Thomas Rickal
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Re: Sozialhilfe und unrechtmäßige Erstattungsansprüche beim Arbeitsamt


Auzug aus dem Leitfaden Sozialhilfe:

Wohngeld

Wohngeld wird gezahlt als Mietzuschuß für Mieter von Wohnungen/Zimmern (auch für Heimbewohner)
oder als Lastenzuschuß für Eigentümer von Eigenheimen/Eigentumswohnungen. Wenn Sie Sozialhilfe beziehen, wird Wohngeld als Einkommen angerechnet.

Pauschaliertes Wohngeld
Wenn Sie für wenigstens einen Monat laufende Sozialhilfe erhalten, brauchen Sie seit dem 01.04.1991 keinen Antrag mehr auf Wohngeld stellen. Das Sozialamt holt sich das Wohngeld pauschal vom Wohnungsamt/Wohngeldstelle (etwa die Hälfte der Unterkunftskosten; in Hessen 47,2%) und zahlt Ihnen die volle Miete.
Achten Sie darauf, daß das pauschalierte Wohngeld nicht höher ist als die Ihnen zustehende Sozialhilfe. Sonst bereichert sich nämlich das Sozialamt an Ihnen.
Wenn Sie schon individuell berechnetes Wohngeld erhalten, bekommen Sie erst nach dessen Auslaufen pauschaliertes Wohngeld.
Wenn Sie keine Sozialhilfe erhalten, müssen Sie selbst einen Antrag auf Wohngeld stellen (in Frankfurt beim Wohnungsamt, Adickesallee 69). Nach Schätzungen des Bonner Städtebauinstituts beantragen es nur etwa 50% der Berechtigten.
Wie das Wohngeld funktioniert, können Sie in der Wohngeldbroschüre der Bundesregierung nachlesen.

Kein Wohngeld, weil zu wenig Geld?
Wenn Ihr Antrag abgelehnt wird, weil Sie zu wenig Geld haben, also mit Ihrem Einkommen unterhalb des Sozialhilfebedarfs liegen, fragen Sie hartnäckig nach der Rechtsgrundlage. Es gibt im Wohngeldgesetz keinen Paragraphen, der sagt:" Personen, die mit weniger als Sozialhilfe leben, haben keinen Anspruch auf Wohngeld."
Viele leben mit weniger als Sozialhilfe, auch SozialhilfebezieherInnen selbst. Das ist der Normalzustand. Die Sozialhilfe selbst kennt ja die Kürzung auf das zum Lebensunterhalt Unerläßliche um 20-30%.
Natürlich kann die Wohngeldstelle Sie auffordern zu erklären, wie Sie leben und Sie bei begründeten Zweifeln über verschwiegenes Einkommen wie einen Bezieher von Sozialhilfe behandeln.
Die Wohngeldstelle kann Sie auch auffordern, einen Sozialhilfeantrag zu stellen, da das Wohngeld umso niedriger wird, je höher das Einkommen ist. Wenn Sie darauf verzichten wollen, kann es ein Einkommen in Höhe des Sozialhilfebedarfs zugrundelegen. Wenn Sie aber keine Sozialhilfe beanspruchen können, muß das tatsächliche Einkommen zugrundelegt werden.
Ein allgemeiner Mißbrauchsverdacht aber nach dem Motto: "Wer zu wenig Geld hat, hat Einkommen verschwiegen, ist ein Betrüger und bekommt gar nichts", hat keine reale und keine rechtliche Grundlage und zeigt nur die Lebensferne der Behörden und ihre Feindschaft gegenüber der Armut.

Information
Wohngeld 1997, Hg. vom Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, 53105 Bonn (kostenlos), darin enthalten die Sonderregelungen für die neuen Bundesländer

Kritik
Wohngeld ist heute in erster Linie ein Zuschuß von Bund und Ländern zu den Sozialhilfeausgaben der Kommunen (in Westdeutschland 80%). Von 6,1 Mrd. DM Ausgaben für Wohngeld in 1996 entfielen allein 3,4 Mrd. DM auf das pauschalierte Wohngeld (FR 13.5.97).
In zweiter Linie ist es ein Zuschuß an die Vermieter, damit steigende Mieten bezahlt werden können. Allerdings versuchen Bund und Länder die Kosten dafür möglichst niedrig zu halten. Deshalb gelten 1997 immer noch die Mietobergrenzen und Einkommensgrenzen von 1990. Bis 2.000 DM brutto oder 1.420 DM netto können Sie als Alleinstehender Wohngeld bekommen. Lächerlich. Das schließlich bewußt Erwerbstätige aus.
In Frankfurt kann man auf das bißchen Kohle evtl. auch noch fünf Monate warten (FR 10.4.97), weil die Stadt lieber Zinsen an die Banken zahlt, als ausreichend Sachbearbeiter für die Bedürfnisse armer Leute einzustellen.

Forderung
Übernahme aller Mietkosten, die 25% des Einkommens übersteigen, durch den Staat (bei unteren Einkommen)

Ein Beitrag von Ulrich Scheidtmann - Ärger e.V. (18. Februar 1999, 01:28:05)

Antwort zum Beitrag Re: Sozialhilfe und unrechtmäßige Erstattungsansprüche beim Arbeitsamt von Lore
(17. Februar 1999, 22:30:18)

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