Kanton (Frankreich)

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Im zentralistischen Verwaltungssystem Frankreichs ist ein Kanton (canton) die nächstkleinere untergliederte Einheit eines Arrondissements, das wiederum Teil eines Départements ist.

In ländlichen Gebieten besteht ein Kanton aus mehreren Gemeinden (frz. communes), während die größeren Städte selbst in mehrere Kantone unterteilt sind. Insgesamt gab es bis März 2015 4.055 Kantone, davon 172 in den französischen Überseegebieten (Stand: 1. Januar 2012).[1]

Zu den Wahlen der Departementsräte am 22./29. März 2015 wurde die Zahl der Kantone um fast die Hälfte reduziert. Grundlage hierfür ist die Reform der Wahl der Departementsräte aus dem Jahr 2013.[2] Hierdurch wurde das Wahlsystem dahingehend geändert, dass künftig in jedem Kanton je ein Mann und eine Frau als Departementsräte gewählt werden.[3] In der Folge war in jedem Departement - außer Paris, der Metropolregion Lyon, Französisch-Guayana und Martinique - die Zahl der Kantone um die Hälfte zu reduzieren, wobei diese Zahl auf die nächsthöhere ungerade Zahl aufzurunden war, jedes Département mit mehr als 500.000 Einwohnern umfasst mindestens 17, jedes Département mit mehr als 150.000 Einwohnern mindestens 13 Kantone.[4] In Umsetzung dieses Gesetzes wurden im Februar 2014 durch Dekrete des Staatsrates die Abgrenzungen der neuen Kantone festgesetzt. Hierbei entstanden in den 98 betroffenen Départements 2.055 neue Kantone. Die funktionslos gewordenen Kantone in Martinique, Guayana und der Metropolregion Lyon blieben unverändert.

Wahlbezirk[Bearbeiten]

Die wichtigste Funktion der Kantone heutzutage ist die eines Wahlbezirks für die Wahl der Generalräte der Départements. Im Rahmen der Kantonalwahlen wird in jedem Kanton einer der Generalräte (conseiller général) gewählt. Die Generalräte aller Kantone eines Départements bilden zusammen den Generalrat (conseil général), das „Parlament“ des Départements. Aufgrund ihrer Funktion als Wahlbezirke werden die Kantone des Öfteren neu zugeschnitten, um sie an eine veränderte Bevölkerungsverteilung anzupassen.

Sonderstellung von Paris[Bearbeiten]

In Paris, wo die Stadt mit dem Département identisch ist, gibt es keine Kantone. Für die Wahl des Stadtrats sind daher auch keine Wahlbezirke erforderlich.

Nur für statistische Zwecke werden die Pariser Arrondissements teilweise als Kantone behandelt.

Verwaltungseinheit[Bearbeiten]

Administratives System Frankreichs

Daneben ist der Kanton eine territoriale Untergliederung der Staatsverwaltung im Rahmen der Dekonzentration der Zentralverwaltung sowie oftmals auch eine territoriale Untergliederung der dezentralisierten Verwaltung der Gebietskörperschaft Departement. Selbstverwaltungseinheiten wie die 27 Regionen, 101 Départements und 36.700 Gemeinden sind die Kantone jedoch nicht. Als schlichte Verwaltungsuntergliederung kommt dem Kanton keine eigene Rechtsstellung zu.

Der Hauptort eines Kantons ist vielfach Sitz von unteren Staats- oder Departementsbehörden bzw. deren Außenstellen. In jedem ländlichen Kanton ist zumindest eine Gendarmeriebrigade stationiert.

Gemeinden in mehreren Kantonen[Bearbeiten]

Zahlreiche Gemeinden sind in mehrere Kantone unterteilt. Meist handelt es sich dabei um die Aufteilung von Städten in Stadtgebiete und Umlandregionen. Die Gemeinde setzt sich in diesen Fällen aus mehreren Kantonen zusammen. Ebenso gibt es Kantone, die neben Teilen einer Gemeinde noch eine weitere oder mehrere Gemeinden umfassen.

Bei einzelnen Gemeinden führten Fusionen oder Wiedervereinigungen zu Sonderfällen:

Gemeinden in mehreren Kantonen, die nicht der Hauptort aller Kantone sind[Bearbeiten]

Gemeinden in mehreren Kantonen, die kein Hauptort sind[Bearbeiten]

Siehe auch[Bearbeiten]

Liste der französischen Kantone

Einzelnachweise[Bearbeiten]

  1. Code officiel géographique. Documentation. Institut national de la statistique et des études économiques, abgerufen am 2. August 2012 (französisch).
  2. Gesetz Nr. 2013-403 vom 17. Mai 2013 betreffend die Wahl der Departementsräte, der Gemeinderäte, der Gemeinschaftsräte und den Wahlkalender verändernd (Loi n° 2013-403 du 17 mai 2013 relative à l’élection des conseillers départementaux, des conseillers municipaux et des conseillers communautaires, et modifiant le calendrier électoral), JORF vom 18. Mai 2013
  3. Artikel 191 des Wahlgesetzbuches (Code électoral) in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes Nr. 2013-403
  4. Artikel 191-1 des Wahlgesetzbuches (Code électoral) in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes Nr. 2013-403