Sonstige Abgaben


Normverbrauchsabgabe
Kraftfahrzeugsteuer/Motorbezogene Versicherungssteuer
Werbeabgabe
Elektrizitätsabgabe
Erdgasabgabe
Kohleabgabe
Energieabgabenvergütung


Normverbrauchsabgabe

Dieser Abgabe unterliegen Personen- und Kombinationskraftwagen sowie Motorräder. Die Normverbrauchsabgabe (NoVA) wird normalerweise vom Kfz-Händler entrichtet und ist daher im Kaufpreis enthalten. Nur bei Eigenimporten von Kraftfahrzeugen hat die Käuferin oder der Käufer selbst die NoVA – und bei neuen Fahrzeugen auch die (Einfuhr)Umsatzsteuer – an das Finanzamt abzuführen. Die Höhe der Abgabe richtet sich nach dem (Netto)Wert des Fahrzeuges und nach dem Treibstoffverbrauch. Sie beträgt höchstens 16% des Wertes und vermindert bzw. erhöht sich je nach Schadstoffemissionen bzw. der Verwendung eines umweltfreundlichen Antriebsmotors um einen Bonus bzw. Malus. Nähere Informationen zur NoVA finden Sie auf unter Steuern/Bürgerinformation/Auto und Steuern.


Kraftfahrzeugsteuer/Motorbezogene Versicherungssteuer

Im Normalfall zahlen Sie zusammen mit der Haftpflichtversicherungsprämie für Ihren Pkw oder Ihr Motorrad die so genannte „motorbezogene Versicherungssteuer“, welche in Folge von der Versicherungsanstalt an das Finanzamt abgeführt wird. Den Steuergegenstand der Kraftfahrzeugsteuer bilden nur solche Kfz, für die nicht der Haftpflichtversicherer die motorbezogene Versicherungssteuer zu entrichten hat (z. B. LKW über 3,5 t Gesamtgewicht). Nähere Informationen zur motorbezogenen Versicherungssteuer finden Sie auf unserer Website unter Steuern/Bürgerinformation/Auto und Steuern.


Werbeabgabe

Besteuerungsgegenstand der Werbeabgabe ist die Werbung in Hörfunk, Fernsehen, Zeitungen und Zeitschriften sowie die „Außenwerbung“ (zB Plakate, Transparente). Bemessungsgrundlage ist das Entgelt, das der Werbeleister (Fernseh-, Hörfunkstation, Zeitungsherausgeber usw.) für die Durchführung der Werbung erhält.

Der Steuersatz beträgt 5% der Bemessungsgrundlage.

Bitte beachten Sie:

Nicht abgabepflichtig ist die Werbung im Internet.


Elektrizitätsabgabe

Der Elektrizitätsabgabe unterliegt die Lieferung bzw. der Verbrauch selbst erzeugter elektrischer Energie. Die Steuer beträgt 0,015 € je Kilowattstunde und ist vom Energieversorgungsunternehmen zu zahlen.


Erdgasabgabe

Der Erdgasabgabe unterliegt die Lieferung von Erdgas. Die Steuer beträgt 0,066 € je Kubikmeter Erdgas. Die Abgabe ist vom Energieversorgungsunternehmen zu zahlen.


Kohleabgabe

Die Kohleabgabe ist vom Lieferer der Kohle zu zahlen und beträgt 0,05 € je kg Kohle.


Energieabgabenvergütung

Produktionsetriebe können einen Teil der an den Energielieferer bezahlten Energieabgaben vom Finanzamt vergütet bekommen: Die Energieabgaben werden vergütet, soweit sie 0,5 % des Nettoproduktionswertes übersteigen und die Mindeststeuersätze der Energiesteuerrichtlinie der Europäischen Union eingehalten werden. Der entsprechende Betrag wird abzüglich eines allgemeinen Selbstbehalts von 400 € vom für die Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt ausbezahlt.

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