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Das Telemediengesetz (TMG) ersetzt seit dem 1.3.2007 das TDG.
Die Informationspflichten, die vormals in § 6 TDG niedergelegt waren, finden
sich nun inhaltsgleich (außer redaktionellen Änderungen) in §
5 TMG. Die Informationspflichten gelten auch für die Anwaltshomepage. Laut
Gesetzesbegründung sind Anwälte verpflichtet, auf die berufsrechtlichen
Regelungen hinzuweisen. Ausreichend ist ein Link auf eine entsprechende Sammlung
im Netz. Die BRAK gestattet ausdrücklich eine Verlinkung auf die Rubrik "Berufsregeln".
Durch das am 1.1.2007 in Kraft getretene Gesetz
über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das
Unternehmensregister (EHUG) wurden diese Pflichtangaben ergänzt. -
Juristische Personen müssen zusätzlich zu Namen und Anschrift, unter
der sie niedergelassen sind und dem Vertretungsberechtigten die Rechtsform
und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das
Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen
eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen angegeben werden
(§ 5 Nr. 1 TMG). - Weiterhin ist ein neuer § 5 Nr. 7 TMG eingefügt
worden, wonach bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation
befinden, diese Tatsache angegeben werden muss. Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen
Durch
das EHUG sind die Regelungen zu Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen, die
auch für RA-GmbHs und RA-Partnerschaftsgesellschaften gelten ( § 35a
GmbHG, § 7 PartGG i.V.m. § 125a HGB), dahingehend klargestellt worden,
dass diese Angaben auf Geschäftsbriefen gleichviel welcher Form zu machen
sind, d.h. sie gelten auch für e-mails und andere schriftliche Mitteilungen.
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Informationspflichten gemäß
§ 5 TMG | |