Seite drucken | Fenster schliessen
Logistikbasis der Armee

Waffenerwerbsschein

Mit der revidierten Verordnung über die:

    • Persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen (VPAA, SR 514.10),
    • Schiessverordnung (SR 512.31),
    • Verordnung über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen des VBS (VPA-VBS, SR 514.101)
    • Schiessverordnung VBS (SR 512.311),

muss, in Anlehnung an das Waffengesetz (SR 514.54), beim Übergang einer Waffe ins Eigentum sowie beim Bezug einer Leihwaffe ein Waffenerwerbsschein vorgelegt werden. Ein Angehöriger der Armee benötigt für den Bezug einer Leihwaffe keinen Waffenerwerbsschein.



Anrecht auf die persönliche Waffe
Anrecht auf die persönliche Waffen haben alle Angehörigen der Armee (alle Grade), wenn sie mindestens 7 Jahre in der Armee eingeteilt waren, kein Hinderungsgrund gemäss VPAA, Art. 11 und 12 vorliegt, die Schiessbedingungen erfüllt sind und ein gültiger Waffenerwerbschein vorgewiesen wird.


Einholen und Gültigkeit Waffenerwerbschein
Das Gesuch für einen Waffenerwerbschein ist an die zuständigen Behörden des Wohnkantons, gemäss den allgemeinen Richtlinien einzureichen. Gesuchsformulare können bei der zuständigen Behörde des Wohnkantons oder über http://waffen.fedpol.admin.ch Externe Seite. Inhalt wird in neuem Fenster geöffnet. bezogen werden.

 

Gültigkeit des Waffenerwerbscheins
Der Waffenerwerbschein wird einmalig für eine bestimmte Waffe ausgestellt und muss nicht erneuert werden. Er darf beim erstmaligen Vorweisen nicht älter als 6 Monate sein.
Wird eine Leihwaffe, für welche bereits ein Waffenerwerbschein vorgewiesen wurde, zurück gegeben und zu einem späteren Zeitpunkt erneut eine Leihwaffe verlangt, muss ein neuer Waffenerwerbschein vorgelegt werden.

Wird ein Waffenerwerbschein, anlässlich dem Übergang einer Waffe ins Eigentum vorgewiesen und zu einem späteren Zeitpunkt eine Leihwaffe beantragt, ist ein neuer Waffenerwerbschein vorzuweisen. Der Waffenerwerbschein ist zur Abrüstung mitzubringen.

 

 

 

 

 

Seite drucken | Fenster schliessen