Nachfolgestaat

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Als Nachfolgestaat (auch Sukzessorstaat oder dementsprechend Sukzessionsstaat) wird im allgemeinen Sprachgebrauch ein Staat genannt, der das Staatsgebiet oder einen Teil eines zerfallenden oder sich verkleinernden Staates erwirbt oder auf dessen Territorium neu entsteht. Seit dem Fall des „Eisernen Vorhangs“ seien in diesem Zusammenhang beispielsweise die Nachfolgerepubliken der Sowjetunion, Jugoslawiens und der Tschechoslowakei erwähnt.

Gesamtrechtsnachfolge im Völkerrecht[Bearbeiten]

Im engeren völkerrechtlichen Sprachgebrauch bezeichnet ein Nachfolgestaat ein neues Völkerrechtssubjekt, das nach der Auflösung eines bestehenden die Rechtsnachfolge für diesen erloschenen Staat antritt. So fallen alle Verträge, Rechte und Pflichten, die für den vorherigen Staat gegolten haben, nun auf den Nachfolger. Die Wiener Konvention über das Recht der Staatennachfolge in Verträge (1978) sieht in Artikel 34 grundsätzlich eine Universalsukzession der nach einem Staatenuntergang neu entstandenen Staaten vor, und zwar sowohl in bilaterale als auch in multilaterale Verträge.[1]

Beispiel Montenegro[Bearbeiten]

So hat Serbien als Nachfolgestaat von Serbien und Montenegro weiter die Mitgliedschaft in den Vereinten Nationen (UN), während Montenegro sich nach dem Unabhängigkeitsreferendum von Montenegro für die UN wie für andere Organisationen neu bewerben musste. Dies hatte so die Verfassungscharta von Serbien und Montenegro von 2003 bestimmt. Montenegro hatte als der sich abspaltende Staat alle damit verbundenen Rechte der politischen und rechtlichen Kontinuität verwirkt und galt somit nicht als Nachfolgestaat im völkerrechtlichen Sinne.

Siehe auch[Bearbeiten]

Literatur[Bearbeiten]

Weblinks[Bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten]

  1. Die Presse: Stephan Wittich: Völkerrecht: Staatsvertrag: Slowenien ohne Österreichs Willen nicht Partei, 7. März 2005.
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