ausschließliche Wirtschaftszone

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Seerechtliche Zonen nach dem Seerechtsübereinkommen
Außengrenzen der AWZ in der Nordsee
AWZ in Ostasien, siehe auch Territorialkonflikte im Chinesischen Meer

Als ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) wird nach Art. 55 des Seerechtsübereinkommens (SRÜ) der Vereinten Nationen[1] das Gebiet jenseits des Küstenmeeres bis zu einer Erstreckung von 200 sm (370,4 km) ab der Basislinie bezeichnet (daher auch 200-Meilen-Zone), in dem der angrenzende Küstenstaat in begrenztem Umfang souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse wahrnehmen kann, insbesondere das alleinige Recht zur wirtschaftlichen Ausbeutung einschließlich des Fischfangs (vgl. im Einzelnen Art. 55 bis 75 SRÜ). Obwohl die lateinamerikanischen Staaten bereits in den 1940er Jahren die Ausweitung des Küstenmeeres auf 200 sm gefordert hatten, konnte erst mit dem Seerechtsübereinkommen 1982 eine allgemeine völkerrechtliche Anerkennung der AWZ erreicht werden.

Zu den souveränen Rechten gehören die Erforschung und Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, maßgeblich durch Fischerei, des Meeresbodens und seines Untergrunds durch Meeresbergbau im Rahmen von Sand-, Kies- und Kohlenstoffgewinnung sowie andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung und Ausbeutung der Zone wie der Stromerzeugung, insbesondere durch Wasserkraftwerke und Windenergieanlagen.

Im Rahmen seiner Hoheitsbefugnisse darf der Küstenstaat künstliche Inseln, Anlagen und Bauwerke, wie z. B. Bohrinseln, errichten und wissenschaftliche Meeresforschung betreiben. Er ist hierbei dem Schutz und der Bewahrung der Meeresumwelt und damit dem Naturschutz verpflichtet.

Andere Staaten genießen nach Art. 58 und 87 des UN-Seerechtsübereinkommens innerhalb der AWZ eines jeden Küstenstaates die Freiheit der Hohen See.

Deutsche ausschließliche Wirtschaftszone[Bearbeiten]

Die Bundesrepublik Deutschland hat nach Inkrafttreten des Seerechtsübereinkommens mit Wirkung zum 1. Januar 1995 die Errichtung einer deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in Nord- und Ostsee erklärt.[2] Zu den maßgeblichen deutschen Rechtsvorschriften, die innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone anwendbar sind, gehören unter anderem das Seeaufgabengesetz (von 1965), die Seeanlagenverordnung (seit 1997), das Bundesberggesetz sowie das Raumordnungsgesetz. Angetrieben von den Genehmigungsverfahren für geplante Offshore-Windenergieparks trat für den Bereich der Nordsee am 26. September 2009 ein vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erlassener Raumordnungsplan in Kraft, für das wesentlich kleinere Ostseegebiet am 19. Dezember 2009.[3] Für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone hat Deutschland zehn Natura-2000-Gebiete an die EU-Kommission gemeldet.[4]

Siehe auch[Bearbeiten]

Quellen[Bearbeiten]

  1. Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (deutsche Übersetzung) (PDF; 919 kB)
  2. Proklamation der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung einer ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland in der Nordsee und in der Ostsee vom 25. November 1994 (BGBl. II S. 3769, 3770).
  3. Verordnungen und Raumordnungspläne für die Nord- und Ostsee beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
  4. www.bfn.de: Natura 2000 in der deutschen AWZ

Weblinks[Bearbeiten]

 Commons: Ausschließliche Wirtschaftszonen – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
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