Anmeldepflicht für Reisende mit 10.000 EURO oder mehr an Barmitteln

Bekämpfung illegaler Geldbewegung im Kampf gegen Geldwäsche und Finanzierung von Terrorismus

Der EU-Ministerrat verabschiedete am 12. Juli 2005 eine Verordnung zur Kontrolle von Bargeldbewegungen in die EU und aus der EU. Sie gilt ab 15. Juni 2007 in allen Mitgliedstaaten.

Danach müssen Reisende, die in die Gemeinschaft einreisen oder aus ihr ausreisen und Barmittel von 10.000 EURO oder mehr (oder den Gegenwert in anderen Währungen oder anderen leicht konvertiblen Werten wie auf Dritte ausgestellte Schecks) mit sich führen, diesen Betrag bei den Zollbehörden anmelden. Die Zollbehörden werden gemäß der Verordnung ermächtigt, natürliche Personen, ihr Gepäck und ihre Verkehrsmittel zu kontrollieren und nicht angemeldetes Bargeld einzubehalten.

Die Anmeldung der Barmittel erfolgt beim Zollamt bei der Ein- oder Ausreise mittels Anmeldeformular ZA 292. Dieses befindet sich in der Formularsammlung der Website des Bundesministeriums für Finanzen sowohl in Deutsch als auch in Englisch bzw. liegt in den Zollämtern auf.

Die Zollverwaltung empfiehlt, das Anmeldeformular ZA 292 bereits ausgefüllt beim Zollamt abzugeben, um eine rasche Abwicklung zu gewährleisten. Falls Unklarheiten bestehen, beantworten die zuständigen Zollbeamten gerne auftretende Fragen und geben Hilfestellung beim Ausfüllen des Formulars.

Diese Anmeldepflicht soll illegale Geldbewegungen als Vorbeugung gegen rechtswidrige Handlungen wie Geldwäsche und Finanzierung von Terrorismus unterbinden.

Weitere Informationen befinden sich auf der Website der Europäischen Kommission unter folgendem Link:

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