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Berufsregeln und Rechtsprechung

Unter der Rubrik "Berufsregeln" sind eingestellt die berufsrechtlichen Regelungen nebst Erläuterungen.

Die anwaltsgerichtliche Rechtsprechung sowie weitere anwaltsbezogene Rechtsprechung der BRAK-Mitteilungen seit Heft 1/1996 finden Sie auf der Seite www.brak-mitteilungen.de. Unter der Rechtsprechungsdatenbank können Sie nach Suchbegriffen, Autoren, Aktenzeichen, Gerichten und nach Fundstellen suchen.

 

 

 

 

 

Berufsregeln

 

 

 


Berufsordnung
BORA - Stand 1.7.2008 (pdf)

Rules of Professional Practice - Version of 01 July 2008


Archiv (ältere Fassungen)

Fachanwaltsordnung
FAO - Stand 1.1.2008 (pdf)

Archiv
(ältere Fassungen)

Bundesrechtsanwaltsordnung
(BRAO)


The Federal Lawyers´Act (Stand: 11.6.2002)

 

 

 

 

Satzungsversammlung

 

§ 5 TMG

 

 

 


Das Telemediengesetz (TMG) ersetzt seit dem 1.3.2007 das TDG. Die Informationspflichten, die vormals in § 6 TDG niedergelegt waren, finden sich nun inhaltsgleich (außer redaktionellen Änderungen) in § 5 TMG. Die Informationspflichten gelten auch für die Anwaltshomepage. Laut Gesetzesbegründung sind Anwälte verpflichtet, auf die berufsrechtlichen Regelungen hinzuweisen. Ausreichend ist ein Link auf eine entsprechende Sammlung im Netz. Die BRAK gestattet ausdrücklich eine Verlinkung auf die Rubrik "Berufsregeln".

Durch das am 1.1.2007 in Kraft getretene Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) wurden diese Pflichtangaben ergänzt.

- Juristische Personen müssen zusätzlich zu Namen und Anschrift, unter der sie niedergelassen sind und dem Vertretungsberechtigten die Rechtsform und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen angegeben werden (§ 5 Nr. 1 TMG).

- Weiterhin ist ein neuer § 5 Nr. 7 TMG eingefügt worden, wonach bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, diese Tatsache angegeben werden muss.


Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen

Durch das EHUG sind die Regelungen zu Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen, die auch für RA-GmbHs und RA-Partnerschaftsgesellschaften gelten ( § 35a GmbHG, § 7 PartGG i.V.m. § 125a HGB), dahingehend klargestellt worden, dass diese Angaben auf Geschäftsbriefen gleichviel welcher Form zu machen sind, d.h. sie gelten auch für e-mails und andere schriftliche Mitteilungen.

 

 

Informationspflichten gemäß § 5 TMG