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Coronavirus SARS-CoV-2

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Das BfArM steht hinsichtlich der Entwicklung der Ausbreitung des Coronavirus in einem kontinuierlichen Austausch mit dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Robert Koch-Institut und Paul-Ehrlich-Institut, der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, den Gesundheitsbehörden der Bundesländer, der European Medicines Agency (EMA), den pharmazeutischen Unternehmen und weiteren pharmazeutischen Berufsgruppen. In diesen Austausch fließen alle aktuell vorliegenden Informationen und Daten mit dem Ziel ein, mögliche Auswirkungen und Effekte beispielsweise im Hinblick auf die Arzneimittelversorgung engmaschig zu beobachten. Es handelt sich insgesamt um eine sehr dynamische Situation, die eine kontinuierliche Bewertung sowie gegebenenfalls auch kurzfristige Anpassungen an neue Sachverhalte notwendig macht.


Auf den folgenden Seiten finden Sie Informationen zum Coronavirus im Zusammenhang mit den regulatorischen Aufgabenstellungen des BfArM.

Arzneimittel

Hydroxychloroquin - Sicherstellung der Versorgung von chronisch kranken Patientinnen und Patienten in den zugelassenen Indikationen

Die Anwendung von Hydroxychloroquin-haltigen Arzneimitteln außerhalb der zulassungskonformen Indikationen „rheumatoide Arthritis, juvenile idiopathische Arthritis oder systemischer Lupus erythematodes sowie Malariaprophylaxe und -therapie“ im Off-Label-Einsatz sollte zum Schutz der Patientinnen und Patienten außerhalb von klinischen Prüfungen nur im Rahmen eines individuellen Heilversuchs bei stationär überwachten Verläufen von mit SARS-CoV-2 infizierten Patientinnen und Patienten erfolgen.

Aus Gründen der Arzneimittelsicherheit sollen Hydroxychloroquin-haltige Arzneimittel daher ambulant ab sofort nur noch unter Angabe einer zugelassenen Indikation verordnet werden.
Eine Verordnung auf Privat-Rezept ohne Angabe der Indikation soll nicht erfolgen; gleiches gilt für den Eigengebrauch (Vorlage des Arztausweises).

Weiterhin soll die Verordnung jeweils auf maximal 100 Tabletten á 200 mg beschränkt werden entsprechend der üblichen Dosierung im Rahmen der Dauertherapie (2 x täglich 200 mg für eine Dauer von 50 Tagen).

Für die Teilindikation Malariaprophylaxe kann, sofern die Behandlung ambulant erfolgt, die Verordnung von maximal 12 Tabletten erfolgen.

Sofern die Angabe der Indikation fehlt, soll die Apotheke Rücksprache mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt halten, um sich bestätigen zu lassen, dass für eine zulas-sungskonforme Indikation verordnet wurde. Die entsprechende Information kann durch die Apotheke auf der Verschreibung nachgetragen werden.

Hinweise zu individuellen Heilversuchen mit Hydroxychloroquin bei stationär behandelten Patienten mit COVID-19 gibt das BfArM zudem im nachfolgenden Punkt.

Hinweise zu individuellen Heilversuchen mit Hydroxychloroquin bei stationär behandelten Patienten mit COVID-19

Vorbemerkungen
Zahlreiche potentielle antivirale Therapien werden im Kontext von COVID-19 diskutiert. Für keine dieser Therapien gibt es bisher einen eindeutigen Wirksamkeitsbeleg aus klinischen Prüfungen, so dass auch für keine der diskutierten Optionen derzeit eine Arzneimittelzulassung in Erwägung zu ziehen ist. Aktuell sind noch zu wenige Daten verfügbar, um für Deutschland eine Therapieempfehlung, unabhängig vom Schweregrad der Erkrankung, auszusprechen. Der Einsatz von Arzneimitteln ist daher erst bei schweren Verlaufsformen im Rahmen einer Einzelfallentscheidung zu erwägen. Es muss daher vor Beginn einer antiviralen Therapie als individueller Heilversuch eine sehr sorgfältige Abwägung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses erfolgen. Vorzugsweise sollten Patienten im Rahmen klinischer Studien behandelt werden. Kontaktinformationen zur den vom BfArM genehmigten klinischen Prüfungen mit Hydroxychloroquin finden Sie im Europäischen „Clinical Trials Register“.

Neben individuellen Heilversuchen mit noch nicht zugelassenen Substanzen, die in der Regel nur in geringen Mengen verfügbar sind, werden auch für andere Erkrankungen zugelassene Arzneimittel in Therapieversuchen bei COVID-19 Patienten angewendet. Dieser Ansatz findet in einem sogenannten „Off-Label-Use“ statt, d.h. die verwendeten Arzneimittel sind grundsätzlich zugelassen und damit arzneimittelrechtlich verkehrsfähig, werden aber nicht in der zugelassenen Indikation, Population und/oder Dosierung verwendet. In solchen Fällen wird zu einer erweiterten dokumentierten Aufklärung geraten, die auch über das Wesen einer solchen Behandlung informieren sollte, insbesondere darüber, dass das Arzneimittel nicht zur Behandlung von COVID-19 zugelassen ist und keine gesicherten Daten über Wirksamkeit und Sicherheit bei diesem Off-Label-Use vorliegen. Nebenwirkungen sollten unbedingt an den pharmazeutischen Unternehmer, die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft und das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gemeldet werden (https://humanweb.pei.de/).

Nachfolgend werden behandelnden Ärztinnen und Ärzten Hinweise zur Behandlung von stationär behandelten COVID-19 Patienten mit Hydroxychloroquin gegeben. Diese Hinweise stellen keine offiziellen Behandlungsempfehlungen dar. Die hier dargestellten Informationen sind darüber hinaus unvollständig. Die vollständigen Informationen sind den jeweils aktuellen Fachinformationen der verwendeten Präparate zu entnehmen. Sofern ein Off-Label-Use von Hydroxychloroquin bei COVID-19 erwogen wird, sollte dieser ausschließlich bei stationär behandelten Patienten erfolgen.

Hydroxychloroquin

Die zugelassenen Anwendungsgebiete sind
- Rheumatoide Arthritis bei Erwachsenen und Lupus erythematodes
- Malariaprophylaxe und Therapie der unkomplizierten Malaria

Hydroxychloroquin darf nicht angewendet werden bei
- Überempfindlichkeit gegen 4-Aminochinoline oder einen der sonstigen Bestandteile
- Myasthenia gravis
- Netzhauterkrankungen: Makulopathie, Retinitis pigmentosa

Anwendung bei COVID-19
Hydroxychloroquin verfügt nicht über eine Zulassung bei COVID-19. Die Anwendung stellt eine sogenannte Off-Label-Behandlung dar. Daten aus prospektiven randomisierten kontrollierten klinischen Prüfungen zur Wirksamkeit und Sicherheit liegen derzeit nicht vor. Die gegenwärtig verfügbaren Daten basieren im Wesentlichen auf in-vitro-Untersuchungen und Fall-Kontroll-Studien [1, 2]. Der Wissensstand zur Anwendung von Hydroxychloroquin bei COVID-19 ist noch sehr limitiert und im stetigen Wandel [3-7].

Dosierung bei COVID-19
Die in Publikationen beschriebenen Dosierungen von Hydroxychloroquin bei COVID-19 sind nicht einheitlich. Zumeist werden Tagesdosen von 400-600 mg verwendet (tgl. Erhaltungsdosis). Dosen von 5 mg/kg Körpergewicht bzw. 6,5 mg/kg Körpergewicht bezogen auf das Idealgewicht bei übergewichtigen Patienten wurden angewendet. Die Tagesdosis wird in der Regel auf 1-2 Gaben verteilt. Zur schnelleren Sättigung sehen einige Behandlungsprotokolle die Gabe von 2 x 400 mg an Tag 1 vor. Die Behandlungsdauer bei COVID-19 wird unterschiedlich berichtet und beträgt zwischen 5 und 10 Tagen [2-7].

Besondere Warnhinweise und Vorsichtsmaßnahmen für die Anwendung
Retinopathien
Das Risiko von Netzhautschädigungen ist als gering einzuschätzen bei Tagesdosen bis zu 5 mg/kg Körpergewicht bzw. 6,5 mg/kg bezogen auf das Idealgewicht bei übergewichtigen Personen und einer kumulativen (Gesamt-)Dosis unter 200 g.

Hypoglykämie
Unter der Behandlung mit Hydroxychloroquin sind schwere Hypoglykämien aufgetreten.

Chronische Kardiotoxizität
Unter der Behandlung mit Hydroxychloroquin wurde über Kardiomyopathien berichtet, die zu Herzinsuffizienz führen können, einschließlich Fälle mit tödlichem Ausgang.

Niereninsuffizienz
Vorsicht ist bei Patienten mit eingeschränkter Nieren- oder Leberfunktion geboten. Gegebenenfalls muss die Dosis reduziert werden. Näheres dazu ist der Fachinformation zum eingesetzten Arzneimittel zu entnehmen.

Verlängerung des QT-Intervalls
Vorsicht bei Anwendung von Hydroxychloroquin bei Patienten mit Verlängerung des QT-Intervalls und bei Patienten mit bekannten Risikofaktoren für eine Verlängerung des QT-Intervalls wie Herzerkrankungen, Bradykardie, ventrikuläre Arrhythmien in der Vorgeschichte, unbehandelte Hypokaliämie und/oder Hypomagnesiämie, die gleichzeitige Anwendung von Arzneimitteln, die das QT-Intervall verlängern (z.B. Antiarrhythmika der Klasse IA und III, trizyklische Antidepressiva, Antipsychotika, bestimmte antimikrobielle Wirkstoffe, wie Fluconazol, Erythromycin, Clarithromycin oder Azithromycin). Der Schweregrad der QT-Verlängerung kann mit steigender Konzentration dieses Arzneimittels zunehmen. Die gleichzeitige Anwendung mit Azithromycin bei COVID-19 ist in der Literatur beschrieben [2]. Die Wirksamkeit der Kombination ist nicht gezeigt; Ergebnisse zur Sicherheit der kombinierten Anwendung sind zurzeit nicht publiziert. Da beide Arzneimittel zur Verlängerung des QT-Intervalls führen können, wird derzeit von der gemeinsamen Anwendung abgeraten.

Vorsicht ist geboten bei Patienten
- mit Überempfindlichkeit gegen Chinin
- mit niedriger Krampfschwelle (kann durch Hydroxychloroquin herabgesetzt werden)
- mit Glucose-6-phosphat-Dehydrogenase-Mangel
- mit Porphyrie oder Psoriasis
- Patienten, die gleichzeitig mit Arzneimitteln behandelt werden, die das QT-Intervall verlängern können oder Herzrhythmusstörungen hervorrufen können.

Bekannte Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln

Hydroxychloroquin
- und Monoaminooxidase-Hemmer sollten nicht gleichzeitig angewendet werden
- kann Digoxin-Plasmaspiegel erhöhen
- kann die Wirkung einer blutzuckersenkenden Therapie verstärken
- kann die Wirkung antiepileptischer Arzneimittel beeinträchtigen
Hydroxychloroquin hemmt CYP2D6. Vorsicht bei gleichzeitiger Anwendung von Arzneimitteln, die Substrat von CYP2D6 sind, ist geboten.

Nebenwirkungen von Hydroxychloroquin können verschiedene Organsysteme betreffen und auch schwerwiegend sein (die Fachinformation des verwendeten Präparates muss beachtet werden).

Bei Bedarf stehen die Behandlungszentren des Ständigen Arbeitskreis der Kompetenz- und Behandlungszentren für Krankheiten durch hochpathogene Erreger (STAKOB) zur individuellen Falldiskussion und Beratung über mögliche weitere Therapien zur Verfügung. Die Kontaktdaten aller STAKOB-Zentren sind unter www.rki.de/stakob zu finden.

Literatur

  1. Sahrei Z. et al. 2020. Aminoquinolines against coronavirus disease 2019 (COVID-19): Chloroquine or Hydroxychloroquine.
    https://doi.org/10.1016/j.ijantimicag.2020.105945
  2. Gautret P. et al. 2020. Hydroxychloroquine and azithromycin as a treatment of COVID-19: results of an open-label non-randomized clinical trial.
    https://doi.org/10.1016/j.ijantimicag.2020.105949
  3. 2020. Interim clinical guidance for patients suspected of/confirmed with covid-19 in Belgium (19 March 2020; Version 4)
    https://epidemio.wiv-isp.be/ID/Documents/Covid19/COVID-19_InterimGuidelines_Treatment_ENG.pdf
  4. Hydroxychloroquine Treatment for Severe COVID-19 Pulmonary Infection (HYDRA Trial).
    https://clinicaltrials.gov/ct2/show/NCT04315896
  5. 2020. Comparison of Lopinavir/Ritonavir or Hydroxychloroquine in Patients With Mild Coronavirus Disease (COVID-19).
    https://clinicaltrials.gov/ct2/show/NCT04307693
  6. 2020. Efficacy and Safety of Hydroxychloroquine for Treatment of Pneumonia Caused by 2019-nCoV (HC-nCoV).
    https://clinicaltrials.gov/ct2/show/NCT04261517
  7. 2020. Norwegian Coronavirus Disease 2019 Study (NO COVID-19).
    https://clinicaltrials.gov/ct2/show/NCT04316377

Fachinformationen / Gebrauchsinformationen zu Hydroxychloroquin
Quensyl® Filmtabletten:
https://portal.dimdi.de/amispb/doc/2019/05/17/0584604/O29302b0702084b4e9209d4c1c51939d1.pdf

Hydroxychloroquin Aristo 200 mg Filmtabletten:
https://portal.dimdi.de/amispb/doc/2018/02/23/2195540/O62b803503b18489fa9cc911432968a56.pdf

Hydroxychloroquinsulfat Dr. Eberth 200 mg Filmtabletten:
https://portal.dimdi.de/amispb/doc/2017/07/24/2191285/O7154e55c6eb34d9cb9fbc9ddb7eddc2e.pdf

Hydroxychloroquin-ratiopharm 200 mg Filmtabletten:
https://portal.dimdi.de/amispb/doc/2019/05/03/2200961/O46a4bff42f41465f8b7e09632c83c023.pdf

Hydroxychloroquin axcount 200 mg Filmtabletten:
https://portal.dimdi.de/amispb/doc/2018/08/01/2199584/O29fa6180117f4fad948e4f27af3869b7.pdf

Allgemeinverfügung zu zeitlich befristeten Abweichungen vom Inhalt der Zulassung von alkoholhaltigen Arzneimitteln zur Händedesinfektion

Am 20.03.2020 gab das BfArM in Abstimmung mit dem BMG per Allgemeinverfügung bekannt, dass für alkoholhaltige Arzneimittel, die ausschließlich zur Händedesinfektion zugelassen sind, bestimmte Abweichungen vom Inhalt der Zulassung zu gestatten. Diese Maßnahme ist bis zum 30.06.2020 befristet und dient der Sicherstellung der Versorgung mit diesen Arzneimitteln, deren viruzide Wirkung und Unbedenklichkeit weiterhin gewährleistet sind.

Allgemeine Anordnung an die pharmazeutischen Unternehmer und die pharmazeutischen Großhändler zur Lagerhaltung und bedarfsgerechten Belieferung von Humanarzneimitteln (Kontingentierung)

Mit dem Gesetz für einen fairen Wettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz - GKV-FKG) werden auch Regelungen zur Verbesserung der Arzneimittelversorgung geschaffen. Insbesondere erhalten die Bundesoberbehörden im §52b AMG neue gesetzliche Befugnisse.

In der 12. Sitzung des Jour Fixe für Liefer- und Versorgungsengpässe am 27.02.2020 wurde einvernehmlich befürwortet, dass die Bundesoberbehörden bereits die Möglichkeiten des § 52b Abs. 3d AMG bei Lieferengpässen versorgungsrelevanter Arzneimittel in den Blick nehmen und vorbereiten sollen.

Mit dem künftigen § 52b Abs. 3d AMG kann die zuständige Bundesoberbehörde im Fall eines drohenden oder bestehenden versorgungsrelevanten Lieferengpasses eines Arzneimittels nach Anhörung des Beirats geeignete Maßnahmen zu dessen Abwendung oder Abmilderung ergreifen. Die zuständige Bundesoberbehörde kann insbesondere anordnen, dass pharmazeutische Unternehmer und Arzneimittelgroßhandlungen bestimmte Maßnahmen zur Gewährleistung der angemessenen und kontinuierlichen Bereitstellung von Arzneimitteln nach Absatz 1 ergreifen; dies schließt Maßnahmen zur Kontingentierung von Arzneimitteln ein.

Aufgrund der weltweiten Corona-Pandemie kann es unter anderem zu Produktions- oder auch Transportunterbrechungen kommen.

Gemäß den dem BfArM vorliegenden Informationen findet aktuell verstärkt eine übermäßige Bevorratung bei einzelnen Marktteilnehmern mit Arzneimitteln statt, die in direkter Folge zu einer Ungleichverteilung führt. Um dieser Ungleichverteilung entgegenzuwirken, werden die pharmazeutischen Unternehmer und der Pharmazeutische Großhandel aufgefordert, Arzneimittel nicht über den normalen Bedarf hinaus zu beliefern.

Zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten Arzneimittelversorgung ist eine Belieferung an öffentliche Apotheken, Krankenhausapotheken und krankenhausversorgende Apotheken sowie an den pharmazeutischen Großhandel in dem nachfolgend beschriebenen Umfang einzuhalten:

  • Öffentliche Apotheken:

    • Durch den pharmazeutischen Großhändler (pharmazeutischen Großhandel bzw. pharmazeutischer Unternehmer) ist die ordnungsgemäße Versorgung der Apotheken in Deutschland zur gesetzlichen Mindestbevorratung von einer Woche (§ 15 Abs. 1 ApBetrO) sicherzustellen.
    • Die Belieferung mit Arzneimitteln soll auf der Basis der Abgabemengen des Vorjahres erfolgen.
    • In begründeten Fällen kann der pharmazeutische Großhändler auch von den Abgabemengen des Vorjahres abweichen, sofern dies zur Sicherstellung der gesetzlichen Mindestbevorratung der Apotheke gemäß § 15 Abs. 1 ApBetrO erfolgt und nicht der Überbevorratung dient.
  • Krankenhausapotheken und krankenhausversorgende Apotheken:

    • Bei Arzneimitteln, die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie angewendet werden, soll die Bevorratung den durchschnittlichen Bedarf von acht Wochen nicht überschreiten.
    • Für alle anderen Arzneimittel soll die Bevorratung den durchschnittlichen Bedarf von vier Wochen nicht überschreiten.
  • Pharmazeutischer Großhandel:

    • Von den pharmazeutischen Unternehmern ist die ordnungsgemäße Versorgung des pharmazeutischen Großhandels zur gesetzlichen Mindestbevorratung von zwei Wochen gemäß §52b Abs. 2 AMG sicherzustellen.
    • Die Belieferung des pharmazeutischen Großhandels mit Arzneimitteln soll auf der Basis der Liefermengen des Vorjahres erfolgen.
    • In begründeten Fällen kann die Belieferung des pharmazeutischen Großhandels auch von den Abgabemengen des Vorjahres abweichen, sofern dies zur Sicherstellung der gesetzlichen Mindestbevorratung des pharmazeutischen Großhandels gemäß §52b Abs. 2 AMG erfolgt und nicht der Überbevorratung dient.

Die gewählten Beschränkungen, insbesondere die gewählten Bevorratungszeiträume sind notwendig und angemessen. Diese Anordnung berücksichtigt zum einen die aktuell stark erhöhte Nachfrage und zum anderen die Notwendigkeit der prioritären Versorgung von Krankenhäusern und krankenhausversorgenden Apotheken mit Arzneimitteln in dem erforderlichen Umfang. Abweichungen von dieser allgemeinen Anordnung können zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung von den zuständigen Bundesoberbehörden bekannt gegeben werden.

Die vorgenannten Maßnahmen unterstützen die vom Bundesministerium für Gesundheit bereits eingeleiteten Maßnahmen zu einer bedarfsgerechten Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln.

Das BfArM behält sich vor, zusätzlich zu dieser allgemeinen Anordnung auch noch spezifische Regelungen zu treffen, wenn dieses für die bedarfsgerechte Arzneimittelversorgung in Deutschland erforderlich ist.

Die vorgenannten Maßnahmen gelten für den Zeitraum der Corona-Pandemie und enden automatisch mit dem Ende der Corona Pandemie. Der Zeitpunkt der Beendigung der Anordnung wird vom BfArM mitgeteilt.

Gibt es aktuell Einschränkungen der Arzneimittelversorgung aufgrund von Produktionsausfällen in Regionen, die von der Ausbreitung des Coronavirus besonders betroffen sind?

Mögliche Auswirkungen und Effekte im Hinblick auf Lieferverzögerungen oder Lieferengpässe von Arzneimitteln werden engmaschig beobachtet und bewertet. Das BfArM tauscht sich dazu mit dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG), den Gesundheitsbehörden der Bundesländer, der European Medicines Agency (EMA), den pharmazeutischen Unternehmen und weiteren pharmazeutischen Berufsgruppen aus.

Aktuell liegen keine belastbaren Hinweise vor, die auf eine kurzfristige Einschränkung der Arzneimittelversorgung aufgrund von Produktionsausfällen in Regionen, die von der Ausbreitung des Coronavirus besonders betroffen sind, schließen lassen.
Demgegenüber erhält das BfArM Hinweise und Informationen zu überdurchschnittlich hohem Abfluss an vermarkteten Arzneimitteln. Diese Anzeichen deuten auf eine nicht bedarfsgerechte Bevorratungsstrategie einzelner Akteure hin, die sich in der Folge auf die Patientenversorgung einschränkend auswirken kann und lokal zu Lieferengpässen führen könnte.

Um einer möglichen Ungleichverteilung entgegenzuwirken, werden alle Akteure dringend gebeten, Arzneimittel nicht über den normalen Bedarf hinaus zu beliefern oder zu bevorraten. Siehe hierzu auch das o.g. Thema "Allgemeine Anordnung an die pharmazeutischen Unternehmer und die pharmazeutischen Großhändler zur Lagerhaltung und bedarfsgerechten Belieferung von Humanarzneimitteln (Kontingentierung)".

Es ist im Sinne einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung für die Sicherstellung des durchschnittlichen Verbrauchs Sorge zu tragen, damit es nicht zu ungeregelten Abflüssen von Arzneimitteln kommt.

Mögliche Auswirkungen auf die Arzneimittelversorgung in Deutschland aufgrund des Coronavirus sind einer hohen Dynamik unterworfen. Daher wird das BfArM die Situation weiterhin intensiv beobachten und prüfen. Eventuelle neue Erkenntnisse werden auf der BfArM Webseite publiziert.

Weitere Informationen zur Rolle des BfArM bei Lieferengpässen finden Sie in unserem Themendossier: https://www.bfarm.de/DE/Service/Presse/Themendossiers/Lieferengpaesse/_node.html

Kann das BfArM Aussagen zur Wirksamkeit bereits zugelassener Arzneimittel bei COVID-19 treffen?

Da die Entwicklung neuer Arzneimittel zur Behandlung spezifischer Infektionen mehrere Jahre dauert, fokussieren sich die gegenwärtigen Überlegungen in Bezug auf die medikamentöse Therapie auf Arzneimittel, die sich entweder bereits in der Entwicklung für andere Erkrankungen befinden oder schon in anderen Anwendungsgebieten zugelassen sind.

Aktuell lassen sich zu keinem Arzneimittel Aussagen zu dessen Wirksamkeit bei COVID-19 treffen. Die Ergebnisse laufender klinischer Prüfungen bleiben abzuwarten.

Eine Liste der WHO, auf der alle potenziellen Therapeutika und die derzeit damit durchgeführten Studien aufgeführt sind, findet sich unter https://www.who.int/blueprint/priority-diseases/key-action/Table_of_therapeutics_Appendix_17022020.pdf?ua=1

Gibt es gesicherte Erkenntnisse zur Wirkung von ACE-Hemmern auf die Erkrankung mit dem Coronavirus?

ACE-Hemmer und Angiotension-II-Rezeptorblocker (ARB) sind Arzneimittel, die üblicherweise zur Senkung des Blutdrucks eingesetzt werden. Neuere wissenschaftliche Artikel haben mögliche Zusammenhänge zwischen der Einnahme dieser Arzneimittel und der Erkrankung an COVID-19 thematisiert. Diese Zusammenhänge sind theoretischer Natur, wobei einige auf ein Komplikationsrisiko und andere auf eine schützende Wirkung dieser Medikamente hinweisen. Derzeit gibt es keine wissenschaftlichen Beweise, die beide Behauptungen stützen. Auch die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) sieht aktuell keine Evidenz für einen Zusammenhang zwischen der Einnahme der genannten Arzneimittel und einer Verschlechterung von Covid-19.

https://www.ema.europa.eu/en/news/ema-advises-continued-use-medicines-hypertension-heart-kidney-disease-during-covid-19-pandemic

Grundsätzlich werden alle vorliegenden und neuen Informationen auf europäischer Ebene von Experten sorgfältig überprüft und diskutiert. Das BfArM ist aktiv in diese Verfahren eingebunden. Sobald sich neue Erkenntnisse und Hinweise ergeben, wird die Öffentlichkeit darüber informiert.

Patientinnen und Patienten sollen die Arzneimittel nicht eigenmächtig absetzen und sich bei Fragen an ihre Ärztin oder ihren Arzt wenden.

Gibt es gesicherte Erkenntnisse zur Wirkung von Ibuprofen auf die Erkrankung mit dem Coronavirus?

Die europäischen Gesundheits- und Arzneimittelbehörden stehen mit Blick auf die Therapieoptionen bei einer Erkrankung mit dem Coronavirus in einem kontinuierlichen Austausch. In diesem Zusammenhang werden derzeit auch Informationen geprüft und bewertet, nach denen von der Einnahme sogenannter nichtsteroidaler Antirheumatika (NSAR) im Falle einer Erkrankung mit dem Coronavirus abgeraten wird. Auslöser war ein Beitrag im Fachjournal „The Lancet“, in dem dies theoretisch diskutiert, aber nicht mit Daten belegt wurde.

Zur Wirkstoffgruppe nichtsteroidaler Antirheumatika zählen neben Ibuprofen auch Acetylsalicylsäure (ASS; Aspirin) und Diclofenac. Grundsätzlich werden alle vorliegenden und neuen Informationen auf europäischer Ebene von Experten sorgfältig überprüft und diskutiert. Das BfArM ist aktiv in diese Verfahren eingebunden. Sobald sich neue Erkenntnisse und Hinweise ergeben, wird die Öffentlichkeit darüber informiert.

Die europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) sieht gegenwärtig keine Evidenz für die Verschlechterung des Krankheitsverlaufs von COVID-19 im Zusammenhang mit der Anwendung ibuprofenhaltiger Arzneimittel.
https://www.ema.europa.eu/en/news/ema-gives-advice-use-non-steroidal-anti-inflammatories-covid-19

In Übereinstimmung mit den nationalen Behandlungsrichtlinien der EU können nichtsteroidale Antirheumatika (wie Ibuprofen) weiterhin gemäß der genehmigten Fach- und Gebrauchsinformationen („Packungsbeilage“) verwendet werden. Die aktuellen Empfehlungen beinhalten, dass diese Medikamente in der niedrigsten wirksamen Dosis über einen möglichst kurzen Zeitraum angewendet werden.

Bei Beginn der Behandlung von Fieber oder Schmerzen bei COVID-19 sollten alle verfügbaren Behandlungsoptionen einschließlich Paracetamol und nichtsteroidale Antirheumatika in Betracht gezogen werden. Nutzen und Risiken der Arzneimittel werden in den Fach- und Gebrauchsinformationen („Packungsbeilage“) aufgeführt. Diese sollten zusammen mit den nationalen Behandlungsrichtlinien der EU berücksichtigt werden, von denen die meisten Paracetamol als erste Behandlungsoption bei Fieber oder Schmerzen empfehlen.

Wurden beim BfArM Arzneimittelhärtefallprogramme angezeigt, um bislang noch nicht zugelassene Arzneimittel zur Behandlung von COVID-19 einzusetzen?

Das BfArM hat am 03.04.2020 ein Arzneimittelhärtefallprogramm für das noch nicht zugelassene Arzneimittel Remdesivir für sehr schwer an COVID-19 erkrankte Patienten bestätigt. Informationen zum Härtefallprogramm finden Sie in unserer Liste der bestätigten Arzneimittel-Härtefallprogramme.

Zur Rolle des BfArM bei Arzneimittelhärtefallprogrammen

In Deutschland stehen Arzneimittelhärtefallprogramme gemäß Arzneimittel-Härtefall-Verordnung (AMHV) als ein Programm für eine Gruppe von Patienten offen.

Mit Inkrafttreten der AMHV 2010 wurde ein Anzeigeverfahren mit Zuständigkeit bei den Bundesoberbehörden BfArM und PEI eingerichtet. Damit ist die kostenfreie Abgabe von noch nicht zugelassenen Arzneimitteln an eine Gruppe von Patientinnen und Patienten unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.

Die Regelung dieser Programme ist nicht für Einzelpersonen, sondern für Patientengruppen gedacht. Patientinnen und Patienten in einem Arzneimittelhärtefallprogramm müssen an einer schweren, zu einer Behinderung führenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung leiden und sonst keine Therapiealternativen mehr haben. Das heißt, sie können nicht zufriedenstellend mit einem zugelassenen Arzneimittel behandelt werden.

An diese Patientinnen und Patienten kann im Rahmen eines Arzneimittelhärtefallprogramms ein neues, noch nicht zugelassenes Arzneimittel abgegeben werden. Die Kosten trägt das pharmazeutische Unternehmen. Im Regelfall zeigen pharmazeutische Unternehmen, die das jeweilige Arzneimittel entwickeln, ein Härtefallprogramm an, da mit der Anzeige und Durchführung eines solchen Programms auch Verpflichtungen eingegangen werden, die meist nur der Hersteller erfüllen kann. Daher bitten wir anfragende Ärztinnen und Ärzte, sich an die entsprechenden pharmazeutischen Unternehmen zu wenden und um die Einrichtung eines Härtefallprogramms zu bitten.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass das Arzneimittel bereits einigermaßen fortgeschritten in seiner klinischen Entwicklung ist. Das heißt, es müssen schon mehrere klinische Prüfungen durchgeführt worden sein und es muss bereits ein Zulassungsantrag bei einer europäischen Zulassungsbehörde gestellt worden sein oder aber es laufen noch klinische Prüfungen mit diesem Arzneimittel.

Im Rahmen der Anzeige prüft das BfArM dann, ob Daten für die Annahme eines Nutzens bei diesen Patientinnen und Patienten hinreichend vorliegen und ob die Risiken in Anbetracht der Schwere der Erkrankungen akzeptabel sind. Ist dies der Fall und sind alle gesetzlichen Bedingungen erfüllt, wird die Anzeige bestätigt. Dann kann der Antragsteller das Härtefallprogramm durchführen. Dass das Arzneimittel wirksam und sicher, ist wird erst in der eigentlichen Zulassung, die meist länger als ein Jahr dauert, geprüft.

Bei Arzneimittelhärtefallprogrammen haben die Behörden in der Regel nur 14 Tage Zeit für eine Bewertung, damit die schwerkranken Patientinnen und Patienten so früh wie möglich das Arzneimittel erhalten können. Daher ist der Umfang der vorzulegenden Unterlagen verringert und die behördliche Prüfung auf das wesentlichste beschränkt. Interessierte Patientinnen und Patienten werden vor Beginn der Behandlung über das Wesen eines Arzneimittelhärtefallprogramms und das noch beschränkte Wissen über die Wirksamkeit und Sicherheit des Arzneimittels umfangreich aufgeklärt. Meist entscheiden sie dann gemeinsam mit ihren Ärztinnen und Ärzten über ihre Teilnahme.

Maßnahmen zur Minimierung des Risikos einer möglichen Übertragung von SARS-CoV-2 durch Fäkale Mikrobiota-Transplantation (FMT)

Vor dem Hintergrund der sich rasch ausbreitenden COVID-19-Pandemie, verursacht durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2, informiert das BfArM Ärzte, Heilpraktiker und Patienten über Maßnahmen zur Minimierung des Risikos einer möglichen Übertragung von SARVS-CoV-2 durch Fäkale Mikrobiota-Transplantationen (FMT, Stuhltransplantation).

Aktuelle wissenschaftliche Publikationen dokumentieren, dass SARS-CoV-2 im Magen-Darm-Trakt des Menschen repliziert, was zu einer Virusbelastung des Stuhls führen kann. Besonders im späteren Infektionsverlauf wurde bei Infizierten über längere Zeit der Rektalabstrich viruspositiv getestet bei gleichzeitig virusnegativen Nasopharynxabstrichen. Die Möglichkeit einer fäkal-oralen Übertragung von SARS-CoV-2 durch ansonsten negativ getestete Stuhlspender ist deshalb nicht auszuschließen. Valide und hinreichend sensitive Nachweisverfahren für SARS-CoV-2 im Stuhl sind derzeit nicht verfügbar.

Aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens mit SARS-CoV-2 und eines möglichen oral-fäkalen Übertragungswegs sind ab sofort folgende Maßnahme zur Minimierung des Risikos einer Übertragung von SARS-CoV-2 durch FMT einzuhalten:

  • Die Gewinnung von Spenderstuhl und Herstellung von fäkalen Mikrobiota-Transplantaten sind bis auf Weiteres auszusetzen.
  • Eine Behandlung mit FMT – im Rahmen von klinischen Studien oder als individueller Heilversuch – sollte generell ausgesetzt werden. Eine Anwendung von FMT sollte nur im Ausnahmefall bei einer rezidivierenden Infektion mit Clostridioides (früher Clostridium) difficile nach Ausschöpfung der alternativen Behandlungsoptionen, wie orale Antibiotika (z.B. Vancomycin, Metronidazol, Fidaxomycin) oder monoklonale Antikörper (wie z.B. Bezlotoxumab®) durchgeführt werden. Für die Anwendung der FMT in medizinisch begründeten Einzelfällen sollte nur noch auf Stuhlpräparate zurückgegriffen werden, bei welchen der Stuhl vor dem 01.01.2020 gespendet wurde.

Die genannten Maßnahmen reflektieren das aktuelle Pandemiegeschehen und die derzeitige wissenschaftliche Erkenntnislage. Sobald weitere Erkenntnisse hinsichtlich des Vorkommens von SARS-CoV-2 im Stuhl vorliegen und validierte, sensitive Methoden für den Nachweis von SARS-CoV-2 im Stuhl verfügbar sind, werden an dieser Stelle weitere Informationen zur Verfügung gestellt und die Maßnahmen den aktuellen Entwicklungen entsprechend angepasst.

Weitere Information zu den Untersuchungen auf Infektionserreger sowie Ausschlusskriterien für Stuhlspender finden sie hier: FMT - Infektionserreger und Ausschlusskriterien

 


Klinische Prüfungen

Hat das BfArM klinische Prüfungen zur Behandlung von COVID-19 genehmigt?

Derzeit hat das BfArM insgesamt drei klinische Prüfungen mit Remdesivir als Prüfpräparat und der Indikation COVID-19 genehmigt. Alle in diese Studien einbezogenen Patienten sind moderat bis schwer erkrankt und werden stationär behandelt.

Des Weiteren sind vier klinische Prüfungen mit Hydroxychloroquin als Prüfpräparat in der Indikation COVID-19 genehmigt. In zwei dieser Studien werden Personen mit leichter COVID-19-Erkrankung ambulant behandelt, die beiden anderen Studien schließen moderat bis schwer erkrankte, stationär behandelte Patienten ein.

Ebenfalls genehmigt wurde eine weitere klinische Prüfung eines rekombinanten Angiotensin-Converting-Enzym 2 (ACE2) an schwer erkrankten COVID-19 Patienten.

Eine von der WHO einberufene Expertengruppe hatte unter anderem den antiviralen Wirkstoff Remdesivir Ende Januar 2020 mit Blick auf dessen weitere Entwicklung in klinischen Studien priorisiert:
https://apps.who.int/iris/bitstream/handle/10665/330680/WHO-HEO-RDBlueprint%28nCoV%29-2020.1-eng.pdf?ua=1

Für Remdesivir gibt es bislang noch keine Zulassung für irgendeine Indikation.

Zur Rolle des BfArM bei klinischen Prüfungen

Klinische Prüfungen sind die wesentliche Voraussetzung für die Zulassung neuer Arzneimittel. Darüber hinaus wird Patienten und Ärzten damit die Möglichkeit gegeben, Zugang zu noch nicht zugelassenen Arzneimitteln zu erhalten und so die möglichen Behandlungsoptionen zu erweitern. Damit die Sicherheit der Teilnehmer von klinischen Prüfungen gewahrt wird, prüfen die Wissenschaftler des BfArM jede klinische Prüfung. Dabei bewerten sie die Unterlagen zur pharmazeutischen Herstellung der untersuchten Arzneimittel, die Angemessenheit und die Ergebnisse der pharmakologischen und toxikologischen Vorprüfungen sowie den Prüfplan, der genau beschreibt, wie die Studie durchgeführt werden soll.
Das BfArM beanstandet rund die Hälfte aller Erstanträge und fordert Nachbesserungen oder Nachlieferungen. In den meisten Fällen werden diese Anforderungen des BfArM umgesetzt, sodass etwa 95% der beantragten klinischen Prüfungen genehmigt werden können. Weitere Voraussetzung für die Durchführung von Arzneimittelstudien am Menschen ist in Deutschland die Zustimmung einer Ethik-Kommission. Eine durch das BfArM genehmigte klinische Prüfung wird auch während des Verlaufs weiter vom BfArM begleitet, um sicherzustellen, dass nicht bisher unbekannte Risiken die Sicherheit der Studienteilnehmer beeinträchtigen.

Weitere Informationen zu klinischen Prüfungen finden Sie in unserem Bürgerbereich.

Hinweise für Antragsteller klinischer Prüfungen

Das BfArM wird Projekte, die sich auf die Diagnostik und/oder Therapie von COVID-19 beziehen, derzeit mit hoher Priorität behandeln. Dies betrifft sowohl Anträge auf wissenschaftliche Beratungsverfahren zu Arzneimitteln und Medizinprodukten, wie auch Anträge auf Genehmigung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln wie Medizinprodukten im Kontext von COVID-19.

So erreichen Sie die zuständigen Fachbereiche des BfArM:

Wissenschaftliche Beratung:
E-Mail: advice@bfarm.de
Telefon: +49 (0)228 99 307 3958

Klinische Prüfung von Arzneimitteln:
E-Mail: ct@bfarm.de
Telefon: +49 (0)228 99 307 4318

Klinische Prüfung von Medizinprodukten:
E-Mail: medizinprodukte@bfarm.de
Telefon: +49 (0)228 99 307 5325

Im Zusammenhang mit der derzeitigen pandemischen Phase der Erkrankung COVID-19 als Folge einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 ergeben sich Auswirkungen in Bezug auf die Durchführung von laufenden klinischen Prüfungen.

Aufgrund der dynamischen Risikolage und der damit verbundenen Einschränkungen kann es zu Abweichungen vom Prüfplan und erforderlichen Änderungen in den Abläufen kommen. Das BfArM wird dazu in Kürze europäisch harmonisierte Empfehlungen publizieren, die sich derzeit in der finalen Abstimmung zwischen den Behörden befinden.

Im Rahmen der gegenwärtigen Situation werden Änderungsanzeigen, die aufgrund der Pandemie notwendig sind, bevorzugt bearbeitet. Wir bitten deshalb um einen entsprechenden kurzen Hinweis auf „COVID-19“ in der Betreffzeile des Anschreibens. Falls möglich, bitten wir um eine elektronische Einreichung über das europäische CESP-Portal.

Für Anfragen zu klinischen Prüfungen im Kontext von COVID-19 wurde eine eigene E-Mail Adresse CT-COVID@bfarm.de eingerichtet. Bitte verwenden Sie diese nur für Anfragen, nicht zur Einreichung von Änderungsanzeigen oder Genehmigungsanträgen.

Parallel ruft die europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) zu großangelegten, multizentrischen und mehrarmigen klinischen Studien zu COVID-19 auf.
https://www.ema.europa.eu/en/news/call-pool-research-resources-large-multi-centre-multi-arm-clinical-trials-generate-sound-evidence

 


Medizinprodukte

Einsatz von Schutzmasken in Einrichtungen des Gesundheitswesens - Papier des Krisenstabs der Bundesregierung

Das BfArM verweist auf das aktuelle Papier des Krisenstabs zum Einsatz von Schutzmasken in Einrichtungen des Gesundheitswesens, das unter Beteiligung von RKI, BfArM und IFA erarbeitet wurde.

Einsatz von Schutzmasken in Einrichtungen des Gesundheitswesens - Papier des Krisenstabs der Bundesregierung

Hinweise des BfArM zur Verwendung von selbst hergestellten Masken, medizinischem Mund-Nasen-Schutz sowie filtrierenden Halbmasken

Im Zusammenhang mit der aktuellen Situation zu SARS-CoV-2 / Covid-19 werden in unterschiedlichen Zusammenhängen verschiedene Typen von Masken zur Bedeckung von Mund und Nase genutzt. Da sich diese Masken grundsätzlich in ihrem Zweck - und damit auch in ihren Schutz- und sonstigen Leistungsmerkmalen - unterscheiden, möchte das BfArM im Folgenden auf wesentliche Charakteristika hinweisen.

Zu unterscheiden sind im wesentlichen Masken, die als Behelfs-Mund-Nasen-Masken aus handelsüblichen Stoffen hergestellt werden (1. „Community-Masken“) und solche, die aufgrund der Erfüllung einschlägiger gesetzlicher Vorgaben und technischer Normen Schutzmasken mit ausgelobter Schutzwirkung darstellen (2. Medizinischer Mund-Nasen-Schutz und 3. Filtrierende Halbmasken).

Maskentyp / Eigenschaften1. „Community-Maske“2. Mund-Nasen-Schutz3. Filtrierende Halbmasken
Abkürzung/SynonymDIY-Maske; Behelfs-Mund-Nasen-MaskeMNS / Operations- (OP)MaskeFFP2 / FFP3-Maske
VerwendungszweckPrivater GebrauchFremdschutzEigenschutz / Arbeitsschutz
Medizinprodukt bzw. SchutzausrüstungNeinJaJa
Testung und Zertifizierung / Zulassung Nein

Ja,
Norm DIN EN 14683:2019-6

CE-Zertifikat1

Ja,
Norm DIN EN 149:2001-10

CE-Zertifikat1

Schutzwirkungi.d.R. nicht nachgewiesen;
durch das Tragen können Geschwindigkeit des Atemstroms oder Speichel-/Schleim-Tröpfchenauswurfs reduziert werden und die Masken können das Bewusstsein für „social distancing“ sowie gesundheitsbezogenen achtsamen Umgang mit sich und anderen unterstützen
Schutz vor Tröpfchenauswurf des TrägersSchutz des Trägers vor festen und flüssigen Aerosolen

1Zur Bewältigung der aktuellen Krisenlage bezüglich der Eindämmung von Covid-19 gelten MNS und FFP-Masken, die in den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Australien oder Japan verkehrsfähig sind, ggf. auch in Deutschland als verkehrsfähig, auch wenn diese keine CE/NE-Kennzeichnung tragen.

1. „Community-Masken“

„Community-Masken“ oder „DIY-Masken“ sind im weitesten Sinne Masken, die (z.B. in Eigenherstellung auf Basis von Anleitungen aus dem Internet) aus handelsüblichen Stoffen genäht und im Alltag getragen werden. Entsprechende einfache Mund-Nasen-Masken genügen in der Regel nicht den für Medizinischen Mund-Nasen-Schutz (2.) oder persönliche Schutzausrüstung wie Filtrierende Halbmasken (3.) einschlägigen Normanforderungen bzw. haben nicht die dafür gesetzlich vorgesehenen Nachweisverfahren durchlaufen. Sie dürfen nicht als Medizinprodukte oder Gegenstände persönlicher Schutzausrüstung in Verkehr gebracht und nicht mit entsprechenden Leistungen oder Schutzwirkungen ausgelobt werden.

Träger der beschriebenen „Community-Masken“ können sich nicht darauf verlassen, dass diese sie oder andere vor einer Übertragung von SARS-CoV-2 schützen, da für diese Masken keine entsprechende Schutzwirkung nachgewiesen wurde.

Hinweise für Hersteller:

Es ist im Falle der Beschreibung/Bewerbung einer Mund-Nasen-Maske durch den Hersteller oder Anbieter darauf zu achten, dass nicht der Eindruck erweckt wird, es handele sich um ein Medizinprodukt oder Schutzausrüstung. Besondere Klarheit ist bei der Bezeichnung und Beschreibung der Maske geboten, die nicht auf eine nicht nachgewiesene Schutzfunktion hindeuten darf. Vielmehr sollte ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass es sich weder um ein Medizinprodukt, noch um persönliche Schutzausrüstung handelt.

Trotz dieser Einschränkungen können geeignete Masken als Kleidungsstücke dazu beitragen, die Geschwindigkeit des Atemstroms oder Tröpfchenauswurfs z.B. beim Husten zu reduzieren und das Bewusstsein für „social distancing“ sowie gesundheitsbezogen achtsamen Umgang mit sich und anderen sichtbar zu unterstützen. Auf diese Weise können sie bzw. ihre Träger einen Beitrag zur Reduzierung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 leisten.

Fest gewebte Stoffe sind in diesem Zusammenhang besser geeignet als leicht gewebte Stoffe.

Hinweise für Anwender zur Handhabung von „Community-Masken“

Den besten Schutz vor einer potentiellen Virusübertragung bietet nach wie vor das konsequente Distanzieren von anderen, potentiell virustragenden Personen. Dennoch kann die physische Barriere, die das richtige Tragen einer Community-Maske darstellt, eine gewisse Schutzfunktion vor größeren Tröpfchen und Mund-/Nasen-Schleimhautkontakt mit kontaminierten Händen bieten.

Personen, die eine entsprechende Maske tragen möchten, sollten daher unbedingt folgende Regeln berücksichtigen:

  • Die Masken sollten nur für den privaten Gebrauch genutzt werden.
  • Die gängigen Hygienevorschriften, insbesondere die aktuellen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (RKI, www.rki.de) und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA, www.infektionsschutz.de) sind weiterhin einzuhalten.
  • Auch mit Maske sollte der von der WHO empfohlene Sicherheitsabstand von mindestens 1.50 m zu anderen Menschen eingehalten werden.
  • Beim Anziehen einer Maske ist darauf zu achten, dass die Innenseite nicht kontaminiert wird. Die Hände sollten vorher gründlich mit Seife gewaschen werden.
  • Die Maske muss richtig über Mund, Nase und Wangen platziert sein und an den Rändern möglichst eng anliegen, um das Eindringen von Luft an den Seiten zu minimieren.
  • Bei der ersten Verwendung sollte getestet werden, ob die Maske genügend Luft durchlässt, um das normale Atmen möglichst wenig zu behindern.
  • Eine durchfeuchtete Maske sollte umgehend abgenommen und ggf. ausgetauscht werden.
  • Die Außenseite der gebrauchten Maske ist potentiell erregerhaltig. Um eine Kontaminierung der Hände zu verhindern, sollte diese möglichst nicht berührt werden.
  • Nach Absetzen der Maske sollten die Hände unter Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln gründlich gewaschen werden (mindestens 20-30 Sekunden mit Seife).
  • Die Maske sollte nach dem Abnehmen in einem Beutel o.ä. luftdicht verschlossen aufbewahrt oder sofort gewaschen werden. Die Aufbewahrung sollte nur über möglichst kurze Zeit erfolgen, um vor allem Schimmelbildung zu vermeiden.
  • Masken sollten nach einmaliger Nutzung idealerweise bei 95 Grad, mindestens aber bei 60 Grad gewaschen und anschließend vollständig getrocknet werden. Beachten Sie eventuelle Herstellerangaben zur maximalen Zyklusanzahl, nach der die Festigkeit und Funktionalität noch gegeben ist.
  • Sofern vorhanden, sollten unbedingt alle Herstellerhinweise beachtet werden.

Bei Schutzmasken mit ausgelobter Schutzwirkung im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 wird, abhängig von der Zweckbestimmung, zwischen zwei Typen unterschieden:

2. Medizinischer Mund-Nasen-Schutz (z.B. OP-Masken)

OP-MaskeQuelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Medizinischer Mund-Nasen-Schutz (MNS; Operations-(OP-)Masken) dient vor allem dem Fremdschutz und schützt das Gegenüber vor der Exposition möglicherweise infektiöser Tröpfchen desjenigen, der den Mundschutz trägt. Zwar schützen entsprechende MNS bei festem Sitz begrenzt auch den Träger der Maske, dies ist jedoch nicht die primäre Zweckbestimmung bei MNS. Dieser wird z.B. eingesetzt, um zu verhindern, dass Tröpfchen aus der Atemluft des Behandelnden in offene Wunden eines Patienten gelangen. Da der Träger je nach Sitz des MNS im Wesentlichen nicht durch das Vlies des MNS einatmet, sondern die Atemluft an den Rändern des MNS vorbei angesogen wird, bieten MNS für den Träger in der Regel kaum Schutz gegenüber erregerhaltigen Tröpfchen und Aerosolen. Sie können jedoch Mund- und Nasenpartie des Trägers vor einem direktem Auftreffen größerer Tröpfchen des Gegenüber schützen sowie vor einer Erregerübertragung durch direkten Kontakt mit den Händen.

Masken als medizinischer Mund-Nasenschutz sind als Medizinprodukte in Verkehr und unterliegen damit dem Medizinprodukterecht (Nähere Informationen dazu finden sich z.B. auf der Webseite des Bundesministeriums für Gesundheit: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/gesundheitswesen/medizinprodukte.html).
Unsterile medizinische MNS stellen im Allgemeinen Medizinprodukte der Risikoklasse I gemäß der Medizinprodukterichtlinie (93/42/EWG, MDD) dar und müssen insbesondere der Norm DIN EN 14683:2019-6 genügen. Nach Durchführung eines erfolgreichen Nachweisverfahrens (Konformitätsbewertungsverfahren) können Hersteller sie mit dem CE-Kennzeichen versehen und sie sind in Europa frei verkehrsfähig.

3. Filtrierende Halbmasken (FFP2 und FFP3)

Filtrierende Halbmasken (FFP2 und FFP3)Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Filtrierende Halbmasken (FFP) sind Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung (PSA) im Rahmen des Arbeitsschutzes und haben die Zweckbestimmung, den Träger der Maske vor Partikeln, Tröpfchen und Aerosolen zu schützen. Das Design der filtrierenden Halbmasken ist unterschiedlich. Es gibt Masken ohne Ausatemventil und Masken mit Ausatemventil. Masken ohne Ventil filtern sowohl die eingeatmete Luft als auch die Ausatemluft und bieten daher sowohl einen Eigenschutz als auch einen Fremdschutz. Masken mit Ventil filtern nur die eingeatmete Luft und sind daher nicht für den Fremdschutz ausgelegt.

Um FFP-Masken rechtmäßig in Europa in den Verkehr zu bringen, muss für diese ein Konformitätsbewertungsverfahren gemäß PSA-Verordnung (EU) 2016/425 durchgeführt werden, nach dessen Abschluss sie vom Hersteller mit einem CE-Kennzeichen versehen werden. Die Masken müssen dazu regulär die Anforderungen der Norm DIN EN 149:2001-10 erfüllen. Weitere Informationen zum rechtmäßigen Inverkehrbringen von PSA in Deutschland sind auf der Homepage der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAUA) zu finden: https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Biostoffe/FAQ-PSA/FAQ_node.html

Abweichend von der o.g. Einordnung können FFP-Masken in Ausnahmefällen auch gem. § 2 Abs. 4a des Medizinproduktegesetzes (MPG) als Medizinprodukte im Verkehr sein, wenn sie nicht über ein Ausatemventil verfügen (die Luft also beim Ein- und Ausatmen gefiltert wird), vom Hersteller mit medizinischer Zweckbestimmung gemäß § 3 Abs. 1 MPG in Verkehr gebracht werden und das BfArM in der aktuellen Bedarfssituation auf Basis einschlägiger Sicherheits- und Leistungsnachweise eine entsprechende Sonderzulassung nach § 11 Abs. 1 MPG erteilt hat.

Weiterführende Links:

Hinweise der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAUA) zum Inverkehrbringen von filtrierenden Halbmasken/Atemschutzmasken und weiterer persönlicher Schutzausrüstung:
https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Biostoffe/FAQ-PSA/FAQ_node.html

Hinweise des Robert-Koch-Instituts (RKI) zum ressourcenschonenden Einsatz von Mund-Nasen-Schutz (MNS) und FFP-Masken:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Arbeitsschutz_Tab.html

Hinweise der Europäischen Kommission zu „Conformity assessment procedures for protective equipment“:
https://ec.europa.eu/docsroom/documents/40521

Kann das BfArM Sonderzulassungen für in Deutschland dringend benötigte Medizinprodukte im Zusammenhang mit COVID-19 erteilen?

Das BfArM hat die Möglichkeit, das Inverkehrbringen in Deutschland von Medizinprodukten, die kein reguläres Konformitätsbewertungsverfahren zur CE-Kennzeichnung durchlaufen haben, befristet zu erlauben, wenn dies im Interesse des Gesundheitsschutzes liegt.

Grundlage für eine entsprechende Sonderzulassung ist § 11 Abs. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG). Die darin genannte Voraussetzung zur Anwendung dieser Ausnahmevorschrift, dass die Sonderzulassung im Interesse des Gesundheitsschutzes liegt, sieht das BfArM vor dem Hintergrund des aktuellen Geschehens im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 als erfüllt an, sofern sich daraus Versorgungsengpässe bei bestimmten Medizinprodukten ergeben. Dies kann aktuell z.B. medizinische Atemschutzmasken oder Tests im Zusammenhang mit COVID-19 betreffen.

Die Antragstellung erfolgt formlos. Wir empfehlen jedoch zuvor eine Abstimmung mit dem BfArM, um ggfs. Fragen zu den spezifischen Antragsinhalten und -voraussetzungen zu klären.

Zudem weisen wir darauf hin, dass individuell zurechenbare Leistungen des BfArM zu Sonderzulassungen gem. § 11 Abs. 1 MPG nach § 2 Abs. 1 BGebV-MPG grundsätzlich gebührenpflichtig sind. Im Kontext von COVID-19 sind diese Leistungen des BfArM jedoch derzeit kostenfrei, sofern sie sich auf Medizinprodukte beziehen, die im direkten Zusammenhang mit der Situation zu COVID-19 stehen.

Im Rahmen einer Antragstellung auf befristete Sonderzulassung nach § 11 Abs. 1 MPG ist nachzuweisen, dass die entsprechenden Produkte die einschlägigen Sicherheits- und Leistungsanforderungen wie z.B. die jeweils anwendbaren technischen Normen erfüllen.

Ausführliche Hinweise für Hersteller, Importeure und Vertreiber zum Inverkehrbringen und zur Sonderzulassung von medizinischem Mund-Nasen-Schutz (MNS) sowie filtrierenden Halbmasken (FFP2 und FFP3) finden Sie auf unserer Webseite unter https://www.bfarm.de/SharedDocs/Risikoinformationen/Medizinprodukte/DE/schutzmasken_sonderzulassung.html

Im Falle einer Antragstellung für einen in-vitro-diagnostischen Test z.B. auf das Corona-Virus muss der Antragsteller insbesondere Folgendes einreichen bzw. nachweisen:

  • Beschreibung des Produktes
  • Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache
  • Nachweis der analytischen Sensitivität und Spezifität bzw.
  • sofern vorhanden, die Ergebnisse der Leistungsbewertungsprüfung
  • Ergebnisse der Stabilitätstests

Ist bislang noch keine Leistungsbewertungsprüfung erfolgt, muss ein konkreter Plan vorgelegt werden, wie und bis wann die klinischen Daten ermittelt werden.

Schriftliche Anfragen zu möglichen Anträgen auf Sonderzulassung nach § 11 Abs. 1 MPG senden Sie bitte an unser Funktionspostfach medizinprodukte@bfarm.de, telefonisch erreichen Sie uns unter 0228 / 99307-5325.

Hinweise für Hersteller, Importeure und Vertreiber zur Sonderzulassung von medizinischem Mund-Nasen-Schutz (MNS) sowie filtrierenden Halbmasken (FFP2 und FFP3)

Die aktuelle Pandemie mit SARS-CoV-2 / COVID-19 führt derzeit zu einem erheblichen Versorgungsengpass bei entsprechenden Schutzmasken. Das BfArM wirkt diesem Versorgungsengpass u.a. mit dem Verfahren der Sonderzulassung gemäß § 11 Abs. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) entgegen.

In Abb. 1 sind mögliche Wege des Inverkehrbringens bei medizinischem Mund-Nasen-Schutz (MNS) sowie filtrierenden Halbmasken (FFP2 und FFP3) im Zusammenhang mit der aktuellen Situation zu SARS-CoV-2 / Covid-19 dargestellt. Zusätzliche Erläuterungen finden Sie im weiteren Text.

Sonderzulassung gemäß MPGAbb. 1: Entscheidungsbaum zum Inverkehrbringen unterschiedlicher Maskentypen


Bei entsprechenden Masken mit ausgelobter Schutzwirkung wird grundsätzlich zwischen zwei Typen unterschieden:

1. Medizinischer Mund-Nasen-Schutz (z.B. OP-Masken)

Eigenschaften

Medizinischer Mund-Nasen-Schutz (MNS; Operations-(OP-)Masken) dient vor allem dem Fremdschutz und schützt das Gegenüber vor der Exposition möglicherweise infektiöser Tröpfchen desjenigen, der den Mundschutz trägt. Zwar schützen entsprechende MNS bei festem Sitz begrenzt auch den Träger der Maske, dies ist jedoch nicht die primäre Zweckbestimmung bei MNS. Dieser wird z.B. eingesetzt, um zu verhindern, dass Tröpfchen aus der Atemluft des Behandelnden in offene Wunden eines Patienten gelangen. Da der Träger je nach Sitz des MNS im Wesentlichen nicht durch das Vlies des MNS einatmet, sondern die Atemluft an den Rändern des MNS vorbei angesogen wird, bieten MNS für den Träger in der Regel kaum Schutz gegenüber erregerhaltigen Aerosolen. Sie können jedoch Mund- und Nasenpartie des Trägers vor einem direktem Auftreffen größerer Tröpfchen des Gegenüber schützen sowie vor einer Erregerübertragung durch direkten Kontakt mit den Händen.

Was ist beim Inverkehrbringen zu beachten? Welche Regelungen gelten?

Masken als medizinischer Mund-Nasenschutz sind als Medizinprodukte in Verkehr und unterliegen damit dem Medizinprodukterecht (Nähere Informationen dazu finden sich z.B. auf der Webseite des Bundesministeriums für Gesundheit: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/gesundheitswesen/medizinprodukte.html). Unsterile medizinische MNS stellen im Allgemeinen Medizinprodukte der Risikoklasse I gemäß der europäischen Medizinprodukterichtlinie (93/42/EWG, MDD) dar.

Die MDD schreibt vor, dass Medizinprodukte der Risikoklasse I einem Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen werden müssen, welches der Medizinprodukte-hersteller ohne Hinzuziehen einer Benannten Stelle selbst durchführen kann. Bestätigt das Konformitätsbewertungsverfahren die Konformität mit den Grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang 1 der MDD, darf der Hersteller das CE-Kennzeichen auf das Medizinprodukt aufbringen. Damit ist das Medizinprodukt in ganz Europa frei verkehrsfähig.

Die aktuelle, dem Konformitätsbewertungsverfahren zugrundeliegende Norm ist die DIN EN 14683:2019-6 „Medizinische Gesichtsmasken - Anforderungen und Prüfverfahren“.

2. Filtrierende Halbmasken (FFP2 und FFP3)

Eigenschaften

Filtrierende Halbmasken (FFP) sind Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung (PSA) im Rahmen des Arbeitsschutzes und haben die Zweckbestimmung, den Träger der Maske vor Partikeln, Tröpfchen und Aerosolen zu schützen. Das Design der filtrierenden Halbmasken ist unterschiedlich. Es gibt Masken ohne Ausatemventil und Masken mit Ausatemventil. Masken ohne Ventil filtern sowohl die eingeatmete Luft als auch die Ausatemluft und bieten daher sowohl Eigenschutz als auch Fremdschutz. Masken mit Ventil filtern nur die eingeatmete Luft und sind daher nicht für den Fremdschutz ausgelegt.

Was ist beim Inverkehrbringen zu beachten? Welche Regelungen gelten?

Um FFP-Masken rechtmäßig in Europa in den Verkehr zu bringen, muss für diese ein Konformitätsbewertungsverfahren gemäß PSA-Verordnung (EU) 2016/425 mit einer Benannten Stelle und einer Baumusterprüfung durchgeführt werden. Sie müssen dazu die Anforderungen der Norm DIN EN 149:2001-10 „Atemschutzgeräte - Filtrierende Halbmasken zum Schutz gegen Partikeln - Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung“ erfüllen. Nur dann dürfen die Masken nach PSA-Verordnung CE-gekennzeichnet werden und sind in Europa frei verkehrsfähig.

Zuständig für das rechtmäßige Inverkehrbringen von PSA in Deutschland sind die fachlich und örtlich zuständigen Behörden. Auf der Homepage der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAUA) finden Sie weitere Informationen, z.B. zum Inverkehrbringen und zu anderen Standards: https://www.baua.de/coronavirus. Aktuelle, dem durch die Pandemie verursachten Versorgungsmangel Rechnung tragende Hinweise zu vereinfachten Prüfmöglichkeiten für FFP-Masken und zu Prüfstellen sowie weiterführende Informationen finden Sie bei der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS): http://www.zls-muenchen.de/aktuell/index.htm#2019

Abweichend von der o.g. Einordnung können FFP-Masken in Ausnahmefällen auch gem. § 2 Abs. 4a des Medizinproduktegesetzes (MPG) als Medizinprodukte im Verkehr sein, wenn sie nicht über ein Ausatemventil verfügen (die Luft also beim Ein- und Ausatmen gefiltert wird), vom Hersteller mit medizinischer Zweckbestimmung gemäß § 3 Abs. 1 MPG in Verkehr gebracht werden und das BfArM in der aktuellen Bedarfssituation auf Basis einschlägiger Sicherheits- und Leistungsnachweise eine entsprechende Sonderzulassung nach § 11 Abs. 1 MPG erteilt hat.

Inverkehrbringen per Sonderzulassung gemäß § 11 Abs. 1 des Medizinproduktegesetzes

Wenn für Medizinprodukte kein Konformitätsbewertungsverfahren gemäß MDD durchgeführt wurde, und diese somit kein gültiges CE-Kennzeichen tragen, besteht die Möglichkeit, diese Medizinprodukte per Sonderzulassung gemäß § 11 Abs. 1 MPG in Verkehr zu bringen. Der § 11 Abs. 1 MPG lautet:

„Abweichend von den Vorschriften des § 6 Abs. 1 und 2 kann die zuständige Bundesoberbehörde auf begründeten Antrag das erstmalige Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme einzelner Medizinprodukte, bei denen die Verfahren nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 37 Abs. 1 nicht durchgeführt wurden, in Deutschland befristet zulassen, wenn deren Anwendung im Interesse des Gesundheitsschutzes liegt. Die Zulassung kann auf begründeten Antrag verlängert werden.“

Die am 26. Mai 2020 in Kraft tretende Medizinprodukteverordnung (EU) 2017/745 ermöglicht ein vergleichbares Verfahren durch den Artikel 59 Abs. 1:

„Abweichend von Artikel 52 kann jede zuständige Behörde auf ordnungsgemäß begründeten Antrag im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme eines spezifischen Produkts genehmigen, bei dem die Verfahren gemäß dem genannten Artikel nicht durchgeführt wurden, dessen Verwendung jedoch im Interesse der öffentlichen Gesundheit oder der Patientensicherheit oder -gesundheit liegt.“

Voraussetzung: Im Interesse des Gesundheitsschutzes

Die Sonderzulassung von Medizinprodukten, für die kein reguläres Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde, kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn die Anwendung des Medizinproduktes, für das die Sonderzulassung beantragt wird, im Interesse des Gesundheitsschutzes liegt, wobei die Regelung des § 11 Abs. 1 MPG eine Ausnahmevorschrift darstellt, die grundsätzlich restriktiv zu handhaben ist.

Das Kriterium des Gesundheitsschutzes sieht das BfArM dann als erfüllt an, wenn entweder die Behandlung eines Patienten oder einer Patientenpopulation mit etablierten Verfahren unzureichend oder nicht möglich ist, oder wenn die Versorgungslage mit alternativen, CE-gekennzeichneten Produkten quantitativ nicht gewährleistet werden kann.

Die Antragstellung erfolgt formlos. Wir empfehlen jedoch zuvor eine Abstimmung mit dem BfArM, um ggfs. Fragen zu den spezifischen Antragsinhalten und -voraussetzungen zu klären.

Wir weisen darauf hin, dass Amtshandlungen des BfArM zu Sonderzulassungen gem. § 11 Abs. 1 MPG nach § 2 Abs. 1 BGebV-MPG grundsätzlich gebührenpflichtig sind. Im Kontext von COVID-19 sind diese Leistungen des BfArM jedoch derzeit kostenfrei, sofern sie sich auf Medizinprodukte beziehen, die im direkten Zusammenhang mit der Situation zu COVID-19 stehen. Dies gilt z.B. für entsprechende Schutzmasken.

Hinweise für Importeure und Vertreiber

Wenn Sie bereits in Deutschland ansässiger Importeur oder Vertreiber für Medizinprodukte sind, reicht die CE-Kennzeichnung der Produkte oder die Sonderzulassung gemäß § 11 Abs. 1 MPG aus, um die Medizinprodukte in Deutschland vertreiben zu dürfen.

Sind Sie bisher nicht als Importeur oder Vertreiber von Medizinprodukten in Deutschland registriert, müssen Sie dies gemäß § 25 Abs. 1 MPG bzw. §§ 2 und 3 der Verordnung über das datenbank¬gestützte Informationssystem über Medizinprodukte des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI-Verordnung – DIMDIV) anzeigen. Die Anzeige erfolgt elektronisch auf der DIMDI-Website. Das DIMDI leitet die Anzeige an die zuständige Landesbehörde zur Registrierung weiter. Für die Registrierung müssen sie zuerst einen Usercode für das DIMDI erhalten. Die Anmeldung erfolgt über folgenden Link: https://www.dimdi.de/dynamic/de/medizinprodukte/

Erst nach der Registrierung sind Sie befugt, Medizinprodukte in Deutschland zu vertreiben.

Hinweise für Hersteller

Bereits zertifizierte und registrierte Medizinproduktehersteller können medizinische Gesichtsmasken herstellen und diese, wie für Importeure beschrieben, nach erfolgreichem Abschluss des Konformitätsbewertungsverfahrens rechtmäßig mit dem CE-Kennzeichen versehen und in Europa in Verkehr bringen.

Nicht für Medizinprodukte registrierte Hersteller, die medizinische Gesichtsmasken herstellen wollen, müssen ihre Tätig¬keit, wie auch nicht registrierte Importeure gemäß § 25 Abs. 1 MPG bzw. §§ 2 und 3 der Verordnung über das datenbankgestützte Informationssystem über Medizinprodukte des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI-Verordnung – DIMDIV) anzeigen. Die Anzeige erfolgt elektronisch auf der DIMDI-Website. Das DIMDI leitet die Anzeige an die zuständige Landesbehörde zur Registrierung weiter. Für die Registrierung müssen sie zuerst einen Usercode für das DIMDI erhalten. Die Anmeldung erfolgt über folgenden Link: https://www.dimdi.de/dynamic/de/medizinprodukte/

Erst nach der Registrierung sind Sie befugt, Medizinprodukte in Deutschland herzustellen und zu vertreiben.

Wenn Sie die Masken regulär über ein Konformitätsbewertungsverfahren CE-kennzeichnen und in Verkehr bringen wollen, nehmen Sie bitte Kontakt auf mit der für Sie zuständigen Landesbehörde auf. Die Kontaktdaten finden Sie ebenfalls auf der Webseite des DIMDI: https://www.dimdi.de/dynamic/de/medizinprodukte/institutionen/landesbehoerden-inverkehrbringen/

Wenn Sie die Masken ohne CE-Kennzeichen in Deutschland in Verkehr bringen wollen, dann können Sie die Masken von einem anerkannten Labor prüfen lassen hinsichtlich der Anforderungen, die in der Norm DIN EN 14683:2019-6 vorgegeben sind.

Die uns derzeit bekannten Labore, welche nach unserer Kenntnis gemäß DIN EN 14683:2019-6 prüfen können, sind:

  • Hohenstein Laboratories GmbH & Co. KG
    Schlosssteige 1
    74357 Bönnigheim, DEUTSCHLAND
  • HygCen Austria GmbH
    Werksgelände 28
    5500 Bischofshofen; Österreich
  • Nelson Labs NV
    Romeinsestraat 12
    B-3001 Leuven, Belgium
  • Eurofins BioPharma Product Testing Munich GmbH
    Robert-Koch-Str. 3a – Haus 2
    82152 Planegg/München

Darüber hinaus kann es weitere entsprechend geeignete Labore geben.

Erfüllen die Masken die Anforderungen der Norm, aber das Konformitätsbewertungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen, dann können Sie die Sonderzulassung beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) formlos mit Einreichen aller Prüfergebnisse beantragen. Schicken Sie bitte den Antrag auf Sonderzulassung per E-Mail an medizinprodukte@bfarm.de

Voraussetzungen für die Sonderzulassung nach § 11 Abs. 1 MPG

Medizinprodukte, die ohne CE-Kennzeichnung per Sonderzulassung gemäß § 11 Abs. 1 MPG in Deutschland in Verkehr gebracht werden sollen, müssen im Fall medizinischer Atemschutzmasken die Anforderungen der Norm DIN EN 14683:2019-6 erfüllen. Als gleichwertig kann das BfArM derzeit eine gültige Zulassung in den Staaten USA, Australien, Kanada oder Japan anerkennen. Wenn sich die Masken dort rechtmäßig auf dem Markt befinden, dann können Sie eine Sonderzulassung nach § 11 Abs. 1 MPG ohne weitere Prüfung aber mit einem gültigen Zulassungszertifikatsnachweis aus mindestens einem der genannten Staaten beantragen.

Liegt keine Zulassung aus den genannten Staaten vor, muss eine Prüfung gemäß der Norm 14683:2019-6, wie oben näher beschrieben, nachgewiesen werden.

Die PSA-Verordnung (EU) 2016/425 fällt in der Zuständigkeit des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS), die MDD in die des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG). Die PSA-Verordnung schreibt ausnahmslos ein Konformitätsbewertungsverfahren unter Beteiligung einer Benannten Stelle einschließlich einer Baumusterprüfung für das rechtmäßige Inverkehrbringen von Atemschutzmasken vor Die zugrundeliegende Prüfnorm ist die DIN EN 149. Ein Verfahren zur Sonderzulassung enthält die PSA-Verordnung nicht.

Die Anwendung der Rechtsgrundlagen für die Sonderzulassung von Medizinprodukten wurde seitens des BMG und des BMAS vorübergehend zur Behebung des akuten Mangels von Atemschutzmasken auch auf Atemschutzmasken der persönlichen Schutzausrüstung (FFP2 und FFP3) erweitert, wenn diese kein CE-Kennzeichen gemäß PSA-Verordnung (EU) 2016/425 tragen, seitens des Herstellers mit einer medizinischen Zweckbestimmung ausgelobt und als Medizinprodukte im Sinne medizinischer Gesichtsmasken in Verkehr gebracht werden sollen. FFP-Masken mit Ausatemventil können nicht als Medizinprodukte in Verkehr gebracht werden, weil diese die Ausatemluft nicht filtern und damit der Fremdschutz nicht gewährleistet ist.

Dadurch wurde das BfArM in der aktuellen Bedarfssituation ermächtigt, auch FFP-Masken mit medizinischer Zweckbestimmung gem. § 3 Abs. 1 MPG per Sonderzulassung als medizinischen Gesichtsmasken den Marktzugang für Deutschland zeitlich befristet zu ermöglichen.

Die Voraussetzungen für die Sonderzulassung gemäß § 11 Abs. 1 MPG von FFP-Masken gelten analog derer für medizinische Gesichtsmasken. Auch für FFP-Masken ist das BfArM befugt, für die Sonderzulassung gemäß § 11 Abs. 1 MPG die Zulassung in den Staaten USA, Kanada, Australien und Japan anzuerkennen.

Liegt keine Zulassung in den genannten Staaten vor, müssen die Masken entweder gemäß dem auf der Website der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (www.ZLS-muenchen.de) publizierten Schnelltest von einem anerkannten Labor (siehe: Für Hersteller) geprüft oder die Leistung der Masken anhand analoger Prüfkriterien zur DIN EN 149 nachgewiesen werden. Die Sonderzulassung kann nach Vorlage des Prüfzertifikats dann beim BfArM beantragt und erteilt werden.

Kontaktinformationen bei Anfragen und Anträgen zu Sonderzulassungen

Schriftlich Anfragen zu möglichen Anträgen auf Sonderzulassung nach § 11 Abs. 1 MPG sowie entsprechende Anträge selbst senden Sie bitte an unser Funktionspostfach medizinprodukte@bfarm.de, telefonisch erreichen Sie uns unter 0228 / 99307-5325.

Hinweis für eventuelle Angebote an den Bund

Sofern Sie dem Bund Angebote zum Kauf von Schutzmasken etc. zusenden möchten, senden Sie diese bitte direkt an das zuständige Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw).
Die entsprechende Funktionsmailadresse lautet: BAAINBWbeschaffungPSA@bundeswehr.org

Empfehlungen für Klinische Prüfungen mit Medizinprodukten in Deutschland während der COVID-19 Pandemie

Vom Arbeitskreis der medizinischen Ethik-Kommissionen und dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

Das BfArM hat am 26.03.2020 „Ergänzende Empfehlungen zur Europäischen "Guidance on the Management of Clinical Trials during the COVID-19 (Coronavirus) pandemic“ für Klinische Prüfungen mit Arzneimitteln auf seiner Homepage veröffentlicht.

In den folgenden Empfehlungen für Klinische Prüfungen mit Medizinprodukten sind diese Ergänzungen soweit übertragbar übernommen bzw. an klinische Prüfungen mit Medizinprodukten angepasst.

Alle Empfehlungen zielen darauf ab:

  • die Sicherheit und das Wohlergehen der Prüfungsteilnehmer weiterhin zu gewährleisten,
  • die Eignung der klinischen Prüfung, den Nachweis der Unbedenklichkeit, Leistung oder Wirkung des Medizinprodukts zu erbringen, weiterhin sicherzustellen sowie
  • eine unnötig hohe Belastung für Prüfer und Prüfzentrum zu verhindern.

Forschung mit Medizinprodukten, die der Behandlung oder Diagnose der COVID-19 dient, ist von hohem gesellschaftlichem Wert. Die hierbei gewonnenen Erkenntnisse sollten der Gemeinschaft daher zeitnah zugänglich gemacht werden. Daten und Proben sollten anderen forschenden Einrichtungen bereitgestellt werden, soweit hierzu eine Befugnis besteht (z. B. durch Einwilligung der betroffenen Person).

1. Anpassungen der klinischen Prüfung im Hinblick auf die COVID-19 Pandemie

Der Sponsor einer klinischen Prüfung ist verantwortlich für die erforderlichen Anpassungen der klinischen Prüfung. Er hat ggf. unter Beteiligung des Leiters der Klinischen Prüfung, der Hauptprüfer und der Prüfer erforderliche und geeignete Maßnahmen zu prüfen und dann verbindlich festzulegen.

Diese Änderungen der klinischen Prüfung wie z.B.

  • der Rekrutierung (Aussetzung, Verlängerung)
  • von Zeiten, Umfang und Durchführung von Follow-up
  • der Anwender der Prüfprodukte (Profianwendung zu Eigenanwendung)

bedürfen einer Änderung des Prüfplans.

Der angepasste Prüfplan ist der zuständigen Bundesoberbehörde und der zuständigen Ethik-Kommission als Änderung über das DIMDI vorzulegen.

Bis zur Erteilung einer entsprechenden Genehmigung sind alle Maßnahmen, die eine Abweichung vom ursprünglichen Prüfplan bedeuten, ausführlich zu begründen und zu dokumentieren.

Die Prüfungsteilnehmer sind über die Änderungen aufzuklären und müssen ihr Einverständnis erklären.

Weiter hat der Sponsor alle qualitätssichernden Maßnahmen wie Monitoring und Auditierungen zu prüfen und bei Bedarf neu zu regeln. Alle Änderungen der Qualitätssicherung sind zu begründen, zu dokumentieren und im Trial Master File abzulegen.

2. Änderungsanzeigen laufender klinischer Prüfungen aufgrund von COVID-19

Alle Maßnahmen, die eine Abweichung vom Prüfplan bedeuten, müssen ausführlich dokumentiert und begründet werden. Des Weiteren sind sie mittels einer wesentlichen Änderung der Bundesoberbehörde und der/den zuständigen Ethik-Kommission(en) anzuzeigen. In der Anzeige sollte der Bezug zur COVID-19 Pandemie deutlich gemacht und die Auswirkungen auf den Ablauf der klinischen Prüfung (z.B. der Erfassung und Meldung von SAEs) dargelegt werden. Bei Änderungsanzeigen, die das Safety Reporting betreffen, wird gebeten, dass der Sponsor eine Risikoanalyse der Auswirkungen dieser Änderungen auf die Sicherheit der Studienteilnehmer und die Validität der erhobenen Daten beifügt.

Diese Empfehlung umfasst auch eigenverantwortliche Korrektive Maßnahmen des Sponsors und der durchführenden Personen nach § 14a MPSV.

3. Empfehlungen zur Durchführung von Remote Monitoring

Es ist zunächst durch eine Nutzen-Risikoanalyse festzulegen, zu welchem Zweck, zu welchen Zeitpunkten und in welchem Umfang das Monitoring in der betreffenden klinischen Prüfung trotz der Einschränkungen durch die COVID-19-Pandemie erforderlich bleibt. Soweit dies gegeben ist, wird dringend empfohlen, ein Remote Monitoring in Form von Telefon- und/oder Video-Visiten auf wesentliche Kerndaten und -prozesse zu beschränken.

Hierzu gehören üblicherweise die für die kontinuierliche Nutzen-Risiko-Bewertung erforderlichen Daten wie die Verifizierung

  • der Einhaltung von Ein- und Ausschlusskriterien
  • der korrekten Anwendung des Prüfproduktes sowie
  • der vollständigen Erfassung von (schwerwiegenden) unerwünschten Ereignissen und
  • der wesentlichen Zielparameter.

Die Möglichkeit eines Fernzugriffs auf Quelldaten kann als vorübergehende Lösung im Rahmen der COVID-19-Pandemie ausnahmsweise erwogen werden. Als konkrete Möglichkeit bietet sich hierfür die Einsicht in vorbereitete Studienunterlagen und -aufzeichnungen per Kamera an. Dabei müssen jedoch die essentiellen, datenschutzrechtlichen Anforderungen gewährleistet bleiben. Unterlagen oder Aufzeichnungen mit personenbezogenen Daten der Prüfungsteilnehmer dürfen das Prüfzentrum nicht verlassen, auch nicht als Kopie und es darf somit keine dauerhafte Speicherung außerhalb des Prüfzentrums erfolgen. Übermittlung von Daten und/oder Dokumenten jeder Art, die über die reine Übertragung eines Kamerabildinhaltes hinausgehen sowie die Verwendung von Cloud-Lösungen bleiben auch in dieser Situation grundsätzlich unzulässig. Gleiches gilt für die Übermittlung solcher Kamerabildinhalte in Drittländer. Die Informations- und Kommunikationstechnologie muss so ausgestaltet sein, dass eine DSGVO-konforme Übertragung gewährleistet ist. Im Regelfall sind die bekannten Messenger-Dienste zu diesem Zweck ungeeignet. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf das „Whitepaper Technische Datenschutzanforderungen an Messenger-Dienste im Krankenhausbereich“ der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder vom 07.11.2019 (Download).

Es ist zudem sicherzustellen, dass Video-Monitoring in Übereinstimmung mit der schriftlichen Einverständniserklärung der Prüfungsteilnehmer ausschließlich von dem autorisierten Personenkreis des Sponsors (d.h. dem/der klinischen Monitor/-in) durchgeführt wird.
Das konkrete Vorgehen muss in das datenschutzrechtlich verankerte Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten als definierter Ausnahmefall mit Start- und Enddatum aufgenommen werden.

Vor der Implementierung von Video-Monitoring-Besuchen ist es erforderlich, den Monitoring-Plan und/oder das Monitoring-Manual entsprechend zu erweitern und/oder anzupassen. Die dort vorgegebenen Instruktionen sollten ein strukturiertes Vorgehen und eine ordnungsgemäße Dokumentation gewährleisten. Der geänderte Monitoring-Plan und/oder das geänderte Monitoring-Manual sind ebenso wie die Dokumentation zur Durchführung des Videomonitorings oder sonstiger angepasster Monitoringmaßnahmen im Trial Master File abzulegen. Die Notwendigkeit, Eignung und Einhaltung der festgelegten Änderungen sind in periodischen Abständen zu überprüfen.

Das aufgrund der COVID-19-Pandemie angepasste Monitoring ist nach Abschluss der klinischen Prüfung im Studienbericht zusammenzufassen.

Die vorübergehende Anpassung des Monitoringplans und/oder des Monitoringmanuals macht in Deutschland keine Einreichung einer Änderungsanzeige bei der zuständigen Bundesoberbehörde und Ethikkommission gemäß § 8 MPKPV notwendig, da diese Dokumente in der Regel nicht Gegenstand der Bewertung/Genehmigung sind.

4. Umgang mit dem Prüfprodukt

Medizinprodukte sind so vielfältig, dass sich hier keine allgemeine Empfehlung geben lässt. Letztendlich trägt der Sponsor die Verantwortung für die gesamte klinische Prüfung und er sollte in Abstimmung mit den Prüfern entscheiden, welche Maßnahmen für jede einzelne klinische Prüfung während der Pandemie notwendig sind.

  1. Bei Prüfungsteilnehmern, die die Einverständniserklärung schon unterschrieben haben, sollte geprüft werden:

    1. ob die Anwendung des Prüfproduktes verschoben werden sollte (bis nach der Pandemie). Wenn das der Fall ist, müssen zu einem späteren Zeitpunkt die Ein- und Ausschlusskriterien neu geprüft sowie die Aufklärung des Prüfungsteilnehmers wiederholt werden mit Unterschrift und neuem Datum auf der Einverständniserklärung.
    2. ob bei einer dringend erforderlichen Behandlung, eine Behandlung im Rahmen der klinischen Routine möglich ist (außerhalb der klinischen Prüfung, z. B. mit einem CE-gekennzeichneten Medizinprodukt).
  2. Bei bereits erfolgter Prozedur ist zu prüfen, ob Follow-up-Untersuchungen im Prüfzentrum für die Sicherheit der betroffenen Person erforderlich sind oder ob ein telefonischer Follow-up erfolgen kann.

5. Follow-up zu Hause mit Prüfprodukt, CE-gekennzeichnetem Medizinprodukt oder ohne Produkt (im Folgenden nur Medizinprodukt genannt)

Aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie kann in einzelnen klinischen Prüfungen und/oder für einzelne Prüfungsteilnehmer die Versendung von einem Medizinprodukt zum Prüfungsteilnehmer erforderlich werden, um entweder die Sicherheit und das Wohlergehen von Prüfungsteilnehmern zu gewährleisten und/oder die Weiterführung der klinischen Prüfungen gemäß Prüfplan und somit die Auswertbarkeit der klinischen Prüfungsdaten aufrecht zu erhalten.

Eine Versendung von Medizinprodukten an Prüfungsteilnehmer setzt grundsätzlich voraus, dass deren medizinische Überwachung gemäß Prüfplan im erforderlichen Umfang sichergestellt bleibt.

Die nachfolgend gegebenen Empfehlungen beziehen sich ausschließlich auf Medizinprodukte, die vom Prüfungsteilnehmer oder mit Hilfe von Angehörigen oder anderen bereits in dessen Versorgung regulär eingebundene Personenangewendet werden können.

Soweit sich ein Versand von Medizinprodukten an die Prüfungsteilnehmer als erforderlich erweist, wird im Rahmen dieser Pandemie-Ausnahmeregelung eine Versendung durch das Prüfzentrum selbst favorisiert. Der Versand sollte dabei so erfolgen, dass sowohl Transport, Aushändigung und ggf. Installation oder sonstige Anpassungen nachverfolgt werden können.

Falls eine ordnungsgemäße Versendung durch das Prüfzentrum beispielsweise aus Kapazitätsgründen, aus logistischen Gründen oder aufgrund spezieller Transportbedingungen für das Medizinprodukt nicht möglich ist, kann in begründeten Ausnahmefällen ein vom Sponsor beauftragter, direkter Transport akzeptiert werden, sofern der Sponsor einen entsprechend qualifizierten Dienstleister hiermit beauftragt. Dieser muss vom Sponsor vertraglich verpflichtet werden, ggf. eine Schulung zu durchlaufen, die Pseudonymisierung und gegebenenfalls Verblindung der Prüfungsteilnehmer gegenüber dem Sponsor durch geeignete Maßnahmen aufrechtzuerhalten.

Sowohl die Transport-, die Übergabebedingungen bzw. Installations- und Anpassungsmaßnahmen für das Medizinprodukt müssen Teil der vertraglichen Regelungen sein, so dass einerseits der Medizinproduktesicherheit und andererseits dem Schutz der Privatsphäre und persönlichen Daten der Prüfungsteilnehmer ausreichend Rechnung getragen wird. Medizinprodukte müssen dem Prüfungsteilnehmer oder einer von ihm bevollmächtigten Person ausgehändigt werden.

Vor dem Versand des Medizinprodukts ist zudem vom Sponsor eine schriftliche Bedienungsanleitung in einer für den Prüfungsteilnehmer verständlichen Sprache zu erstellen.

6. Sonstiges

Beim Einsatz von Telemedizin sind die erforderlichen Standards einschließlich der Anforderungen an den Datenschutz einzuhalten.

Sollten externe Dienstleister, z.B. Study Nurses, studienbezogene Aufgaben übernehmen, ist darauf zu achten, dass die von diesen erhobenen Quelldaten dem Prüfer übermittelt werden und die eingesetzten Personen dem Prüfer weisungsuntergeben und berichtspflichtig sind. Die Prüfzentrums¬beschreibungen müssen entsprechend angepasst werden.

Die Prüfungsteilnehmer sind über die geänderten Abläufe (z. B. mit einem geänderten Follow-up-Plan für zu Hause) mit einer Ergänzung zur Teilnehmerinformation zu informieren und sollten hierzu ihre Einwilligung erklären.



Wissenschaftliche Beratung für Unternehmen und Institutionen

Welche Unterstützung leistet das BfArM?

Das BfArM unterstützt schnell und unbürokratisch alle Akteure, die an Produkten oder Therapien im Zusammenhang mit COVID-19 arbeiten. Solche Projekte werden mit höchster Priorität behandelt.
Das Beratungsangebot des BfArM richtet sich dabei auch ausdrücklich an kleine Unternehmen, Forschungseinrichtungen oder Start-Ups. Um das Potential möglicher Entwicklungen voll ausschöpfen zu können, darf kein vielversprechendes Projekt an regulatorischen Unsicherheiten scheitern.

Daher sind die folgenden Angebote des BfArM im Kontext von COVID-19 derzeit kostenlos:

  • wissenschaftliche Beratungsverfahren zu Arzneimitteln und Medizinprodukten
  • Anträge auf Genehmigung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten
  • Anträge auf Sonderzulassung von Medizinprodukten nach § 11 Abs. 1 MPG

Mit diesem Angebot leistet das BfArM gezielt Unterstützung und regulatorische Hilfestellung, damit der Bevölkerung potentiell erfolgsversprechende Therapien und Produkte so schnell wie möglich zur Verfügung gestellt werden können.

 

Stand 09.04.2020