Impressum-Generator, Muster oder Anwalt

Ein korrektes Impressum für Webseiten und E-Mails erzeugen: So geht es richtig

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Lev Lexow Rechtsanwalt Lev Lexow
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Das Wichtigste in Kürze

  • Jede Website, die nicht ausschließlich privat ist, braucht ein Impressum.
  • Wer deutsch- und englischsprachige Kunden hat, braucht neben dem deutschen auch ein Impressum in englischer Sprache.
  • Wenn Sie ein unvollständiges oder fehlerhaftes Impressum haben, drohen teure Abmahnungen.
  • Mit einem Impressum-Generator können Sie kostenlos ein rechtssicheres Impressum erstellen.
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Die strengen Regeln für die Impressumspflicht auf Webseiten ist eine Besonderheit in Deutschland. In kaum einem anderen Land sind die Vorschriften zur „Anbieterkennzeichnung“ im Internet so streng wie hier.

1. Impressum Generator und die DSGVO: Was hat sich geändert?

Durch die im Mai 2018 in Kraft getretene Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) waren beim Impressum auf Webseite keine Änderungen notwendig. Aber alle Datenschutzerklärungen auf Webseiten mussten zum Inkrafttreten der DSGVO im Mai 2018 neu erstellt werden.

Wir haben dafür allen eRecht24 Premium Nutzern einen DSGVO-konformen Datenschutz Generator zur Verfügung gestellt.

2. Was ist der Unterschied zwischen Impressum und Datenschutzerklärung?

Impressum und Datenschutzerklärung sind zwei verschiedene Dinge, die Sie strikt voneinander trennen müssen. Beim Impressum geht es darum, dass Nutzer Ihrer Homepage wissen sollen, mit wem sie es zu tun haben und an wen sie sich wenden können (also wie sie Kontakt zu Ihnen aufnehmen können, zum Beispiel per Mail). Die Datenschutzerklärung soll Nutzer hingegen aufklären, wie Sie mit ihren personenbezogenen Daten umgehen. Es handelt sich um verschiedene Dokumente mit unterschiedlichen Zwecken. Deshalb sollten Sie diese auch nicht mischen, sondern sollten Impressum und Datenschutzerklärung klar voneinander getrennt und separat auf unterschiedlichen Unterseiten bereithalten. So kann der Nutzer von jeder Seite aus gut sichtbar mit einem Klick auf das eine oder auf das andere Dokument gelangen.

3. Brauchen private Webseiten ein Impressum?

Rein private Webseiten benötigen eigentlich kein Impressum. Aber Vorsicht: die wenigsten Webseiten sind wirklich „rein privat“. Schon ein Werbebanner reicht aus, dann gilt die eigene Homepage nicht mehr als privat und es besteht eine Impressumspflicht.

4. Impressum für Firmen und Unternehmer

Eine Firmenhomepage, also die Webseite einer juristischer Person wie etwa eine GmbH, GbR, OHG, AG oder UG und Ltd. benötigen ein vollständiges Impressum. Das Gleiche gilt für alle Freiberufler, Selbständigen und Einzelunternehmer, die nicht als juristische Person auftreten.

Kurz gesagt: Jeder Unternehmer und jeder, der gewerblich handelt, muss auf seiner Website über ein rechtssicheres Impressum verfügen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie das Impressum für einen Onlineshop benötigen oder für Ihre Firmenhomepage.

5. Welche Pflichtangaben gehören in ein Impressum?

Egal ob Sie eine Blog betreiben, eine Dienstleistung anbieten oder einen Onlineshop haben: Es gibt Angaben, die in jedes Impressum gehören. Darüber hinaus müssen Sie weitere Angaben machen, sofern Sie zu einer bestimmten Gruppe oder eine bestimmte Eigenschaft aufweisen.

Zwingend notwendige Angaben in jedem Impressum

  • Ihr vollständiger Name und Ihre Anschrift, bei juristischer Person (zum Beispiel GmbH oder GbR) inklusive Zusatz und vertretungsberechtigte(n) Person(en)
    Beispiel: Internetseiten Berlin GmbH; Geschäftsführer: Max Mustermann
    bei AG, KGaA oder GmbH in Abwicklung oder Liquidation: angeben
  • Daten zur Kontaktaufnahme:
    Telefonnummer, E-Mail-Adresse und (falls vorhanden) Faxnummer

Notwendige Angaben, sofern bei Ihnen vorhanden

Diese Angaben müssen Sie nur machen, sofern dies für Sie zutrifft.

  • Handelsregisternummer und Registergericht:
    Bei Eintragung ins Handelsregister (zum Beispiel GmbH)
  • USt-ID:
    in der Regel vorhanden bei innergemeinschaftlichen Leistungen innerhalb der EU
  • Wirschafts-ID vom Finanzamt:
    sofern Sie wirtschaftlich tätig sind oder eine juristische Person oder Personenvereinigung betreiben
  • Anschrift der zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörde bzw. Zulassungsbehörde:
    Als Anbieter audiovisueller Mediendienste; bei Unternehmen, für das Sie eine behördliche Zulassung brauchen
    Beispiele: Unternehmen im Arzneimittelbereich, im Zusammenhang mit Nahrungsmitteln oder auch Restaurants
  • Name und die Anschrift des redaktionell Verantwortlichen für die Inhalte, bei juristischen Personen: Vor- und Zuname und Adresse des Vertretungsberechtigten:
    bei Angebot journalistisch-redaktioneller Inhalte (z.B. Online-Zeitung)

Notwendige Angaben bei reglementierten Berufen

Sofern Sie oder Ihr Unternehmen einem reglementiertem Beruf angehören und in diesem Rahmen Ihre Dienste anbieten, müssen Sie bestimmte Angaben machen. Zu den reglementierten Berufen gehören zum Beispiel Steuerberater, Rechtsanwälte, Lehrer oder Ärzte, sonstigen in Deutschland und in sonstigen EU-Ländern reglementierten Berufen, abrufbar unter diesem Link:

https://ec.europa.eu/growth/tools-databases/regprof/index.cfm?action=regprofs&quid=2&mode=desc&pagenum=414&maxrows=15

  • Kammer
  • Berufsbezeichnung
  • Staat der Verleihung
  • berufsrechtliche Regelungen und Link auf die Regelungen

Beispiel:

  • Bundessteuerberaterkammer
  • Die gesetzliche Berufsbezeichnung „Steuerberater“ wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen“
  • berufsrechtliche Regelungen:
    Steuerberatungsgesetz (StBerG)
    Durchführungsverordnung zum Steuerberatungsgesetz (DVStB)
    Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer (BOStB)
    Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)
  • „Alle Texte können über die Internetseite der Bundessteuerberaterkammer bstbk.deabgerufen werden.“

Notwendige Angaben zur Verbraucherschlichtungsstelle

Sofern Sie ein Online-Angebot von Waren oder Dienstleistungen für Verbraucher betreiben, müssen Sie einen Hinweis zur Schlichtungsstelle machen.

  • Angabe der Schlichtungsstelle
  • Information und Link auf Streitschlichtungsplattform der EU
  • Info über Verpflichtung am Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen
  • zuständige Verbraucherschlichtungsstelle (neu: Universalschlichtungsstelle)

6. Brauche ich ein Impressum für meinen Social Media Account?

Ja, wenn Sie geschäftlich bei Facebook, Instagram, Xing und Co. aktiv sind, brauchen Sie dort ein eigenes Impressum. Das gilt zum Beispiel, wenn Sie Ihr Unternehmen auf Facebook darstellen oder über Instagram auf Ihre Dienstleistung aufmerksam machen möchten. Je nachdem, für welchen Social Media Kanal Sie das Impressum erstellen möchten, binden Sie dieses an unterschiedlichen Stellen über Ihren Account ein.

Mehr Infos dazu finden Sie in unserem Artikel „Impressum und Datenschutz auf Social Media einfügen“.

Hinweis: Sie sind bereits eRecht24-Premium-Mitglied? Dann nutzen Sie einfach unseren Facebook-Impressum-Generator innerhalb der Projektverwaltung. Bei Fragen nehmen Sie gern Kontakt mit uns auf, z.B. per Mail.

7. Was passiert, wenn ich ein fehlerhaftes oder gar kein Impressum habe?

Wenn Sie kein oder nur ein fehlerhaftes Impressum haben, besteht die Gefahr, dass Sie abgemahnt werden. Ungeklärt ist, ob bei jeder fehlenden Angabe ein Rechtsverstoß vorliegt oder ob nur bei bestimmten Angaben eine Abmahnung gerechtfertigt ist. Auf Nummer Sicher gehen Sie aber mit einem vollständiges Impressum. Nutzen Sie am besten einen Impressum-Generator.

8. Das Impressum durch einen Anwalt erstellen lassen?

Das ist natürlich die sicherste Variante. Spezialisierte Anwälte wissen auch bei Besonderheiten wie etwa berufsrechtlichen Vorschritten, worauf zu achten ist und haften für ihre Arbeit. Der Nachteil: Natürlich gibt es ein Impressum beim Anwalt nicht kostenlos.

9. Mit dem Generator: Impressum Vorlage zum Download

Sie können es sich schwer machen und alle möglichen Muster, Vorlagen oder Beispiele für ein Homepage-Impressum im Netz durchsuchen. Oder Sie nutzen einfach unseren kostenlosen Impressums-Generator.

Hier werden Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben geführt. Egal ob Sie Einzelunternehmer oder Freiberufler sind oder eine GbR haben, ob Sie eine Webseite oder einen Blog betreiben - der Generator berücksichtigt die verschiedenen Unternehmensformen. Am Ende steht Ihr Impressum als fertige Vorlage zum Download bereit.

10. Muster für ein Impressum für ihre Webseite

Sie können das Impressum für Ihre Website gleich mit Ihren „richtigen“ Daten erstellen. Oder Sie wählen die Option „Mustertexte im Generator“. Dann erhalten Sie eine Impressumsvorlage zum Download, die Sie später für Ihre Webseite anpassen können.

11. Impressum in Englisch erstellen mit Mustervorlage

Für englische, mehrsprachige oder internationale Webseiten bietet der Generator bei eRecht24 Premium auch eine Vorlage / ein Muster in englischer Sprache. Sie können das Impressum natürlich auch direkt zweisprachig in Deutsch und Englisch erstellen.

Dazu ein Hinweis, weil wir dazu oft gefragt werden: Wenn Sie sich als internationales Unternehmen auch an deutsche Nutzer wenden, sollten Sie das Impressum zweisprachig halten. Also einmal in Deutsch und dann zusätzlich in Englisch.

12. Ein Impressum für E-Mails erzeugen?

Was oft vergessen wird: Auch E-Mails benötigen ein Impressum. Zumindest dann, wenn die E-Mails von einem Unternehmen oder selbständigem Unternehmer verschickt werden. Der Inhalt eines Impressums für E-Mails ist aber derselbe wie der Inhalt eines Impressums für eine Website. Sie können mit unserem Generator also auch ein rechtssicheres E-Mail Impressum erstellen.

13. Impressumspflicht in Österreich und der Schweiz

Auch in anderen Ländern wie Österreich und die Schweiz gibt es bestimmte Pflichtangaben und Gesetze für das Internet, die vorschreiben, welche Angaben auf das Impressum einer Homepage gehören. In Österreich sind diese Angaben in § 5 Abs. 1 E-Commerce-Gesetz geregelt.

Im Wesentlichen deckt sich die Impressumspflicht in Österreich mit den Angaben, die deutsche Webseitenbetreiber machen müssen. Es gibt natürlich einige sprachliche Besonderheiten wie etwa „Firmenbuchnummer“ und „Firmenbuchgericht“ statt Handelsregister und Registergericht in Deutschland. Ansonsten ähneln die Pflichtangaben für Webseiten in Österreich denen in Deutschland.

In der Schweiz sind die Vorschriften für das Impressum einer Webseite nicht ganz so streng. Hier regelt § 3 des Schweizer UWG die Mindestanforderungen für ein Impressum. Unternehmer müssen „klare und vollständige Angaben über seine Identität und Kontaktadresse einschließlich derjenigen der elektronischen Post machen“. Auch Schweizer Webseitenbetreiber sind mit unserem Generator also auf der sicheren Seite, da das deutsche Recht mehr Angaben vorschreibt als das Schweizer Recht.


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Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

Rechtsanwalt Lev Lexow
Lev Lexow
Rechtsanwalt in der Kanzlei Siebert Lexow

Lev Lexow ist ein auf Datenschutz und Internetrecht spezialisierter Rechtsanwalt, Autor und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Im Zuge der DSGVO ließ sich Lev Lexow zum TÜV-zertifizierten Datenschutzberauftragten sowie Auditor ausbilden und vertieft seither seine Kenntnisse und Expertise im Datenschutzrecht. Als Head of Legal unterstützt und berät er eRecht24 in allen datenschutzrechtlichen Fragen und veröffentlicht regelmäßig praktische Ratgeber und Anleitungen für unsere Nutzer. Lev Lexow publizierte zudem eine Vielzahl an Kommentaren und Interviews und hält regelmäßig Webinare und Vorträge, insbesondere zum Dauerthema DSGVO.

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