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Steuerliche Abzugsfähigkeit und Absetzbarkeit von Parteispenden

Nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) sind Zuwendungen von natürlichen Personen (Spenden, Mandatsträger- und Mitgliedsbeiträge) an politische Parteien im Sinne von § 2 des Parteiengesetzes (PartG) wie folgt steuerlich abzugsfähig:

Zuwendungen bis zu einer Höhe von 1.650,- € jährlich (bei zusammen veranlagten Ehegatten 3.300,- €), werden nach dem EStG § 34g berücksichtigt, indem 50% des zugewendeten Betrages, d.h. max. 825,- € (bzw. 1.650,- €), von der Steuerschuld abgezogen werden.

Darüber hinaus gehende Zuwendungen sind bis zu einer Höhe von 1.650,- € (bzw. 3.300,- €) nach dem EStG § 10 b Absatz 2 steuerlich absetzbar. Sie können als Sonderausgaben geltend gemacht werden, soweit für sie nicht eine Steuerermäßigung nach § 34g gewährt worden ist und vermindern entsprechend das zu versteuernde Einkommen.

Einkommenssteuergesetz
Parteiengesetz
Parteispenden richtig absetzen


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