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Handwerkerauktionen im Internet
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Expertengespräch im Studio
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Gast bei INFOMARKT war Gerhard Leverkinck, Rechtsanwalt
Er beantwortete Fragen zu Handwerkeraufträgen.
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Wenn ein Handwerker seine Arbeit mangelhaft ausgeführt hat, muss ihm der Kunde zunächst mitteilen, was er beanstandet und ihm Gelegenheit zur Nachbesserung geben. Man sollte ihn auffordern, den Mangel innerhalb einer Frist zu beseitigen und auch ankündigen, nach Ablauf dieses Zeitraums einen anderen Handwerker zu beauftragen, für den er die Kosten zu tragen hat. Kommt es so weit, bezahlt der Kunde zunächst für die Leistung des zweiten Handwerker und fordert die entstehenden Kosten vom ersten ein.
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Die Handwerker-Leistungen, die über Internetauktionsbörsen beauftragt werden, unterliegen den gleichen rechtlichen Bedingungen wie ein üblicher Handwerkerauftrag. Das Medium Internet ändert im Grundsatz nichts. Die Vertragsanbahnung verläuft anders, dies betrifft jedoch nicht die Rechtsfolgen. Bei Internet-Börsen, in denen keine echte Auktion vorliegt, weil etwa der Auftraggeber nach Ablauf der Bietungsfrist sich den Handwerker aussuchen kann, hat der Kunde nach dem Fernabsatzgesetz eine zweiwöchige Widerrufsfrist. Die allerdings gilt nicht, wenn der Handwerker etwa am folgenden Tag vor der Tür steht und mit der Arbeit beginnt. Der Auftraggeber kann dann nicht nach zwei Wochen widerrufen, weil ihm das Ergebnis nicht gefällt. Der Handwerker dagegen hat nicht die Möglichkeit, von seinem Angebot zurückzutreten. Hat es der Kunde angenommen, kommt ein Vertrag zu Stande, an den er gebunden ist.
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Genaue Auftragsbeschreibung
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Theoretisch sind die Möglichkeiten, einen Handwerker per Auktion im Internet zu beauftragen, unbegrenzt. Praktisch steht dem aber gegenüber, dass eine Leistung genau beschrieben werden muss. Sie ist notwendigerweise so präzise darzustellen, dass der Handwerker ein kalkulierbares Angebot abgeben kann, ohne es im Nachhinein anpassen zu müssen. Immerhin verlangt der Kunde einen Festpreis. Für den technischen Laien ist diese Beschreibung nicht unbedingt leicht zu erstellen. Die Lackierung einer Tür bereitet dabei wenig Schwierigkeiten, aber bei der Renovierung eines kompletten Badezimmers beispielsweise stößt der Nicht-Fachmann leicht an seine Grenzen. Mit einer ungenauen Auftragsbeschreibung riskiert man, dem Handwerker die Möglichkeit zur Nachkalkulierung seines Festpreises zu geben. So könnten Bieter versuchen, mit einem niedrigen Betrag ins Geschäft zu kommen und später mit der Begründung, die Beschreibung sei ungenau gewesen, höher nachkalkulieren. Die Handwerkerauktionen im Internet sind eher geeignet für die üblichen kleineren Renovierungsarbeiten und Reparaturen. Große Aufträge wie etwa die Renovierung eines kompletten Hauses sind zwar vorstellbar, aber tatsächlich schwer umzusetzen. Die erforderliche Leistungsbeschreibung würde eine Internetseite ohne weiteres sprengen.
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Der Verbraucher ist rechtlich dazu verpflichtet, die Beschäftigung von Schwarzarbeitern zu vermeiden. Das bedeutet, der Kunde muss sich zunächst nachweisen lassen, ob der Handwerker überhaupt zugelassen ist, beispielsweise mit einer Gewerbeanmeldung oder einem Auszug aus der Handwerksrolle. Auch die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts sollte der Handwerker vorlegen können - und vor allem: Lassen Sie sich eine Rechnung stellen. Bargeld einfach so schwarz auf die Hand, diese früher teilweise übliche Praxis kann heute zu einem Bußgeld führen. Eine ordentliche Quittung ist ausreichend. Sie muss erkennen lassen, wer sie ausgestellt hat und was Gegenstand der Zahlung war.
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Letzte Änderung am:
24.03.2005
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Achtung! Neuer Sendeplatz: Donnerstag 21.00 bis 21.45 Uhr
Wiederholung: Freitags um 7.40 Uhr

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