden Verwaltung abgeschlossen werden. § 82 Abs. 2 Satz 2
und 3 gilt entsprechend.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für
Rechtsgeschäfte, die den dort genannten Rechtsgeschäften
wirtschaftlich gleichkommen, insbesondere für die Zustimmung zu
Rechtsgeschäften Dritter, aus denen der Gemeinde in künftigen
Haushaltsjahren Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben
erwachsen können.
(4) Das Staatsministerium des Innern kann
Ausnahmen nach Absatz 1 allgemein zulassen.
§ 84
Kassenkredite
(1) Zur rechtzeitigen Leistung ihrer
Ausgaben kann die Gemeinde Kassenkredite bis zu dem in der
Haushaltssatzung festgelegten Höchstbetrag aufnehmen, soweit für
die Kasse keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Die
Ermächtigung gilt weiter, bis die Haushaltssatzung für das
folgende Jahr erlassen ist.
(2) Der Höchstbetrag der Kassenkredite
bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der
Rechtsaufsichtsbehörde, wenn er ein Fünftel der im
Verwaltungshaushalt veranschlagten Einnahmen übersteigt.
§ 85
Rücklagen
Die Gemeinde hat zur Sicherung der
Haushaltswirtschaft und für Zwecke des Vermögenshaushalts eine
allgemeine Rücklage in angemessener Höhe zu bilden.
Sonderrücklagen dürfen nur gebildet werden, soweit das durch
Rechtsvorschrift zugelassen ist.
§ 86
Gemeindekasse
(1) Die Gemeindekasse erledigt alle
Kassengeschäfte der Gemeinde. Für Sondervermögen und
Treuhandvermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden,
sollen Sonderkassen gebildet werden; sie sollen mit der
Gemeindekasse verbunden werden.
(2) Die Gemeinde hat, wenn sie ihre
Kassengeschäfte nicht durch eine Stelle außerhalb der
Gemeindeverwaltung besorgen läßt, einen Kassenverwalter und
einen Stellvertreter zu bestellen.
(3) Die anordnungsbefugten Bediensteten der
Gemeinde, Leiter und Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes sowie
Rechnungsprüfer dürfen nicht gleichzeitig zum Kassenverwalter
oder dessen Stellvertreter bestellt werden.
(4) Der Kassenverwalter, sein Stellvertreter
und andere Bedienstete der Gemeindekasse dürfen untereinander,
zum Bürgermeister, zu einem Beigeordneten, einem Stellvertreter
des Bürgermeisters, zum Fachbediensteten für das Finanzwesen
oder einem anordnungsbefugten Bediensteten, zum Leiter und zu den
Prüfern des Rechnungsprüfungsamtes sowie zu einem
Rechnungsprüfer nicht in einem die Befangenheit begründenden
Verhältnis nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 stehen. In Gemeinden mit
nicht mehr als 1000 Einwohnern kann der Gemeinderat bei Vorliegen
besonderer Umstände Ausnahmen vom Verbot des Satzes 1 zulassen.
§ 87
Übertragung von Kassengeschäften,
Automation
(1) Die Gemeinde kann die Kassengeschäfte
ganz oder zum Teil von einer Stelle außerhalb der
Gemeindeverwaltung besorgen lassen, wenn die ordnungsgemäße
Erledigung und die Prüfung nach den für die Gemeinde geltenden
Vorschriften gewährleistet sind. Der Beschluß hierüber ist der
Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen.
(2) Für die automatisierte Ausführung der
Kassengeschäfte und anderer Geschäfte im Bereich des
Finanzwesens dürfen nur Programme verwendet werden, die von der
Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung im
Einvernehmen mit der überörtlichen Prüfungseinrichtung geprüft
worden sind. Bei Gemeinden mit einer örtlichen Prüfung durch ein
Rechnungsprüfungsamt kann der Bürgermeister dieses mit einer
örtlichen Prüfung vor der Prüfung nach Satz 1 beauftragen. Im
übrigen wirkt das Rechnungsprüfungsamt an der Prüfung nach Satz
1 mit. Die Sächsische Anstalt für kommunale Datenverarbeitung
kann im Einvernehmen mit der überörtlichen Prüfungseinrichtung
und der Gemeinde die Prüfung auch durch das Rechnungsprüfungsamt
vornehmen lassen. Der Sächsischen Anstalt für kommunale
Datenverarbeitung und der überörtlichen Prüfungseinrichtung ist
Gelegenheit zu geben, die Programme und die Programmänderungen
vor ihrer Anwendung zu prüfen. Bei Programmen, die für mehrere
Gemeinden Anwendung finden sollen, genügt eine Prüfung. Der
Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung, der
überörtlichen Prüfungseinrichtung und dem beteiligten
Rechnungsprüfungsamt ist zu ermöglichen, die Programmanwendung
an Ort und Stelle zu prüfen.
§ 88
Jahresrechnung
(1) In der Jahresrechnung ist das Ergebnis
der Haushaltswirtschaft einschließlich des Standes des Vermögens
und der Schulden zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahres
nachzuweisen. Die Jahresrechnung ist durch einen schriftlichen
Rechenschaftsbericht zu erläutern.
(2) Die Jahresrechnung ist innerhalb von
sechs Monaten nach Ende des Haushaltsjahres aufzustellen.
(3) Der Gemeinderat stellt die
Jahresrechnung, in den Fällen des § 104 nach Durchführung der
örtlichen Prüfung, spätestens bis 31. Dezember des dem
Haushaltsjahr folgenden Jahres fest.
(4) Der Beschluß über die Feststellung der
Jahresrechnung ist der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich
mitzuteilen und ortsüblich bekanntzugeben. Gleichzeitig ist die
Jahresrechnung mit Rechenschaftsbericht an sieben Arbeitstagen
öffentlich auszulegen; in der Bekanntgabe ist auf die Auslegung
hinzuweisen.
Zweiter Abschnitt
Vermögen der Gemeinde
§ 89
Erwerb und Verwaltung von Vermögen
(1) Das Vermögen der Gemeinde soll unter
Berücksichtigung seiner Bedeutung für das Wohl der Allgemeinheit
ungeschmälert erhalten bleiben.
(2) Die Gemeinde soll Vermögensgegenstände
nur erwerben, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich
ist.
(3) Die Vermögensgegenstände sind
pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten und ordnungsgemäß
nachzuweisen. Bei Geldanlagen ist auf eine hinreichende Sicherheit
zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag bringen.
(4) Besondere Rechtsvorschriften für die
Bewirtschaftung des Gemeindewaldes bleiben unberührt.
§ 90
Veräußerung von Vermögen
(1) Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände
veräußern, wenn sie sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht
braucht und Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht
entgegenstehen. Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zu
ihrem vollen Wert veräußert werden. Zur Förderung der Bildung
privaten Eigentums unter sozialen Gesichtspunkten kann die
Gemeinde bei der Veräußerung von Eigentumswohnungen und
Grundstücken angemessene Nachlässe gewähren.
(2) Für die Überlassung der Nutzung von
Vermögensgegenständen gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Der Genehmigung der
Rechtsaufsichtsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte, in denen sich
die Gemeinde verpflichtet,
1. Grundstücke oder grundstücksgleiche
Rechte zu veräußern,
2. andere Vermögensgegenstände
unentgeltlich oder unter ihrem vollen Wert zu veräußern, sofern
sie nicht geringwertig sind,
3. Vermögensgegenstände mit besonderem
wissenschaftlichen, geschichtlichen, künstlerischen oder
denkmalpflegerischen Wert zu veräußern.
§ 91
Sondervermögen
(1) Sondervermögen der Gemeinde sind
1. das Vermögen der Eigenbetriebe und der
öffentlichen Einrichtungen, für die aufgrund gesetzlicher
Vorschriften Sonderrechnungen geführt werden;
2. das Vermögen der rechtlich
unselbständigen örtlichen Stiftungen.
(2) Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 2
unterliegen den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft. Sie
sind im Haushalt der Gemeinde gesondert nachzuweisen.
§ 92
Treuhandvermögen
(1) Für rechtlich selbständige örtliche
Stiftungen sowie für Vermögen, die die Gemeinde nach besonderen
Rechtsvorschriften treuhänderisch zu verwalten hat, sind
besondere Haushaltspläne aufzustellen und Sonderrechnungen zu
führen.
(2) Geringfügiges Treuhandvermögen kann im
Haushalt der Gemeinde gesondert nachgewiesen werden; es unterliegt
den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft.
(3) Für rechtlich selbständige örtliche
Stiftungen bleiben Bestimmungen des Stifters, für andere
Treuhandvermögen besondere gesetzliche Vorschriften unberührt.
§ 93
Freistellung von der Finanzplanung
Das Staatsministerium des Innern kann durch
Rechtsverordnung Sondervermögen und Treuhandvermögen von den
Verpflichtungen des § 80 freistellen, soweit die Finanzplanung
weder für die Haushalts- oder Wirtschaftsführung noch für die
Finanzstatistik benötigt wird.
§ 94
Örtliche Stiftungen
(1) Die Gemeinde verwaltet die örtlichen
Stiftungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes, soweit durch
Gesetz oder Stiftung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Bei nichtrechtsfähigen Stiftungen kann
die Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs den Stiftungszweck ändern, die Stiftung
mit einer anderen nichtrechtsfähigen Stiftung zusammenlegen oder
sie aufheben, wenn der Stifter nichts anderes bestimmt hat.
(3) Enthält das Stiftungsgeschäft keine
Bestimmungen über den Vermögensanfall, fällt das Vermögen
nichtrechtsfähiger Stiftungen an die Gemeinde. Die Gemeinde hat
bei der Verwendung des Vermögens den Stiftungszweck möglichst zu
berücksichtigen.
(4) Gemeindevermögen darf nur im Rahmen der
Aufgabenerfüllung der Gemeinde und nur dann in Stiftungsvermögen
eingebracht werden, wenn der mit der Stiftung verfolgte Zweck auf
andere Weise nicht erreicht werden kann.
Dritter Abschnitt
Unternehmen und Beteiligungen der Gemeinde
§ 95
Unternehmen der Gemeinde
Unternehmen der Gemeinde können geführt
werden:
1. nach den Vorschriften dieses Gesetzes
über die Haushaltswirtschaft,
2. als Eigenbetriebe,
3. in einer Rechtsform des privaten Rechts.
§ 96
Unternehmen in Privatrechtsform
(1) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer
Aufgaben ein Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts
nur errichten, übernehmen, wesentlich erweitern oder sich daran
beteiligen, wenn
1. durch die Ausgestaltung des
Gesellschaftsvertrages oder der Satzung die Erfüllung der
Aufgaben der Gemeinde sichergestellt ist,
2. die Gemeinde einen angemessenen Einfluß,
insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden
Überwachungsorgan des Unternehmens erhält und
3. die Haftung der Gemeinde auf einen ihrer
Leistungsfähigkeit angemessenen Betrag begrenzt wird.
(2) Die Gemeinde darf der Beteiligung eines
Unternehmens, an dem sie mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt
ist, an einem anderen Unternehmen nur zustimmen, wenn die
Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.
(3) Rechtsgeschäfte nach Absatz 1 bedürfen
der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Über die Genehmigung
ist binnen sechs Wochen nach Eingang des Antrags zu entscheiden.
Die Genehmigungsfrist kann durch die nächsthöhere
Rechtsaufsichtsbehörde verlängert werden.
§ 97
Wirtschaftliche Unternehmen
(1) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer
Aufgaben wirtschaftliche Unternehmen ungeachtet der Rechtsform
errichten, übernehmen, unterhalten, wesentlich erweitern oder
sich daran beteiligen, sofern
1. der öffentliche Zweck dies rechtfertigt,
2. das Unternehmen nach Art und Umfang in
einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der
Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht und
3. der Zweck nicht besser und
wirtschaftlicher durch einen anderen erfüllt wird oder erfüllt
werden kann.
Im Bereich der Wohnungswirtschaft hat die
Gemeinde darüber hinaus darauf hinzuwirken, daß die zur
angemessenen Bewirtschaftung des Wohnungsbestandes erforderliche
Kredit- und Investitionsfähigkeit gesichert ist und der von ihr
unmittelbar oder mittelbar gehaltene Wohnungsbestand keine
marktbeherrschende Stellung einnimmt.
(2) Wirtschaftliche Unternehmen im Sinne
dieses Gesetzes sind nicht
1. Unternehmen, zu deren Betrieb die
Gemeinde gesetzlich verpflichtet ist,
2. Hilfsbetriebe, die ausschließlich zur
Deckung des Eigenbedarfs der Gemeinde dienen.
(3) Wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinde
sind so zu führen, daß der öffentliche Zweck erfüllt wird; sie
sollen einen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwerfen,
soweit dadurch die Erfüllung des öffentlichen Zwecks nicht
beeinträchtigt wird.
(4) Bankunternehmen darf die Gemeinde nicht
betreiben. Für das öffentliche Sparkassenwesen und eine
Beteiligung am Sachsen-Finanzverband gelten besondere
Vorschriften.
§ 98
Vertretung der Gemeinde in Unternehmen
(1) Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde
in der Gesellschafterversammlung oder dem entsprechenden Organ
eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts, an dem
die Gemeinde beteiligt ist. Der Bürgermeister kann einen
Bediensteten der Gemeinde mit seiner Vertretung beauftragen. Kann
die Gemeinde weitere Vertreter entsenden, so werden diese vom
Gemeinderat gewählt. Ist mehr als ein weiterer Vertreter zu
entsenden, gilt § 42 Abs. 2 entsprechend. Der Gemeinderat kann
den Vertretern der Gemeinde Weisungen erteilen.
(2) Hat die Gemeinde das Recht, Mitglieder
des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines entsprechenden Organs
eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts zu
bestimmen, so werden diese vom Gemeinderat gewählt. Ist mehr als
ein Mitglied zu bestimmen, gilt § 42 Abs. 2 entsprechend.
(3) Wird ein Vertreter der Gemeinde wegen
seiner Tätigkeit im Organ eines Unternehmens haftbar gemacht, hat
ihm die Gemeinde den Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn
der Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat;
auch in diesem Fall ist der Schaden zu ersetzen, wenn er nach
Weisung der Gemeinde gehandelt hat.
§ 99
Planung, Jahresabschluß und Prüfung
(1) Gehört ein Unternehmen in einer
Rechtsform des privaten Rechts ausschließlich oder mehrheitlich
der Gemeinde, hat sie dafür zu sorgen, daß in der Satzung oder
im Gesellschaftsvertrag vorgeschrieben wird, daß
1. in entsprechender Anwendung der
Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes für jedes Wirtschaftsjahr
ein Wirtschaftsplan aufgestellt und der Wirtschaftsführung eine
fünfjährige Finanzplanung zugrundegelegt wird,
2. der Wirtschaftsplan und der Finanzplan
der Gemeinde zur Kenntnis gebracht wird,
3. in entsprechender Anwendung der
Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für
große Kapitalgesellschaften ein Jahresabschluß und ein
Lagebericht aufgestellt und in entsprechender Anwendung dieser
Vorschriften oder des § 110 geprüft werden, sofern nicht
weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere
gesetzliche Vorschriften entgegenstehen,
4. der Jahresabschluß, der Lagebericht und
der Prüfungsbericht des Abschlußprüfers der Gemeinde und der
Rechtsaufsichtsbehörde zur Kenntnis gebracht werden,
5. das Ergebnis der Prüfung des
Jahresabschlusses und des Lageberichts ortsüblich bekanntgemacht
wird,
6. der Jahresabschluß und der Lagebericht
nach ortsüblicher Bekanntgabe an sieben Arbeitstagen öffentlich
ausgelegt werden.
(2) Bei einer geringeren Beteiligung soll
die Gemeinde darauf hinwirken, daß die in Absatz 1 genannten
Regelungen getroffen werden.
§ 100
Veräußerung von Unternehmen und
Beteiligungen
Die vollständige oder teilweise
Veräußerung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten
Rechts ist nur zulässig, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben
der Gemeinde nicht beeinträchtigt wird.
§ 101
Energieverträge
(1) Die Gemeinde darf Verträge über die
Lieferung von Energie in das Gemeindegebiet sowie
Konzessionsverträge, durch die sie einem
Energieversorgungsunternehmen die Benutzung von Gemeindeeigentum
einschließlich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze für
Leitungen zur Versorgung der Einwohner gestattet, nur
abschließen, wenn die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nicht
gefährdet wird und die berechtigten wirtschaftlichen Interessen
der Gemeinde und ihrer Einwohner gewahrt sind. Hierüber soll dem
Gemeinderat vor der Beschlußfassung das Gutachten eines
unabhängigen Sachverständigen vorgelegt werden.
(2) Dasselbe gilt für eine Verlängerung
oder ihre Ablehnung sowie eine wichtige Änderung derartiger
Verträge.
§ 102
Vorlagepflicht
Beschlüsse der Gemeinde über Maßnahmen
und Rechtsgeschäfte nach §§ 97 Abs. 1, 100 und 101 sind der
Rechtsaufsichtsbehörde unter Nachweis der gesetzlichen
Voraussetzungen vorzulegen.
Vierter Abschnitt
Prüfungswesen
§ 103
Örtliche Prüfungseinrichtungen
(1) Kreisfreie Städte und Große
Kreisstädte haben ein Rechnungsprüfungsamt als besonderes Amt
einzurichten, sofern sie sich nicht eines anderen kommunalen
Rechnungsprüfungsamtes bedienen. Andere Gemeinde können ein
Rechnungsprüfungsamt einrichten oder sich eines anderen
kommunalen Rechnungsprüfungsamtes bedienen.
(2) Das Rechnungsprüfungsamt ist bei der
Erfüllung der ihm zugewiesenen Prüfungsaufgaben unabhängig und
an Weisungen nicht gebunden. Es untersteht im übrigen dem
Bürgermeister unmittelbar.
(3) Der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes
muß hauptamtlicher Bediensteter der Gemeinde sein. Er muß die
für sein Amt erforderliche Vorbildung, Erfahrung und Eignung
besitzen.
(4) Die Leitung des Rechnungsprüfungsamtes
kann einem Bediensteten nur durch Beschluß des Gemeinderats und
nur dann entzogen werden, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung
seiner Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist. Der Beschluß muß
mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder
des Gemeinderates gefaßt werden und ist der
Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen.
(5) Der Leiter und die Prüfer des
Rechnungsprüfungsamtes dürfen zum Bürgermeister, zu einem
Beigeordneten, einem Stellvertreter des Bürgermeisters, zum
Fachbediensteten für das Finanzwesen sowie zum Kassenverwalter,
zu dessen Stellvertreter und zu anderen Bediensteten der
Gemeindekasse nicht in einem die Befangenheit begründenden
Verhältnis nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 stehen. Sie dürfen
andere Aufgaben in der Gemeindeverwaltung wahrnehmen, wenn dies
mit der Unabhängigkeit und den Aufgaben des
Rechnungsprüfungsamtes vereinbar ist. Sie dürfen Zahlungen für
die Gemeinde weder anordnen noch ausführen.
§ 104
Örtliche Prüfung der Jahresrechnung
(1) Das Rechnungsprüfungsamt hat die
Jahresrechnung vor der Feststellung durch den Gemeinderat
daraufhin zu prüfen, ob
1. bei den Einnahmen und Ausgaben und bei
der Vermögensverwaltung vorschriftsmäßig verfahren worden ist,
2. die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich
und rechnerisch vorschriftsmäßig begründet und belegt sind,
3. der Haushaltsplan eingehalten worden ist
und
4. das Vermögen und die Schulden richtig
nachgewiesen worden sind.
(2) Das Rechnungsprüfungsamt hat die
Prüfung innerhalb von drei Monaten nach Aufstellung der
Jahresrechnung durchzuführen. Es legt dem Bürgermeister einen
Bericht über das Prüfungsergebnis vor. Dieser veranlaßt die
Aufklärung von Beanstandungen. Das Rechnungsprüfungsamt faßt
seine Bemerkungen in einem Schlußbericht zusammen, der dem
Gemeinderat vorzulegen und auf dessen Verlangen vom Leiter des
Rechnungsprüfungsamtes zu erläutern ist.
§ 105
Örtliche Prüfung der Jahresabschlüsse
Zur Vorbereitung der Beschlußfassung des
Gemeinderats über den Jahresabschluß nach dem
Eigenbetriebsgesetz hat das Rechnungsprüfungsamt aufgrund der
Unterlagen der Gemeinde und der Betriebe zu prüfen, ob
1. die für die Verwaltung der Gemeinde
geltenden gesetzlichen Vorschriften und die Beschlüsse des
Gemeinderats sowie die Anordnungen des Bürgermeisters eingehalten
worden sind,
2. die Vergütung der Leistungen,
Lieferungen und Leihgelder der Gemeinde für die Betriebe, der
Betriebe für die Gemeinde und der Betriebe untereinander
angemessen ist und
3. das von der Gemeinde zur Verfügung
gestellte Eigenkapital angemessen verzinst wird.
Bei der Prüfung ist das Ergebnis einer
Jahresabschlußprüfung (§ 110) zu berücksichtigen.
§ 106
Weitere Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes
(1) Außer der Prüfung der Jahresrechnung
(§ 104) und der Jahresabschlüsse (§ 105) obliegen dem
Rechnungsprüfungsamt
1. die laufende Prüfung der Kassenvorgänge
bei der Gemeinde zur Vorbereitung der Prüfung der Jahresrechnung,
2. die Kassenüberwachung, insbesondere die
Vornahme der Kassenprüfungen bei der Gemeindekasse und den
Sonderkassen,
3. die Prüfung des Nachweises der Vorräte
und Vermögensbestände der Gemeinde und ihrer Sondervermögen,
4. die Mitwirkung bei der Prüfung der
Programme für die Automation im Finanzwesen nach § 87 Abs. 2 und
5. die Prüfung der Finanzvorfälle nach §
56 Abs. 3 des Haushaltsgrundsätzegesetzes.
(2) Der Gemeinderat kann dem
Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben übertragen, insbesondere
1. die Prüfung der Organisation und
Wirtschaftlichkeit der Verwaltung,
2. die Prüfung der Vergaben,
3. die Prüfung der Wirtschaftsführung der
Eigenbetriebe und anderer Einrichtungen der Gemeinde,
4. die laufende Prüfung der Kassenvorgänge
bei den Sonderkassen,
5. die Prüfung der Betätigung der Gemeinde
in Unternehmen, an denen die Gemeinde beteiligt ist, und
6. die Buch-, Betriebs- und
Kassenprüfungen, die sich die Gemeinde bei einer Beteiligung, bei
der Hergabe eines Darlehens oder sonst vorbehalten hat.
(3) Gehören der Gemeinde an einem
Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit Anteile in dem in §
53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bezeichneten Umfang, soll sie
darauf hinwirken, daß für die Prüfung nach Absatz 2 Nr. 5 die
in § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vorgesehenen Befugnisse
eingeräumt werden.
§ 107
Rechnungsprüfer
Gemeinden ohne Rechnungsprüfungsamt können
einen geeigneten Bediensteten als Rechnungsprüfer bestellen oder
sich eines anderen kommunalen Rechnungsprüfungsamtes bedienen. §
103 Abs. 2, 4 und 5 und §§104 bis 106 gelten entsprechend.
§ 108
Prüfungsbehörden für die überörtliche
Prüfung
(1) Prüfungsbehörde ist die
Rechtsaufsichtsbehörde, bei Gemeinden mit mehr als 2 000
Einwohnern bis zur Errichtung einer überörtlichen
Prüfungsbehörde durch ein besonderes Gesetz der Sächsische
Rechnungshof.
(2) Die Zuständigkeiten der
Prüfungsbehörden nach Absatz 1 Satz 1 wechseln nur, wenn die
Einwohnergrenze in drei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils
überschritten oder unterschritten wird. Die Änderung tritt mit
dem Beginn des dritten Jahres ein. Ist mit der Prüfung bereits
begonnen worden, bleibt die Zuständigkeit bis zu deren Abschluß
nach § 109 Abs. 5 unverändert.
§ 109
Aufgaben und Gang der überörtlichen
Prüfung
(1) Die überörtliche Prüfung erstreckt
sich darauf, ob
1. bei der Haushalts-, Kassen- und
Rechnungsführung, der Wirtschaftsführung und dem Rechnungswesen
sowie der Vermögensverwaltung der Gemeinde sowie ihrer Sonder-
und Treuhandvermögen die gesetzlichen Vorschriften eingehalten
und
2. die staatlichen Zuwendungen
bestimmungsgemäß verwendet worden sind.
Bei der Prüfung sind vorhandene Ergebnisse
der örtlichen Prüfung (§§ 104 und 105) und der
Jahresabschlußprüfung (§ 110) zu berücksichtigen.
(2) Auf Antrag der Gemeinde soll die
Prüfungsbehörde diese in Fragen der Organisation und
Wirtschaftlichkeit der Verwaltung beraten.
(3) Die überörtliche Prüfung soll
innerhalb von vier Jahren nach Ende des Haushaltsjahres unter
Einbeziehung sämtlicher vorliegender Jahresrechnungen und
Jahresabschlüsse vorgenommen werden.
(4) Die Prüfungsbehörde teilt das Ergebnis
der überörtlichen Prüfung in Form eines Prüfungsberichts der
Gemeinde und der Rechtsaufsichtsbehörde mit. Über den
wesentlichen Inhalt des Prüfungsberichts ist der Gemeinderat zu
unterrichten; jedem Mitglied des Gemeinderats ist auf Verlangen
Einsicht in den Prüfungsbericht zu gewähren.
(5) Die Gemeinde hat zu den Feststellungen
des Prüfungsberichts über wesentliche Beanstandungen gegenüber
der Rechtsaufsichtsbehörde und, wenn die überörtliche
Prüfungseinrichtung zuständig ist, gegenüber dieser innerhalb
einer dafür bestimmten Frist Stellung zu nehmen; dabei ist
mitzuteilen, ob den Feststellungen Rechnung getragen worden ist.
Hat die überörtliche Prüfung keine wesentlichen Beanstandungen
ergeben oder sind diese erledigt, bestätigt die
Rechtsaufsichtsbehörde der Gemeinde den Abschluß der Prüfung.
Soweit wesentliche Beanstandungen nicht erledigt sind, schränkt
die Rechtsaufsichtsbehörde die Bestätigung entsprechend ein; ist
eine Erledigung noch möglich, veranlaßt sie gleichzeitig die
Gemeinde, die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen.
§ 110
Jahresabschlußprüfung
(1) Der Jahresabschluß und der Lagebericht
nach dem Eigenbetriebsgesetz sind zu prüfen, bevor der
Gemeinderat den Jahresabschluß feststellt. Zuständig für die
Jahresabschlußprüfung ist die überörtliche
Prüfungseinrichtung, die die Prüfung durch einen
Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder in
Einzelfallen durch einen als Wirtschaftsprüfer befähigten
Prüfer (Abschlußprüfer) vornehmen läßt; die Gemeinde kann den
Abschlußprüfer bestimmen. Gemeinderäte und Beschäftigte der
Gemeinde dürfen nicht Abschlußprüfer sein; im übrigen findet
§319 Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs entsprechende Anwendung.
(2) In die Prüfung des Jahresabschlusses
ist die Buchführung einzubeziehen. Die Prüfung des
Jahresabschlusses erstreckt sich darauf, ob die gesetzlichen
Vorschriften und die ergänzenden Bestimmungen der Betriebssatzung
beachtet sind. Der Lagebericht ist darauf zu prüfen, ob er mit
dem Jahresabschluß in Einklang steht und ob die sonstigen Angaben
im Lagebericht nicht falsche Vorstellungen von der Lage des
Unternehmens erwecken. Nach Maßgabe des Prüfungsauftrages, der
insoweit des Einvernehmens der Gemeinde bedarf, erstreckt sich die
Jahresabschlußprüfung ferner auf die Ordnungsgemäßheit der
Geschäftsführung. Im Prüfungsbericht sind auch die
wirtschaftlich bedeutsamen Sachverhalte im Sinne des § 53 Abs. 1
Nr. 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes darzustellen.
(3) Bei der Jahresabschlußprüfung ist das
Ergebnis einer örtlichen Prüfung (§ 105) zu berücksichtigen.
Fünfter Teil
Aufsicht
§ 111
Wesen und Inhalt der Aufsicht
(1) Die Aufsicht beschränkt sich darauf,
die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sicherzustellen
(Rechtsaufsicht), soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Aufsicht über die Erfüllung von
Weisungsaufgaben erstreckt sich auf die Gesetzmäßigkeit und
Zweckmäßigkeit der Verwaltung (Fachaufsicht), soweit gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Aufsicht ist so auszuüben, daß die
Rechte der Gemeinden geschützt und die Erfüllung ihrer Pflichten
gesichert sowie die Entschlußkraft und Verantwortungsbereitschaft
gefördert werden.
§ 112
Rechtsaufsichtsbehörden
(1) Rechtsaufsichtsbehörde ist das
Landratsamt als untere Verwaltungsbehörde, für Kreisfreie
Städte und Große Kreisstädte das Regierungspräsidium. Obere
Rechtsaufsichtsbehörde ist für alle Gemeinden das
Regierungspräsidium. Oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist das
Staatsministerium des Innern.
(2) Leistet die Rechtsaufsichtsbehörde
einer ihr erteilten Weisung keine Folge, so kann an ihrer Stelle
die nächsthöhere Rechtsaufsichtsbehörde die erforderlichen
Maßnahmen treffen.
§ 113
Informationsrecht
Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlich ist, können sich die in § 112 Abs. 1 genannten
Rechtsaufsichtsbehörden über einzelne Angelegenheiten der
Gemeinden in geeigneter Weise informieren.
§ 114
Beanstandungsrecht
(1) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann
Beschlüsse und Anordnungen der Gemeinde, die das Gesetz
verletzen, beanstanden und verlangen, daß sie von der Gemeinde
binnen einer angemessenen Frist aufgehoben oder abgeändert
werden. Sie kann ferner verlangen, daß Maßnahmen, die aufgrund
derartiger Beschlüsse oder Anordnungen getroffen wurden,
rückgängig gemacht werden. Die Beanstandung hat aufschiebende
Wirkung.
(2) Wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, daß ein Beschluß oder eine Anordnung der Gemeinde
das Gesetz verletzt, eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 aber
noch nicht getroffen werden kann, kann die Rechtsaufsichtsbehörde
die erforderlichen vorläufigen Maßnahmen treffen, insbesondere
verlangen, daß der Vollzug vorläufig unterbleibt. Maßnahmen
nach Satz 1 treten spätestens nach einem Monat außer Kraft.
§ 115
Anordnungsrecht
Erfüllt die Gemeinde die ihr obliegenden
Pflichten nicht, kann die Rechtsaufsichtsbehörde anordnen, daß
die Gemeinde innerhalb einer angemessenen Frist die notwendigen
Maßnahmen durchführt.
§ 116
Ersatzvornahme
Kommt die Gemeinde einer Anordnung der
Rechtsaufsichtsbehörde nach den §§ 113 bis 115 nicht innerhalb
der bestimmten Frist nach, kann die Rechtsaufsichtsbehörde die
Anordnung an Stelle und auf Kosten der Gemeinde selbst
durchführen oder einen Dritten mit der Durchführung beauftragen.
§ 117
Bestellung eines Beauftragten
Entspricht die Verwaltung der Gemeinde in
erheblichem Umfang nicht den Erfordernissen einer gesetzmäßigen
Verwaltung und reichen die Befugnisse der Rechtsaufsichtsbehörde
nicht aus, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung der Gemeinde zu
sichern, kann die Rechtsaufsichtsbehörde einen Beauftragten
bestellen, der alle oder einzelne Aufgaben der Gemeinde auf deren
Kosten wahrnimmt.
§ 118
Vorzeitige Beendigung der Amtszeit des
Bürgermeisters
(1) Wird der Bürgermeister den
Anforderungen seines Amtes nicht gerecht und treten dadurch so
erhebliche Mißstände in der Verwaltung der Gemeinde ein, daß
eine Weiterführung des Amtes im öffentlichen Interesse nicht
vertretbar ist, kann die Amtszeit des Bürgermeisters für beendet
erklärt werden, wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen.
(2) Die Erklärung der vorzeitigen
Beendigung der Amtszeit erfolgt in einem förmlichen Verfahren,
das von der oberen Rechtsaufsichtsbehörde eingeleitet wird. Auf
dieses Verfahren finden die disziplinarrechtlichen Vorschriften
entsprechende Anwendung. Die dem Bürgermeister erwachsenen
notwendigen Auslagen trägt die Gemeinde.
(3) Bei vorzeitiger Beendigung seiner
Amtszeit wird der Bürgermeister besoldungs- und
versorgungsrechtlich so gestellt, wie wenn er im Amt verblieben
wäre, jedoch erhält er keine Aufwandsentschädigung. Auf die
Dienstbezüge wird angerechnet, was er durch anderweitige
Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben schuldhaft
unterläßt.
§ 119
Vorlage- und Genehmigungspflicht
(1) Ein Beschluß der Gemeinde, der nach
gesetzlicher Vorschrift der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen
ist, darf erst vollzogen werden, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde
die Gesetzmäßigkeit bestätigt oder den Beschluß nicht
innerhalb eines Monats beanstandet hat.
(2) Ein Beschluß der Gemeinde, der nach
gesetzlicher Vorschrift der Genehmigung der
Rechtsaufsichtsbehörde bedarf, darf erst vollzogen werden, wenn
die Genehmigung erteilt ist.
§ 120
Unwirksame und nichtige Rechtsgeschäfte
(1) Rechtsgeschäfte sind bis zur Erteilung
der nach gesetzlicher Vorschrift erforderlichen Genehmigung der
Rechtsaufsichtsbehörde unwirksam; wird die Genehmigung
unanfechtbar versagt, sind sie nichtig.
(2) Rechtsgeschäfte, die gegen das Verbot
des § 82 Abs. 6 Satz 1 oder des § 83 Abs. 1 Satz 1 verstoßen,
sind nichtig.
§ 121
Geltendmachung von Ansprüchen, Verträge
mit der Gemeinde
(1) Ansprüche der Gemeinde gegen
Gemeinderäte oder gegen den Bürgermeister werden von der
Rechtsaufsichtsbehörde geltend gemacht. Die Kosten der
Rechtsverfolgung trägt die Gemeinde.
(2) Beschlüsse über Verträge der Gemeinde
mit einem Gemeinderat, dem Bürgermeister oder einem Beigeordneten
sind der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen. Dies gilt nicht für
Beschlüsse über Verträge, die nach einem feststehenden Tarif
oder einem ortsüblichen Entgelt abgeschlossen werden oder die
für die Gemeinde nur von geringer wirtschaftlicher Bedeutung
sind.
§ 122
Zwangsvollstreckung
(1) Die Zwangsvollstreckung gegen die
Gemeinde wegen einer Geldforderung bedarf der Zulassung durch die
Rechtsaufsichtsbehörde, sofern es sich nicht um die Verfolgung
dinglicher Rechte handelt.
(2) Die Zulassung hat zu erfolgen, soweit es
sich nicht um Vermögensgegenstände handelt, die für die
Erfüllung von Pflichtaufgaben der Gemeinde unentbehrlich sind
oder deren Veräußerung ein überwiegendes öffentliches
Interesse entgegensteht.
(3) In der Zulassungsverfügung sind der
Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung und die Vermögensgegenstände,
in die vollstreckt werden darf, zu bestimmen.
(4) Ein Insolvenzverfahren über das
Vermögen der Gemeinde findet nicht statt.
§ 123
Fachaufsicht
(1) Die Zuständigkeit zur Ausübung der
Fachaufsicht bestimmt sich nach den hierfür geltenden besonderen
Rechtsvorschriften.
(2) Den Fachaufsichtsbehörden steht im
Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Informationsrecht nach § 113 zu.
Für Aufsichtsmaßnahmen nach §§ 114 bis 118, die erforderlich
sind, um die ordnungsgemäße Durchführung der Weisungsaufgaben
sicherzustellen, ist nur die Rechtsaufsichtsbehörde zuständig,
soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) Werden den Gemeinden aufgrund eines
Bundesgesetzes durch Rechtsverordnung neue Aufgaben als
Pflichtaufgaben übertragen, können durch diese Rechtsverordnung
ein Weisungsrecht vorbehalten, die Zuständigkeit zur Ausübung
der Fachaufsicht und der Umfang des Weisungsrechts geregelt
werden.
(4) Kosten, die den Gemeinden bei der
Wahrnehmung von Weisungsaufgaben infolge fehlerhafter Weisungen
einer Fachaufsichtsbehörde entstehen, werden vom Freistaat
Sachsen erstattet.
Sechster Teil
Sonstige Vorschriften
§ 124
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig einer aufgrund von
1. § 4 Abs. 1 erlassenen Satzung über die
Benutzung einer öffentlichen Einrichtung,
2. § 10 Abs. 4 erlassenen Satzung über die
Mitwirkung bei der Erfüllung vordringlicher Aufgaben in
Notfällen,
3. § 14 erlassenen Satzung über den
Anschluß- und Benutzungszwang
zuwiderhandelt, soweit die Satzung für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die
Gemeinden.
§ 125
Maßgebende Einwohnerzahl
Kommt nach einer gesetzlichen Vorschrift der
Einwohnerzahl einer Gemeinde rechtliche Bedeutung zu, ist die vom
Statistischen Landesamt zum 30. Juni des Vorjahres
fortgeschriebene Einwohnerzahl maßgebend, soweit nichts anderes
bestimmt ist. Abweichend von Satz 1 sind Gebietsänderungen vom
Tage der Rechtswirksamkeit an zu berücksichtigen.
§ 126
Übergangsvorschriften für den
Geltungsbereich des Investitionsvorranggesetzes
(1) Der Bürgermeister entscheidet in
eigener Zuständigkeit über den Erlaß von Bescheiden auf der
Grundlage des Gesetzes über den Vorrang für Investitionen bei
Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz
(Investitionsvorranggesetz - InVorG) vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S.
1257, 1268).
(2) Anträge auf Vornahme
rechtsgeschäftlicher Verfügungen auf der Grundlage dieser
Bescheide sind vom Bürgermeister unverzüglich nach Ablauf der
Anhörungsfrist gemäß § 5 Abs. 3 des
Investitionsvorranggesetzes zusammen mit dem Vorhabenplan, der
Mitteilung an den Anmelder gemäß § 5 Abs. 1 des
Investitionsvorranggesetzes und dessen Äußerungen nach § 5 Abs.
2 und 3 des Investitionsvorranggesetzes dem Gemeinderat zur
Entscheidung vorzulegen. Die Vorlage ist mit einem
Entscheidungsvorschlag zu versehen. Kommt eine abschließende
Sachentscheidung des Gemeinderats über den Antrag innerhalb von
sechs Wochen nach der Vorlage nicht zustande, gilt der
Entscheidungsvorschlag des Bürgermeisters als angenommen.
(3) Diese Bestimmung verliert ihre
Gültigkeit zwölf Monate nach Ablauf des in § 4 Abs. 1 Satz 2
des Investitionsvorranggesetzes genannten Stichtags.
§ 127
Rechtsverordnungen
(1) Das Staatsministerium des Innern wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:
1. Das Verfahren für die Anhörung der
Einwohner bei Gebietsänderung, das Verfahren beim Antrag auf
Anberaumung einer Einwohnerversammlung und bei einem
Einwohnerantrag, das Verfahren bei einem Bürgerbegehren und die
Durchführung eines Bürgerentscheids,
2. die Form öffentlicher Bekanntmachungen,
3. das Verfahren für die Erteilung von
Genehmigungen und die Freistellung von Genehmigungspflichten nach
diesem Gesetz,
4. das Verfahren für die Verleihung von
Bezeichnungen nach § 5 Abs. 2 und 3 und die Benennung der
Gemeindeteile nach § 5 Abs. 4,
5. die Zuständigkeit der
Rechtsaufsichtsbehörden bei Streitigkeiten nach § 7 Abs. 1 Satz
2,
6. die Verwaltung gemeindefreier
Grundstücke,
7. Grenzänderungen von Gemeinden nach § 8
Abs. 3, die nur Gebietsteile betreffen, durch deren Umgliederung
der Bestand der beteiligten Gemeinden nicht gefährdet wird und
die Zuordnung von gemeindefreien Grundstücken zu Gemeinden; § 8
Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend,
8. die Höchstbeträge für die
Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit nach § 21,
9. den Inhalt und die Gestaltung des
Haushaltsplans, des Finanzplans und des Investitionsprogramms
sowie die Haushaltsführung und die Haushaltsüberwachung,
10. die Bestimmung eines vom Haushaltsjahr
abweichenden Wirtschaftszeitraums,
11. die Bildung und die Verwendung von
allgemeinen Rücklagen und Sonderrücklagen,
12. die Freistellung von der Vorlagepflicht
nach § 102,
13. die Erfassung, den Nachweis, die
Bewertung und die Abschreibung von Vermögensgegenständen,
14. Geldanlagen nach § 89 Abs. 3 Satz 2,
15. die Gewährung von Nachlässen nach §
90 Abs. 1 Satz 3,
16. die Ausschreibung von Lieferungen und
Leistungen sowie die Vergabe von Aufträgen einschließlich des
Abschlusses von Verträgen,
17. das Prüfungswesen und die Befreiung von
der Prüfungspflicht,
18. die Stundung, die Niederschlagung und
den Erlaß von Ansprüchen sowie die Behandlung von
Kleinbeträgen,
19. Aufgaben, Organisation, Buchführung und
Beaufsichtigung der Gemeindekasse und der Sonderkassen, die
Abwicklung des Zahlungsverkehrs, die Einrichtung von Gebühren-
und Portokassen und die Gewährung von Handvorschüssen,
20. Inhalt und Gestaltung der Jahresrechnung
und der Sonderrechnungen sowie die Abdeckung von Fehlbeträgen;
dabei kann bestimmt werden, daß vom Nachweis des Sachvermögens
in der Jahresrechnung abgesehen werden kann.
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 9
ergehen im Benehmen mit dem Staatsministerium für Finanzen.
§ 128
Muster für die Haushaltswirtschaft
Soweit es für die Vergleichbarkeit der
Haushalte erforderlich ist, gibt das Staatsministerium des Innern
durch Verwaltungsvorschrift Muster insbesondere für
1. die Haushaltssatzung und ihre
Bekanntmachung,
2. die Gliederung und Gruppierung des
Haushaltsplans und des Finanzplans,
3. die Form des Haushaltsplans und seiner
Anlagen, des Finanzplans und des Investitionsprogramms,
4. die Gliederung, Gruppierung und Form der
Vermögensnachweise,
5. die Zahlungsanordnungen, Buchführung,
Jahresrechnung und ihre Anlagen
im Sächsischen Amtsblatt bekannt. Die
Gemeinden sind verpflichtet, diese Muster zu verwenden. Die
Bekanntgabe von Mustern nach Satz 1 Nr. 2 und 3 erfolgt im
Benehmen mit dem Staatsministerium für Finanzen.
§ 129
Sonstige Verwaltungsvorschriften
Das Staatsministerium des Innern kann
sonstige Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes
erlassen. § 127 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 130
Änderung des Sächsischen
Brandschutzgesetzes
Das Gesetz über den Brandschutz und die
Hilfeleistung der Feuerwehren bei Unglücksfällen und Notständen
im Freistaat Sachsen (SächsBrandschG) vom 02. Juli 1991
(SächsGVBl. S 227, ber. 1992 S. 151), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 7. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 9), wird wie folgt
geändert:
§ 23 wird folgender Absatz 8 angefügt:
"(8) Die Regelung der Entschädigung
für ehrenamtliche Tätigkeit nach § 21 Abs. 1, 2 und 4 der
Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen bleibt
unberührt."
§ 131
Übergangsvorschriften
(1) Bürgeranträge, Bürgerentscheide und
Bürgerbegehren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet
worden sind, sind nach den bisher geltenden Vorschriften
durchzuführen.
(2) Die Wahlperiode der nach bisher
geltendem Recht gewählten Gemeindevertretungen endet am 31. Juli
1994. Auf diese finden die Vorschriften des 3. Abschnitts des
Ersten Teils der Kommunalverfassung mit Ausnahme von § 22 Abs. 7
und § 23 Abs. 4 weiterhin Anwendung. Von den Vorschriften des 1.
Abschnitts des 3. Teils dieses Gesetzes sind nur § 33 Abs. 2 Satz
3 und § 39 Abs. 2, 3, 4, 5 und 7 anzuwenden.
(3) Die Amtsperiode der nach bisher
geltendem Recht gewählten Bürgermeister und Beigeordneten endet
am 31. Juli 1994. Auf diese finden die Vorschriften des 3.
Abschnitts des Ersten Teils der Kommunalverfassung weiterhin
Anwendung. Von den Vorschriften des 2. Abschnitts des 3. Teils
dieses Gesetzes ist nur § 51 Abs. 5 anzuwenden.
(4) § 4 Abs. 4 gilt auch für Satzungen,
anderes Ortsrecht und für Flächennutzungspläne, die vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes zustande gekommen sind, wenn die zur
Beschlußfassung zuständige Stelle innerhalb eines Jahres nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die in der genannten Bestimmung
bezeichneten Voraussetzungen für die Geltendmachung einer
Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die
Rechtsfolgen sowie auf die dort bezeichnete Frist, die mit der
Bekanntmachung beginnt, für die jeweils in Betracht kommende
Satzung, das andere Ortsrecht oder den Flächennutzungsplan durch
öffentliche Bekanntmachung hinweist.
§ 132
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1993 in
Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Selbstverwaltung
der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung) vom
17. Mai 1990 (GBl. I, S. 255) außer Kraft, soweit es sich auf die
Gemeinden bezieht; § 131 Abs. 2 Sätze 2 und 3 und § 131 Abs. 3
Sätze 2 und 3 bleiben unberührt.
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