Oberlandesgericht Nürnberg
- Justizpressestelle -

Presseinfo 20.1.1992, ergänzt 18.3.2000

 

Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Nürnberg
in Zivilsachen
 


Verbraucher-Recht

(hier: Bauvertragsrecht / Umweltrecht)

Unbewohnbarkeit eines Fertighauses wegen zu hoher Formaldehyd- und Lindan-Konzentration - Hersteller muss dem Käufer die Kosten der Neuherstellung ersetzen - Umstrittene Grenzwerte

 

Kurzfassung

Die unzumutbar hohe Schadstoffbelastung eines neu errichteten Gebäudes stellt auch dann einen wesentlichen Baumangel dar, wenn kein behördlich festgelegter Grenzwert überschritten ist. Das gilt erst recht, wenn mehrere Schadstoffe gleichzeitig auftreten und zu befürchten ist, dass sich gerade durch ihr Zusammenwirken das Gesundheitsrisiko noch zusätzlich erhöht.

Mit dieser Begründung gab das Oberlandesgericht Nürnberg der Klage eines Fertighauskäufers statt, der von der Fertighausfirma den gesamten Kaufpreis zurückverlangt und Ersatz seines darüber hinaus gehenden Schadens gefordert hatte. Insgesamt bezifferte das Oberlandesgericht den zu ersetzenden Schaden auf 393.853 DM.

Raumluftmessungen in dem 1984 errichteten Fertighaus hatten eine Formaldehyd-Konzentration ergeben, die zwar unter dem (damals) vom Bundesgesundheitsamt empfohlenen Grenzwert von 0,1 ppm, aber über dem vom Senat als unbedenklich angesehenen Wert von 0,025 ppm lag. Hinzu kamen Lindan-Ausgasungen, die bei den Hausbewohnern bereits zu erhöhten Lindan-Werten im Blut geführt hatten. Die von Spanplatten herrührenden Ausdünstungen machten sich nicht nur durch unangenehmen Geruch bemerkbar, sondern riefen bei den Bewohnern körperliche Beschwerden hervor. Außerdem stehen Formaldehyd und Lindan im Verdacht, krebserregende Wirkung zu besitzen. Aufgrund der nach Überzeugung des Senats gesundheitsgefährdenden Schadstoffbelastung wollte es das Gericht dem Käufer und seiner Familie nicht zumuten, noch länger in dem Haus zu wohnen.

 

Vorgeschichte

Den Kaufvertrag über das Fertighaus hatte der Kläger bereits 1983 abgeschlossen. Der Kaufpreis betrug 294.045 DM ab Oberkante Kellerdecke. Vorausgegangen waren intensive Verhandlungen, in denen der Kläger keinen Zweifel daran ließ, dass er besonderen Wert auf möglichst umweltverträgliche und chemiefreie Baustoffe legte. Um sicherzugehen, ließ er sich vom Gebietsvertreter der Fertighausfirma sogar den Untersuchungsbericht eines Instituts für Holzforschung über die erwartete Formaldehyd-Konzentration vorlegen.

Schadensbild

Schon bald nach dem Einzug klagten der Käufer und seine Familie zunehmend über unangenehmen Geruch und über körperliche Beschwerden. Hierzu heißt es in den Urteilsgründen:

"Die Ausdünstungen der Spanplatten verursachten je nach persönlicher Empfindlichkeit - Augen- und Rachenreizungen, Hustenanfälle auslösende Beeinträchtigungen der oberen Atemwege, Gliederschmerzen, Mattigkeit, Hautjuckreiz sowie Konzentrationsstörungen. Sie wurden - ebenfalls abhängig vom subjektiven Empfinden - als beißend, modrig, stechend, jedenfalls objektiv als sehr unangenehm empfunden, weshalb ein längerer Aufenthalt in den mit Spanplatten verkleideten Räumen nicht erträglich war. Das körperliche Wohlbefinden wurde stark beeinträchtigt."

Dieses Beschwerdebild bezeichnete der vom Gericht hinzugezogene Sachverständige als typisch für eine Belastung durch Formaldehyd und/oder Lindan.

Formaldehyd

In der Tat ergaben mehrere Raumluftmessungen im besonders belasteten Schlafzimmer Formaldehyd-Konzentrationen zwischen 0,05 und 0,08 ppm. Diese Werte liegen zwar um bis zur Hälfte unter dem Grenzwert von 0,1 ppm, den das Bundesgesundheitsamt schon 1977 für die Raumluft in Wohnräumen empfohlen, den der Ausschuss für Einheitliche Technische Baubestimmungen 1980 übernommen und den das Bayerische Staatsministerium des Innern 1981 als Bauordnungs-Richtlinie eingeführt hat.

Dieser (damalige) Richtwert war aber nach Auffassung des OLG Nürnberg für die zivilrechtliche Gewährleistungshaftung nicht verbindlich. Nach neueren Erkenntnissen müsse man vielmehr davon ausgehen, dass eine Formaldehyd-Konzentration in der hier vorgefundenen Größenordnung bereits "beträchtliche Gesundheitsrisiken" berge. Sogar schon eine Dauerbelastung von "nur" 0,025 ppm, also 1/4 des empfohlenen Richtwertes, könne die Gesundheit der Hausbewohner gefährden. Das Gericht folgte damit in vollem Umfang dem Gutachten des von ihm hinzugezogenen Sachverständigen, eines Universitätsprofessors für Pharmakologie und Toxikologie.

Lindan

Auch im ausgasenden Lindan sah das OLG in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen die "Quelle einer ... nicht zu vernachlässigenden Gesundheitsgefahr". Ebenso wie Formaldehyd gelte Lindan als "möglicherweise karzinogen" (= krebsauslösend). Mit einer chronischen Belastung des Menschen sei laut Gutachten schon dann zu rechnen, wenn die Lindan-Konzentration im Blut 0,08 - 0,10 pg/1 übersteige. Im konkreten Fall wurden bei den Hausbewohnern jedoch Werte von bis zu 0,18 pg/1 festgestellt.

Zusammenwirken der Schadstoffe

Noch unter einem weiteren Gesichtspunkt teilte der Senat die Bedenken des Sachverständigen. Seien Formaldehyd und Lindan schon je für sich allein genommen gesundheitsgefährdend, so könne das Zusammenwirken beider Schadstoffe ihr Gefahrenpotential in einem bislang noch unerforschten und daher unbekannten Maß ansteigen lassen.

Unbrauchbarkeit des Hauses

Zusammenfassend bewertete das Gericht die zu hohe Schadstoffbelastung als "wesentlichen Mangel", der die Tauglichkeit des Hauses nicht nur mindere, sondern aufhebe. Das gelte umso mehr, als sich der Käufer bei den Vertragsverhandlungen vom Gebietsvertreter der Fertighausfirma eigens eine besonders niedrige Formaldehyd-Konzentration (0,016 ppm) und die Verwendung schadstoff- und damit auch lindanfreier Holzschutzmittel hatte zusichern lassen.

Da eine Sanierung keinen nachhaltigen und vollständigen Erfolg verspreche, habe der Käufer Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Neuherstellung.

 

(Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg
vom 15. Januar 1992, Az. 9 U 3700/89, rechtskräftig)


Anmerkungen:

1) Die Entscheidung betrifft einen besonders gelagerten Einzelfall. Sie kann daher nicht ohne weiteres auf andere, scheinbar ähnlich gelagerte Sachverhalte übertragen werden.

2) Eine andere Meinung zur Frage, ab welcher Konzentration Formaldehyd-Ausgasungen als Baumangel anzusehen sind, vertrat das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. 22 U 18/90, in: NJW-RR 1991, Seite 1495).

Nach dieser Entscheidung stellen Formaldehyd-Ausgasungen aus Spanplatten eines Fertighauses jedenfalls dann keinen Mangel dar, wenn sie den vom Bundesgesundheitsamt empfohlenen Grenzwert von 0,1 ppm in der Raumluft nicht überschreiten. Selbst Werte von 0,1 bis 0,5 ppm bewertet das OLG Düsseldorf noch nicht ohne weiteres als Werkmangel.

Das OLG Düsseldorf stützte sich dabei auf das Gutachten eines (anderen) Sachverständigen. Dieser hatte zwar bestätigt, dass es bei solchen Werten schon zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere Schleimhautreizungen, kommen könne. Das gelte aber nur für besonders empfindliche Personen. Auf den weitaus größten Teil der Bevölkerung treffe das jedoch bis zu einer Formaldehyd-Konzentration von 0,5 ppm noch nicht zu.

3) Im Nürnberger Fall hatte der Kläger das Haus noch während des Prozesses verkauft, und zwar zum symbolischen Preis von 1 DM (ab Oberkante Kellerdecke). Sein Nachfolger hatte noch vor Erlass des OLG-Urteils umfangreiche bauliche Veränderungen vorgenommen und die besonders schadstoffbelasteten Spanplatten durch andere Baustoffe ersetzt.

Es stellte sich somit die Frage, ob die zwischenzeitliche Veräußerung des Hauses dem Schadensersatzanspruch in Höhe der fiktiven Neuherstellungskosten entgegenstand. Das sei nicht der Fall, entschied das OLG Nürnberg.

 

Verfasser der Presseinformation:
Ewald Behrschmidt
Richter am Oberlandesgericht - Leiter der Justizpressestelle -

 

Hinweis für eventuelle Urteils-Anforderung:

Die schriftlichen Urteilsgründe sind ungewöhnlich umfangreich (rund 190 Seiten). Für den Fall, dass Sie das vollständige Urteil anfordern möchten, sollten Sie daher bedenken, dass dies nicht ganz billig sein wird. Die Gebühren für die Versendung von Urteils-Abdrucken hängen nämlich von der Seitenzahl ab. Insgesamt dürften an die 100 Mark anfallen. Falls Sie die Anforderung gleichwohl erwägen, sich jedoch über die genaue Kostenhöhe vorher vergewissern möchten, können Sie sich bei der Geschäftsstelle des 9. Zivilsenates erkundigen.

 

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