Zivilprozessrecht (Deutschland)

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Das Zivilprozessrecht der Bundesrepublik Deutschland umfasst als Rechtsgebiet alle gesetzlichen Bestimmungen, die den formalen Ablauf von Zivilverfahren (Zivilprozesse) regeln. Es wird daher als formelles Zivilrecht bezeichnet, während das materielle Zivilrecht die inhaltliche Prüfung von Rechten und Ansprüchen betrifft (Entscheidung in der Sache).

Weist der zu entscheidende Fall Auslandsbeziehung auf, sind die Regeln des autonomen Internationalen Zivilverfahrensrechts (IZVR) sowie europaweit einheitliche EG-Richtlinien zu beachten.

Inhaltsverzeichnis

Rechtsquellen[Bearbeiten]

Die wichtigsten Rechtsquellen des deutschen Zivilprozessrechts sind die Zivilprozessordnung (ZPO) und das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Diese beiden Gesetze stammen vom Ende des 19. Jahrhunderts, wurden aber vielfach überarbeitet.

Die Zivilprozessordnung regelt den Gang des erstinstanzlichen Verfahrens sowie den Verlauf des Berufungs- und des Revisionsverfahrens. Dabei wird geregelt, wie eine Klage erhoben wird, ob eine Partei sich eines Rechtsanwalts vor Gericht bedienen muss, wie Beweise zu erheben sind und in welcher Form das Gericht entscheiden muss. Außerdem wird das Verfahren der Zwangsvollstreckung aus zivilrechtlichen Urteilen geregelt.

Das Gerichtsverfassungsgesetz enthält das Gerichtsverfassungsrecht, das den Gerichtsaufbau und die Zuständigkeiten der Zivilgerichte regelt. Die Eingangsgerichte sind streitwertabhängig das Amtsgericht (Streitwerte bis 5.000 €) bzw. das Landgericht (Streitwerte über 5.000 €). Bestimmte Streitigkeiten sind den Amtsgerichten ausschließlich und streitwertunabhängig zugewiesen, wie zum Beispiel Streitigkeiten im Wohnraummietrecht. Bei den Amtsgerichten sind Abteilungen für Familiensachen eingerichtet, die Familiengerichte, die in Ehe-, Kindschafts- und Unterhaltssachen erstinstanzlich entscheiden. Als Berufungsgerichte werden das Landgericht (Berufungen gegen amtsgerichtliche Urteile) und das Oberlandesgericht (Berufungen gegen landgerichtliche Urteile und gegen Urteile der Familiengerichte) tätig. Durch die ZPO-Reform im Jahr 2002 wurde den Oberlandesgerichten zudem noch die Berufungszuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten mit Auslandsbezug übertragen. Im Berufungsverfahren werden in eingeschränktem Umfang erneut die für die Entscheidung notwendigen Tatsachen aufgeklärt und das angefochtene Urteil einer Rechtsprüfung unterzogen. Gegen Urteile der Berufungsgerichte kann Revision mit dem Ziel einer Rechtsprüfung zum Bundesgerichtshof eingelegt werden, wenn das Berufungsgericht oder der Bundesgerichtshof auf Beschwerde gegen deren Nichtzulassung die Revision zugelassen hat. Die Nichtzulassung der Revision kann derzeit nur mit der an den Bundesgerichtshof zu richtenden Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden, wenn die Partei, die das Rechtsmittel einlegen will, mit einem Betrag von mehr als 20.000 € beschwert ist.

Für das Arbeitsrecht ist das Verfahren wegen vieler Besonderheiten im Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) geregelt. Darüber hinaus sind natürlich auch im Zivilverfahren das Grundgesetz, der fair-trial-Grundsatz sowie die Europäische Menschenrechtskonvention zu beachten.

Erkenntnisverfahren[Bearbeiten]

Der deutsche Zivilprozess beginnt mit einem Erkenntnisverfahren, in dem das Gericht den Rechtsstreit auf der Grundlage des materiellen Rechts verbindlich entscheiden soll. Das anschließende Vollstreckungsverfahren dient der Durchsetzung der gerichtlichen Entscheidungen oder eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs.

Parteien des Rechtsstreites[Bearbeiten]

Partei- und Prozessfähigkeit[Bearbeiten]

Die Parteien des Rechtsstreits werden Kläger und Beklagter genannt. Partei kann nur sein, wer nach § 50 ZPO parteifähig ist.

Von der Parteifähigkeit ist die Prozessfähigkeit zu unterscheiden: Parteifähigkeit ist die Fähigkeit, einen Prozess selbst oder durch einen selbstbestellten Vertreter zu führen. Prozessfähig ist gemäß § 52 ZPO, wer sich selbständig durch Verträge verpflichten kann.

Prozessführungsbefugnis[Bearbeiten]

Die Prozessführungsbefugnis ist die Befugnis, im eigenen Namen über das behauptete Recht einen Rechtsstreit als die richtige Partei zu führen. Streng von ihr zu unterscheiden ist die Sachlegitimation: Dabei geht es um die Frage, ob nach materiellem Recht dem Kläger das behauptete subjektive Recht zusteht (Aktivlegitimation) bzw. ob es sich gegen den Beklagten richtet (Passivlegitimation). Mangelnde Prozessführungsbefugnis führt zur Unzulässigkeit, mangelnde Sachlegitimation zur Unbegründetheit der Klage.

Ein fremdes Recht in eigenem Namen geltend zu machen, ist möglich bei der Prozessstandschaft. Ist dies gesetzlich angeordnet, handelt es sich um eine gesetzliche Prozessstandschaft. Man unterscheidet Prozesstandschaft im fremden Interesse, sog. Parteien kraft Amtes (Insolvenzverwalter § 80 InsO; Zwangsverwalter § 152 ZVG; Nachlassverwalter § 1984 BGB; Testamentsvollstrecker § 2212 BGB) und gesetzliche Prozessstandschaft im eigenen Interesse (Mitgläubiger § 432 BGB; Miteigentümer § 1011 BGB; Miterbe § 2039 BGB; Ehegatte § 1368 BGB; Kläger bei § 265 Abs. 2 ZPO).

Lässt sich aus dem Gesetz keine Befugnis zur Prozessstandschaft herleiten, kann der Rechtsinhaber einen anderen auch zur Prozessstandschaft ermächtigen, wenn dieser zugleich ein eigenes rechtliches Interesse daran hat; man spricht dann von gewillkürter Prozessstandschaft. Hochumstritten ist, ob eine gewillkürte Prozessstandschaft auch auf der Passivseite möglich ist.

Postulationsfähigkeit[Bearbeiten]

Die Postulationsfähigkeit ist die Fähigkeit in eigener Person Prozesshandlungen vorzunehmen.

Prozesskostenhilfe[Bearbeiten]

Das Prozesskostenhilfeverfahren (§§ 114-127 a ZPO) ist neben den anderen Verfahren statthaft, soweit der Kläger oder Antragsteller wegen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sein wird, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Angelegenheit aus der Perspektive des Antragstellers Aussicht auf Erfolg hat.

Streitgenossenschaft (subjektive Klagehäufung)[Bearbeiten]

Klagen mehrere Personen gemeinsam oder werden mehrere Personen gemeinsam verklagt, besteht zwischen ihnen Streitgenossenschaft. Es wird zwischen einfacher und notwendiger Streitgenossenschaft unterschieden. Die Voraussetzungen der einfachen Streitgenossenschaft sind in § 59 f. ZPO zu finden. Ungeschrieben treten daneben das Erfordernis einer gleichen Prozessart und das Fehlen eines Verbindungsverbotes, wie aus § 260 ZPO analog gefolgert wird. Der Sinn der einfachen Streitgenossenschaft besteht darin, über eine Klage von oder gegen mehrere Personen möglichst prozessökonomisch und zweckmäßig zu verhandeln. Deshalb bleiben sie rechtlich nach § 61 ZPO auch selbständig; das Verhalten des einen hat keinen Einfluss auf das Verhalten des anderen.

Notwendige Streitgenossenschaft kann sich sowohl aus prozessualen als auch aus materiellrechtlichen Gründen ergeben. Prozessual ist die Streitgenossenschaft notwendig, wenn nach § 62 Abs. 1 Var. 1 ZPO das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden kann. Auf Leo Rosenberg geht die Formulierung zurück: „Die Rechtskrafterstreckung bei einem gedachten Nacheinander von Prozessen führt zur notwendigen Streitgenossenschaft beim Miteinander der Prozesse.“ Typische Beispielsfälle für die prozessual notwendige Streitgenossenschaft sind:

Unter § 62 Abs. 1 Var. 2 ZPO findet sich die notwendige Streitgenossenschaft aus materiellen Gründen: Hier ist materiellrechtlich Streitgenossenschaft zwingend, da die streitige Berechtigung nur gemeinschaftlich ausgeübt oder die streitige Verpflichtung nur gemeinschaftlich erfüllt werden kann. Dies wird diskutiert für:

Abgelehnt wird notwendige Streitgenossenschaft für

Die notwendige Streitgenossenschaft bewirkt nach § 62 Abs. 1 ZPO, dass eine eigentlich Säumige Partei, als von der anderen vertreten gilt. Sinn dieser Vorschrift ist es zu verhindern, dass die Rechtsverfolgung eines Streitgenossen daran scheitert, dass ein anderer hieran nicht mitwirken will.

Hauptintervention[Bearbeiten]

Unter den Voraussetzungen des § 64 ZPO kann ein Dritter in den laufenden Prozess als Hauptintervenient eintreten. Dazu muss er geltend machen, dass die Sache oder das Recht, über die gestritten wird, in Wahrheit ihm zustehe.

Nebenintervention und Streitverkündung[Bearbeiten]

Hat ein Dritter ein Interesse daran, dass eine der Parteien den Prozess gewinnt, kann er als Nebenintervenient nach § 66 ZPO der Partei beitreten. Die Nebenintervention führt prozessual zur Interventionswirkung nach § 68 ZPO. Die Interventionswirkung ähnelt der Rechtskraft, ist aber umfangreicher: In einem Folgeprozess können damit weder der Urteilstenor noch (anders als bei der Rechtskraft) die tatsächlichen Feststellungen in Frage gestellt werden.

Hat dagegen die Partei selbst ein Interesse an der Unterstützung durch einen Dritten, etwa weil sie im Fall der Niederlage Ansprüche gegen den Dritten hätte oder Ansprüche dessen befürchten muss, kann sie den dem Dritten den Streit verkünden nach § 72 ZPO. Die Streitverkündung hat nach § 74 Abs. 3 ZPO die Interventionswirkung des § 68 ZPO.

Gegenstand des Rechtsstreites[Bearbeiten]

Klage[Bearbeiten]

Das Klageverfahren beginnt mit der Klageerhebung durch einen Schriftsatz (Klageschrift) schriftlich oder bei amtsgerichtlichen Verfahren auch mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle. Vor Einreichung einer Klage ist zu beachten, dass immer eine gütliche Beilegung vor einer Schlichtungsstelle veranlasst werden soll, um den Prozess zu vermeiden. Erst wenn diese Güteverhandlung als fruchtlos (gescheitert) gilt, soll Klage eingereicht werden. Ebenfalls ist zu beachten, dass das Gericht in der Regel erst nach Einzahlung eines Kostenvorschusses tätig wird. Dann kann das Gericht einen frühen ersten Termin bestimmen oder stellt dem Beklagten die Klage zu und setzt eine Frist zur Verteidigungsanzeige sowie anschließend noch eine weitere Frist zur Klageerwiderung. Die Klageschrift besteht aus einem Antrag und einer Begründung, und in ihr müssen zudem einige Förmlichkeiten beachtet werden (§ 253 ZPO).

Streitgegenstand[Bearbeiten]

Das Gesetz definiert nicht, was unter dem Streitgegenstand zu verstehen ist. Keinesfalls darf darunter das konkrete Objekt verstanden werden, das der Kläger vom Beklagten fordert, etwa eine bestimmte Sache oder ein Geldbetrag. Der historische Gesetzgeber ging davon aus, dass der Streitgegenstand mit dem materiell-rechtlichen Anspruch identisch sei. Davon geht auch die modernere materiellrechtliche Theorie aus und setzt prozessualen und materiellrechtlichen Anspruch gleich (so auch Karl Larenz). Die ganz herrschende Meinung folgt dem nicht, sondern definiert Streitgegenstand rein prozessual. Innerhalb dessen sind die Ansicht wieder gespalten. Nach dem eingliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Streitgegenstand allein aus dem Klageantrag des Klägers bestimmt und nur für dessen Auslegung der zugrundeliegende Lebenssachverhalt herangezogen. Bundesgerichtshof und herrschende Lehre folgen jedoch auch dem nicht und bilden den Streitgegenstand gleichwertig aus Lebenssachverhalt und Klageantrag.

Der zur Entscheidung berufene Richter[Bearbeiten]

Das angerufene Gericht muss international, örtlich und sachlich zuständig sein. Der zuständige Richter wird beim jeweiligen Gericht durch Geschäftsverteilungsplan festgelegt. Ausgeschlossen kraft Gesetzes sind Richter nach § 41 ZPO.

Internationale Zuständigkeit[Bearbeiten]

Rechtswegzuständigkeit[Bearbeiten]

Nach § 13 GVG sind grundsätzlich die ordentlichen Gerichte für bürgerlichrechtliche Streitigkeiten zuständig.

Örtliche Zuständigkeit[Bearbeiten]

Die örtliche Zuständigkeit (in der ZPO Gerichtsstand) ist grundsätzlich in den §§ 12§ 40 ZPO geregelt. Eine natürliche Person kann demnach zunächst an ihrem allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden (§ 12 ZPO); dieser befindet sich nach § 13 ZPO an ihrem Wohnsitz, bei juristischen Personen nach § 17 ZPO an ihrem Sitz.

Sachliche Zuständigkeit[Bearbeiten]

Die sachliche Zuständigkeit liegt grundsätzlich bei den Landgerichten (§ 71 Abs. 1 GVG), sofern nicht eine besondere Zuweisung an die Amtsgerichte vorliegt (§ 23 f. GVG). Der Zuständigkeitsstreitwert des § 23 Nr. 1 GVG bemisst sich dabei nach § 2 ZPO gemäß den §§ 3 ff. ZPO. Verändert sich im Laufe des Prozesses der Streitwert, hat dies mit der Ausnahme des § 506 Abs. 1 ZPO nach § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO auf die sachliche Zuständigkeit keinen Einfluss (perpetuatio fori). Wird die Klage bei einem sachlich unzuständigen Gericht erhoben, muss die Klage als unzulässig abgewiesen werden, es sei denn, der Kläger stellt einen Verweisungsantrag nach § 281 Abs. 1, S. 1 ZPO

Klageerhebung und Verhandlung[Bearbeiten]

Es beginnt mit der Erhebung der Klage. Diese erfolgt durch die Zustellung des Klageschriftsatzes (§ 253 Abs. 1 ZPO), nach dem dieser bei Gericht eingereicht worden ist. Das zuständige Gericht bestimmt sich unter anderem nach dem Streitwert und ist entweder das Amtsgericht oder das Landgericht. Bevor die Klage dem Beklagten zugestellt wird, muss das Gericht entscheiden, ob zunächst ein schriftliches Vorverfahren (§ 276 ZPO) durchgeführt werden soll oder ein früher erster Termin (§ 275 ZPO) anberaumt werden soll, der zugleich auch Haupttermin sein kann. Der mündlichen Verhandlung soll im Allgemeinen eine Güteverhandlung vorangehen (§ 278 ZPO). Das Gericht soll überhaupt in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. Kommt es in der Güteverhandlung zu keiner Einigung, schließt sich daran die mündliche Verhandlung an.

Die Verhandlung ist dann kontradiktorisch. Die Parteien (Kläger und Beklagter) tragen ihre Argumente vor und beantragen Verurteilung und Klageabweisung. Im Gegensatz zum Strafprozess bestimmen die Parteien des Rechtsstreits den Streitgegenstand, die Beweismittel und in gewissem Umfang auch den Ablauf des Verfahrens (s. u. Beweislast).

In dem Verfahren ist das Gericht an die Prozessmaximen (Prozessgrundsätze) und damit auch an die Anträge der Parteien gebunden (Dispositionsmaxime). Kommt das Gericht zu der Entscheidung, dass die Klage nicht zulässig ist, wird es sie mit einem Prozessurteil abweisen. Wenn das Gericht der Auffassung ist, die Klage sei zulässig, muss es über die Begründetheit, über die materielle Rechtslage, entscheiden.

Neben den verschiedenen Prozessgrundsätzen unterscheidet sich der Zivilprozess vom Strafverfahren auch in Bezug auf die Beweislast, die im Strafverfahren allein der Staatsanwaltschaft obliegt. Kann im Zivilprozess eine entscheidungserhebliche Behauptung weder bewiesen noch widerlegt werden, so muss dies anhand der Beweislast entschieden werden.

Nach den Parteivorträgen, gegebenenfalls auch der Beweisaufnahme durch Sachverständige, Augenschein, Parteivernehmung, Urkundsbeweise und Zeugen, schließen sich die Anträge an.

Mündliche Verhandlung[Bearbeiten]

Ein Termin zur mündlichen Verhandlung soll vom Gericht erst dann anberaumt werden, wenn der Kläger als Vorschuss auf die Gerichtskosten die Prozessgebühr oder einen Auslagenvorschuss entrichtet hat. Den äußeren Ablauf des Zivilprozesses bestimmt in der Regel der Amtsbetrieb, die Aufklärung des Sachverhalts die durch die Wahrheitspflicht der Parteien und das richterliche Fragerecht gemäß §§ 138 und 139 ZPO modifizierte Verhandlungsmaxime. Grundsätzlich wird dabei die Wahrheit nicht von Amts wegen vom Gericht ermittelt, sondern das Gericht stützt seine Entscheidung nur auf die Tatsachen, die von den Parteien vorgetragen werden. Erst wenn etwas zwischen den Parteien streitig ist, erhebt das Gericht Beweise (z. B. Zeugenvernehmungen, Sachverständigengutachten, Urkundenbeweis oder Augenschein), sofern die beweispflichtige Partei ein taugliches Beweismittel angeboten hat.

Parteiverhalten im Prozess[Bearbeiten]

Objektive Klagehäufung[Bearbeiten]

Eine objektive Klagehäufung ist unter den Voraussetzungen des § 260 ZPO möglich. Dabei werden zwei unterschiedliche Streitgegenstände in einem Verfahren verhandelt, wenn die Parteien identisch sind, das Gericht für alle Ansprüche zuständig ist und alle Ansprüche mit derselben Prozessart geltend gemacht werden (z. B. nicht allgemeines Urteilsverfahren und Urkundenprozess). Ferner ist zu beachten, dass kein Verbindungsverbot etwa nach § 578 ZPO, § 126 Abs. 2 FamFG und § 179 Abs. 2 FamFG vorliegen darf. Bei zulässiger Klagehäufung wird der Zuständigkeitsstreitwert durch Addition der Ansprüche berechnet (§ 5 ZPO). Ist die objektive Klagehäufung unzulässig, werden die Verfahren nach § 145 Abs. 1 ZPO getrennt.

Prozessuale Ansprüche können kumulativ aber auch eventuell (hilfsweise) gestellt werden. Man unterscheidet echte Hilfsanträge (wenn nicht A, dann B) und unechte Hilfsanträge (wenn A, dann auch B). Nach allgemeiner Ansicht ist diese Bedingung als lediglich innerprozessuale Bedingung zulässig. Als zusätzliche Bedingung der Eventualklagehäufung tritt nach Ansicht der Rechtsprechung hinzu, dass Hauptantrag und Hilfsantrag rechtlich oder wirtschaftlich identisch sein müssen. In der Literatur wird diese Forderung oft verschärft: Haupt- und Hilfsantrag müssten auf das gleiche Ziel gerichtet sein, eine Ansicht verlangt gar, dass beide sich gegenseitig ausschließen müssten.

Klageänderung[Bearbeiten]

Eine Änderung des Streitgegenstandes, d. h. Änderung des Lebenssachverhaltes oder des Klageantrages, nach Rechtshängigkeit ist nur unter den Voraussetzungen des § 263 ff. ZPO möglich. Danach wird entweder die Einwilligung des Beklagten oder die Einschätzung als sachdienlich durch das Gericht verlangt. Die Einwilligung des Beklagten wird nach § 267 ZPO vermutet, wenn er sich auf die abgeänderte Klage eingelassen hat.

Sachdienlichkeit ist gegeben, wenn der bisher gewonnene Prozessstoff auch für die geänderte Klage eine verwertbare Entscheidungsgrundlage bleibt und die Zulassung die endgültige Beilegung des Rechtsstreites fördert und so einen neuen Prozess verhindert. Verneint das Gericht Sachdienlichkeit, hat es nach herrschender Meinung den neuen Anspruch durch Prozessurteil abzuweisen; vereinzelt vertraten auch einige Oberlandesgerichte die Auffassung, der neu eingebrachte Streitgegenstand sei dann unbeachtlich und zu entscheiden, als ob keine Klageänderung erklärt worden wäre. Der ursprüngliche Antrag bleibt nach herrschender Meinung rechtshängig.

Veräußerung der streitbefangenen Sache[Bearbeiten]

Wird die streitbefangene Sache während des Prozesses veräußert, hat dies nach § 265 Abs. 2, S. 1 ZPO keinen Einfluss auf den Prozess: Die Partei führt das nunmehr fremde Recht in eigenem Namen als gesetzlicher Prozessstandschafter für den neuen Rechtsinhaber fort. Veräußert der Beklagte die streitbefangene Sache, kann sein Rechtsnachfolger nicht den Prozess für ihn übernehmen und muss sogar hinnehmen, dass die Rechtskraft des Urteiles gegen ihn wirkt; der Kläger kann durch Titelumschreibung nach § 727 ZPO gegen den Rechtsnachfolger vollstrecken. § 265 Abs. 2 ZPO gilt bei Veräußerung durch den Kläger nach herrschender Meinung mit einer kleinen Einschränkung: Er muss den Klageantrag auf Leistung an den Rechtsnachfolger umstellen; insoweit ist also die Veräußerung der streitbefangenen Sache relevant, weshalb man von der Relevanztheorie spricht.

Eine Ausnahme gilt nach § 265 Abs. 3 ZPO, wenn der Kläger die streitbefangene Sache veräußert und die Rechtskraft des Urteiles nicht gegen den Rechtsnachfolger wirkt, § 325 ZPO: Der Beklagte kann dann einwenden, dass dem Kläger die Sachbefugnis fehle.

Versäumnisverfahren[Bearbeiten]

Erscheint eine Partei nicht im Termin zur mündlichen Verhandlung oder verhandelt sie bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (§ 220 Abs. 2 ZPO) nicht (§ 333 ZPO), ist sie säumig. Dies gilt auch dann, wenn die Partei zwar anwesend ist, aber Anwaltszwang nach § 78 ZPO herrscht. Bei Säumnis des Klägers wird dessen Klage auf Antrag des Beklagten abgewiesen (§ 330 ZPO). Bei Säumnis des Beklagten wird durch § 331 Abs. 1 ZPO eine Geständnisfiktion ausgelöst: Das Vorbringen des Klägers gilt als zugestanden. Das heißt jedoch nicht zwangsläufig, dass der Klage stattgegeben wird; der Richter muss nämlich die Klage dennoch auf ihre Schlüssigkeit prüfen. Ist die Klage unschlüssig, ergeht ein quasikontradiktorisches Endurteil; so wird ein klageabweisendes Urteil bezeichnet, das nicht wegen, sondern trotz der Säumnis des Klägers ergeht. In den Fällen des § 335 ZPO darf kein Versäumnisurteil ergehen.

Gegen ein Versäumnisurteil können die Parteien innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Versäumnisurteiles Einspruch bei dem Gericht, dessen Versäumnisurteil angegriffen wird, einlegen (§ 338 f. ZPO). Damit wird nach § 342 ZPO der Prozess in die Lage vor dem Versäumnisurteil zurückversetzt. Erscheint die Partei auch bei diesem Termin nicht, ergeht ein technisch zweites Versäumnisurteil, gegen das nach § 345 ZPO kein Einspruch mehr möglich ist; einzig möglich ist die Berufung mit der Begründung, es habe kein Fall der Säumnis vorgelegen Abs. 2 S. 1.html § 514 Abs. 2 S. 1

Das Versäumnisverfahren können die Parteien auch zu ihrem Vorteil ausnutzen: Würde etwa ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel nach § 296 ZPO präkludiert, erscheint die Partei einfach nicht, es ergeht ein Versäumnisurteil und durch Einspruch wird das Verfahren wieder in die Situation vor dem Versäumnisurteil zurückversetzt. Dies wird Flucht in die Säumnis genannt.

Prozessbeendigende Handlungen der Parteien[Bearbeiten]

Anerkenntnis und Verzicht[Bearbeiten]

Durch ein Anerkenntnis hat das Gericht nach § 307 S. 1 ZPO dem Klageantrag gemäß zu verurteilen. Der Beklagte (bei der Widerklage der Kläger) erklärt damit, dass der behauptete Anspruch besteht; erklärt er, dass dieser nur zum Teil besteht, ergeht ein Teilanerkenntnisurteil. Das Gericht hat dabei nicht einmal die Schlüssigkeit der Klage zu prüfen. Als Bewirkungshandlung bedarf es für das Anerkenntnis der Postulationsfähigkeit. Das Anerkenntnis ist vom Geständnis nach § 288 zu unterscheiden, dass sich nur auf Tatsachen bezieht; es ist ferner vom Schuldanerkenntnis nach § 781 zu unterscheiden.

Zu beachten ist für die Kostenfolge § 93 ZPO: Normalerweise muss nach § 91 ZPO der Verlierer die Kosten des Prozesses tragen. Hat der Beklagte jedoch überhaupt keinen Anlass zur Klage geboten und sofort anerkannt, erschiene es unbillig ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Nach dem Veranlassungsprinzip wird deshalb der Kläger für die Kostentragung herangezogen.

Als Spiegelbild zum Anerkenntnis kann auch der Kläger nach § 306 ZPO auf seine Klage verzichten.

Klagerücknahme[Bearbeiten]

§ 269 ZPO eröffnet dem Kläger die Möglichkeit seine Klage zurückzunehmen. Im Gegensatz zum Klageverzicht steht einer späteren Klage jedoch keine Rechtskraft entgegen. Motive des Klägers können etwa die verschlechterte Beweislage oder Vermögenslosigkeit des Beklagten sein. Die Möglichkeit der Klagerücknahme besteht jedoch nicht unbeschränkt: Hat sich der Beklagte bereits zur Hauptsache geäußert, kann ohne seine Einwilligung die Klage nicht mehr zurückgenommen werden. Als Folge der Klagerücknahme hat der Kläger die Kosten zu tragen. Ausnahmsweise kann die Kostentragungspflicht jedoch auch den Beklagten treffen, so besonders nach § 269 Abs. 3, S. 3 ZPO.

Beiderseitige Erledigungserklärung[Bearbeiten]

Im Laufe eines Prozesses können auch Ereignisse eintreten, die den begonnen Prozess überflüssig machen: Der Beklagte zahlt oder die Parteien einigen sich außergerichtlich. Der Kläger wird in diesen Fällen oft nicht gewillt sein, die Kosten des Prozesses wie bei der Klagerücknahme zu tragen. Deshalb ermöglicht § 91a ZPO den Parteien die Möglichkeit durch beiderseitige Erledigungserklärung den Prozess zu beenden. Die Rechtsnatur dieser Erklärung ist im juristischen Schrifttum umstritten; folgende Positionen werden vertreten:

  • Die Erledigungserklärung sei eine privilegierte Form der Klagerücknahme
  • sie sei eine prozessuale Vereinbarung der Parteien (so Habscheid)
  • sie sei ein Klageverzicht des Klägers und ein Verzicht auf ein klageabweisendes Urteil des Beklagten (so Nikisch)
  • die Erklärungen seien prozessuale Einverständniserklärungen, den Prozess ohne Urteil zu beenden.

Die Parteien sind bei der beiderseitigen Erledigungserklärung auch in der mündlichen Verhandlung vom Anwaltszwang befreit, wie aus § 78 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 91a ZPO gefolgert wird. Die Erledigungserklärungen können auch schon vor Rechtshängigkeit abgegeben werden, auch wenn – streng genommen – zu diesem Zeitpunkt noch gar kein Rechtsstreit existiert.

Wird beiderseitig Erledigung erklärt, so entfällt die Rechtshängigkeit der Hauptsache und das Gericht entscheidet nach § 91a ZPO nach billigem Ermessen durch Beschluss nur noch über die Kosten. Das Gericht wird dabei eine summarische Prüfung durchführen und sowohl in Erwägung ziehen, wem die Kosten des Prozesses bei bisherigem Streitstand aufzuerlegen gewesen wären als auch, ob der Beklagte zur Klage Anlass gegeben hat (mit der Folge des § 93 ZPO). Trotz beiderseitiger Erledigung ist eine neue Klage des Klägers grundsätzlich zulässig; ausnahmsweise kann dem Kläger bei Verstoß gegen Treu und Glauben der Arglist-Einwand entgegengehalten werden, wenn der Beklagte sich gerade im Vertrauen auf die endgültige Streitbeilegung auf die Erledigung eingelassen hat.

Einseitige Erledigungserklärung[Bearbeiten]

Widerspricht der Beklagte der Erledigungserklärung spricht man von einseitiger Erledigungserklärung. Sie ist gesetzlich nicht geregelt, aber unstreitig dennoch anerkannt. Auch ihre Rechtsnatur ist umstritten. Folgende Ansichten werden vertreten:

  • Die einseitige Erledigungserklärung sei eine privilegierte Form der Klagerücknahme.
  • Sie sei ein Prozessinstitut sui generis, d. h. eine Bewirkungshandlung, die auf Feststellung der Erledigung durch das Gericht gerichtet sei.
  • Nach herrschender Meinung handelt es sich um eine Klageänderung in eine Feststellungsklage mit dem Inhalt, dass die Klage bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war.

Tritt das erledigende Ereignis zwischen An- und Rechtshängigkeit ein, ist umstritten, ob der Kläger noch Erledigung erklären kann: Die herrschende Meinung verneint dies mit der Begründung, dass zu diesem Zeitpunkt noch kein Rechtsstreit bestehe. Da es unbillig sein kann, dass der Kläger in diesem Fall die Kosten des Rechtsstreites tragen soll, wollen einige Stimmen im Schrifttum dem Beklagten die reziproke Anwendbarkeit von § 93 ZPO zugutekommen lassen.

Umstritten ist, von welchem Streitwert ab einseitiger Erledigungserklärung auszugehen ist: Die herrschende Meinung will die bisher angefallenen Kosten des Rechtsstreits ansetzen. Andere gehen vom ursprünglichen Streitwert aus, da das Gericht ja auch die ursprüngliche Klage prüfen müsse. Verschiedene Oberlandesgerichte legten die Hälfte des ursprünglichen Streitwertes zugrunde.

Stellt das Gericht fest, dass die Klage ursprünglich zulässig und begründet war und Erledigung eingetreten ist, werden dem Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Prozessvergleich[Bearbeiten]

Soweit der Streitgegenstand der Disposition der Parteien unterworfen ist, steht ihnen jederzeit die Möglichkeit offen, den Streit im Wege des Prozessvergleichs gütlich beizulegen. Der Prozessvergleich ist gesetzlich nicht besonders geregelt, wird aber in § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorausgesetzt. Ein Prozessvergleich hat nach herrschender Meinung Doppelnatur: d. h. er muss sowohl prozessualen Anforderungen (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) als auch den materiellen Anforderungen des § 779 BGB entsprechen und entfaltet prozessuale und materielle Wirkung.

Deshalb kann der Prozessvergleich sowohl aus prozessualen Gründen (z. B. keine Protokollierung gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) als auch aus materiellen Gründen (z. B. Anfechtung nach § 123 BGB) unwirksam sein. Führt dies zur Unwirksamkeit des Vergleichs ex tunc, muss der alte Prozess fortgeführt werden. Umstritten ist, vor welchem Gericht der Prozess fortgeführt wird: Das Bundesarbeitsgericht und große Teile des Schrifttums befürworten die Fortsetzung des Streits vor dem mit dem alten Prozess befassten Gericht, da dieses mit dem Streit vertraut sei. Der Bundesgerichtshof geht demgegenüber davon aus, dass der Vergleich prozessbeendende Funktion dennoch entfalte und ein neues Verfahren begonnen werden müsse. Als besondere Form des außergerichtlichen Vergleiches ist der Anwaltsvergleich nach § 796a ZPO zu nennen.

Verteidigungshandlungen des Beklagten[Bearbeiten]

Dem Beklagten stehen zur Abwehr des Klageanspruches die Möglichkeiten offen, seinerseits mit einem eigenen Anspruch gegen den Kläger aufzurechnen oder gar selbst in die Offensive zu gehen und eine Widerklage zu erheben.

Prozessaufrechnung[Bearbeiten]

Wird eine Aufrechnung im Prozess vorgenommen, spricht man von einer Prozessaufrechnung. Sie ist als Doppeltatbestand zweierlei: Einerseits Prozesshandlung, andererseits materiellrechtliche Willenserklärung iSv. § 388 S. 1 BGB.

Oftmals möchte der Beklagte seinen Anspruch durch die Aufrechnung eigentlich nicht verlieren und rechnet deshalb nur hilfsweise auf: Er stellt die Aufrechnung unter die Bedingung, dass er mit seiner primären Verteidigung (etwa Nichtbestehen des Klageanspruchs) nicht durchdringt; man nennt dies Eventualaufrechnung. In der gerichtlichen Praxis ist unbestritten, dass die Eventualaufrechnung trotz § 388 S. 2 BGB möglich ist. Im Schrifttum werden dafür unterschiedliche Rechtfertigungen vertreten:

  • Die Eventualaufrechnung sei gar keine Bedingung, da die Entscheidung des Richters rechtstheoretisch von vornherein feststehe, d. h. der Fall sowieso nur eine einzig richtige Entscheidung zulasse
  • Die sog. prozessrechtliche Theorie sieht die Prozessaufrechnung als ein Rechtsinstitut eigener Art, das überhaupt nicht § 388 S. 2 BGB unterliege.
  • § 388 S. 2 BGB sei teleologisch zu reduzieren: Zwar sei die Eventualaufrechnung eine Bedingung. Sinn des § 388 S. 2 BGB sei aber, den Empfänger der Aufrechnungserklärung vor Unsicherheit zu schützen. Da es im Prozess aber noch zur Klärung über die Bedingung komme, bedürfe der Beklagte dieses Schutzes nicht.

Es ist möglich, dass die Aufrechnung des Beklagten zurückgewiesen wird, zum Beispiel, wenn sie nach § 296 ZPO verspätet vorgebracht wird. In diesem Fall erschiene es unbillig, die Aufrechnung materiellrechtlich für wirksam zu halten. Nach herrschender Meinung ist deshalb die Prozessaufrechnung weiterhin (konkludent) dadurch bedingt, dass die Aufrechnung vom Gericht für zulässig gehalten wird.

Umstritten ist ferner, ob der zur Aufrechnung gestellte Anspruch durch die Prozessaufrechnung rechtshängig wird. Dies wird von einer Mindermeinung mit der Begründung befürwortet, der Beklagte verlange vom Gericht eine Entscheidung über seine Forderung. Der Bundesgerichtshof und weite Teile des Schrifttums folgen dem jedoch nicht: Dadurch werde es nämlich dem Beklagten verwehrt den Anspruch auch in einem zweiten Prozess zur Aufrechnung zu stellen. Der Gefahr widersprechender Entscheidungen könne durch § 148 ZPO vorgebeugt werden.

Um zu vermeiden, dass der Beklagte mit erfundenen Forderungen aufrechnet, um den Prozess zu verschleppen, kann das Gericht ein klagestattgebendes Vorbehaltsurteil nach § 302 ZPO erlassen. Sowohl bei erfolgloser als auch bei erfolgreicher Aufrechnung erstreckt sich nach § 322 Abs. 2 ZPO die Rechtskraft auch auf die zur Aufrechnung gestellte Forderung.

Widerklage[Bearbeiten]

Die Widerklage ist eine neue, selbständige Klage mit neuem Streitgegenstand, die der Beklagte gegen den Kläger erhebt, nachdem dessen Klage rechtshängig geworden ist; für sie müssen selbständig die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen. Nach § 5 Hs. 2 ZPO ist für die sachliche Zuständigkeit der Streitwert jeweils separat zu berechnen. Die örtliche Zuständigkeit wird nach herrschender Lehre durch § 33 ZPO um einen weiteren besonderen Gerichtsstand erweitert. Nach anderer Ansicht (auch des BGH) stellt § 33 ZPO jedoch eine zusätzliche Prozessvoraussetzung auf, wonach die Widerklage nur dann zulässig sei, wenn sie mit der ersten Klage in Zusammenhang stehe.

Beweisrecht[Bearbeiten]

Über eine Tatsache muss Beweis erhoben werden, wenn die streitig und entscheidungserheblich ist (Ausnahme: Bei Gericht offenkundige Tatsachen nach § 291 ZPO). Grundsätzlich ist das Gericht auf die Beweismittel des Strengbeweises beschränkt. Diese sind:

Entscheidung[Bearbeiten]

Wenn es nicht zur Anerkenntnis durch den Beklagten oder zum Klageverzicht durch den Kläger kommt, entscheidet das Gericht durch Sachurteil. Es wird verkündet und den Parteien zugestellt.

Damit ist die erste Instanz beendet; nun können innerhalb bestimmter Fristen Rechtsmittel eingelegt werden, sofern hierfür die Voraussetzungen vorliegen (s. u.). Das Urteil wird durch die Einlegung der Rechtsmittel nicht aufgehoben, sondern es wird lediglich der Eintritt der Rechtskraft aufgeschoben. Eine Zwangsvollstreckung ist daher nur vorläufig möglich, häufig nur gegen Sicherheitsleistung, oder der Beklagte kann die Vollstreckung zunächst durch Sicherheitsleistung abwenden.

Kosten[Bearbeiten]

Im Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103-107 ZPO) stellt das Gericht fest, in welcher Höhe eine Partei der anderen Partei Kosten (Anwaltskosten, aber auch als Vorschüsse einbezahlte Gerichtskosten) zu ersetzen hat. Die Frage der Kostenschuld, also wer welchen Anteil der Kosten überhaupt zu tragen hat, wird regelmäßig in der Hauptentscheidung (meist Urteil) festgelegt (sog. Kostengrundentscheidung) – soweit das die Parteien nicht in einem Vergleich einvernehmlich regeln und eine gerichtliche Entscheidung darüber entbehrlich machen. Die konkrete betragsmäßige Höhe der zu zahlenden Gerichtskosten wird im Verfahren des Kostenansatzes nach § 19 GKG festgelegt.

Rechtsmittel und Rechtsbehelfe[Bearbeiten]

Rechtsbehelfe sind Prozesshandlungen, die die Korrektur einer gerichtlichen Entscheidung ermöglichen. Eine besondere Gruppe sind Rechtsbehelfe, die Devolutiv- und Suspensiveffekt entfalten, sie heißen Rechtsmittel. Der Suspensiveffekt hindert den Eintritt der formellen Rechtskraft, der Devolutiveffekt begründet die Zuständigkeit eines übergeordneten Gerichtes (iudex ad quem).

Bedient sich ein Gericht einer falschen Entscheidungsform, stellt sich für den Steller des Rechtsmittels die Frage, welches Rechtsmittel er einlegen soll: das gegen die eigentlich richtige Entscheidungsform oder das gegen die tatsächlich gewählte Entscheidungsform. Nach dem Meistbegünstigungsprinzip besteht in diesem Falle Wahlmöglichkeit, mit der Ausnahme, dass der Partei kein Rechtsmittel eröffnet werden darf, das selbst dann ausgeschlossen wäre, wenn sogleich die richtige Entscheidungsform gewählt worden wäre.

Rechtsmittel können nur eingelegt werden, wenn durch das Urteil eine Beschwer für den Rechtsmittelführer besteht. Die Beschwer liegt (grob) in der Differenz zwischen vorinstanzlicher Entscheidung und vorinstanzlichem Antrag. Von ihr zu unterscheiden ist der Beschwerdegegenstand, der in der Differenz von erstinstanzlichem Urteil und Berufungsantrag besteht.

Berufung[Bearbeiten]

Statthaftigkeit und Zulässigkeit[Bearbeiten]

Die Berufung ist statthaft gegen Endurteile im ersten Rechtszug. Weiterhin ist sie nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder das Ausgangsgericht sie zugelassen hat (§ 511 Abs. 2 ZPO). Im Berufungsverfahren ist die Entscheidung über die Zulassung durch das Ausgangsgericht sowohl positiv als auch negativ endgültig. Sie ist vom Ausgangsgericht unter den Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen:

  1. Grundsätzliche Bedeutung
    hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft, die vom Bundesgerichtshof noch nicht entschieden worden ist und in einer unbestimmten Vielzahl von weiteren Fällen ebenso entscheidungserhebliche Bedeutung erlangen kann.
  2. Erforderlichkeit der Fortbildung des Rechts
    liegt nach Ansicht des BGH vor, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Nach Ansicht der Literatur deckt sich dies weitestgehend mit grundsätzlicher Bedeutung und ist de lege ferenda überflüssig.
  3. Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
    liegt vor bei
    1. Divergenzfällen: Wenn das Gericht des ersten Rechtszuges von der Rechtsprechung eines gleichgeordneten oder eines höherrangigen Gerichtes abweicht. Jedoch soll nach (kritisierter) BGH-Ansicht keine Zulassung notwendig sein, wenn ein Gericht nur ausnahmsweise im Einzelfall die höchstrichterliche Rechtsprechung missachtet.
    2. Wiederholungsgefahr: Wenn eine Entscheidung in einer Weise fehlerhaft erscheint, die in künftigen gleich gelagerten Fällen ähnliche Fehlentscheidungen befürchten lässt.
    3. Willkür: Wenn die Entscheidung im ersten Rechtszug so grob fehlerhaft erscheint, dass es für sie keinen auch nur im Ansatz rechtlich nachvollziehbaren Grund gibt.
    4. Verletzung fundamentaler Verfahrensgarantien: Wenn elementare Grundsätze eines Rechtsstaates (Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 101 Abs. 1, S. 2 GG) nicht beachtet wurden.

Die Berufung muss form- und fristgerecht eingelegt (§ 517, § 519 ZPO) und begründet werden (§ 520). Damit die Berufung zulässig ist, muss diese Begründung eine substantiierte Auseinandersetzung mit der Begründung des erstinstanzlichen Urteiles erkennen lassen. Sämtliche die Entscheidung tragenden Gründe müssen angegriffen werden.

Prüfungsumfang[Bearbeiten]

Der Prüfungsumfang des Berufungsverfahrens wird durch § 513 Abs. 1, § 529 Abs. 1, § 531 Abs. 2 ZPO festgelegt.

Revision[Bearbeiten]

Zur Entscheidung über die Revision (auch im Fall der Sprungrevision) ist der Bundesgerichtshof zuständig. Auf die Revision kann nur geprüft werden, ob das Urteil auf einer Rechtsverletzung beruht.

Beschwerde[Bearbeiten]

Revision und Berufung sind nur gegen Urteile statthaft und scheiden somit bei Entscheidung durch Beschluss aus; in diesem Falle ist die sofortige Beschwerde und die Rechtsbeschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist nach § 567 ZPO statthaft, wenn es durch Gesetz vorgesehen ist (z. B. Streit über Zeugnisverweigerungsrecht § 387 Abs. 3 ZPO) oder, wenn ohne mündliche Verhandlung ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist (z. B. Ablehnungsgesuch nach § 42). Sie ist mittels Beschwerdeschrift binnen einer Notfrist von zwei Wochen seit Zustellung, aber spätestens fünf Monate nach Verkündung der Entscheidung beim Ausgangs- oder Beschwerdegericht einzulegen (§ 569 ZPO). Sie soll nach § 571 ZPO begründet werden. Das Ausgangsgericht hat dann zunächst die Möglichkeit, der Beschwerde abzuhelfen (§ 572 Abs. 1 ZPO); tut es das nicht, wird die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt: Dieses verwirft sie bei Unzulässigkeit oder weist sie zurück bei Unbegründetheit. Wenn die Beschwerde begründet ist, kann das Beschwerdegericht entweder selbst entscheiden oder nach § 572 Abs. 3 ZPO dem Ausgangsgericht die Entscheidung überlassen.

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 ZPO statthaft, wenn das Gesetz dies vorsieht (z. B. Verwerfung der Berufung nach § 522 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, immer ohne die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO) oder sie vom Gericht zugelassen wurde. Sie kann jedoch nur dann zugelassen werden, wenn die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO vorliegen. Das Beschwerdegericht ist jedoch an die Zulassung gebunden, mit folgender Ausnahme: Ist die Rechtsbeschwerde schon kraft Gesetzes unstatthaft (z. B. § 238 Abs. 3 ZPO, § 321a Abs. 4, S. 4 ZPO, § 522 Abs. 3 ZPO), muss sie trotz Zulassung nach § 571 Abs. 1, S. 2 ZPO verworfen werden. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat seit Zustellung des angefochtenen Beschlusses beim Beschwerdegericht einzulegen und zu begründen (§ 575 ZPO). Sie wird bei Unzulässigkeit verworfen, bei Unbegründetheit zurückgewiesen. Sie ist nur dann begründet, wenn die angefochtene Entscheidung eine Gesetzesverletzung enthält und die Entscheidung darauf auch beruft, d. h. nicht aus anderen Gründen im Ergebnis dennoch richtig ist (§ 573 Abs. 3 ZPO). Aus § 577 Abs. 2, S. 1 ZPO folgt, dass auch im Rechtbeschwerdeverfahren das Verbot der reformatio in peius gilt.

Gehörsrüge[Bearbeiten]

Auch wenn kein anderes Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegeben ist, kann nach § 321a ZPO die Gehörsrüge (auch Anhörungsrüge) erhoben werden; mit ihr wird der Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör geltend gemacht. Ein beachtlicher Teil des Schrifttums will die Anhörungsrüge analog auch immer dann zulassen, wenn andere wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt worden sein sollen. Der Gehörsrüge eignet weder Devolutiv- noch Suspensiveffekt.

Rechtskraft[Bearbeiten]

Man unterscheidet formelle und materielle Rechtskraft. Formelle Rechtskraft hat ein Urteil erlangt, wenn es nicht mehr durch ein Rechtsmittel oder einen Rechtsbehelf angefochten werden kann. Materielle Rechtskraft (§ 322 Abs. 1 ZPO) meint nach der heute herrschenden prozessualen Rechtskrafttheorie, dass jeder künftige Richter an die im Urteil getroffenen Feststellungen gebunden ist. Umstritten innerhalb der prozessualen Rechtskraftlehre ist wiederum, ob lediglich später eine abweichende Entscheidung verboten ist (prozessuale Bindungslehre), oder ob bereits eine erneute Verhandlung über denselben Streitgegenstand unzulässig ist (so die herrschende ne bis in idem-Lehre). Heute kaum noch vertreten ist die materiell-rechtliche Rechtskraftlehre. Diese geht auf Josef Kohler, Adolf Wach und besonders Max Pagenstecher zurück: Demnach wird durch das Urteil die materiellrechtliche Lage umgestaltet; das Urteil ist materiellrechtlicher Entstehungs- oder Erlöschensgrund, auch dann wenn die Entscheidung auf irriger Rechtsauffassung beruht.

Objektive Grenzen der Rechtskraft[Bearbeiten]

Die objektiven Grenzen der Rechtskraft werden in § 322 Abs. 1 ZPO beschrieben.

Subjektive Grenzen der Rechtskraft[Bearbeiten]

Wer die materielle Rechtskraft gegen sich gelten lassen muss, wird durch die subjektiven Grenzen der Rechtskraft bestimmt. Nach § 325 Abs. 1 ZPO wirkt das Urteil zunächst gegen die Parteien des Rechtsstreits, daneben deren Rechtsnachfolger. Nach § 325 Abs. 2 ZPO wirkt die Rechtskraft jedoch nicht gegen gutgläubige Rechtsnachfolger. Wie die Verweisung des § 325 Abs. 2 ZPO zu deuten ist, ist umstritten: Eine Ansicht bezieht den guten Glauben lediglich auf die Rechtshängigkeit. Nach herrschender Meinung hingegen ist die Vorschrift eine Verschärfung der materiellen Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbes: Neben den Anforderungen etwa des § 932 BGB muss demnach zusätzlich guter Glaube bezüglich der Rechtshängigkeit bestehen.

Für viele Fälle sind die subjektiven Grenzen der Rechtskraft jedoch nicht gesetzlich geregelt. Für die gewillkürte Prozessstandschaft ist unumstritten, dass die Rechtskraft des Urteils für oder gegen den Prozessstandschafter auch für und gegen den Rechtsinhaber wirkt. Bei der gesetzlichen Prozessstandschaft unterscheidet die herrschende Meinung zwischen ausschließlicher und konkurrierender Prozessstandschaft: Bei der ausschließlichen kann der Rechtsinhaber nicht selbst das Recht geltend machen; dies sei im Interesse des Rechtsinhabers, weshalb die Rechtskraft gegen ihn wirkt. Könne der Rechtsinhaber jedoch auch neben dem Prozessstandschafter das Recht geltend machen (§ 432 BGB; § 1011 BGB; § 2039 BGB), wirke die Rechtskraft nicht gegen ihn.

Andere Verfahrensarten[Bearbeiten]

Mahnverfahren[Bearbeiten]

Das Mahnverfahren (§ 688§ 703d ZPO) ist zur Durchsetzung von bezifferten Geldforderungen statthaft, vorbehaltlich der Fälle des § 688 Abs. 2 ZPO. Paradoxerweise überprüft das Gericht nach § 692 Abs. 1 Nr. 2 ZPO jedoch gar nicht, ob diese Ausnahmen vorliegen.

Das Mahnverfahren wird durch den Mahnantrag eingeleitet (§ 690 ZPO); darin müssen die Parteien, das Gericht und die verlangte Leistung angegeben werden. Nicht erforderlich ist es, einen bestimmten Sachverhalt anzugeben, da das Gericht den Bestand des Anspruches und die Schlüssigkeit der Klage überhaupt nicht nachprüft. Örtlich zuständig ist nach § 689 Abs. 2, S. 1 ZPO das Gericht am allgemeinen Gerichtsstand des Antragstellers. Nach § 689 Abs. 3, S. 1 ZPO sind die Landesregierungen jedoch zur Konzentration bei einem Amtsgerichte ermächtigt.

Sind die formalen Voraussetzungen des § 690 ZPO erfüllt und liegen keine Hindernisse nach § 691 ZPO vor, ergeht ein Mahnbescheid mit der Aufforderung innerhalb von zwei Wochen zu zahlen oder Widerspruch zu erheben. Durch den Widerspruch kommt es nach § 696 ZPO zum streitigen Verfahren. Auch wenn der Antragsgegner im streitigen Verfahren sofort anerkennt, kann ihm nach herrschender Meinung nicht mehr das Privileg des § 93 ZPO zugutekommen. Widerspricht der Antragsgegner nicht, ergeht ein Vollstreckungsbescheid, der nach § 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO Vollstreckungstitel ist. Da dieser Vollstreckungsbescheid nach § 700 Abs. 1 ZPO einem Versäumnisurteil gleichsteht, ist dagegen jedoch der Einspruch nach § 338 ZPO zulässig.

Eine Besonderheit gilt dann, wenn der Beklagte, der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt hat, im Einspruchstermin säumig ist. Das Gericht wird in diesem Falle ein technisch zweites Versäumnisurteil erlassen. Dabei muss es nach § 700 Abs. 6 ZPO ausnahmsweise auch die Schlüssigkeit prüfen, da diese ja im Mahnverfahren bisher noch nicht stattfand. Ausnahmsweise kann der Beklagte deshalb das technisch zweite Versäumnisurteil nun mit der Berufung angreifen und dies damit begründen, die Klage sei unschlüssig.

Ist der Vollstreckungsbescheid im Mahnverfahren rechtskräftig geworden, kann er unter ganz besonderen Umständen ausnahmsweise dennoch wirkungslos bleiben. Hat der Gläubiger sittenwidrig den Titel erschlichen oder nutzt er ihn sittenwidrig aus, steht dem Schuldner nach Ansicht des BGH (BGHZ 101, S. 380) aus § 826 BGB ein Anspruch auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung unter folgenden Bedingungen zu:

  1. der Titel ist materiell unrichtig
  2. der Gläubiger hat Kenntnis davon
  3. es liegen besondere Umstände vor, welche es grob anstößig erscheinen lassen aus dem rechtskräftigen Titel zu vollstrecken. Dies könne sogar aus der Nutzung des Mahnverfahrens überhaupt folgen, wenn eine typisierbare Interessenlage vorliege. Diese sei dann gegeben, wenn der Schuldner erkennbar geschäftlich unerfahren ist und sich gegen den Mahnbescheid voraussichtlich nicht zur Wehr setzten wird, so etwa bei sittenwidrigen Ratenkreditverträgen und Partnervermittlungsverträgen.

Vorläufiger Rechtsschutz[Bearbeiten]

Arrest und einstweilige Verfügung (§§ 916-945 ZPO) sind Eilverfahren zur vorläufigen Regelung des Rechtsverhältnisses, wenn es dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, das Ergebnis eines regulären Klageverfahrens abzuwarten.

Selbständiges Beweisverfahren[Bearbeiten]

Mit einem selbständigen Beweisverfahren (§§ 485-494 a ZPO) können Beweise gesichert werden, auch vor einem Rechtsstreit, wenn die Beweismittel verloren zu gehen drohen.

Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozess[Bearbeiten]

Der Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozess bringt Erleichterungen für den Kläger gegenüber dem allgemeinen Klageverfahren, wenn es zur Darlegung seines Anspruchs ausreicht, das jeweilige Schriftstück als Beweismittel vorzulegen. Im Urkundenprozess sind zudem die Verteidigungsmöglichkeiten des Beklagten auf solche Tatsachen beschränkt, die ihrerseits mit Urkunden bewiesen werden können.

Klauselverfahren[Bearbeiten]

An das Erkenntnisverfahren schließt sich das sog. Klauselverfahren an. Für die Zwangsvollstreckung bedarf es einer sog. vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungstitels, die dem Vollstreckungsgläubiger auf Antrag vom Prozessgericht erteilt wird. Das Klauselverfahren gehört nicht zum Vollstreckungsverfahren, sondern ist diesem noch vorgeschaltet. In diesem Verfahrensstadium gelten dementsprechend auch besondere Rechtsbehelfe, z. B. die Klauselerinnerung, Klauselgegenklage etc.

Vollstreckungsverfahren[Bearbeiten]

Siehe auch[Bearbeiten]

Literatur[Bearbeiten]

Gesetzessammlungen

Gesetzesmaterialien

  •  Karl Hahn und Eduard Stegemann (Hrsg.): Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen. 2. Auflage. Bd. 2: Materialien zur Zivilprozeßordnung, Scientia-Verlag, Aalen 1983, ISBN 3-511-06983-1 (Neudr. der Ausg. Berlin 1881.).

Historische Lehrbücher

Lehrbücher

Zeitschriften

Weblinks[Bearbeiten]

  • Geisler, Herbert: Der Zivilprozess lebt – die neueste Rechtsprechung des BGH, Anwaltsblatt 11/2012, 854 ff. (pdf-Datei) (auch ein Überblick über die Rechtsprechung des BGH seit der ZPO-Reform)[1] (PDF; 207 kB)
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