Einwohner
Einwohner einer Ortschaft ist der Bewohner einer Gemeinde oder eines Stadtviertels und daraus folgend eines Landes.
Es handelt sich dabei um einen öffentlich-rechtlichen Begriff, der sich von dem des Bürgers bzw. Staatsbürgers dadurch abgrenzt, dass letzteren besondere Rechte und Pflichten zugewiesen sind. Auf dem Einwohnerbegriff beruht das in Deutschland geltende Melderecht.
Öffentlich-rechtlich ist ein Einwohner einer Gemeinde, „wer nach objektiver Betrachtungsweise in ihr eine Wohnung innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.“[1] Deshalb erfasst der Begriff nicht nur gemeldete und in der Einwohnermeldedatei mit seinen Daten eingetragene Bewohner, sondern auch längerfristige Aufenthalte zum Zwecke der Ausbildung oder des Studiums.
Statistisch ergibt sich aus dem Begriff des Einwohners die Einwohnerzahl einer Stadt oder einer Gemeinde als Summe der Einwohner mit Hauptwohnsitz und Nebenwohnsitz.
Geschichte[Bearbeiten]
In historischer Zeit galten zunächst nur männliche Erwachsene als Einwohner. In der uns heute vertrauten Bedeutung beginnt die Verwendung von Einwohner in Dörfern Südwestsachsens bereits um 1700 durch den fließenden Übergang aus Inwohner; altertümliche Begriffe für eine Einwohnerin waren Infrau oder Innfrau.[2]
Weblinks[Bearbeiten]
Einzelnachweise[Bearbeiten]
- ↑ Alfons Gern: Sächsisches Kommunalrecht. 2. Auflage, C. H. Beck'sche Verlagsbuchhandlung, München, 2000, ISBN 3-406-45501-8, S. 232. Formulierung geht zurück auf gerichtliche Definitionen und grenzt sich ab gegen den Wohnsitzbegriff des bürgerlichen Rechts.
- ↑ Volkmar Weiss: Bevölkerung und soziale Mobilität. Sachsen 1550–1880. Berlin: Akademie-Verlag, 1993, ISBN 3-05-001973-5, S. 50–55. online (PDF; 138 MB)