Checkliste Marken- und/oder Namensverletzung:

 

1) Liegt ein Handeln "im geschäftlichen Verkehr" vor?

Der Begriff "geschäftlicher Verkehr" ist weniger "gewerblich". Auch ein Student als Betreiber einer Mailbox mit Freeware zum Download handelt im geschäftlichen Verkehr (LG Nürnberg: "Rainbow" und AG München: "Rainbow BBS")

Wenn JA:

2) Sind die sich gegenüberstehenden Waren und/oder Dienstleistungen identisch oder ähnlich; bzw. bei Namensverletzungen sind die sich gegenüberstehenden Firmen in der identischen oder ähnlichen Branche tätig?

Wenn JA:

3) Sind die sich gegenüberstehenden Kennzeichen (Name der Firma oder eines Produkts; eine Marke, eine Internet-Domain) identisch oder verwechselbar.

    Es gibt drei Arten der Verwechslungsgefahr:

        a) die klangliche (=häufigste Fallgruppe)

        b) die begriffliche (Rainbow = Regenbogen)

        c) die schriftbildliche (seltene Fallgruppe; greift nur, wenn die Marke oder der
            Namen anders lautet, aber graphisch "so ähnlich aussieht").

Wenn JA:

4) Wer hat die älteren Rechte (Name einer Firma oder eines Produkts; eine Marke, eine Domain) und benutzt diese auch für die o.g. Waren oder Dienstleistungen (selbst oder durch einen Lizenznehmer)? (Bei einer eingetragenen Marke muß diese in den ersten 5 Jahren nach ihrer Eintragung (noch) nicht benutzt werden!)

4a) Wenn das ältere Recht keine Marke ist, wird dieses Kennzeichen nur regional benutzt?

Wenn JA, dann besteht auch nur ein regionaler Kennzeichenschutz.

4a a) Sonderfall Internet-Domain:
Wenn Waren üblicherweise nicht überregional vertrieben werden (z.B. Kies oder einfache Ziegelsteine), dann ist die Domain einer Kiesgrube wohl weltweit aufrufbar, trotzdem würde ich in diesem Sonderfall nur von einem regionalen Kennzeichenschutz ausgehen (hierzu gibt es noch keine Rechtsprechung).

4b) Sonderfall Link auf Homepage:
Normalerweise können Links frei gesetzt werden (LG Verden; infolge einer Sondersituation in diesem Fall aufgehoben durch das OLG Celle). Man haftet für selbst gesetzte Links nur dann, wenn man sich auf der eigenen HP den Inhalt der verlinkten HP zueigengemacht hat (LG Frankfurt aM "Haftung für Links"; ferner LG Hamburg "Der D-Orfdepp des Monats").

Wenn alles zu bejahen ist, liegt wohl ein Verletzungsfall vor.

Alle o.g. Entscheidungen sind auch bei www.gravenreuth.de nachzulesen.

 

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