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Erziehungsgeld







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Erziehungsgeld
Bundeserziehungsgeld
für Geburten ab 01.01.2004

auf dieser Seite:

Bei der erstmaligen Antragstellung muss entschieden werden, ob

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gewählt wird.

Das Bundeserziehungsgeld beträgt

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Die Entscheidung für eine der beiden Bezugsarten ist verbindlich!

Nur in folgenden Fällen ist eine einmalige rückwirkende Änderung möglich:

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Das Bundeserziehungsgeld erhält die Mutter/der Vater, wenn sie/er

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Dies gilt für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EU-/EWR-Bürger) und der Schweiz. Außer Deutschland gehören folgende Staaten der EU an: Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, die Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern. Vertragsstaaten des EWR-Abkommens sind Island, Norwegen und Liechtenstein.

Andere Staatsangehörige können ab 01.01.2005 bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen ebenfalls Erziehungsgeld erhalten, wenn sie im Besitz einer Niederlassungserlaubnis sind oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die zum Zwecke einer Erwerbstätigkeit (Beschäftigung, selbstständige Tätigkeit - §§ 18, 19 Aufenthaltsgesetz [AufenthG]) oder aus humanitären Gründen (§ 25 Abs. 1 und 2 AufenthG) erteilt worden ist. Dies gilt auch, wenn der Ehegatte ein eigenständiges Aufenthaltsrecht hat (§ 31 Abs. 1, 2 und 4 AufenthG) oder eine Aufenthaltserlaubnis bei einem Recht auf Wiederkehr bzw. als Rentner (§ 37 AufenthG) besitzt. Für ehemalige Deutsche (§ 38 AufenthG) gilt dies entsprechend. Auch eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem Deutschen oder einer Person mit einem vorstehend beschriebenen Aufenthaltstitel kann bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Erziehungsgeld berechtigen.

Mit dem zum 01.01.2005 in Kraft getretenen Zuwanderungsgesetz wurde u.a. das bisherige Ausländergesetz durch das Aufenthaltsgesetz ersetzt. In der Übergangsvorschrift des § 101 AufenthG ist vorgesehen, dass der vor diesem Zeitpunkt nach dem früheren Ausländergesetz erteilte Aufenthaltstitel weiter fortbesteht. Dabei gilt der dem bisherigen Aufenthaltstitel zu Grunde liegende Aufenthaltszweck weiter.

Algerische, marokkanische, türkische und tunesische Staatsangehörige sowie deren Familienangehörige haben - soweit die einschlägigen Assoziationsabkommen mit der EWG angewandt werden können - unter den selben Voraussetzungen wie Deutsche Anspruch auf Erziehungsgeld.

EU-/EWR-Bürger mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR können unter bestimmten Voraussetzungen Erziehungsgeld erhalten, wenn sie oder ihr Ehepartner in einem inländischen Arbeitsverhältnis mit einer mehr als geringfügigen Beschäftigung (§ 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) stehen.

Bundeserziehungsgeld erhalten auch:

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In Fällen besonderer Härte (z.B. bei schwerer Krankheit, Behinderung oder Tod eines Elternteils oder erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz) kann von dem Erfordernis der Personensorge, der eigenen Betreuung oder der Einschränkung der Erwerbstätigkeit abgesehen werden.

Bundeserziehungsgeld kommt auch in Betracht, wenn Beschäftigte von ihrem Arbeitgeber vorübergehend ins Ausland entsandt oder abgeordnet werden, oder als Grenzgänger nach Deutschland einpendeln.

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Das Bundeserziehungsgeld ist einkommensabhängig.

1. Einkommensermittlung

Als Einkommen gilt die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der berechtigten Person und ihres (Ehe)Partners abzüglich 24 Prozent der Einkünfte als Pauschale für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bzw. 19 Prozent der Einkünfte bei Personen i.S.d. § 10c Abs. 3 EStG (Beamte, Richter, Soldaten etc.). Es werden somit Einkünfte aus

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und sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 EStG berücksichtigt. Auch Einkünfte, die allein nach ausländischem Steuerrecht zu versteuern sind oder keiner staatlichen Besteuerung unterliegen, fließen in die Berechnung ein.

Ergeben sich bei der berechtigten Person oder ihrem (Ehe)Partner bei einer Einkunftsart Verluste (z.B. bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung), werden diese Verluste bei der Ermittlung des Familieneinkommens i.S.d. Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) nicht berücksichtigt.

Ebenso sind Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Krankengeld, Arbeitslosenhilfe, Arbeitslosenbeihilfe, Eingliederungshilfe für Spätaussiedler, Verletztengeld, Altersübergangsgeld, Insolvenzgeld, Versorgungskrankengeld, Anschlussunterhaltsgeld oder aus dem Europäischen Sozialfond finanzierte vergleichbare Entgeltersatzleistungen als Einkommen zu berücksichtigen.

Einkünfte, die gem. §§ 40 bis 40b EStG pauschal versteuert werden können (z.B. Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung), werden hingegen nicht berücksichtigt.

Von der Summe der ermittelten positiven Einkünfte zuzüglich der Entgeltersatzleistungen sind folgende Beträge abzuziehen:

  1. Unterhaltsleistungen an Kinder, für die die Einkommensgrenze nicht um 3.140 EUR erhöht werden kann, bis zu dem durch Unterhaltstitel oder durch Vereinbarung festgelegten Betrag und an sonstige Personen, soweit die Leistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 oder § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden,

  2. Pauschbetrag nach § 33b Abs. 1 bis 3 EStG wegen der Behinderung eines Kindes, für das die Eltern Kindergeld erhalten oder erhalten würden oder wegen der Behinderung der berechtigen Person, ihres Ehegatten, ihres Lebenspartners oder - wenn die Eltern in eheähnlicher Gemeinschaft leben - des anderen Elternteils.

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Zur Berechnung des Bundeserziehungsgeldes im ersten Lebensjahr des Kindes wird das Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt herangezogen.
Berechnungsgrundlage des Bundeserziehungsgeldes für das zweite Lebensjahr des Kindes ist das Einkommen des Kalenderjahres der Geburt.
In Adoptions- und Adoptionspflegefällen tritt an die Stelle des Geburtstages der Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person. Damit ist das Einkommen im Kalenderjahr vor der Aufnahme bzw. das des folgenden Kalenderjahres maßgeblich.

Die vor der Geburt erzielten Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit der berechtigten Person wird bei der Ermittlung des Familieneinkommens nicht berücksichtigt, wenn sie während des Bezuges von Erziehungsgeld keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Wird von ihr eine Teilzeiterwerbstätigkeit ausgeübt oder aufgenommen, werden die daraus resultierenden Einkünfte ohne Sonderzuwendungen berücksichtigt (Ausnahme: Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung, die pauschal versteuert werden können, werden nicht berücksichtigt). Dies kann zu einer Neuberechnung und damit zu einer Kürzung oder zum Wegfall des Erziehungsgeldes führen.

Entgeltersatzleistungen der berechtigten Person werden nur während des Erziehungsgeldbezugs (in der Regel jeweiliges Lebensjahr des Kindes) berücksichtigt. Unberücksichtigt bleiben dagegen Entgeltersatzleistungen aus dem Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes und Entgeltersatzleistungen aus dem Kalenderjahr der Geburt des Kindes.

2. Einkommensgrenzen

Das ermittelte Einkommen wird mit den im Bundeserziehungsgeldgesetz festgelegten Einkommensgrenzen verglichen. Diese richten sich nach dem Familienstand des Antragstellers.

Es gelten folgende Einkommensgrenzen:

Regelbetrag:

   1. bis  6. Lebensmonat Ausschlussgrenze  7. bis 24. Lebensmonat Minderungsgrenze
Ehepaare, Eltern in eheähnlicher Gemeinschaft und Lebenspartner 30.000 € 16.500 €
alle anderen berechtigten Personen 23.000 € 13.500 €

Budget:

   1. bis  6. Lebensmonat Budgetgrenze  7. bis 12. Lebensmonat Minderungsgrenze
Ehepaare, Eltern in eheähnlicher Gemeinschaft und Lebenspartner 22.086 € 16.500 €
alle anderen berechtigten Personen 19.086 € 13.500 €

Die Einkommensgrenzen erhöhen sich für jedes weitere Kind um
3.140 €.

Steigt während des Erziehungsgeldzeitraums die Anzahl der Kinder, kann dies auf Antrag berücksichtigt werden.

3. Berechnung des Bundeserziehungsgeldes

Übersteigt das ermittelte Einkommen beim Regelbetrag die für die ersten sechs Lebensmonate geltenden Ausschlussgrenzen, entfällt der Anspruch auf Erziehungsgeld.

Wenn die berechtigte Person Budget beantragt, ihr aber wegen der Höhe des Einkommens nur der Regelbetrag zusteht ( vgl. Budgetgrenze ), dann wird der Antrag auf das Budget in einen Antrag auf den Regelbetrag umgedeutet.

Für die Zeit ab dem siebten Lebensmonat wird das ermittelte Einkommen sowohl beim Regelbetrag als auch beim Budget mit der Einkommensgrenze verglichen.
Auf das Erziehungsgeld werden beim Budget 7,2 Prozent, beim Regelbetrag 5,2 Prozent des die Grenze übersteigenden Betrages angerechnet.

Mit dem Erziehungsgeld-Rechner können Sie sich das Bundeserziehungsgeld berechnen lassen.

4. Nachträgliche Einkommensminderung

Verringert sich das Einkommen insgesamt um mindestens 20 Prozent gegenüber dem im Erziehungsgeldbescheid zu Grunde gelegten Einkommen, ist auf Antrag eine Neuberechnung möglich.

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Das Mutterschaftsgeld und vergleichbare Leistungen (ggf. auch ausländische) werden auf das Bundeserziehungsgeld angerechnet. Die Anrechnung ist beim Regelbetrag auf kalendertäglich 10 €, beim Budget auf 13 € begrenzt.

Keine Auswirkung auf das Bundeserziehungsgeld haben folgende Sozialleistungen:
Sozialhilfe, Wohngeld und Leistungen nach dem BAföG.

Das Bundeserziehungsgeld ist nicht zu versteuern, nicht pfändbar und wird bei der Berechnung von anderen einkommensabhängigen Sozialleistungen (z. B. Sozialhilfe, Wohngeld) nicht berücksichtigt.

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Bezieher von Erziehungsgeld und Eltern in Elternzeit bleiben in der gesetzlichen Krankenkasse beitragsfrei weiter versichert, wenn sie vorher Pflichtmitglieder waren.
Sollten Sie sich für das Budget entscheiden, können Sie den Krankenversicherungsschutz für das zweite Lebensjahr verlieren. In diesem Fall und bei einer freiwilligen Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung sollten Sie sich frühzeitig von Ihrer Krankenkasse beraten lassen.

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Das Bundeserziehungsgeld ist schriftlich bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
Bitte beachten Sie folgende Antragsfristen:

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Haben Sie die Fristen versäumt, wirkt der Antrag nur sechs Monate zurück.
Sie haben die Möglichkeit, Ihren Bundeserziehungsgeldantrag sofort online zu stellen. Wir sind bemüht, diese Anträge vorrangig zu bearbeiten. Sollten Sie diesen Service nicht nutzen, können Sie die notwendigen Formulare bei uns online anfordern oder auf die Festplatte Ihres PC laden.

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Nähere Auskünfte zum Bundeserziehungsgeld erhalten Sie in Bayern von den Regionalstellen des Zentrums Bayern Familie und Soziales


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für diese Seite:

Zentrum Bayern Familie und Soziales
Sachgebiet III 2

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