Übereinkommen
zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Die
Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung,
Wissenschaft und Kultur, die vom 17. Oktober bis 21. November
1972 in Paris zu ihrer 17. Tagung zusammengetreten ist -
im
Hinblick darauf, daß das Kulturerbe und das Naturerbe zunehmend
von Zerstörung bedroht sind, nicht nur durch die herkömmlichen
Verfallsursachen, sondern auch durch den Wandel der sozialen und
wirtschaftlichen Verhältnisse, der durch noch verhängnisvollere
Formen der Beschädigung oder Zerstörung die Lage verschlimmert;
in
der Erwägung, daß der Verfall oder der Untergang jedes einzelnen
Bestandteils des Kultur- oder Naturerbes eine beklagenswerte Schmälerung
des Erbes aller Völker der Welt darstellt;
in
der Erwägung, daß der Schutz dieses Erbes auf nationaler Ebene
wegen der Höhe der erforderlichen Mittel und der unzureichenden
wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und technischen Hilfsquellen
des Landes, in dem sich das zu schützende Gut befindet, oft unvollkommen
ist;
eingedenk
der Tatsache, daß die Satzung der Organisation vorsieht, daß sie
Kenntnisse aufrechterhalten, vertiefen und verbreiten wird, und
zwar durch Erhaltung und Schutz des Erbes der Welt sowie dadurch,
daß sie den beteiligten Staaten die diesbezüglich erforderlichen
internationalen Übereinkünfte empfiehlt;
in
der Erwägung, daß die bestehenden internationalen Übereinkünfte,
Empfehlungen und Entschließungen über Kultur- und Naturgut zeigen,
welche Bedeutung der Sicherung dieses einzigartigen und unersetzlichen
Gutes, gleichviel welchem Volk es gehört, für alle Völker der
Welt zukommt;
in
der Erwägung, daß Teile des Kultur- oder Naturerbes von außergewöhnlicher
Bedeutung sind und daher als Bestandteil des Welterbes der ganzen
Menschheit erhalten werden müssen;
in
der Erwägung, daß es angesichts der Größe und Schwere der drohenden
neuen Gefahren Aufgabe der internationalen Gemeinschaft als Gesamtheit
ist, sich am Schutz des Kultur- und Naturerbes von außergewöhnlichem
universellem Wert zu beteiligen, indem sie eine gemeinschaftliche
Unterstützung gewährt, welche die Maßnahmen des betreffenden Staates
zwar nicht ersetzt, jedoch wirksam ergänzt;
in
der Erwägung, daß es zu diesem Zweck erforderlich ist, neue Bestimmungen
in Form eines Übereinkommens zur Schaffung eines wirksamen Systems
des gemeinschaftlichen Schutzes des Kultur- und Naturerbes von
außergewöhnlichem universellem Wert zu beschließen, das als ständige
Einrichtung nach modernen wissenschaftlichen Methoden aufgebaut
wird;
nach
dem auf ihrer 16. Tagung gefaßten Beschluß, diese Frage zum Gegenstand
eines internationalen Übereinkommens zu machen -
beschließt
am 16. November 1972 dieses Übereinkommen.
I.
Begriffsbestimmung des Kultur- und Naturerbes
Artikel
1
Im
Sinne dieses Übereinkommens gelten als "Kulturerbe"
Denkmäler:
Werke der Architektur, Großplastik und Monumentalmalerei, Objekte
oder Überreste archäologischer Art, Inschriften, Höhlen und Verbindungen
solcher Erscheinungsformen, die aus geschichtlichen, künstlerischen
oder wissenschaftlichen Gründen von außergewöhnlichem universellem
Wert sind;
Ensembles:
Gruppen einzelner oder miteinander verbundener Gebäude, die wegen
ihrer Architektur, ihrer Geschlossenheit oder ihrer Stellung in
der Landschaft aus geschichtlichen, künstlerischen oder wissenschaftlichen
Gründen von außergewöhnlichem universellem Wert sind;
Stätten:
Werke von Menschenhand oder gemeinsame Werke von Natur und Mensch
sowie Gebiete einschließlich archäologischer Stätten, die aus
geschichtlichen, ästhetischen, ethnologischen oder anthropologischen
Gründen von außergewöhnlichem universellem Wert sind.
Artikel
2
Im
Sinne dieses Übereinkommens gelten als "Naturerbe"
Naturgebilde,
die aus physikalischen und biologischen Erscheinungsformen oder
-gruppen bestehen, welche aus ästhetischen oder wissenschaftlichen
Gründen von außergewöhnlichem universellem Wert sind;
geologische
und physiographische Erscheinungsformen und genau abgegrenzte
Gebiete, die den Lebensraum für bedrohte Pflanzen- und Tierarten
bilden, welche aus wissenschaftlichen Gründen oder ihrer Erhaltung
wegen von außergewöhnlichem universellem Wert sind;
Naturstätten
oder genau abgegrenzte Naturgebiete, die aus wissenschaftlichen
Gründen oder ihrer Erhaltung oder natürlichen Schönheit wegen
von außergewöhnlichem universellem Wert sind.
Artikel
3
Es
ist Sache jedes Vertragsstaats, die in seinem Hoheitsgebiet befindlichen,
in den Artikeln 1 und 2 bezeichneten verschiedenen Güter zu erfassen
und zu bestimmen.
II.
Schutz des Kultur- und Naturerbes auf nationaler und internationaler
Ebene
Artikel
4
Jeder
Vertragsstaat erkennt an, daß es in erster Linie seine eigene
Aufgabe ist, Erfassung, Schutz und Erhaltung in Bestand und Wertigkeit
des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen, in den Artikeln 1 und
2 bezeichneten Kultur- und Naturerbes sowie seine Weitergabe an
künftige Generationen sicherzustellen. Er wird hierfür alles in
seinen Kräften Stehende tun, unter vollem Einsatz seiner eigenen
Hilfsmittel und gegebenenfalls unter Nutzung jeder ihm erreichbaren
internationalen Unterstützung und Zusammenarbeit, insbesondere
auf finanziellem, künstlerischem, wissenschaftlichem und technischem
Gebiet.
Artikel
5
Um
zu gewährleisten, daß wirksame und tatkräftige Maßnahmen zum Schutz
und zur Erhaltung in Bestand und Wertigkeit des in seinem Hoheitsgebiet
befindlichen Kultur- und Naturerbes getroffen werden, wird sich
jeder Vertragsstaat bemühen, nach Möglichkeit und im Rahmen der
Gegebenheiten seines Landes
a) |
eine
allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist,
dem Kultur- und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben
zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen
einzubeziehen;
|
b) |
in
seinem Hoheitsgebiet, sofern Dienststellen für den Schutz
und die Erhaltung des Kultur- und Naturerbes in Bestand und
Wertigkeit nicht vorhanden sind, eine oder mehrere derartige
Dienststellen einzurichten, die über geeignetes Personal und
die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel
verfügen;
|
c) |
wissenschaftliche
und technische Untersuchungen und Forschungen durchzuführen
und Arbeitsmethoden zu entwickeln, die es ihm ermöglichen,
die seinem Kultur- und Naturerbe drohenden Gefahren zu bekämpfen;
|
d) |
geeignete
rechtliche, wissenschaftliche, technische, Verwaltungs- und
Finanzmaßnahmen zu treffen, die für Erfassung, Schutz, Erhaltung
in Bestand und Wertigkeit sowie Revitalisierung dieses Erbes
erforderlich sind, und
|
e) |
die
Errichtung oder den Ausbau nationaler oder regionaler Zentren
zur Ausbildung auf dem Gebiet des Schutzes und der Erhaltung
des Kultur- und Naturerbes in Bestand und Wertigkeit zu fördern
und die wissenschaftliche Forschung in diesem Bereich zu unterstützen.
|
Artikel
6
(1)
Unter voller Achtung der Souveränität der Staaten, in deren Hoheitsgebiet
sich das in den Artikeln 1 und 2 bezeichnete Kultur- und Naturerbe
befindet, und unbeschadet der durch das innerstaatliche Recht
gewährten Eigentumsrechte erkennen die Vertragsstaaten an, daß
dieses Erbe ein Welterbe darstellt, zu dessen Schutz die internationale
Staatengemeinschaft als Gesamtheit zusammenarbeiten muß.
(2)
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, im Einklang mit diesem
Übereinkommen bei Erfassung, Schutz und Erhaltung des in Artikel
11 Absätze 2 und 4 bezeichneten Kultur- und Naturerbes in Bestand
und Wertigkeit Hilfe zu leisten, wenn die Staaten, in deren Hoheitsgebiet
sich dieses Erbe befindet, darum ersuchen.
(3)
Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, alle vorsätzlichen Maßnahmen
zu unterlassen, die das in den Artikeln 1 und 2 bezeichnete, im
Hoheitsgebiet anderer Vertragsstaaten befindliche Kultur- und
Naturerbe mittelbar oder unmittelbar schädigen könnten.
Artikel
7
Im
Sinne dieses Übereinkommens bedeutet internationaler Schutz des
Kultur- und Naturerbes der Welt die Einrichtung eines Systems
internationaler Zusammenarbeit und Hilfe, das die Vertragsstaaten
in ihren Bemühungen um die Erhaltung und Erfassung dieses Erbes
unterstützen soll.
III.
Zwischenstaatliches Komitee für den Schutz des Kultur- und Naturerbes
der Welt
Artikel
8
(1)
Hiermit wird innerhalb der Organisation der Vereinten Nationen
für Erziehung, Wissenschaft und Kultur ein Zwischenstaatliches
Komitee für den Schutz des Kultur- und Naturerbes von außergewöhnlichem
universellem Wert mit der Bezeichnung "Komitee für das Erbe der
Welt" errichtet. Ihm gehören 15 Vertragsstaaten an; sie werden
von den Vertragsstaaten gewählt, die während der ordentlichen
Tagung der Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen
für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zu einer Hauptversammlung
zusammentreten. Die Zahl der dem Komitee angehörenden Mitgliedstaaten
wird auf 21 erhöht, sobald eine ordentliche Tagung der Generalkonferenz
nach dem Zeitpunkt stattfindet, an dem das Übereinkommen für mindestens
40 Staaten in Kraft tritt.
(2)
Bei der Wahl der Komiteemitglieder ist eine ausgewogene Vertretung
der verschiedenen Regionen und Kulturen der Welt zu gewährleisten.
(3)
Je ein Vertreter der Internationalen Studienzentrale für die Erhaltung
und Restaurierung von Kulturgut (Römische Zentrale), des Internationalen
Rates für Denkmalpflege (ICO-MOS) und der Internationalen Union
zur Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen (IUCN)
sowie auf Verlangen der Vertragsstaaten, die während der ordentlichen
Tagungen der Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen
für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zu einer Hauptversammlung
zusammentreten, weitere Vertreter anderer zwischenstaatlicher
oder nichtstaatlicher Organisationen mit ähnlichen Zielen können
in beratender Eigenschaft an den Sitzungen des Komitees teilnehmen.
Artikel
9
(1)
Die Amtszeit der Mitgliedstaaten des Komitees für das Erbe der
Welt beginnt mit Ablauf der ordentlichen Tagung der Generalkonferenz,
auf der sie gewählt wurden, und endet mit Ablauf der dritten darauffolgenden
ordentlichen Tagung.
(2)
Die Amtszeit eines Drittels der bei der ersten Wahl bestellten
Mitglieder endet jedoch mit Ablauf der ersten ordentlichen Tagung
der Generalkonferenz nach der Tagung, auf der sie gewählt wurden;
die Amtszeit eines weiteren Drittels der zur selben Zeit bestellten
Mitglieder endet mit Ablauf der zweiten ordentlichen Tagung der
Generalkonferenz nach der Tagung, auf der sie gewählt wurden.
Die Namen dieser Mitglieder werden vom Präsidenten der Generalkonferenz
der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft
und Kultur nach der ersten Wahl durch das Los ermittelt.
(3)
Die Mitgliedstaaten des Komitees wählen zu ihren Vertretern Personen,
die Sachverständige auf dem Gebiet des Kulturerbes oder des Naturerbes
sind.
Artikel
10
(1)
Das Komitee für das Erbe der Welt gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2)
Das Komitee kann jederzeit Organisationen des öffentlichen oder
privaten Rechts oder Einzelpersonen einladen, zur Konsultation
über Einzelfragen an seinen Sitzungen teilzunehmen.
(3)
Das Komitee kann beratende Gremien einsetzen, die es zur Wahrnehmung
seiner Aufgaben für erforderlich hält.
Artikel
11
(1)
Jeder Vertragsstaat legt dem Komitee für das Erbe der Welt nach
Möglichkeit ein Verzeichnis des Gutes vor, das zu dem in seinem
Hoheitsgebiet befindlichen Kultur- und Naturerbe gehört und für
eine Aufnahme in die in Absatz 2 vorgesehene Liste geeignet ist.
Dieses Verzeichnis, das nicht als erschöpfend anzusehen ist, muß
Angaben über Lage und Bedeutung des betreffenden Gutes enthalten.
(2)
Das Komitee wird auf Grund der von den Staaten nach Absatz 1 vorgelegten
Verzeichnisse unter der Bezeichnung "Liste des Erbes der Welt"
eine Liste der zu dem Kultur- und Naturerbe im Sinne der Artikel
1 und 2 gehörenden Güter, die nach seiner Auffassung nach den
von ihm festgelegten Maßstäben von außergewöhnlichem universellem
Wert sind, aufstellen, auf dem neuesten Stand halten und veröffentlichen.
Eine auf den neuesten Stand gebrachte Liste wird mindestens alle
zwei Jahre verbreitet.
(3)
Die Aufnahme eines Gutes in die Liste des Erbes der Welt bedarf
der Zustimmung des betreffenden Staates. Die Aufnahme eines Gutes,
das sich in einem Gebiet befindet, über das von mehr als einem
Staat Souveränität oder Hoheitsgewalt beansprucht wird, berührt
nicht die Rechte der Streitparteien.
(4)
Das Komitee wird unter der Bezeichnung "Liste des gefährdeten
Erbes der Welt" nach Bedarf eine Liste des in der Liste des Erbes
der Welt aufgeführten Gutes, zu dessen Erhaltung umfangreiche
Maßnahmen erforderlich sind und für das auf Grund dieses Übereinkommens
Unterstützung angefordert wurde, aufstellen, auf dem neuesten
Stand halten und veröffentlichen. Diese Liste hat einen Voranschlag
der Kosten für derartige Maßnahmen zu enthalten. In die Liste
darf nur solches zu dem Kultur- und Naturerbe gehörendes Gut aufgenommen
werden, das durch ernste und spezifische Gefahren bedroht ist,
z.B. Gefahr des Untergangs durch beschleunigten Verfall, öffentliche
oder private Großvorhaben oder rasch vorangetriebene städtebauliche
oder touristische Entwicklungsvorhaben; Zerstörung durch einen
Wechsel in der Nutzung des Grundbesitzes oder im Eigentum daran;
größere Veränderungen auf Grund unbekannter Ursachen; Preisgabe
aus irgendwelchen Gründen; Ausbruch oder Gefahr eines bewaffneten
Konflikts; Natur- und sonstige Katastrophen; Feuersbrünste, Erdbeben,
Erdrutsche; Vulkanausbrüche; Veränderungen des Wasserspiegels,
Überschwemmungen und Sturmfluten. Das Komitee kann, wenn dies
dringend notwendig ist, jederzeit eine neue Eintragung in die
Liste des gefährdeten Erbes der Welt vornehmen und diese Eintragung
sofort bekanntmachen.
(5)
Das Komitee bestimmt die Maßstäbe, nach denen ein zum Kultur-
oder Naturerbe gehörendes Gut in eine der in den Absätzen 2 und
4 bezeichneten Listen aufgenommen werden kann.
(6)
Bevor das Komitee einen Antrag auf Aufnahme in eine der beiden
in den Absätzen 2 und 4 bezeichneten Listen ablehnt, konsultiert
es den Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich das betreffende
Kultur- oder Naturgut befindet.
(7)
Das Komitee koordiniert und fördert im Einvernehmen mit den betreffenden
Staaten die Untersuchungen und Forschungen, die zur Aufstellung
der in den Absätzen 2 und 4 bezeichneten Listen erforderlich sind.
Artikel
12
Ist
ein zum Kultur- oder Naturerbe gehörendes Gut in keine der in
Artikel 11 Absätze 2 und 4 bezeichneten Listen aufgenommen worden,
so bedeutet das nicht, daß dieses Gut nicht für andere als die
sich aus der Aufnahme in diese Listen ergebenden Zwecke von außergewöhnlichem
universellem Wert ist.
Artikel
13
(1)
Das Komitee für das Erbe der Welt nimmt die von Vertragsstaaten
für in ihrem Hoheitsgebiet befindliches, zum Kultur- oder Naturerbe
gehörendes Gut, das in die in Artikel 11 Absätze 2 und 4 bezeichneten
Listen aufgenommen oder möglicherweise für eine Aufnahme geeignet
ist, gestellten Anträge auf internationale Unterstützung entgegen
und prüft sie. Derartige Anträge können gestellt werden, um den
Schutz, die Erhaltung in Bestand und Wertigkeit oder die Revitalisierung
dieses Gutes zu sichern.
(2)
Anträge auf internationale Unterstützung nach Absatz 1 können
auch die Erfassung von Kultur- oder Naturgut im Sinne der Artikel
1 und 2 zum Gegenstand haben, wenn Voruntersuchungen gezeigt haben,
daß weitere Untersuchungen gerechtfertigt wären.
(3)
Das Komitee entscheidet über die hinsichtlich dieser Anträge zu
treffenden Maßnahmen, bestimmt gegebenenfalls Art und Ausmaß seiner
Unterstützung und genehmigt den Abschluß der in seinem Namen mit
der beteiligten Regierung zu treffenden erforderlichen Vereinbarungen.
(4)
Das Komitee legt eine Rangordnung seiner Maßnahmen fest. Dabei
berücksichtigt es die Bedeutung des schutzbedürftigen Gutes für
das Kultur- und Naturerbe der Welt, die Notwendigkeit, internationale
Unterstützung für das Gut zu gewähren, das die natürliche Umwelt
oder die schöpferische Kraft und die Geschichte der Völker der
Welt am besten verkörpert, ferner die Dringlichkeit der zu leistenden
Arbeit, die Mittel, die den Staaten, in deren Hoheitsgebiet sich
das bedrohte Gut befindet, zur Verfügung stehen, und insbesondere
das Ausmaß, in dem sie dieses Gut mit eigenen Mitteln sichern
können.
(5)
Das Komitee wird eine Liste des Gutes, für das internationale
Unterstützung gewährt wurde, aufstellen, auf dem neuesten Stand
halten und veröffentlichen.
(6)
Das Komitee entscheidet über die Verwendung der Mittel des nach
Artikel 15 errichteten Fonds. Es erkundet Möglichkeiten, diese
Mittel zu erhöhen, und trifft dazu alle zweckdienlichen Maßnahmen.
(7)
Das Komitee arbeitet mit internationalen und nationalen staatlichen
und nichtstaatlichen Organisationen zusammen, deren Ziele denen
dieses Übereinkommens gleichen. Zur Durchführung seiner Programme
und Vorhaben kann das Komitee die Hilfe derartiger Organisationen,
insbesondere der Internationalen Studienzentrale für die Erhaltung
und Restaurierung von Kulturgut (Römische Zentrale), des Internationalen
Rates für Denkmalpflege (ICOMOS) und der Internationalen Union
zur Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen (IUCN)
sowie sonstiger Einrichtungen des öffentlichen und privaten Rechts
und von Einzelpersonen in Anspruch nehmen.
(8)
Die Beschlüsse des Komitees bedürfen der Zweidrittelmehrheit seiner
anwesenden und abstimmenden Mitglieder. Das Komitee ist beschlußfähig,
wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
Artikel
14
(1)
Dem Komitee für das Erbe der Welt steht ein Sekretariat zur Seite,
das vom Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen
für Erziehung, Wissenschaft und Kultur bestellt wird.
(2)
Der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für
Erziehung, Wissenschaft und Kultur bereitet unter möglichst weitgehender
Nutzung der Dienste der Internationalen Studienzentrale für die
Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut (Römische Zentrale),
des Internationalen Rates für Denkmalpflege (ICOMOS) und der Internationalen
Union zur Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen
(IUCN) in ihrem jeweiligen Zuständigkeits- und Fachbereich die
Dokumentation des Komitees und die Tagesordnung seiner Sitzungen
vor und ist für die Durchführung seiner Beschlüsse verantwortlich.
IV.
Fonds für den Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Artikel
15
(1)
Hiermit wird ein Fonds für den Schutz des Kultur- und Naturerbes
der Welt von außergewöhnlichem universellem Wert errichtet; er
wird als "Fonds für das Erbe der Welt" bezeichnet.
(2)
Der Fonds stellt ein Treuhandvermögen im Sinne der Finanzordnung
der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft
und Kultur dar.
(3)
Die Mittel des Fonds bestehen aus
a) |
Pflichtbeiträgen
und freiwilligen Beiträgen der Vertragsstaaten;
|
b)
|
Beiträgen,
Spenden oder Vermächtnissen |
|
ii) |
der
Organisationen der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft
und Kultur, anderer Organisationen des Systems der Vereinten
Nationen, insbesondere des Entwicklungsprogramms der Vereinten
Nationen, sowie sonstiger zwischenstaatlicher Organisationen,
|
|
iii) |
von
Einrichtungen des öffentlichen oder privaten Rechts oder von
Einzelpersonen;
|
c)
|
den
für die Mittel des Fonds anfallenden Zinsen;
|
d) |
Mitteln,
die durch Sammlungen und Einnahmen aus Veranstaltungen zugunsten
des Fonds aufgebracht werden, und
|
e)
|
allen
sonstigen Mitteln, die durch die vom Komitee für das Erbe
der Welt für den Fonds aufgestellten Vorschriften genehmigt
sind. |
(4)
Beiträge an den Fonds und sonstige dem Komitee zur Verfügung gestellte
Unterstützungsbeiträge dürfen nur für die vom Komitee bestimmten
Zwecke verwendet werden. Das Komitee kann Beiträge entgegennehmen,
die nur für ein bestimmtes Programm oder Vorhaben verwendet werden
sollen, sofern es die Durchführung dieses Programms oder Vorhabens
beschlossen hat. An die dem Fonds gezahlten Beiträge dürfen keine
politischen Bedingungen geknüpft werden.
Artikel
16
(1)
Unbeschadet etwaiger zusätzlicher freiwilliger Beiträge verpflichten
sich die Vertragsstaaten, regelmäßig alle zwei Jahre an den Fonds
für das Erbe der Welt Beiträge zu zahlen, deren Höhe nach einem
einheitlichen, für alle Staaten geltenden Schlüssel errechnet
und von der Generalversammlung der Vertragsstaaten festgesetzt
wird, die während der Tagungen der Generalkonferenz der Organisation
der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur
zusammentritt. Dieser Beschluß der Generalversammlung bedarf der
Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten, die
nicht die in Absatz 2 genannte Erklärung abgegeben haben. Der
Pflichtbeitrag der Vertragsstaaten darf 1 v.H. des Beitrags zum
ordentlichen Haushalt der Organisation der Vereinten Nationen
für Erziehung, Wissenschaft und Kultur nicht überschreiten.
(2)
Ein in Artikel 31 oder 32 genannter Staat kann jedoch bei der
Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde
erklären, daß er durch Absatz 1 des vorliegenden Artikels nicht
gebunden ist.
(3)
Ein Vertragsstaat, der die in Absatz 2 genannte Erklärung abgegeben
hat, kann diese jederzeit durch eine an den Generaldirektor der
Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft
und Kultur gerichtete Notifikation zurücknehmen. Die Rücknahme
der Erklärung wird jedoch für den Pflichtbeitrag des betreffenden
Staates erst mit dem Zeitpunkt der nächsten Generalversammlung
der Vertragsstaaten wirksam.
(4)
Um dem Komitee die wirksame Planung seiner Tätigkeit zu ermöglichen,
sind die Beiträge von Vertragsstaaten, welche die in Absatz 2
genannte Erklärung abgegeben haben, regelmäßig, mindestens jedoch
alle zwei Jahre zu entrichten; sie sollen nicht niedriger sein
als die Beiträge, die sie zu zahlen hätten, wenn Absatz 1 für
sie gelten würde.
(5)
Ein Vertragsstaat, der mit der Zahlung seiner Pflichtbeiträge
oder seiner freiwilligen Beiträge für das laufende Jahr und das
unmittelbar vorhergegangene Kalenderjahr im Rückstand ist, kann
nicht Mitglied des Komitees für das Erbe der Welt werden; dies
gilt jedoch nicht für die erste Wahl. Die Amtszeit eines solchen
Staates, der bereits Mitglied des Komitees ist, endet im Zeitpunkt
der in Artikel 8 Absatz 1 vorgesehenen Wahl.
Artikel
17
Die
Vertragsstaaten erwägen oder fördern die Errichtung nationaler
Stiftungen oder Vereinigungen des öffentlichen und privaten Rechts,
die den Zweck haben, Spenden für den Schutz des Kultur- und Naturerbes
im Sinne der Artikel 1 und 2 anzuregen.
Artikel
18
Die
Vertragsstaaten unterstützen die unter der Schirmherrschaft der
Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft
und Kultur zugunsten des Fonds für das Erbe der Welt durchgeführten
Werbemaßnahmen zur Aufbringung von Mitteln. Sie erleichtern die
Sammlungen, die von den in Artikel 15 Absatz 3 bezeichneten Einrichtungen
für diesen Zweck durchgeführt werden.
V.
Voraussetzungen und Maßnahmen der internationalen Unterstützung
Artikel
19
Jeder Vertragsstaat kann internationale Unterstützung für in seinem
Hoheitsgebiet befindliches und zum Kultur- oder Naturerbe von
außergewöhnlichem universellem Wert gehörendes Gut beantragen.
Mit seinem Antrag hat er alle in Artikel 21 genannten Informationen
und Unterlagen vorzulegen, über die er verfügt und die das Komitee
benötigt, um einen Beschluß zu fassen.
Artikel
20
Vorbehaltlich
des Artikels 13 Absatz 2, des Artikels 22 Buchstabe c und des
Artikels 23 kann die in diesem Übereinkommen vorgesehene internationale
Unterstützung nur für solches zum Kultur- und Naturerbe gehörendes
Gut gewährt werden, dessen Aufnahme in eine der in Artikel 11
Absätze 2 und 4 bezeichneten Listen vom Komitee für das Erbe der
Welt beschlossen wurde oder künftig beschlossen wird.
Artikel
21
(1)
Das Komitee für das Erbe der Welt bestimmt das Verfahren, nach
dem die ihm unterbreiteten Anträge auf internationale Unterstützung
zu behandeln sind, und schreibt die Einzelheiten des Antrags vor,
der die erwogene Maßnahme, die erforderliche Arbeit, die voraussichtlichen
Kosten, den Dringlichkeitsgrad und die Gründe, warum die Eigenmittel
des antragstellenden Staates nicht zur Deckung aller Kosten ausreichen,
umfassen soll. Den Anträgen sind, sofern irgend möglich, Sachverständigengutachten
beizufügen.
(2)
Anträge auf Grund von Natur- oder sonstigen Katastrophen sollen
vom Komitee wegen der gegebenenfalls erforderlichen dringlichen
Arbeiten sofort und vorrangig erörtert werden; es soll für derartige
Notfälle über einen Reservefonds verfügen.
(3)
Bevor das Komitee einen Beschluß faßt, führt es alle Untersuchungen
und Konsultationen durch, die es für erforderlich hält.
Artikel
22
Unterstützung
durch das Komitee für das Erbe der Welt kann in folgender Form
gewährt werden:
a) |
Untersuchungen
über die künstlerischen, wissenschaftlichen und technischen
Probleme, die der Schutz, die Erhaltung in Bestand und Wertigkeit
und die Revitalisierung des Kultur- und Naturerbes im Sinne
des Artikels 11 Absätze 2 und 4 aufwerfen;
|
b)
|
Bereitstellung
von Sachverständigen, Technikern und Facharbeitern, um sicherzustellen,
daß die genehmigte Arbeit richtig ausgeführt wird;
|
c) |
Ausbildung
von Personal und Fachkräften aller Ebenen auf dem Gebiet der
Erfassung, des Schutzes, der Erhaltung in Bestand und Wertigkeit
und der Revitalisierung des Kultur- und Naturerbes;
|
d) |
Lieferung
von Ausrüstungsgegenständen, die der betreffende Staat nicht
besitzt oder nicht erwerben kann;
|
e)
|
Darlehen
mit niedrigem Zinssatz oder zinslose Darlehen, die langfristig
zurückgezahlt werden können;
|
f) |
in
Ausnahmefällen und aus besonderen Gründen Gewährung verlorener
Zuschüsse. |
Artikel
23
Das
Komitee für das Erbe der Welt kann auch internationale Unterstützung
für nationale oder regionale Zentren zur Ausbildung von Personal
und Fachkräften aller Ebenen auf dem Gebiet der Erfassung, des
Schutzes, der Erhaltung in Bestand und Wertigkeit und der Revitalisierung
des Kultur- und Naturerbes gewähren.
Artikel
24
Einer
großangelegten internationalen Unterstützung müssen eingehende
wissenschaftliche, wirtschaftliche und technische Untersuchungen
vorausgehen. Diesen Untersuchungen müssen die fortschrittlichsten
Verfahren für Schutz, Erhaltung in Bestand und Wertigkeit und
Revitalisierung des Natur- und Kulturerbes zugrunde liegen; sie
müssen den Zielen dieses Übereinkommens entsprechen. Die Untersuchungen
müssen auch Mittel und Wege erkunden, die in dem betreffenden
Staat vorhandenen Hilfsquellen rationell zu nutzen.
Artikel
25
In
der Regel wird nur ein Teil der Kosten für die erforderliche Arbeit
von der internationalen Gemeinschaft getragen. Der Beitrag des
Staates, dem die internationale Unterstützung zuteil wird, muß
einen wesentlichen Teil der für jedes Programm oder Vorhaben aufgewendeten
Mittel darstellen, es sei denn, seine Mittel erlauben dies nicht.
Artikel
26
Das
Komitee für das Erbe der Welt und der Empfängerstaat legen in
dem von ihnen zu schließenden Abkommen die Bedingungen für die
Durchführung eines Programms oder Vorhabens fest, für das nach
diesem Übereinkommen internationale Unterstützung gewährt wird.
Es ist Aufgabe des Staates, der die internationale Unterstützung
erhält, das betreffende Gut danach im Einklang mit diesem Übereinkommen
zu schützen sowie in Bestand und Wertigkeit zu erhalten.
VI.
Erziehungsprogramme
Artikel
27
(1)
Die Vertragsstaaten bemühen sich unter Einsatz aller geeigneten
Mittel, insbesondere durch Erziehungs- und Informationsprogramme,
die Würdigung und Achtung des in den Artikeln 1 und 2 bezeichneten
Kultur- und Naturerbes durch ihre Völker zu stärken.
(2)
Sie verpflichten sich, die Öffentlichkeit über die diesem Erbe
drohenden Gefahren und die Maßnahmen auf Grund dieses Übereinkommens
umfassend zu unterrichten.
Artikel
28
Die
Vertragsstaaten, die internationale Unterstützung auf Grund dieses
Übereinkommens erhalten, treffen geeignete Maßnahmen, um die Bedeutung
sowohl des Gutes, für das Unterstützung empfangen wurde, als auch
der Unterstützung bekanntzumachen.
VII.
Berichte
Artikel
29
(1)
Die Vertragsstaaten machen in den Berichten, die sie der Generalkonferenz
der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft
und Kultur zu den von dieser festgesetzten Terminen in der von
ihr bestimmten Weise vorlegen, Angaben über die von ihnen erlassenen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften und über sonstige Maßnahmen,
die sie zur Anwendung dieses Übereinkommens getroffen haben, sowie
über Einzelheiten der auf diesem Gebiet gesammelten Erfahrungen.
(2)
Die Berichte sind dem Komitee für das Erbe der Welt zur Kenntnis
zu bringen.
(3)
Das Komitee legt auf jeder ordentlichen Tagung der Generalkonferenz
der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft
und Kultur einen Tätigkeitsbericht vor.
VIII.
Schlußbestimmungen
Artikel
30
Dieses
Übereinkommen ist in arabischer, englischer, französischer, russischer
und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Artikel
31
(1)
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation oder Annahme durch
die Mitgliedsstaaten der Organisation der Vereinten Nationen für
Erziehung, Wissenschaft und Kultur nach Maßgabe ihrer Verfassungsrechtlichen
Verfahren.
(2)
Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden beim Generaldirektor
der Organisation
der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur
hinterlegt.
Artikel
32
(1)
Dieses Übereinkommen liegt für alle Nichtmitgliedstaaten der Organisation
der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur,
die von der Generalkonferenz der Organisation hierzu aufgefordert
werden, zum Beitritt auf.
(2)
Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde
beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für
Erziehung, Wissenschaft und Kultur.
Artikel
33
Dieses
Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der zwanzigsten
Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft, jedoch
nur für die Staaten, die bis zu diesem Tag ihre Ratifikations-,
Annahme- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben. Für jeden anderen
Staat tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations-,
Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Artikel
34
Folgende
Bestimmungen gelten für die Vertragsstaaten, die ein bundesstaatliches
oder nicht einheitsstaatliches Verfassungssystem haben:
a) |
Hinsichtlich
derjenigen Bestimmungen dieses Übereinkommens, deren Durchführung
in die Zuständigkeit des Bundes- oder Zentral-Gesetzgebungsorgans
fällt, sind die Verpflichtungen der Bundes- oder Zentralregierung
dieselben wie für diejenigen Vertragsstaaten, die nicht Bundesstaaten
sind; |
b) |
hinsichtlich
derjenigen Bestimmungen dieses Übereinkommens, deren Durchführung
in die Zuständigkeit eines einzelnen Gliedstaats, eines Landes,
einer Provinz oder eines Kantons fällt, die nicht durch das
Verfassungssystem des Bundes verpflichtet sind, gesetzgeberische
Maßnahmen zu treffen, unterrichtet die Bundesregierung die
zuständigen Stellen dieser Staaten, Länder, Provinzen oder
Kantone von den genannten Bestimmungen und empfiehlt ihnen
ihre Annahme. |
Artikel
35
(1)
Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen kündigen.
(2)
Die Kündigung wird durch eine Urkunde notifiziert, die beim Generaldirektor
der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft
und Kultur hinterlegt wird.
(3)
Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde
wirksam. Sie läßt die finanziellen Verpflichtungen des kündigenden
Staates bis zu dem Tag unberührt, an dem der Rücktritt wirksam
wird.
Artikel
36
Der
Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung,
Wissenschaft und Kultur unterrichtet die Mitgliedstaaten der Organisation,
die in Artikel 32 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten der Organisation
sowie die Vereinten Nationen von der Hinterlegung aller Ratifikations-,
Annahme- oder Beitrittsurkunden nach den Artikeln 31 und 32 und
von den Kündigungen nach Artikel 35.
Artikel
37
(1)
Dieses Übereinkommen kann von der Generalkonferenz der Organisation
der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur
revidiert werden. Jede Revision ist jedoch nur für diejenigen
Staaten verbindlich, die Vertragsparteien des Revisionsübereinkommens
werden.
(2)
Beschließt die Generalkonferenz ein neues Übereinkommen, das dieses
Übereinkommen ganz oder teilweise revidiert, so liegt dieses Übereinkommen,
sofern nicht das neue Übereinkommen etwas anderes bestimmt, vom
Tag des Inkrafttretens des neuen Revisionsübereinkommens an nicht
mehr zur Ratifikation, zur Annahme oder zum Beitritt auf.
Artikel
38
Auf
Ersuchen des Generaldirektors der Organisation der Vereinten Nationen
für Erziehung, Wissenschaft und Kultur wird dieses Übereinkommen
nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen beim Sekretariat
der Vereinten Nationen registriert.
GESCHEHEN
zu Paris am 23. November 1972 in zwei Urschriften, die mit den
Unterschriften des Präsidenten der 17. Tagung der Generalkonferenz
und des Generaldirektors der Organisation der Vereinten Nationen
für Erziehung, Wissenschaft und Kultur versehen sind und im Archiv
der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft
und Kultur hinterlegt werden; allen in den Artikeln 31 und 32
bezeichneten Staaten sowie den Vereinten Nationen werden beglaubigte
Abschriften übermittelt.
Deutsche
Übersetzung aus dem Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II,
Nr. 10