Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.08.2012 - OVG 4 B 29.10
Urteil bestätigt: Kein Raucherzimmer in der Grundschule
Der Sachverhalt
Ein Grundschullehrer begehrte die Einrichtung eines Rauchezimmers im Schulgebäude. Seiner Ansicht nach, stelle ein generelles Rauchverbot eine verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigte Einschränkung seiner Freiheitsrechte dar. Dass er außerhalb des Schulgeländes rauchen solle, wäre nicht mit seiner Vorbildfunktion als Lehrer zu vereinbaren. Durch die Einrichtung eines Raucherzimmers würden Dritte nicht beeinträchtigt und er könne seine Vorbildfunktion wahren.
Die Klage eines verbeamteten Grundschullehrers, ist nun auch in zweiter Instanz ohne Erfolg geblieben. Das OberVerwaltungsgericht hat die Berufung des Lehrers gegen das seine Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Juni 2010 (siehe Pressemitteilung "Kein Raucherzimmer für Lehrer") zurückgewiesen.
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg
Nach Auffassung des 4. Senats hat die zuständige Senatsverwaltung den Antrag auf Einrichtung eines Raucherzimmers zu Recht abgelehnt. Das Berliner Schulgesetz verbiete das Rauchen im Schulgebäude und auf dem Schulgelände ausnahmslos.
Dieses Rauchverbot diene nicht nur dem Schutz vor den schädlichen Wirkungen des Passivrauchens, sondern vor allem der Suchtprävention. Es ziele darauf ab, eine negative Vorbildwirkung rauchender Lehrer auf dem Schulgelände zu vermeiden und die Schüler durch eine rauchfreie Umgebung vom Einstieg in das Rauchen abzuhalten. Dem vorbeugenden Schutz vor Gesundheitsgefahren durch den Konsum von Tabak komme Vorrang vor den Belangen des Klägers zu, der zum Rauchen auch künftig das Schulgelände verlassen müsse.
Themenindex:Raucherschutz, Rauchverbot
Gericht:
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.08.2012 - OVG 4 B 29.10
OVG Berlin-Brandenburg
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Dieses Urteil wurde am 10. August 2012 eingetragen und wurde 2972 mal gelesen
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