Bundeshaftung für Wertpapieremissionen von Kreditinstituten

Der Bundesminister für Finanzen war gemäß § 1 Abs. 4 Interbankmarktstärkungsgesetz (IBSG) ermächtigt, die Haftung für von Kreditinstituten ausgegebenen Wertpapieremissionen gemäß § 1 Abs. 1 Z 10 BWG zu übernehmen.

Im Rahmen dieser Ermächtigung wurden vom Bundesminister für Finanzen Garantien für

übernommen.

Die vom Bundesminister für Finanzen abgegebenen Garantien begründen eine unbedingte und unwiderrufliche Zahlungsverpflichtung des Bundes nach einer entsprechenden Zahlungsaufforderung, den geschuldeten Betrag ohne weitere Verzögerung an den begünstigten Anleihegläubiger auszuzahlen.

Die Zahlungsverpflichtung des Bundes erlischt erst, wenn die Anleihen vollständig und unwiderruflich zurückgezahlt wurden oder alle Verpflichtungen unter der Garantie vollständig und unwiderruflich erfüllt wurden.

Für die Übernahme der Haftung ist vom Kreditinstitut ein den Vorgaben der Europäischen Kommission entsprechendes marktkonformes Entgelt zu entrichten. Weiters muss das Kreditinstitut für die gesamte Laufzeit der Garantie bestimmte Auflagen (Verwendung der gewonnenen Liquidität zur Kreditvergabe oder für Kapitalanlagen zu marktüblichen Konditionen für die Wirtschaft, Verbot von wettbewerbsverzerrenden Maßnahmen, Überprüfung der bankinternen Vergütungssysteme u.a.) erfüllen.

Da das Interbankmarktstärkungsgesetz mit 31. Dezember 2010 außer Kraft getreten ist, können neue Garantien für Wertpapieremissionen nicht mehr übernommen werden.

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