Vorläufiges Biergesetz
§§ 1 bis 8
(weggefallen)
§ 9
(1) Zur Bereitung von untergärigem Bier darf,
abgesehen von den Vorschriften in den Absätzen 4 bis 6, nur
Gerstenmalz, Hopfen, Hefe und Wasser verwendet
werden.
(2) Die Bereitung von obergärigem Bier unterliegt
derselben Vorschrift; es ist hierbei jedoch auch die
Verwendung von anderem Malz und die Verwendung von
technisch reinem Rohr-, Rüben- oder Invertzucker sowie von
Stärkezucker und aus Zucker der bezeichneten Art
hergestellten Farbmitteln zulässig.
(3) Unter Malz wird alles künstlich zum Keimen
gebrachte Getreide verstanden.
(4) Die Verwendung von Farbebieren, die nur aus Malz,
Hopfen, Hefe und Wasser hergestellt sind, ist bei der
Bierbereitung gestattet, unterliegt jedoch besonderen
Überwachungsmaßnahmen.
(5) An Stelle von Hopfen dürfen bei der Bierbereitung
auch Hopfenpulver oder Hopfen in anderweit zerkleinerter
Form oder Hopfenauszüge verwendet werden, sofern
diese Erzeugnisse den nachstehenden Anforderungen
entsprechen:
1. Hopfenpulver und anderweit zerkleinerter Hopfen
sowie Hopfenauszüge müssen ausschließlich aus Hopfen
gewonnen sein.
2. Hopfenauszüge müssen
a) die beim Sudverfahren in die Bierwürze
übergehenden Stoffe des Hopfens oder dessen Aroma- und
Bitterstoffe in einer Beschaffenheit enthalten, wie
sie Hopfen vor oder bei dem Kochen in der
Bierwürze aufweist,
b) den Vorschriften des Lebensmittelrechts
entsprechen.
Die Hopfenauszüge dürfen der Bierwürze nur vor Beginn
oder während der Dauer des Würzekochens beigegeben
werden.
(6) Als Klärmittel für Würze und Bier dürfen nur solche
Stoffe verwendet werden, die mechanisch oder
adsorbierend wirken und bis auf gesundheitlich, geruchlich und
geschmacklich unbedenkliche, technisch unvermeidbare
Anteile wieder ausgeschieden werden.
(7) Auf Antrag kann im einzelnen Falle zugelassen
werden, daß bei der Bereitung von besonderen Bieren und
von Bier, das zur Ausfuhr oder zu wissenschaftlichen
Versuchen bestimmt ist, von den Absätzen 1 und 2
abgewichen wird. Für die Zulassung von Ausnahmen sind die
nach Landesrecht zuständigen Behörden zuständig.
(8) Die Vorschriften in den Absätzen 1 und 2 finden
keine Anwendung für diejenigen Brauereien, die Bier nur
für den Hausbedarf herstellen (Hausbrauer).
(9) (weggefallen)
(10) (weggefallen)
(11) Zur Herstellung von obergärigem Einfachbier darf
nach Maßgabe der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1625, 1633) in der
jeweils geltenden Fassung Süßstoff verwendet werden.
§ 10
(weggefallen)
§ 11
(1) (weggefallen)
(2) Die in § 9 Abs. 5 aufgeführten Hopfenerzeugnisse
dürfen nur von Herstellern oder Einführern in Verkehr
gebracht werden, denen von der für die Überwachung des
Verkehrs mit Lebensmitteln zuständigen Behörde die
Erlaubnis zum Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse erteilt
worden ist. Die Erlaubnis ist Herstellern oder Einführern zu
versagen, die
1. nicht die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit
besitzen,
2. nicht nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger
kaufmännischer Buchführung Aufzeichnungen machen
und
3. sich nicht verpflichtet haben, ihre Erzeugnisse nach
näherer Weisung der zuständigen Behörde auf ihre
Kosten daraufhin untersuchen zu lassen, ob sie den in
§ 9 Abs. 5 Nr. 1 und 2 aufgeführten Anforderungen
entsprechen.
Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich
bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Versagungsgründe
nach Satz 2 Nr. 1 vorlagen; sie ist zu widerrufen, wenn
nachträglich Tatsachen eintreten, welche die Versagung
der Erlaubnis nach Satz 2 rechtfertigen würden.
(3) Auf den Behältnissen, in denen die
Hopfenerzeugnisse in Verkehr gebracht werden, müssen in deutlich
lesbarer, unverwischbarer Schrift der Name und der Sitz
des Herstellers, bei eingeführten Erzeugnissen auch des
Einführers, sowie die Herkunft, die Sorte und der Jahrgang
des zur Herstellung verwendeten Hopfens angegeben
sein.
§ 12
Auf die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften
dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen finden die §§ 40 bis 46 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
Anwendung.
§§ 13 bis 17
(weggefallen)
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