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Urteil

  1. Leitsätze

    1. Das Gaststättengesetz ist gewerbliches Ordnungsrecht. Es soll das Zusammenleben der Menschen ordnen, soweit ihr Verhalten sozialrelevant ist, nach außen in Erscheinung tritt und das Allgemeinwohl beeinträchtigen kann. Es geht jedoch nicht darum, den Menschen ein Mindestmaß an Sittlichkeit vorzuschreiben (in Anlehnung an BVerwGE 49, 160).

    2. Prostitution, die von Erwachsenen freiwillig und ohne kriminelle Begleiterscheinungen ausgeübt wird, ist nach den heute anerkannten sozialethischen Wertvorstellungen in unserer Gesellschaft - unabhängig von der moralischen Beurteilung - im Sinne des Ordnungsrechts nicht (mehr) als sittenwidrig anzusehen.

    3. Für die Feststellung der heute anerkannten sozialethischen Wertvorstellungen in unserer Gesellschaft darf der Richter nicht auf sein persönliches sittliches Gefühl abstellen, sondern muss auf empirische Weise objektive Indizien ermitteln; dazu kann es geboten sein, neben Rechtsprechung, Behördenpraxis, Medienecho und (mit Einschränkungen) demoskopischen Erhebungen auch Äußerungen von Fachleuten und demokratisch legitimierten Trägern öffentlicher Belange einzuholen, um den Inhalt von “öffentlicher Ordnung” bzw. “Unsittlichkeit” weiter zu konkretisieren.

    4. Wer die Menschenwürde von Prostituierten gegen ihren Willen schützen zu müssen meint, vergreift sich in Wahrheit an ihrer von der Menschenwürde geschützten Freiheit der Selbstbestimmung und zementiert ihre rechtliche und soziale Benachteiligung.

    5. Offengelassen: Bedeutung von Art. 12 Abs. 1 GG für das Betreiben eines Bordells mit Anbahnungsgaststätte

  2. VG 35 A 570.99

    Urteil

    Im Namen des Volkes

    In der Verwaltungsstreitsache

    der Frau [...]

    Klägerin,

    g e g e n

    das Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt W. von Berlin,

    Beklagten,

    hat das Verwaltungsgericht Berlin, 35. Kammer, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2000 durch

    [...]

    für Recht erkannt:

  3. Der Bescheid des Bezirksamtes W. von Berlin, Abteilung Finanzen - Wirtschaftsamt -, vom 14. Dezember 1999 wird aufgehoben.

  4. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

  5. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

  6. Tatbestand

  7. Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf der Gaststättenerlaubnis für das von ihr betriebene “Café P.”. Am 26. August 1997 meldete sie dem Bezirksamt W. von Berlin die Verlegung ihres zuvor in Berlin-C. unter der Firma “B. oder L.” betriebenen Gewerbes mit dem Gegenstand “Partnervermittlung + Begleitung und Unterhaltung von Berlin- Besuchern = Begleitservice” zum 1. Juni 1997 in die B. ... Str. , Berlin. Diese Ummeldung erfolgte, nachdem das Landeskriminalamt (LKA) bei einer Kontrolle am 20. August 1997 festgestellt hatte, dass die Klägerin unter der neuen Anschrift in einer Wohnung im Gartenhaus einen bordellartigen Betrieb unterhielt.

  8. Ende November 1997 beantragte die Klägerin eine Gaststättenerlaubnis für die Betriebsräume eines ehemaligen Döner-Ladens im Vorderhaus des Gebäudes B.... Str. , die ihr der Beklagte mit Bescheid vom 23. Dezember 1997 erteilte. Den Beginn des Gaststättenbetriebes zeigte die Klägerin für den 23. Dezember 1997 an, nachdem sie zuvor ihre bisherige Gewerbeanmeldung zum 1. Dezember 1997 um den Gegenstand “gewerbliche Zimmervermietung” erweitert hatte. Gleichzeitig begann die Klägerin, in der Presse für ihr neues “Café P.” und die Firma “B. oder L.” dahingehend zu werben, dass erkennbar die Möglichkeit entgeltlichen Geschlechtsverkehrs einschließlich Zimmermiete zu einem Pauschalpreis von 200,-- DM/Stunde in Aussicht gestellt wurde. Der Betrieb ist so organisiert, dass für männliche Freier im “Café P.” die Gelegenheit besteht, von sich aus eine der dort aufhältlichen Prostituierten anzusprechen, um sich - im Falle freiwilliger Zustimmung - mit ihr in den hinteren Gebäudeteil zu begeben, wo sich die von der Klägerin zu einen Stundensatz von 60,-- DM bereitgehaltenen Zimmer befinden. Unmittelbar nach Aufnahme des Gaststättenbetriebes setzten beim Beklagten Beschwerden von Hausbewohnern ein, die sich größtenteils auf nächtlichen Lärm bezogen. Die in einem Fall anonym erhobene Beschwerde enthielt den später nicht bestätigten Vorwurf der illegalen Beschäftigung von Ausländern.

  9. Mit Anhörungsschreiben des Bezirksamtes W. vom 10. Juli 1998 leitete der Beklagte gegen die Klägerin bezüglich des Begleitservice ein Gewerbeuntersagungsverfahren wegen Unzuverlässigkeit ein, das jedoch nicht weiter verfolgt wurde.

  10. Mit weiterem Anhörungsschreiben des Bezirksamtes W. vom 23. Oktober 1998 leitete der Beklagte sodann gegen die Klägerin ein Verfahren zum Widerruf der Gaststättenerlaubnis für das “Café P.” ein und führte zur Begründung aus, die Klägerin nutze die Gaststättenräume zur Kontaktaufnahme zwischen Prostituierten und Freiern, fördere dadurch die Prostitution und leiste der Unsittlichkeit Vorschub. Dies rechtfertige die Annahme der Unzuverlässigkeit. Dieses Verfahren betrieb der Beklagte aber zunächst ebenfalls nicht weiter, da es mit der Klägerin zu Gesprächen über eine Veränderung des Betriebskonzeptes gekommen war, über die sich in den Verwaltungsvorgängen allerdings keine Aufzeichnungen befinden. In der Folgezeit veränderte die Klägerin u.a. ihre Anzeigen und warb unter der Rubrik “Profis” nur noch für “mehr als nur gepflegte Getränke ...” (TIP vom 4. Februar 1999, Verwaltungsvorgang [VV] Hülle nach Bl. 67). Mit Schreiben des Bezirksamts W. vom 21. Juli 1999 beanstandete der Beklagte, die Klägerin habe absprachewidrig kein geändertes Betriebskonzept vorgelegt, sondern lediglich die Ausgestaltung der Werbeanzeigen verändert. Die gegenwärtige Nutzung der Gaststättenräume erfülle den Straftatbestand “Förderung der Prostitution” und rechtfertige die Annahme der Unzuverlässigkeit im Sinne des Gaststättengesetzes. Bei der anschließenden mündlichen Verhandlung am 30. Juli 1999 in den Räumen des Bezirksamtes erläuterte die Klägerin, sie habe die Notausgangstür zum Hof, die den kürzesten Weg zum Gartenhaus bot, vereinbarungsgemäß für die ständige Benutzung durch Gäste gesperrt und halte seither regelmäßigen Kontakt mit den zur Bekämpfung von Kriminalität im Rotlicht- und Rauschgiftmilieu zuständigen Polizeidienststellen. Der Verhandlungsführer des Beklagten erklärte diese Maßnahmen für unzureichend und forderte die Klägerin auf, entweder die Gaststätte oder die Zimmervermietung aufzugeben. Gegenüber der Presse erklärte die zuständige Wirtschaftsstadträtin später:

  11. “Wenn Frau W. für die Zimmervermietung einen Strohmann eingestellt hätte, wären uns nach dem Gesetz die Hände gebunden. Aber sie ist Alleinbetreiberin dieses bordellartigen Betriebes.” (Berliner Zeitung vom 25./26.9.99, VV Bl. 81)

  12. Unter dem 10. September 1999 nahmen die Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin umfassend Stellung zu der angekündigten Widerrufsabsicht. Zum einen erhöben die zuständigen Polizeidienststellen keinerlei strafrechtlichen Vorwurf, und zum anderen habe sich das Sittenwidrigkeitsurteil in der Gesellschaft gewandelt. Dies zeige sich u.a. an einer entsprechenden Gesetzesinitiative der Bundesregierung mit dem Ziel, die Sittenwidrigkeit der Prostitution ausdrücklich zu verneinen, sowie an zahlreichen Stellungnahmen gesellschaftlich relevanter Institutionen, die sich schon 1995/1996 im Rahmen von Umfragen der Kieler Frauenbeauftragten und von Prostituierten-Verbänden geäußert hatten (VV Bl. 116-136).

  13. Mit Bescheid des Bezirksamts W. vom 14. Dezember 1999 widerrief der Beklagte die am 23. Dezember 1997 erteilte Gaststättenerlaubnis, forderte die Klägerin unter Androhung unmittelbaren Zwanges auf, den Gaststättenbetrieb spätestens eine Woche nach Zustellung des Bescheides einzustellen, und untersagte ihr die Fortsetzung des dann unerlaubten Betriebes. In der Begründung heißt es: Der Gaststättenbetrieb im “Café P.” diene der Anbahnung sexueller Handlungen mit Prostituierten gegen Entgelt in den beiden von der Klägerin angemieteten Wohnungen im Seitenflügel und im Gartenhaus desselben Grundstücks, die branchentypisch mit französischen Liegen und einem Whirlpool ausgestattet seien. Die Klägerin habe zahlreiche Prostituierte um sich geschart und in eindeutigen Anzeigen für die Gelegenheit geschlechtsbezogener Leistungen gegen Entgelt geworben. Damit schaffe sie in ihrer Gaststätte günstige Bedingungen für die Ausübung der Prostitution und leiste folglich - unabhängig von der Erfüllung eines Straftatbestandes - der Unsittlichkeit Vorschub. Denn nach der in der Rechtsgemeinschaft vorherrschenden Überzeugung widerspreche die Prostitution den guten Sitten. Die von der Klägerin angeführten Gegenargumente seien gesellschaftspolitischer Natur und daher unbeachtlich. Die Androhung unmittelbaren Zwanges sei geboten, da in dem betroffenen gesellschaftlichen Bereich in der Regel wirtschaftliche Kraft vorhanden, die bloße Androhung eines Zwangsgeldes mithin untunlich sei. Gleichzeitig ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung seines Bescheides an und begründete dies damit, es könne nicht länger geduldet werden, dass die Klägerin außerhalb gesetzlicher Normen gewerblich tätig sei, nachdem ihr bereits im Verwaltungsverfahren großzügige Fristen für die Umgestaltung des Betriebes gewährt worden seien, die sie jedoch ungenutzt habe verstreichen lassen. Außerdem schaffe sie durch die überaus günstigen Bedingungen für die Prostitutionsausübung ein psychologisches Hindernis für eine Loslösung von dieser Tätigkeit, so dass die Entstehung eines Abhängigkeitsverhältnisses nicht auszuschließen sei.

  14. Gegen den ihren Verfahrensbevollmächtigten am 16. Dezember 1999 zugestellten Bescheid hat die Klägerin am 21. Dezember 1999 Klage erhoben. Sie trägt ergänzend vor, die in der Gaststätte anzutreffenden Prostituierten seien in der Gestaltung ihrer Tätigkeit vollkommen frei. Weder gebe es feste Arbeitszeiten noch die Verpflichtung zum Knüpfen von Kontakten. Ebenso stehe es ihnen frei, mit auswärtig kennengelernten Freiern die Zimmer zu mieten. Die Klägerin meint darüberhinaus unter Vertiefung ihres bisherigen Vortrages, die Prostitution sei heute nicht mehr als sittenwidrig anzusehen.

  15. Die Klägerin beantragt,

  16. den Bescheid des Bezirksamtes W. von Berlin, Abteilung Finanzen - Wirtschaftsamt -, vom 14. Dezember 1999 aufzuheben.

  17. Der Beklagte beantragt,

  18. die Klage abzuweisen.

  19. Zur Begründung bezieht er sich im wesentlichen auf den Widerrufsbescheid.

  20. Das Gericht hat Beweis erhoben über die polizeiliche Ermittlungsarbeit im Berliner Rotlichtbereich sowie konkret über die Erkenntnisse hinsichtlich des Betriebes der Klägerin und anderer Bordelle im Bezirk W. durch Vernehmung folgender Polizeibeamter: Erster Kriminalhauptkommissar B., Kriminalhauptkommissar M. und Kriminaloberkommissar M.. Diesbezüglich wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11. Mai 2000 Bezug genommen. Im Anschluß an die Zeugenvernehmung hat der Beklagte auf Anregung des Gerichts die Anordnung des Sofortvollzuges seines angefochtenen Bescheides aufgehoben. Das Gericht hat darüberhinaus die fachlich zuständige Unterabteilungsleiterin im Bundesministerium für Familie, Frauen, Senioren und Jugend, Frau A. , informatorisch zum Stand des Gesetzgebungsvorhabens zur Verbesserung der rechtlichen und sozialen Lage von Prostituierten angehört. Insofern wird auf die Sitzungsniederschrift vom 1. Dezember 2000 verwiesen. Schließlich hat das Gericht in Abstimmung mit den Beteiligten fünfzig verschiedene Wissenschaftler, Verbände, Gewerkschaften und kirchliche Stellen hinsichtlich der heutigen sozial-ethischen Bewertung der Prostitution befragt. Von zweiundzwanzig Adressaten ging bis zur mündlichen Verhandlung am 1. Dezember 2000 keine Antwort ein: Institut für Soziologie der Universität Tübingen, Zentrum für Interdisziplinäre Frauen- und Geschlechterforschung an der Universität Frankfurt am Main, Arbeitsgemeinschaft Sozialwissenschaftlicher Institute e.V., Deutscher Beamtenbund, Bundesverband der Freien Berufe, Republikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein, Deutscher Ärztinnenbund, Deutscher Bundesjugendring, Deutscher Familienverband e.V., Deutscher Frauenrat, Dachverband der Frauengesundheitszentren in Deutschland e.V., Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e.V., Paritätischer Wohlfahrtsverband Berlin, Deutscher Städte- und Gemeindebund, Bundesanstalt für Arbeit, Zentralverband der Sozialversicherten, der Rentner und deren Hinterbliebenen Deutschlands e.V., Verband Deutsche Rentenversicherungsträger e.V., Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf, Gewerkschaft der Polizei, Bund der Deutschen Katholischen Jugend, Erzbistum Berlin, Zentralrat der Juden in Deutschland. Elf Adressaten teilten ausdrücklich mit, dass sie sich nicht in der Lage sähen, für ihre Mitglieder eine Meinung abzugeben: Bundesrechtsanwaltskammer, Deutscher Anwaltsverein, Deutscher Richterbund, Bundesärztekammer, Marburger Bund, Sozialwissenschaftliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland, Verband der Angestelltenkrankenkassen e.V., AOK Bundesverband, Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände e.V.. Der Deutsche Landkreistag teilte ebenfalls mit, ihm lägen als kommunalem Spitzenverband keine Erkenntnisse über die heutige sozialethische Bewertung von Prostitution vor. Die Ordnungsbehörden hätten im Hinblick auf den negativen Einfluss der Prostitution auf die Erziehung der Kinder und die sonstigen negativen Begleitumstände aus der bisherigen Rechtsprechung die notwendigen Konsequenzen zu ziehen. Hinsichtlich der siebzehn eingegangenen Antworten, die sich inhaltlich mit den aufgeworfenen Fragen auseinandergesetzt haben (Streitakte Bd. II, Bl. 55 bis 130, Bd. III, Bl. 22 f.), wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.

  21. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte (drei Bände) und der vom Beklagten geführten Verwaltungsvorgänge (ebenfalls drei Bände) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

  22. Entscheidungsgründe

  23. Die Klage ist zulässig und begründet, denn der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

  24. Als rechtliche Grundlage des angefochtenen Widerrufsbescheides kommt § 15 Abs. 2 des Gaststättengesetzes (GastG) in Betracht. Danach ist die Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG rechtfertigen würden. Dieser Versagungsgrund ist gegeben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, weil er beispielsweise befürchten läßt, dass er der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird. Diese Voraussetzung ist jedoch im vorliegenden Fall nicht erfüllt, denn die Klägerin leistet mit dem Betrieb ihres “Café P.” nicht im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG der Unsittlichkeit Vorschub.

  25. Der Begriff der “guten Sitten” ist ein unbestimmter, ausfüllungsbedürftiger Rechtsbegriff, der der Verwaltung weder Ermessen noch Beurteilungsspielraum überläßt und dessen Anwendung in vollem Umfang gerichtlicher Nachprüfung unterliegt (BVerwG, Urteil vom 15.12.81, BVerwGE 64, 274, 276 = GewArch 1982, 139, 140 [Peep-Show]). Er ist eine nahezu deckungsgleiche Ausprägung des im allgemeinen Gefahrenabwehrrecht normierten Schutzgutes der öffentlichen Ordnung (vgl. Gusy, Polizeirecht, 4. Aufl., Rdnr. 100). Damit soll die Gesellschaft vor Verhaltensweisen geschützt werden, die einem geordneten menschlichen Zusammenleben aufgrund eines Abweichens von allgemein anerkannten Sozialnormen entgegenstünden. Es kommt insofern also auf die tatsächlichen Ordnungsvorstellungen und nicht auf gesollte Vorstellungen an, weshalb es sich um ein empirisches und nicht um ein normatives Phänomen handelt (Gusy a.a.O. Rdnr. 99; Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl, § 16 2c, S. 250; a.A. OVG Lüneburg, Urteil vom 17.11.94, GewArch 1995, 109). Denn nach der Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungserichts vom 16. September 1975 (BVerwGE 49, 160, 162 f. = GewArch 1975, 385, 386 [Prostitution im Hotel]) verweist der Begriff der “Unsittlichkeit” in § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG nicht auf die in der Gesellschaft herrschende Auffassung über Sitte und Moral auf geschlechtlichem Gebiet, ist also nicht als Moralbegriff oder ethische Forderung zu verstehen. Die Entscheidung über den Widerruf der Gaststättenerlaubnis hat sich demgemäß einer moralischen Wertung der Menschen und ihrer Handlungen zu enthalten und stattdessen davon auszugehen, dass das Gaststättengesetz gewerbliches Ordnungsrecht ist. § 4 Abs. 1 Nr. 1 und § 15 Abs. 2 GastG sollen mithin das Zusammenleben der Menschen ordnen, soweit ihr Verhalten sozialrelevant ist, nach außen in Erscheinung tritt und das Allgemeinwohl beeinträchtigen kann. Im übrigen ist es nicht Zweck dieser Rechtsnormen, die Sittlichkeit um ihrer selbst willen zu wahren oder den Menschen ein Mindestmaß an Sittlichkeit vorzuschreiben und dieses mit den gewerberechtlichen Überwachungsmitteln durchzusetzen; insoweit betrachtet das Gaststättengesetz die Angehörigen des Gaststättengewerbes nicht als Sittenwächter der Allgemeinheit (BVerwG a.a.O.).

  26. I. Unsittlichkeit im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG liegt nach alledem zunächst in Bezug auf solche geschlechtsbezogenen Handlungen vor, die durch Strafgesetz oder Bußgeldvorschrift verboten sind (BVerwGE 49, 160, 163 = GewArch 1975, 385, 386; Michel/Kienzle, Das Gaststättengesetz, 13. Aufl. 1999, § 4 Rdnr. 16). Solche Handlungen begeht die Klägerin nicht.

  27. 1. Zum einen verstößt sie mit ihren Zeitungsinseraten nicht gegen § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG. Denn der mit diesem Werbeverbot bezweckte Schutz namentlich von Jugendlichen vor den mit der Prostitution generell verbundenen Belästigungen und Gefahren (BGH, Urteil vom 5.5.92, BGHZ 118, 182, 184) ist mit der zwar deutlichen, aber dezenten Werbung für “mehr als nur gepflegte Getränke ...” nicht tangiert und wird demgemäß auch nach der vor allem in Großstädten üblichen Behördenpraxis als sozialverträglich geduldet (vgl. Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, 3. Aufl., Stand 4/2000, § 120 Rdnr. 14). So wird in der Berliner Presse seit langem unbeanstandet für gewerblichen Sex geworben (z.B. in der BZ täglich auf mindestens zwei Seiten), und der Tagesspiegel veröffentlicht seit Jahren Anzeigen des Nobel-Bordells “P.C.” mit Pianobar, ohne dass es nach der in der mündlichen Verhandlung erörterten Auskunft des zuständigen Redakteurs jemals zu Beschwerden gekommen wäre. Die Wirkung des § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG erschöpft sich demnach heute darin, stark überhöhte Anzeigenpreise für Prostitutionswerbung zu rechtfertigen und dadurch Prostituierte im Vergleich zu anderen Berufsgruppen weiter zu benachteiligen (Laskowski, Die Ausübung der Prostitution - Ein verfassungsrechtlich geschützter Beruf im Sinne des Art. 12 I GG, Diss. 1997, S. 278). Von Polizei und Amtsanwaltschaft wird die Sanktionsnorm jedenfalls im Rahmen des Opportunitätsgrundsatzes nicht mehr angewandt, sie ist bereits faktisch obsolet.

  28. 2. Zum anderen besteht kein Anlaß, davon auszugehen, dass die Klägerin sich in ihrer Gaststätte durch Ermöglichung von Anbahnungsgesprächen und durch das Schaffen besonders günstiger Arbeitsbedingungen sowie einer gehobenen und diskreten Atmosphäre nach § 180 a Abs. 1 Nr. 2 StGB wegen Förderung der Prostitutionsausübung strafbar machen könnte (Lenckner, in: Schönke/Schröder, StGB, 25. Aufl. 1997, § 180 a Rdnrn. 10, 12; s. aber noch BGH, NJW 1986, 596, und BGH, NJW 1987, 3209). Zielrichtung dieser Norm ist es, die sich prostituierende Person in ihrer persönlichen Freiheit und wirtschaftlichen Unabhängigkeit gegenüber dem Bordellbetreiber zu schützen (BT-Drucksache VI/1552, S. 25, 29; VI/3521, S. 47; Horn, in: Rudolphi/Horn/Günther, SK StGB II, 6. Aufl. 1998, § 180 a Rdnr. 2), nicht aber, die Prostitution selbst zu bekämpfen. Es wäre deshalb ausgesprochen widersinnig, gerade denjenigen zu bestrafen, der - wie die Klägerin - für die Prostitutionsausübung einigermaßen humane Arbeitsbedingungen schafft, während derjenige unstreitig straflos bleibt, der einer Prostituierten in menschenunwürdigen Verhältnissen gegen einen überhöhten, aber noch unterhalb der Grenze des Ausbeutens liegenden Mietpreis Unterkunft gewährt (Lenckner, in: Schönke/Schröder, StGB, 25. Aufl. 1997, § 180 a Rdnr. 10; s.a. LG Münster, Vorlagebeschluss vom 30.6.92, StV 1992, 581, 582 f. sowie die ergänzende Äußerung des Kammervorsitzenden: “Solche Strafvorschriften korrumpieren das Rechtsbewußtsein und verschwenden unsere Zeit. Dem Gesetzgeber hätte ein Blick über das Land zeigen können, dass seine Vorschriften mit den Wertvorstellungen der Bevölkerung nicht mehr übereinstimmen.” [Der Spiegel 23/1992, S. 119]; ferner zum Gebot einer verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift: Laskowski, a.a.O., S. 299 ff.). Auch die Senatsverwaltung für Justiz hat sich für eine Einschränkung des § 180 a Abs. 1 Nr. 2 StGB dahingehend ausgesprochen, dass allein die Schaffung guter Arbeitsbedingungen nicht mehr tatbestandsmäßig ist (Schreiben an die Kammer vom 18.4.00, Streitakte Bd. I, Bl. 201), und dem Generalstaatsanwalt bei dem Landgericht Berlin, der ebenfalls Förderungsmaßnahmen im ausschließlichen Interesse der Prostituierten nicht für strafwürdig hält, sind aus der Praxis keine Fälle bekanntgeworden, in denen diese Frage zu entscheiden gewesen wäre (Schreiben an die Kammer vom 17.4.00, Streitakte Bd. I, Bl. 190). Dies liegt wohl nicht zuletzt daran, dass der für solche Strafanzeigen zuständige Polizeipräsident in Berlin (LKA 212) den Betrieb “sauberer Bordelle” ohne milieutypische Begleitkriminalität aus kriminalpolizeilicher Sicht geradezu begrüßt, “da somit tatsächlich dem Abgleiten dieser Branche in den Bereich der (organisierten) Kriminalität besser entgegengewirkt wird” (Stellungnahme gegenüber der Kammer vom 17.1.00, Streitakte Bd. I, Bl. 128). Nach der ergänzenden Aussage des zuständigen Ersten Kriminalhauptkommissars in der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2000 werden deshalb gegen Betreiber von Gaststätten mit Prostitutionsangeboten ganz allgemein mangels einer Gefahr für die sexuelle Selbstbestimmung der Frau keine Strafanzeigen gefertigt. Insgesamt beabsichtigte der Gesetzgeber mit dem Tatbestand ohnehin nie eine nachdrückliche Strafverfolgung, sondern wollte den Bordellbetreiber in erster Linie veranlassen, “zu seiner eigenen Absicherung ein einigermaßen vertrauensvolles Verhältnis zur Polizei anzustreben” (BT-Drucksache VI/1552, S. 27), mithin den Strafverfolgungsbehörden zur Erleichterung der Überwachung lediglich ein Ermittlungsthema an die Hand geben (Gleß, Die Reglementierung von Prostitution in Deutschland, Berlin 1999, S. 110). Das Gros der Reformvorschläge spricht sich deshalb für eine klarstellende Entkriminalisierung der Unterstützungshandlungen Dritter bei der Prostitutionsausübung aus, die auf einer freien Willensentscheidung einer erwachsenen Person beruht (vgl. die Nachweise bei Gleß, a.a.O., S. 136; für gänzliche Streichung von § 180 a StGB: zuletzt Gesetzentwurf der PDS-Fraktion vom 1. November 2000, BT-Drucksache 14/4456). Mithin sieht auch die Kammer keinen Anlaß, unter strafrechtlichen Gesichtspunkten die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit der Klägerin anzunehmen.

  29. II. Der Tatbestand der Unsittlichkeit im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG ist außerdem gegeben, wenn durch Verhalten, das nicht mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, schutzwürdige Belange der Allgemeinheit berührt werden. Handlungen und Zustände, die eine enge Beziehung zum Geschlechtsleben haben, beeinträchtigen Belange des Allgemeinwohls insbesondere dann, wenn sie nach außen in Erscheinung treten und dadurch die ungestörte Entwicklung junger Menschen in der Sexualsphäre gefährden können, oder wenn andere Personen, die hiervon unbehelligt bleiben wollen, erheblich belästigt werden. Denn niemand hat das Recht, seinen Mitbürgern Angelegenheiten seines Intimlebens aufzudrängen (BVerwGE 49, 160, 163 f. = GewArch 1975, 385, 386; Michel/Kienzle, Das Gaststättengesetz, 13. Aufl. 1999, § 4 Rdnr. 16). Auch insoweit sind gegen die Klägerin keine Vorwürfe erhoben worden. Verstöße gegen den Jugendschutz sind nicht ersichtlich, und den Beschwerden von Anwohnern über Lärmbelästigungen u.ä. könnte, sofern sie sich bei Nachprüfung durch die Behörde als berechtigt erwiesen, ebenso wie bei anderen zur Nachtzeit geöffneten Gaststätten zunächst durch das weniger einschneidende Mittel von Auflagen nach § 5 GastG abgeholfen werden. Auch das Bauordnungsrecht eröffnet z. B. die Möglichkeit, störende Gewerbebetriebe in Wohngebieten zu untersagen.

  30. III. Schließlich sind nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG auch noch andere Belange des Gemeinwohls in dem Sinne geschützt, dass sittenwidriges Verhalten zu untersagen ist, wenn es den sozialethischen Wertvorstellungen widerspricht, die in der Rechtsgemeinschaft als maßgebliche Ordnungsvorstellungen anerkannt sind. Dazu gehören nach der Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Verbot der Peep-Show (Urteil vom 15.12.81, BVerwGE 64, 274 = GewArch 1982, 139) die Wertvorstellungen, die im Verfassungskonsens ihren Niederschlag gefunden haben. Vor allem die Grundrechte mit dem obersten Grundsatz der Menschenwürde seien Ausdruck einer objektiven Wertordnung. Sittenwidrig im gewerberechtlichen Sinne seien deshalb auch alle geschlechtsbezogenen Handlungen, die mit dem - nicht zur Disposition stehenden - Grundrecht der Menschenwürde unvereinbar seien. Hinsichtlich anderer sozialethischer Wertvorstellungen, die dem geschichtlichen Wandel unterworfen seien, sei nicht auf das sittliche Empfinden von kleinen Minderheiten abzustellen, sondern auf die in der Gesellschaft vorherrschende sozialethische Überzeugung, die sich in der Rechtsgemeinschaft zu einer anerkannten Norm für sozialrelevantes Verhalten verdichtet habe (Urteil vom 16.12.81, BVerwGE 64, 280, 283 = GewArch 1982, 141, 142 [öffentliche Vorführung des Geschlechtsverkehrs]). Unter Anlegung dieser Maßstäbe hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung die Prostitution (im Anschluß an die ohne jede Begründung erfolgte grundrechtsausschließende Gleichstellung mit dem Berufsverbrechertum [“Astrologieentscheidung” vom 4.11.65, BVerwGE 22, 286, 289]) “als eine sittenwidrige und in verschiedener Hinsicht sozialwidrige Tätigkeit” bezeichnet, bei der es sich um eine “mit der Menschenwürde nicht zu vereinbarende Art der Erzielung von Einkünften” handele und die - “wie sich von selbst versteht” - nicht Teil des Wirtschaftslebens sei (Urteil vom 15.7.80, BVerwGE 60, 284, 289 = GewArch 1981, 140 ff.). Der in Bezug genommene Bundesgerichtshof hatte bereits vier Jahre früher entschieden, dass das Unwerturteil über die Prostitution in der gesellschaftlichen und verfassungsrechtlichen Wertordnung fundiert sei und sich auf die Ausbeutung der Triebhaftigkeit und Abenteuersucht der Freier stütze sowie auf die Unverzichtbarkeit der personalen Würde, die der Gesellschaft auch ohne Rücksicht auf den Willen ihres Trägers angelegen sein müsse (Urteil vom 6.7.76, BGHZ 67, 119, 125; bestätigend: BGH, Urteil vom 28.4.87, JR 1988, 125, 126; ebenso schon BFH, Urteil vom 23.6.64, NJW 1965, 79 f.; BayVerfGH, Entscheidung vom 16.11.82, NJW 1983, 2188, 2190). In jener BGH-Entscheidung war auf die “moderne psychologische Sicht” (a.a.O., S. 125) und konkret (a.a.O., S. 129) auf die Schrift von Mergen [Sexualität und Verbrechen, 1963, S. 161 ff.] Bezug genommen worden, in der Prostitution als “seelische Abnormität” bewertet ist, nachdem der Autor sie bereits in einer früheren Schrift [Die Wissenschaft vom Verbrechen, 1961, 114] unter Anknüpfung an eine 1896 formulierte und von den Nationalsozialisten aufgegriffene Lehre dem genetisch bedingten Berufsverbrechertum zugeordnet hatte (ausführlich dazu: Stellungnahme Laskowski für den BT-Ausschuß für Familie, Senioren, Frauen und Jugend - 13. Wahlperiode -, Ausschußdrucksache 13/292, Anlage 5, S. 19 f.). In seiner zweiten Peep-Show-Entscheidung (Urteil vom 30.1.90, BVerwGE 84, 314, 319 = GewArch 1990, 212, 213) verweist das Bundesverwaltungsgericht erneut ohne nähere Begründung darauf, dass die Prostitution, “wie fast ausnahmslos anerkannt” sei, den guten Sitten widerspreche, um daraus sodann in einer weiteren Entscheidung (Urteil vom 14.11.90, Buchholz 451.41 § 4 GastG Nr. 17 = GewArch 1991, 115 f.) das Ergebnis abzuleiten, es sei “geklärt”, dass diese Wertung der in der Rechtsgemeinschaft vorherrschenden Überzeugung entspreche, so dass der Betreiber einer Gaststätte, die - wie die der Klägerin - günstige Bedingungen für die Anbahnung von geschlechtlichen Beziehungen zwischen Prostituierten und ihren Freiern biete, als unzuverlässig im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG zu beurteilen sei (bestätigt durch Beschlüsse vom 17.4.96 - Buchholz 451.41 § 4 GastG Nr. 22, und vom 7.5.96, GewArch 1996, 425; ebenso: VGH München, NVwZ-RR 1993, 373; VGH Mannheim, GewArch 1996, 208; VG Hannover, GewArch 1996, 209; VG Meiningen, GewArch 1998, 167, und ThürVGRspr 1998, 146; VG Berlin, GewArch 1998, 200).

  31. An der vorgenannten Rechtsprechung, die sich bislang ohne Angabe konkreter (neuer) Erkenntnisquellen lediglich zu wiederholen pflegte, kann nicht (mehr) festgehalten werden. Sie auf die Klägerin anzuwenden, ist schon deshalb problematisch, weil - wie oben ausgeführt - eine eingreifende Regelung in das Zusammenleben der Menschen durch das gewerbliche Ordnungsrecht nur dann zulässig ist, wenn das beanstandete Verhalten nicht ausschließlich im Privatbereich stattfindet, sondern mit Sozialrelevanz nach außen in Erscheinung tritt (BVerwG, Urteil vom 16.9.75, BVerwGE 49, 160, 163 = GewArch 1975, 385, 386). Eine Veranstaltung, die von Dritten selbst nicht wahrgenommen werden kann, ist also nicht sittenwidrig (Gusy, “Gute Sitten” als Grenze der Gewerbefreiheit, GewArch 1984, 151, 153). Denn eine - erlaubte - Tätigkeit im “Hinterzimmer” unter Ausschluß der Öffentlichkeit unterliegt mangels einer ordnungsrechtlich relevanten Störung der Allgemeinheit keiner staatlichen Eingriffsbefugnis (vgl. zur schwierigen Abgrenzung zwischen Privat- und Sozialsphäre: Kese, Rechtssystematische und grundrechtsdogmatische Aspekte der Durchsetzung entkriminalisierter Verhaltensgebote durch die polizeirechtliche Ordnungsklausel, Frankfurt./M. 1991, S. 115 ff.). Die Prostitution in der Einrichtung der Klägerin wird jedoch nicht (wie eine “öffentliche” Peep-Show-Veranstaltung im Sinne von § 33a Abs. 2 Nr. 1 GewO [BVerwGE 64, 274 = GewArch 1982, 139, 140]) offen in den Gasträumen, sondern in gesonderten Wohnungen ausgeübt. Die Bar selbst bietet unbefangenen Besuchern keine sichtbaren Hinweise auf den Betrieb eines Bordells. Vielmehr trifft man dort (wie der als Zeuge gehörte Kriminalkommissar in der mündlichen Verhandlung am 11. Mai 2000 bestätigt hat) auf gemischtes Publikum aus Männern und Frauen, wobei auch letztere ganz normale Kleidung tragen und von sich aus niemanden ansprechen, so dass dem äußeren Anschein nach “nichts passiert”. Eine Störung der Allgemeinheit durch die Ausübung der Prostitution scheint damit nahezu ausgeschlossen.

  32. Selbst wenn man jedoch eine Sozialrelevanz des “Anbahnungsbetriebes” in der Gaststätte der Klägerin annimmt, kann man - im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung - allein aus dem in Art. 1 Abs. 1 GG normierten Schutz der Menschenwürde der Prostituierten keine Unzuverlässigkeit der Klägerin herleiten (1). Darüber hinaus ist Prostitution, die von Erwachsenen freiwillig und ohne kriminelle Begleiterscheinungen ausgeübt wird, nach den heute anerkannten sozialethischen Wertvorstellungen in unserer Gesellschaft allgemein im Sinne des Ordnungsrechts nicht (mehr) als sittenwidrig anzusehen (2).

  33. 1. Zwar trifft es unzweifelhaft zu, dass die Grundrechte mit dem obersten Grundsatz der Menschenwürde Ausdruck einer objektiven Wertordnung sind (u.a. BVerfGE 5, 85, 204 ff.; 6, 55, 72; 7, 198, 204 f.; 10, 59, 81; 21, 36, 37 f.), die die in der Gesellschaft anerkannten Wertvorstellungen wiedergibt (vgl. Dickersbach, Sittenwidrigkeit im Gewerberecht, WiVerw 1986, 1, 15). Allein daraus läßt sich jedoch noch nicht der allgemeine Schluss herleiten, dass die “gewerbsähnliche geschlechtliche Hingabe gegen Bezahlung” (selbst wenn sie von Erwachsenen völlig freiwillig ausgeübt wird) “in entwürdigender Weise Intimbereiche zur Ware macht” (so aber BGH, Urteil vom 6.7.76, BGHZ 67, 119, 125), mithin schon deshalb “unsittlich” ist (so aber BVerwG, Urteil vom 15.7.80, BVerwGE 60, 284, 289 = GewArch 1981, 140, 142) und nicht in einer Gaststätte angebahnt werden darf. Denn zum einen ist bislang von der Rechtsprechung auch nicht ansatzweise der Versuch unternommen worden, zum Beleg des Vorwurfes der Würdelosigkeit tatsächliche Feststellungen hinsichtlich der sozialen und psychischen Situation der betroffenen Personen sowie ihrer Arbeitsbedingungen zu treffen (vgl. Gleß, a.a.O., S. 123, FN 239; mit Ausnahme der oben angeführten und heute nicht mehr nachvollziehbaren Bezugnahme auf die Forschungen von Mergen in BGHZ 67, 119, 129). Prostitution ist eine Dienstleistung, die in vielfältigen Abstufungen unter Einbeziehung des eigenen Körpers die Befriedigung sexueller Bedürfnisse anderer gegen Entgelt zum Inhalt hat und von Frauen und Männern aus allen sozialen Schichten jeweils in hetero- oder homosexueller Form ausgeübt wird (vgl. Meyers Neues Lexikon in 10 Bänden, Mannheim 1993, Stichwort “Prostitution”; Bernsdorf, Soziologie der Prostitution, in: Giese [Hsg.], Die Sexualität des Menschen, Stuttgart 1971, S. 191 ff.; zu den verschiedenen Formen von Prostitution sowie zu Ursachen und sozialer Funktion: Laskowski, Die Ausübung der Prostitution - Ein verfassungsrechtlich geschützter Beruf im Sinne des Art. 12 I GG, Diss. 1997, S. 85 - 107; ferner aus Sicht der Betroffenen: Drößler/Kratz [Hsg.], Prostitution: ein Handbuch, Marburg 1994 [dort z.B. S. 129 ff. zur bislang weitgehend unerforschten lesbischen Prostitution; vgl. dazu auch schon die Hinweise in den 1957 erstatteten Gutachten zum Verfahren über die Verfassungsmäßigkeit der damaligen Strafbarkeit männlicher Homosexualität in BVerfGE 6, 389, 409 ff.]). Auf unmittelbaren körperlichen Kontakt kommt es dabei nicht an (Laufhütte, in: LK 10. Aufl., § 180 a Rdnr. 4). “Handelsware” ist also nicht die Person selbst, auch nicht ihr Körper, sondern eine Dienstleistung (Hamdorf/Lernestedt, Die Kriminalisierung des Kaufes sexueller Dienste in Schweden, KJ 2000, 352, 366). Schon von daher erscheint jedenfalls ein pauschales Unwerturteil über jede denkbare Ausprägung dieser Tätigkeit als problematisch, ohne dass zuvor Ermittlungen etwa über den Grad der Freiwilligkeit, das persönliche und räumliche Umfeld, den Kundenkreis sowie die konkrete Ausgestaltung der Beziehung zur Kundin / zum Kunden und die jeweilige Dienstleistungsform angestellt werden (vgl. zu den verschiedenen Institutionalisierungsformen der Prostitution: Ahlemeyer, Prostitutive Intimkommunikation, Gießen 2000 [Nachdruck von 1996], S. 51 – 79; ferner als Beispiel für besonders unwürdige Arbeitsbedingungen: anonym, Ich habe sie alle bestialisch gehaßt, in: Janssen-Jurreit [Hsg.], Frauen und Sexualmoral, Frankfurt/M. 1986, S. 420 ff.). Darüber hinaus gehört zum Schutz der Menschenwürde in Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG nach einhelliger Ansicht, dass der Mensch als ein Wesen geschützt werden soll, das kraft seines Geistes befähigt ist, sich seiner selbst bewußt zu werden, sich selbst zu bestimmen und sich und seine Umwelt zu gestalten. Es gibt also keine staatliche Verpflichtung des Menschen zum “richtigen” Menschsein (Gleß, a.a.O., S. 124 m.w.N. in FN 243; v. Olshausen, Menschenwürde im Grundgesetz: Wertabsolutismus oder Selbstbestimmung? NJW 1982, 2221 ff.; Höfling, Menschenwürde und gute Sitten, NJW 1983, 1582 ff.; Hoerster, Zur Bedeutung des Prinzips der Menschenwürde, JuS 1983, 93 ff.; Würkner, Prostitution und Menschenwürdeprinzip, NVwZ 1988, 600 ff.). Menschenwürde ist vielmehr auch dann vorhanden, wenn der konkrete Mensch die Möglichkeit freier Selbstgestaltung zur Selbsterniedrigung mißbraucht (Dürig, in: Maunz/Dürig, Art.1 Abs. 1, Rdnrn. 16, 18 und 21). Denn solch “unwürdiges” Verhalten ist als Ausdruck der allgemeinen Handlungsfreiheit in Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet und staatlicherseits als erlaubt hinzunehmen, soweit dieses Verhalten nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz (s.u.) verstößt (Hillgruber, Der Schutz des Menschen vor sich selbst, München 1992, S. 109 f.). Der Schutz der Menschenwürde kann sich also nicht gegen die darin mitgeschützte Freiheit der Selbstbestimmung richten (OVG Hamburg, Urteil vom 16.12.86, GewArch 1987, 298, 299), und die staatliche Verpflichtung zum Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG) darf nicht dazu mißbraucht werden, den einzelnen durch einen Eingriff in die individuelle Selbstbestimmung gleichsam vor sich selbst zu schützen. Denn dadurch würde das dem Grundgesetz immanente Grundrechtsverständnis in seinem Kern getroffen: Aus Freiheitsverbürgungen gegenüber staatlichen Eingriffen würden Ermächtigungsgrundlagen gerade für solche Eingriffe (Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl., § 16, 3. b), S. 257). Nur wenn ernsthafte Zweifel an der Fähigkeit zu einer wirklich freien Entscheidungsfindung begründet sind (z. B. wenn ein möglicherweise verwirrter Mensch in erkennbar selbstmörderischer Absicht auf einer Brücke steht oder sich auf andere Weise Schaden zuzufügen droht), kommt unmittelbar aus Art.1 Abs. 1 GG eine Schutzpflicht des Staates selbst gegen den (vordergründigen) Willen des Grundrechtsträgers in Betracht (vgl. Singer, Vertragsfreiheit, Gundrechte und der Schutz des Menschen vor sich selbst, JZ 1995, 1133, 1141). Die in der Gaststätte der Klägerin tätigen Frauen verfügen jedoch nach ihrer nicht in Frage gestellten Darstellung in der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2000 (Streitakte Bd. II, Bl. 7) über ein Höchstmaß an Eigenverantwortung hinsichtlich ihrer Anwesenheitszeiten und der Auswahl der Freier, so dass sich im Falle einer Schließung des Betriebes die Arbeitsbedingungen nur verschlechtern könnten: Gegen ihre eigenverantwortliche Entscheidung würden die Frauen in eine Tätigkeit gedrängt, die im Zweifel mit weniger Freiräumen ausgestattet wäre. Ganz allgemein läßt sich sogar sagen, dass die vom Gedanken der Menschenwürde getragene Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit der Prostitution zum “Kernproblem bei der rechtlichen und sozialen Benachteiligung von Prostituierten” geworden ist (Stellungnahme des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 9. Februar 2000; Streitakte Bd. I, Bl. 154), die mangels wirksamer Arbeitsverträge keine Arbeitsschutzbestimmungen in Anspruch nehmen und im Regelfall auch keine Sozialversicherungen abschließen können (vgl. Laskowski, a.a.O., S. 23 ff.). Damit bleiben Prostituierte gerade in Notfällen wie Krankheit, Arbeitslosigkeit und Alter von den allgemeinen Errungenschaften der sozialen Sicherheit ausgeschlossen, und der vorgebliche Schutz der Menschenwürde durch das Stigma der Unsittlichkeit erweist sich letztlich als Mittel zu ihrer Einschränkung – ein in sich widersprüchliches und folglich nicht ernsthaft vertretbares Ergebnis.

  34. 2. Auch das in Art. 2 Abs. 1 GG genannte Sittengesetz, das in § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG seine vorliegend relevante gesetzliche Ausprägung gefunden hat, bietet keine Rechtsgrundlage für den angefochtenen Widerruf der Gaststättenerlaubnis. Denn nach den heute anerkannten sozialethischen Wertvorstellungen in unserer Gesellschaft, die insoweit - wie dargestellt - als maßgeblich zugrundezulegen sind, ist Prostitution, die freiwillig und ohne kriminelle Begleiterscheinungen ausgeübt wird, unabhängig von der moralischen Bewertung (s. die oben zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsrichts vom 16.9.75, BVerwGE 49, 160 = GewArch 1975, 385, 386 [Prostitution im Hotel]) nicht mehr allgemein im Sinne des Ordnungsrechts als sittenwidrig anzusehen. Abzuheben ist dabei nicht auf das Empfinden von kleinen Minderheiten. Andererseits ist nicht erforderlich - und praktisch auch so gut wie ausgeschlossen -, dass die Wertvorstellung von sämtlichen Mitgliedern der Rechtsgemeinschaft getragen wird. Maßgeblich ist vielmehr die vorherrschende sozialethische Überzeugung (BVerwG, Urteil vom 30.1.90, BVerwGE 84, 314, 319 = GewArch 1990, 212, 213). Bei dem Maßstab der guten Sitten handelt es sich allerdings nicht um irgendwie vorgegebene und daher (grundsätzlich) unveränderliche Prinzipien reiner Sittlichkeit; vielmehr sind die Anschauungen der “anständigen Leute” zu ermitteln, die einem geschichtlichen Wandel unterliegen (BVerfG, Urteil vom 15.1.58, BVerfGE 7, 198, 215 [Strafbarkeit der Homosexualität]). Ob ein solcher Wandel in den gesellschaftlichen Anschauungen stattgefunden hat, bedarf der Feststellung der Instanzgerichte (BVerwG, Beschluss vom 7.5.96, GewArch 1996, 425).

  35. a) Bezüglich der sozialen Bedeutung von Prostitution sind über die vergangenen Jahrhunderte erhebliche Veränderungen innerhalb des abendländischen Kulturkreises zu beobachten (vgl. zur Geschichte und Rechtsgeschichte der Prostitution: Bargon, Prostitution und Zuhälterei, Lübeck 1982, S. 46 – 76; Laskowski, Die Ausübung der Prostitution - Ein verfassungsrechtlich geschützter Beruf im Sinne des Art. 12 I GG, Diss. 1997, S. 51 – 79; ferner ab dem Mittelalter: Gleß, Die Reglementierung von Prostitution in Deutschland, Berlin 1999, S. 14 ff.; s.a. Meyers Enzyklopädisches Lexikon in 25 Bänden, Mannheim 1977, Stichwort “Prostitution”): Aus der in der Antike nachweisbaren sakralen (Tempel-) Prostitution (z.B. Aphrodite-Verehrung in Korinth), bei der sich die jungen Frauen als Fruchtbarkeitsopfer stellvertretend für die Gottheit einem Priester oder einem Fremden hingaben, entwickelte sich schon früh in den großen Städten die profane (gewerbsmäßige) Prostitution. Beispielsweise in Athen waren seit dem 7. Jh. v. Chr. für die ärmeren Bürger “Dikteriaden” in Bordellen kaserniert, während wohlhabende Bürger sich von “Hetären” und “Auletriden” (Flötenspielerinnen) mit Musik und Tanz unterhalten ließen. Unter dem Einfluß des Christentums wurden Prostituierte zunächst diffamiert, zeitweise sogar mit der Todesstrafe bedroht, und sahen sich erst im späteren Mittelalter wieder zunehmend toleriert. Die “Freudenhäuser” standen im Besitz der Landesherren, der Städte und auch der Kirche. Ein Viertel der Teilnehmer an den Kreuzzügen waren bezahlte Frauen (Wesel, Prostitution als Beruf, NJW 1999, 2865). Zur Zeit des aufgeklärten Absolutismus in Preußen war Prostitution eine offen konzessionierte Erwerbstätigkeit, um dann während der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts mit dem Wandel der Einstellung zur Sexualität, der Entwicklung des bürgerlichen Frauenideals und der Neuinterpretation des Gewerbebegriffes von der merkantil-fiskalischen Erwerbsquelle zur “ehrlichen Arbeit” wieder ins Abseits der offiziellen Rechtsordnung zu geraten und polizeilich reglementiert zu werden. Erst 1927 wurde die Prostitution nach einer sozialreformerischen Kampagne wieder ”freigegeben” und von der Polizeiaufsicht des Kaiserreichs befreit. Doch schon wenig später nahmen die Nationalsozialisten diese Reform wieder zurück, indem sie jegliche “Verfehlung gegen die geschlechtliche Sittlichkeit” verdammten und Prostituierte als Asoziale und “geborene Verbrecher” in Lager deportierten. Zugleich wurden jedoch in vielen deutschen Städten Bordelle eingerichtet, u.a. für Wehrmachtssoldaten und “fremdvölkische Arbeiter” sowie in Arbeits- und Konzentrationslagern (vgl. Gleß, a.a.O., S. 11 f., 76 ff., 97 ff.; sowie dies., Obrigkeit und Hurenwirt, ZRP 1994, 436 ff.). In der Bundesrepublik Deutschland ist Prostitution innerhalb der durch das Strafrecht gezogenen Grenzen erlaubt. Rund 70 % der männlichen Bevölkerung haben irgendwann in ihrem Leben mit einer der z.Zt. etwa 400.000 Frauen Kontakt, die einen Jahresumsatz von ca. 12,5 Mrd. DM erwirtschaften und deren Dienste täglich etwa 1,2 Mio. mal in Anspruch genommen werden (vgl. BT-Drucksache 11/7140, S. 4 ff., 7; Laskowski, Die Ausübung der Prostitution - Ein verfassungsrechtlich geschützter Beruf im Sinne des Art. 12 I GG, Diss. 1997, S. 80 f. und FN 240, S. 91). Gleichwohl werden die Frauen noch immer zivil-, arbeits- und sozialrechtlich diskriminiert (vgl. Wesel, a.a.O.; sowie ders., Frauen schaffen an, das Patriarchat kassiert ab, NJW 1998, 120 f.). Dies ist mit dem in den letzten Jahrzehnten zu beobachtenden Wandel der sozialethischen Bewertung der Prostitution nicht (mehr) zu vereinbaren.

  36. b) Die Feststellung dieses Wandels begegnet erheblichen Schwierigkeiten, da sie auf empirische Weise zu erfolgen hat (Gusy, a.a.O., Rdnr. 99; ders.: Sittenwidrigkeit im Gewerberecht, DVBl. 1982, 984, 987; Kese, a.a.O., S. 145 ff.), also nicht allein das persönliche sittliche Gefühl des Richters maßgebend sein kann (BVerfG, Urteil vom 10.5.57, BVerfGE 6, 389, 434). Genau diese Gefahr aber bestünde, wenn der Richter davon ausginge, dass sich einschlägige Wertvorstellungen angesichts des Pluralismus und der Zeitgebundenheit von Anschauungen und Gewohnheiten im Regelfall gar nicht feststellen ließen und er deshalb auf die (allein von ihm auszulegende) Rechtsordnung zurückgreifen müßte (so aber Dickersbach, a.a.O., S. 20 f.; Teubner, Standards und Direktiven in Generalklauseln, 1971, S. 99). Um einer willkürlich-subjektiven Anwendung ausfüllungsbedürftiger Sozialnormen vorzubeugen, zumal wenn sie in den Grundrechtsschutz eingreifen, ist es angezeigt, durch ein formalisiertes, gerichtlich kontrollierbares Verfahren dafür vorzusorgen, dass die wesentlichen Entscheidungsfaktoren geprüft und die mit der Norm angestrebten Ziele wirklich erreicht werden (BVerfGE 33, 303, 341; 41, 251, 265; 49, 168, 182). In diesem Sinne ist zunächst auf die konkret feststellbaren Indizien für die in der Rechtsgemeinschaft vorherrschende Überzeugung abzustellen, nämlich auf die Behördenpraxis, die Rechtsprechung und die von ihnen ausgelösten Reaktionen in der Öffentlichkeit (BVerwGE 84, 314 [318] = GewArch 1990, 212).

  37. aa) Zwar hat die oben dargestellte Rechtsprechung die Prostitution fast durchgängig als sittenwidrig angesehen (deutlich zweifelnd lediglich: VGH Kassel, Urteil vom 26.1.89, InfAuslR 1989, 148, 149), doch ergeben sich insoweit bereits bei Anschauung der Behördenpraxis Zweifel, da die Prostitution durch den Beklagten - wenngleich bestritten - bislang offensichtlich dann in Gaststätten geduldet wurde und - mit Ausnahme des vorliegenden Falles - weiter geduldet wird, wenn sie ohne kriminelle Begleiterscheinungen und in diskreter Weise stattfindet. Diesen Schluß legt jedenfalls die Auflistung des LKA Berlin (Streitakte Bd. I, Bl. 183 f.) nahe, aus der sich die langjährige Existenz diverser Bordelle gerade auch in Wilmersdorf ergibt, und zwar der ältesten seit 1976 und 1978. Jedenfalls hinsichtlich des Bordells mit Pianobar “P.C., H.-Str. 5” in Grunewald trifft dies auch auf einen Betrieb zu, der außerhalb eines sogenannten Vergnügungsviertels (vgl. BVerwGE 84, 314 [318, 320] = GewArch 1990, 212), nämlich innerhalb eines der vornehmsten Wohn- und Villenbezirke Berlins liegt. Dort haben Beamte des Beklagten nach der Aussage des von der Kammer gehörten Kriminaloberkommissars in der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2000 (Streitakte Bd. II. Bl. 6 f.) vor etwa zwanzig Jahren anläßlich der Eröffnung der Gaststätte mit dem Betreiber die Genehmigungsvoraussetzungen in der Weise abgesprochen, dass neben der Treppe, die zu den Zimmern im Obergeschoß führt, ein Empfangstresen eingerichtet und oben eine Tür angebracht werden sollte, um zumindest den äußeren Anschein eines von der Gaststätte getrennten Beherbergungsbetriebes zu schaffen. Diese räumliche Trennung von Barbetrieb und Absteigezimmern sei gängige Praxis in Berlin. In ähnlicher Weise sollte auch im Fall der Klägerin zunächst die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts pragmatisch dadurch unterlaufen werden, dass die zuständige Stadträtin (entsprechend der in Berlin gängigen Praxis; vgl. Süddeutsche Zeitung vom 9. Mai 2000 [“Kommen und gehen lassen”]) der Klägerin empfahl, für die Zimmervermietung einen Strohmann einzustellen (Berliner Zeitung vom 25./26.9.99, VV Bl. 81), wozu diese jedoch nicht bereit war. Nur deshalb wurde letztlich gegen sie vorgegangen, also nicht wegen der Beanstandungswürdigkeit ihrer Tätigkeit selbst, sondern wegen ihrer Weigerung, sich auf die ständige Umgehungspraxis einzulassen. Die in der Koalitionsvereinbarung von 1998 beschlossene Initiative zur Verbesserung der rechtlichen und sozialen Lage der Prostituierten durch gesetzliche Abschaffung des Unsittlichkeitsmakels wurde im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2000 von der Stadträtin sogar ausdrücklich als “positiv” bewertet (Der Tagesspiegel vom 12. Mai 2000, Streitakte Bd. III, Bl. 41). Daraus rechtfertigt sich der Schluss, dass nicht nur die Berliner Polizei, sondern auch die Gewerbeämter bei der sozialethischen Bewertung der Prostitution einen pragmatisch-nüchternen Standpunkt vertreten und sich an dessen Offenlegung lediglich durch die bisherige Rechtsprechung gehindert sahen. Dieser praktizierten Opposition kommt besonderes Gewicht zu, nachdem die Behörden in dem Parallelfall der Bewertung von Peep-Shows unmittelbar im Anschluß an die Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1981 (BVerwGE 64, 274 = GewArch 1982, 139) dessen Auffassung hinsichtlich der Sittenwidrigkeit übernommen und ihre zuvor nahezu einhellige und auf das Schrifttum gestützte Erlaubnispraxis aufgegeben hatten (s. dazu OVG Hamburg, Urteil vom 16.12.86, GewArch 1987, 298, 301 mit zahlreichen Nachweisen, auch bezüglich der in Rechtsprechung und Literatur insoweit nach wie vor gespaltenen Meinungsbildung).

  38. bb) Auch das Medienecho auf das vorliegende Verfahren vor und nach dem ersten Verhandlungstermin macht deutlich, dass die Tätigkeit der Klägerin von einer breiten Öffentlichkeit akzeptiert und für den Widerruf der Gaststättenerlaubnis kaum Verständnis aufgebracht wird. In zahlreichen Talk-Shows wurde der Klägerin Gelegenheit gegeben, sich für die rechtliche und soziale Anerkennung der Prostituierten einzusetzen und für ihr Konzept einer offenen, selbstbestimmten Arbeit im Rotlichtmilieu mit “wichtiger Sozialfunktion” (taz vom 29. November 2000) und ohne kriminelles Umfeld zu werben. Selbst das ZDF - eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt - hat der Klägerin und ihrem Betrieb am 25. Juli 2000 eine dreißigminütige Sendung (“37 Grad”) gewidmet, ohne auch nur ansatzweise die von ihr ausgeübte Tätigkeit als “unsittlich” in Frage zu stellen. Ferner weisen die Presse-Schlagzeilen einen Tag nach der ersten mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2000 wie “Prostituierte könnte Rechtsgeschichte machen” (Die Welt), “Der Triumph einer Hure” (Berliner Morgenpost), “Im Puff liegt der Fortschritt” (FAZ) oder “Richter rettet Berlins berühmteste Sex-Bar” (Bild-Zeitung) und Bemerkungen wie “... dass die Verhandlung eine auch juristische und irreversible Trendwende in der gesellschaftlichen Akzeptanz eines Gewerbes eingeleitet haben dürfte” (Berliner Morgenpost) darauf hin, dass die Öffentlichkeit Prostitution nicht mehr unter moralischen Gesichtspunkten pauschal verwirft, sondern mit einer nüchtern- pragmatischen Akzeptanz durch die Behörden einverstanden ist.

  39. cc) Dem entspricht - als weiteres Indiz - auch die bereits erwähnte Gesetzesinitiative der gegenwärtigen Regierungskoalition mit dem Ziel, die rechtliche und soziale Stellung der Prostituierten zu verbessern. Die beschleunigte Umsetzung dieses Vorhabens wird bereits von den Vereinten Nationen angemahnt. So hat der UN-Ausschuß für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (Prüfung der Berichte des Vertragsstaates Deutschland), 22. Sitzung vom 17. Januar bis 4. Februar 2000, Kombinierter 2.-4. Bericht, Nrn. 39. und 40., folgendes ausgeführt:

  40. ”Der Ausschuß stellt mit Bedauern fest, daß Prostituierte, obwohl steuerpflichtig, noch immer nicht arbeits- und sozialrechtlich geschützt sind. Der Ausschuß empfiehlt der Regierung, die rechtliche Stellung dieser Frauen aufzuwerten, um sie so besser vor Ausbeutung zu schützen und ihre soziale Absicherung zu verbessern.”

  41. Nach Auskunft der zuständigen Unterabteilungsleiterin im federführenden Ministerium für Frauen, Senioren, Familie und Jugend in der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2000 ist schon Anfang des Jahres 2001 mit einem Gesetzentwurf aus den Reihen der Koalitionsfraktionen zu rechnen. Es gehe nicht mehr um das Ob, sondern nur noch um das Wie. Insbesondere bestehe bei der eigens gebildeten interministeriellen Arbeitsgruppe aus Vertretern von Frauen-, Justiz-, Arbeits- und Wirtschaftsministerium trotz unterschiedlicher Sicht zu Detailfragen jedenfalls bereits heute Einigkeit in der Absicht, die Sittenwidrigkeit des Prostitutionsvertrages gesetzestechnisch abzuschaffen (Streitakte Bd. III, Bl. 27), weil darin das Kernproblem bei der rechtlichen und sozialen Benachteiligung von Prostituierten im Zivil- und (wegen der Einheit der Rechtsordnung auch im) Verwaltungsrecht liege. Dasselbe Ziel verfolgt die Fraktion der PDS mit ihrem Entwurf eines Gesetzes zur beruflichen Gleichstellung von Prostituierten und anderer sexuell Dienstleistender vom 1. November 2000 (BT- Drucksache 14/4456). Mit diesen Initiativen, die an die bereits in der 13. Wahlperiode vorgelegten Gesetzesentwürfe der Fraktionen im Deutschen Bundestag von Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drucksache 13/6372) und SPD (BT-Drucksache 13/8049) anknüpfen, soll eine öffentliche Überzeugung nicht erst gebildet, sondern der bereits bestehenden Überzeugung folgend gehandelt werden. Dies zeigt sich (unabhängig von der grundsätzlichen Problematik demoskopischer Umfragen in diesem Zusammenhang; s.u. dd]) auch daran, dass in einer Befragung von 1000 Probanden durch das Institut Dimap vom August 1999 68% aller Befragten (69% der Frauen) das Vorhaben der Koalition, Prostitution zu einem anerkannten Beruf mit Steuer- und Sozialversicherungspflicht zu machen, befürworteten, wobei die höchste Zustimmung mit 77% in der Altersgruppe von 30 bis 45 Jahren lag, während die Altersgruppe ab 60 Jahren lediglich mit 51% und die Wähler mit Präferenz für CDU/CSU und F.D.P. jeweils insgesamt mit 59% zustimmten (Streitakte Bd. I, Bl. 206 - 209).

  42. Auch belegen bereits die in der 13. Wahlperiode vorgelegten Gesetzesentwürfe, dass schon damals im Bundestag eine gewichtige Anzahl von Volksvertretern (Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG) die von der Rechtsprechung immer wieder behauptete Überzeugung der Rechtsgemeinschaft nicht (mehr) teilte. Unerheblich ist dabei, dass diese Entwürfe seinerzeit keine Mehrheit gefunden hatten, denn allein aus der Billigung durch eine beachtliche Minderheit von Abgeordneten zeigt sich bereits, dass unter den gewählten Volksvertretern hinsichtlich der Prostitution kein deutlich überwiegendes sittliches Unwerturteil mehr herrscht.

  43. dd) Eine weitere Bestätigung der bislang ermittelten Indizien für einen gesellschaftlichen Wandel in der Akzeptanz von Prostitution in Deutschland ergibt sich ferner aus einer längerfristig angelegten demoskopischen Erhebung (Allensbacher Jahrbuch der Demoskopie 1993 - 1997, Bd. 10, München 1997, S. 770 ff.). Danach stimmten der Einschätzung von Prostitution als “das darf man unter keinen Umständen tun” 1981 noch 42% der Befragten, 1990 30% der befragten West- Deutschen und 51% der befragten Ost-Deutschen, 1994 aber nur noch 25% der West-Deutschen und 34% der Ost-Deutschen zu. Allerdings sind demoskopische Erhebungen im Hinblick auf die Struktur einer repräsentativen Demokratie und mangels eines fundierten Diskussionsprozesses in öffentlicher Rede und Gegenrede regelmäßig für sich allein ungeeignet, verbindliche Aussagen über einen sozialethischen Konsens zu treffen (OVG Lüneburg, Urteil vom 17.11.94, GewArch 1995, 109 f.). Insofern sind sie nach Auffassung der Kammer - jedenfalls sofern sie bereits vorliegen - zwar in die Entscheidungsfindung einzubeziehen, bedürfen jedoch einer zusätzlichen Bestätigung durch Anhörung von Fachleuten und demokratisch legitimierten Trägern entsprechender öffentlicher Belange, solange ein vom Bundesverfassunsgericht bevorzugtes förmliches Feststellungsverfahren (BVerfGE 33, 303, 341; 41, 251, 265; 49, 168, 182) vom Gesetzgeber nicht zur Verfügung gestellt ist. Dabei knüpft die Kammer an Vorschläge aus der Fachliteratur zur Einrichtung entsprechender Kommissionen oder staatlicher Ausschüsse an, die etwa nach dem Vorbild der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften mit Vertretern unterschiedlicher gesellschaftlicher Kreise besetzt werden und die Aufgabe lösen könnten, den Inhalt der “öffentlichen Ordnung” weiter zu konkretisieren (Hill , Abschied von der öffentlichen Ordnung im Polizei- und Ordnungsrecht? DVBl. 1985, 88, 93 f.).

  44. Die Antworten der Wissenschaftler, Verbände, Gewerkschaften und kirchlichen Stellen, die die Kammer von diesem Ansatz aus in Abstimmung mit den Beteiligten hinsichtlich der heutigen sozial- ethischen Bewertung der in freier Verantwortung und ohne Begleitkriminalität ausgeübten Prostitution befragt hat, belegen in eindrucksvoller Weise, dass die in sexuellen Fragen bevormundend enge und von Doppelmoral geprägte Sichtweise der 50er und 60er Jahre, als sogar noch männliche Homosexualität, Ehebruch und das Übernachtenlassen eines Verlobten bei der eigenen Tochter strafbar waren und Beamte, die ihre Frau betrogen, mit Entlassung aus dem Dienst zu rechnen hatten (vgl. im einzelnen Wesel, NJW 1998, 120 f.), endgültig der Vergangenheit angehört und sich das gesellschaftliche Bewußtsein in der Bundesrepublik Deutschland gewandelt hat in Richtung Pragmatismus und Ehrlichkeit sowie Toleranz, Respekt und Fürsorge für diejenigen, die in einem problematischen (aber höchst gefragten) Beruf arbeiten, besonderen Gefahren durch Freier, Kriminelle und andere Nutznießer der Branche ausgesetzt sind und gerade deshalb einer sozialen und rechtlichen Absicherung besonders bedürfen.

  45. Konkret läßt sich das Ergebnis der Umfrage in folgende Aussagen zusammenfassen: Freiwillig erbrachte sexuelle Dienstleistungen, soweit sie nicht mit Strafrecht oder Jugendschutz kollidieren, werden nüchtern als gesellschaftliche Realität anerkannt. Als “sittenwidrig” bzw. unanständig und bigott sieht man allenfalls das Verhalten bestimmter Freier bzw. die von Doppelmoral geprägte Rechtspraxis, die nicht die Kunden und die eigentlichen finanziellen Nutznießer der Sexindustrie (bis hin zum Staat mit seinen Steuereinnahmen), sondern ausschließlich die Prostituierten benachteiligt. Auch soweit aus der vom christlichen Menschenbild abgeleiteten Ethik grundsätzliche Bedenken gegen jede Art von Prostitution bestehen, wird deutlich von den daraus abzuleitenden rechtlichen Konsequenzen unterschieden (was besonders hervorzuheben ist, zumal es in Einklang mit der Rechtsprechung steht, dass der ordnungsrechtliche Begriff der "Unsittlichkeit” “nicht als Moralbegriff oder ethische Forderung zu verstehen” ist [BVerwG, GewArch 1975, 385, 386]). So findet das Gesetzgebungsvorhaben der gegenwärtigen Regierungskoalition, die rechtliche und soziale Benachteiligung der Prostituierten durch Abschaffung des Stigmas der “Unsittlichkeit” zu beseitigen und ihre Tätigkeit als grundrechtlich geschützten Beruf mit Sozial- und Krankenversicherungsschutz anzuerkennen, einhellige Unterstützung. Die Menschenwürde der Prostituierten werde durch rechtliche Ausgrenzung nicht geschützt, sondern verletzt. Verantwortliche Sexualerziehung, Beratung und jede Form der Unterstützung seien die allein geeigneten Mittel, um Prostituierten zu Lebensbedingungen zu verhelfen, die ihnen, wenn sie aus einer (im weitesten Sinne zu verstehenden) Notlage heraus handelten, auch die Entscheidung zum Ausstieg aus diesem Beruf ermöglichten. Auszugsweise lauten die Stellungnahmen wie folgt:

  46. 1. Prof. Dr. Ursula Nelles, Institut für Kriminalwissenschaften an der Universität Münster:

  47. “Sittenwidrig ist nicht die Prostitution, sondern unanständig und bigott ist die Art und Weise, in der unsere Rechtsordnung mit Prostituierten verfährt. Es ist längst an der Zeit, dass sich auch in der deutschen Justiz die gewandelte europäische Auffassung niederschlägt, dass Prostitution eine Berufstätigkeit ist und für Prostituierte die Grundfreiheiten des EU- Vertrages in gleicher Weise gelten wie für andere Berufstätige auch (EuGH Rs 115 und 116/81, Slg. 1982, 1665).” Sodann verweist sie auf ihre Habilitationsschrift [Untreue zum Nachteil von Gesellschaften, Berlin 1991], in der es auf S. 440 f. heißt: “Angesichts der historischen Dimension des Begriffs “Sitte” in Art. 2 Abs. 1 GG und § 138 BGB - die Sitten sind wandelbar - läßt sich vernünftigerweise nicht mehr begründen, dass Prostitution als solche dem Verdikt des § 138 BGB unterfallen soll, solange die Prostituierte selbst und autonom darüber entscheidet, ob und wem sie ihre Dienste in welcher Form anbietet, während Bordellverträge, Mietverträge mit Prostituierten, Verträge über Zeitungsanzeigen, in denen Prostitution beworben wird, und die Übereignung des sogenannten Dirnenlohns inzwischen nicht mehr als nichtig gelten.”

  48. 2. Privatdozentin Dr. Susanne Baer, LL.M., Projekt Feministische Rechtswissenschaft, Humboldt-Universität zu Berlin:

  49. “Die Erfahrungen der letzten Jahre an dieser Universität zeigen, dass in der Generation der heute Studierenden ein Umdenken stattgefunden hat. Da ich das Thema Prostitution regelmäßig in Lehrveranstaltungen behandele, ist mir bekannt, dass Studierende sich zwar deutlich gegen alle Formen der Ausbeutung wenden, das Anbieten sexueller Dienstleistungen aber als vollkommen unproblematisch ansehen.”

  50. 3. Deutscher Juristinnenbund:

  51. “Die Strafrechtskommission, der Ihr Schreiben zur Beantwortung übergeben wurde, hat eine Außerordentliche Mitgliederversammlung des Deutschen Juristinnenbundes dazu genutzt, die anwesenden Mitglieder um die Beantwortung der von Ihnen aufgeworfenen Frage und eine Einschätzung weiterer Details zu bitten... Zusammenfassend lässt sich danach folgendes feststellen:

  52. - Fast 90 % der befragten Mitglieder halten die freiwillige, nicht von Kriminalität begleitete Prostitution nicht für sittenwidrig.

  53. - Allerdings zeigt sich im Detail eine gewisse Ambivalenz: Während eine große Mehrheit dafür ist, dass sexuelle Leistungen Gegenstand von Verträgen sein können (82 %) und alle dafür plädieren, dass Prostituierte sich sozialversichern können (98 %), werden Schadensersatzansprüche und Zurückbehaltungsrechte sowie die Werbung für die Prostitution eher kritisch gesehen (53 % dagegen).

  54. - Die Strafvorschrift des § 180 a Abs. 1 Nr. 2 StGB wird dagegen - soweit sie bereits das Schaffen günstiger Bedingungen für die Prostitutionsausübung unter Strafe stellt - überwiegend abgelehnt (73 %).

  55. ....Allgemein wird angemerkt, dass der Schutz und die Rechtsposition von Prostituierten gestärkt werden sollte. Für den guten Sitten widersprechend hielten manche allenfalls das Verhalten der Kunden.”

  56. 4. Pro Familia:

  57. “Es sollte besonders berücksichtigt werden, dass durch rechtliche und soziale Diskriminierung der Prostitution als solcher die Abhängigkeit Prostituierter von Zuhältern, Menschenhändlern und anderen Dritten und damit ihrer Ausbeutung gerade begünstigt werden kann.”

  58. 5. Bund Deutscher Kriminalbeamter:

  59. Der Bund Deutscher Kriminalbeamter verweist darauf, dass sein Standpunkt in dem Aufsatz des BDK-Landesvorsitzenden von Rheinland-Pfalz, Werner Märkert, mit dem Titel “Prostitution und Zuhälterei - Verteufeln oder Legalisieren?” veröffentlicht sei (“Der Kriminalist”, Ausgabe 4/00, S. 54 ff.). Darin heißt es u.a.: “Eine rechtliche Anerkennung der Prostitution als Beruf ist mit Sicherheit nur ein kleiner Schritt in die richtige Richtung. ...Eine Entkriminalisierung der Prostitution und rechtliche Gleichstellung mit anderen Berufen könnte die Prostituierte aus einem ausbeuterischen und stark kriminogenen Umfeld herausziehen, ohne dass hierdurch der Gesellschaft wesentliche Nachteile entstünden... Mit der Anerkennung der Prostitution sind rechtliche Regelungen aufzuheben, die Prostituierte benachteiligen.”

  60. 6. Zentralverband des Deutschen Handwerks:

  61. “Wir sind der Auffassung, dass Wertvorstellungen in einer Gesellschaft durchaus einem Wandel unterliegen können, im Interesse der Fortentwicklung einer Gesellschaft möglicherweise einem solchen Wandel sogar unterliegen müssen. Dies bedeutet nicht, Werte aufzugeben, die für eine moderne, demokratische und von christlichen Vorstellungen stark beeinflusste Gesellschaft prägend sind. Ein derartiger Wandel ist für uns vielmehr gleichbedeutend mit mehr Flexibilität, Offenheit, Toleranz und weniger Stigmatisierung. So verstanden können wir uns durchaus vorstellen, dass die Rechtsprechung bei der sozialethischen Bewertung der Prostitution und ihrer generellen Gleichsetzung mit ‘Unsittlichkeit’ zukünftig differenziert, und würden auch die Möglichkeit befürworten, dass man sich von der bisherigen starren Auslegung der einschlägigen Regelungen löst. Die bestehenden Benachteiligungen von Prostituierten im rechtlichen und sozialen Bereich und die damit einhergehenden Widersprüche bei zivil- und sozialrechtlichen Tatbeständen auf der einen und steuerrechtlichen Tatbeständen auf der anderen Seite sind vielfach kaum zu vermitteln. Dabei dürfte es unbestritten sein, dass der Staat seinen Strafanspruch bei allen kriminellen Erscheinungsformen durchsetzen muss. Straftaten gegen das freie Selbstbestimmungsrecht ganz allgemein, die körperliche Unversehrtheit und speziell gegen Schutzbedürftige im Zusammenhang mit Prostitution müssen mit aller Härte geahndet werden. Dort aber, wo Prostitution ohne kriminelle Begleiterscheinungen betrieben wird und das Selbstbestimmungsrecht gewahrt ist, halten wir es für angebracht, autonome Entscheidungen der Prostituierten nicht von vorne herein als mit den ‘Grundsätzen der Sittlichkeit’ unvereinbar im Ergebnis aufzuheben.”

  62. 7. Industrie- und Handelskammer zu Berlin:

  63. “Dass durch Prostitution der Intimbereich der Frau in für sie entwürdigender Weise vermarktet und die Triebhaftigkeit der Freier ausgebeutet werde, ist nach Auffassung der IHK Berlin in dieser Allgemeinheit keine Gegenwartsbetrachtung und bedarf der Korrektur. So fehlt der Sichtweise des Bundesverwaltungsgerichts bereits, dass es selbstverständlich nicht nur weibliche Prostituierte und männliche Freier gibt. Auch hat sich die Einstellung der Bevölkerung zur Prostitution, zur Homosexualität und Gewalt bzw. Gewaltdarstellung im Lauf der Jahrhunderte und der Jahrtausende immer wieder gewandelt. Dementsprechend muss das Recht auf derartige Veränderungen reagieren. Prostitution wird in der Stadt an den unterschiedlichsten Stellen und in unterschiedlichster Weise betrieben und beworben, ohne dass dies in den Kreisen der Betroffenen oder auch Nichtbetroffenen generell zu negativen Reaktionen führen würde. ... Dem muss nach unserer Auffassung das Recht, vorliegend insbesondere das Gaststättenrecht, Rechnung tragen. Hierfür spricht bereits der Umstand, dass der Versagungs- bzw. Widerrufsgrund des ‘der Unsittlichkeit Vorschub Leistens’ außerhalb der Behörden und Gerichte nahezu unbekannt ist. Normen, die den Normadressaten und der Bevölkerung nicht geläufig sind, sollten - und dies ist gleichfalls ein Projekt der Bundesregierung - auf ihre Notwendigkeit hin überprüft und ggf. ersatzlos gestrichen werden, um auf diese Weise in nennenswertem Umfang das deutsche Normendickicht zu deregulieren. ... Zumindest ist ein Bedeutungswandel dahingehend zu konstatieren, dass die Ausübung der Prostitution in Gaststättenbetrieben nicht mehr so gewertet werden kann, dass hierin generell ein ‘der Unsittlichkeit Vorschub leisten’ gesehen wird.”

  64. 8. Deutscher Industrie- und Handelstag:

  65. “Die komplexe und teilweise konträre Situation der Prostitution erfordert eine einheitliche Regelung. Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung verlangt schon per se eine gleichartige Behandlung dieser Tätigkeit in den verschiedenen rechtlichen Bereichen. Die Prostitution ist als Beruf i.S.d. Art. 12 GG anerkannt und wird im Rahmen des Steuerrechts als steuerpflichtige Tätigkeit gewertet. Andererseits wird mit Hinweis auf die Unsittlichkeit die Gewerbetätigkeit überwiegend verneint, die dieser Tätigkeit zugrunde liegenden Verträge als nichtig behandelt und die soziale Absicherung verweigert. Die Aktivitäten von Seiten des Ministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, die Sittenwidrigkeit des Prostitutionsvertrages zu beseitigen, zeigen auch auf politischer Ebene den Wandel der Moralvorstellungen und der veränderten ethischen Betrachtung der Prostitution. Wird der Prostitutionsvertrag als rechtskräftig anerkannt, so kann aus Gründen der Einheitlichkeit des Rechts eine Wertung der Tätigkeit als sittenwidrig keinen Bestand haben. ... Der Staat, der zunehmend die Eigenverantwortung des Einzelnen fordert und fördert, kann für sich nur unter Begründungsdefiziten in Anspruch nehmen, die Bürger bei einem selbst gewählten Beruf vor sich selbst zu schützen. ... Auswirkungen auf die Nachbarschaft, Jugend und Allgemeinheit negativer Art müssen selbstverständlich verhindert werden. Dazu bedarf es jedoch keines generellen Verbots. Ausreichend ist vielmehr, die nach den jeweiligen Gegebenheiten des Ortes notwendigen Einschränkungen der Berufsausübung vorzunehmen.”

  66. 9. Deutscher Städtetag:

  67. “Die Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Städtetages unterstützt grundsätzlich die Initiative der Bundesfrauenminsterin Bergmann, die die Situation der anschaffenden Frauen - die dies freiwillig und ohne kriminelle Begleiterscheinungen tun - verbessern will. Wir schließen uns der Einschätzung an, dass die gesellschaftliche und rechtliche Situation der Prostituierten nach wie vor durch Benachteiligungen im Sozial- und Versicherungsrecht sowie durch ihre Kriminalisierung durch das Strafrecht gekennzeichnet ist. Kommunale Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte arbeiten schon lange daran, die Doppelmoral, die sich an der Ungleichbehandlung der Sexualpartner in der herrschenden Rechtsauffassung und Rechtsprechung niederschlägt, sichtbar zu machen. Nicht zuletzt führt die fehlende finanzielle Absicherung der Prostituierten in vielen Fällen zu einer erheblichen Belastung der Sozialhaushalte in den Städten und Gemeinden.”

  68. 10. Deutscher Gewerkschaftsbund, Bundesvorstand:

  69. “Wir begrüßen die Initiativen des Bundesfrauenministeriums und des Justizministeriums, die zum Ziel haben, die in der Rechtsprechung formulierte Sittenwidrigkeit des Prostitutionsvertrages gesetzestechnisch zu beseitigen. Hierzu hat der letzte ordentliche DGB-Bundeskongress im Juni 1998 einen entsprechenden Beschluss gefasst. Aus Sicht des DGB und der Mitgliedsgewerkschaften müssen diese Tätigkeiten arbeitsvertrags- und sozialversicherungsfähig gemacht werden. Eine Voraussetzung dafür ist, dass diese nicht als sittenwidrig bezeichnet werden. Prostitution ist eine gesellschaftliche Realität und zum Schutz der Prostituierten ist eine berufsrechtliche Regelung mehr als überfällig.”

  70. 11. Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (Hauptverwaltung):

  71. “Das Thema Prostitution ist nach wie vor mit einem hohen Maß an Doppelmoral behaftet, die den Kunden nutzt, den sich prostituierenden Frauen hingegen schadet. Daher würde die ÖTV eine berufsrechtliche Regelung mit dem Ziel, die rechtliche Beurteilung dieser Tätigkeit als sittenwidrig abzuschaffen und damit arbeitsvertrags- und sozialversicherungsfähig zu machen, begrüßen und entsprechende gesetzliche Vorhaben unterstützen.”

  72. 12. Deutsche Angestellten-Gewerkschaft (Bundesvorstand):

  73. “Die derzeitige gewerkschaftsinterne Diskussion, maßgeblich bestimmt durch frauenpolitische Überlegungen, stellt fest, dass die rechtliche und soziale Benachteiligung von Prostituierten aufhören muss, dass die kriminellen Auswüchse bekämpft werden müssen und jeder Prostituierten als Frau das Recht zusteht, über die Wahl ihrer Arbeit selbstbestimmt zu entscheiden. Prostitution und die Nachfrage danach gehört zur heutigen Gesellschaft. Dazu gehört aber auch die gesellschaftliche und rechtliche Anerkennung dieser Arbeit und die Verbesserung der Rechtssituation von Prostituierten. Die DAG hat intern die Meinungsbildung noch nicht abgeschlossen, allerdings geht die Tendenz in die Richtung, dass sich die Meinung über die Unsittlichkeit der Prostitution als solche geändert hat und weiter ändern wird, hin zu einer Anerkennung von Prostitution als Arbeit.”

  74. 13. Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in der Bundesrepublik Deutschland e.V.:

  75. “Maßgeblich ist für uns eine Ethik, die sich aus einem christlichen Menschenbild ableitet. Im Vordergrund steht hier nicht eine bestimmte Moralvorstellung, sondern eine aus schöpfungstheologischen Gesichtspunkten abgeleitete Sicht menschlicher Würde. Dies impliziert, dass jede Art des Umgangs von Menschen mit Menschen inakzeptabel ist, die die Würde der Person nicht achtet. Während moralische Gesichtspunkte (zu denen auch die Bewertung dessen gehört, was sittlich oder unsittlich ist) sicherlich einem geschichtlichen Wandel unterliegen, gehen wir aus grundsätzlich theologischen Beweggründen davon aus, dass die Wahrung menschlicher Würde in jedem Fall als übergeordneter Maßstab gesehen werden muss. Aus diesen grundsätzlichen Erwägungen lehnen wir jede Art der Vermarktung von Menschen ab. Darunter fällt für uns auch die Prostitution. ... Im Hinblick auf die sich prostituierenden Personen ist festzustellen, dass sie in aller Regel aus einer sozialen, finanziellen oder psychischen Not heraus handeln. Im Hinblick auf die Prostituierten muss es deshalb zu einer gesamtgesellschaftlichen Aufgabe gehören, ihnen zu Lebensbedingungen zu verhelfen, die sie nicht in die Prostitution treiben. Insofern ist sehr genau zu prüfen, unter welchen Bedingungen Menschen sich prostituieren. Wird ein Kontakt im gegenseitigen Einvernehmen, freiwillig, autonom und in gegenseitiger Zuneigung aufgenommen, würden wir nicht von Prostitution sprechen.”

  76. 14. Evangelische Aktionsgemeinschaft für Familienfragen e.V. (EAF):

  77. “Der Handel mit sexuellen ‘Dienstleistungen’ wird aus sozialethischer Sicht von der EAF abgelehnt. Er ist nicht mit dem Bild des Menschen als Ebenbild Gottes vereinbar und entspricht nicht der hohen Wertschätzung von Sexualität als einer Ausdrucksform seiner Schöpfungskraft. ... Es gibt eine breite männliche Kooperation zwischen Freiern und den sonstigen Nutznießern der Prostitution, während die Prostituierten selbst - unter Hinweis auf die Sittenwidrigkeit ihres Tuns - weitgehend schutzlos der Ausbeutung ausgeliefert sind. Unsere Gesellschaft misst hier häufig mit zweierlei Maß: Die Nachfrage der Freier wird wenig öffentlich problematisiert... Die negativen Rechtsfolgen, die aus der ‘Unsittlichkeit’ hergeleitet werden, tragen hauptsächlich die Prostituierten. Dementsprechend muss sich die rechtliche Behandlung des Problems von der rein ethischen Wertung unterscheiden. Bei den rechtlichen Konsequenzen vertritt die EAF einen pragmatischen Standpunkt, der darauf abzielt, die Prostituierten nicht schutzlos zu lassen, nur weil ihre Tätigkeit als ethisch nicht unterstützenswert angesehen wird. Nach Ansicht der EAF kann der gesellschaftliche Umgang mit Sexualität nicht dadurch positiv im Sinne der oben dargestellten Werte beeinflusst werden, dass man diejenigen, die die sexuelle Dienstleistungen angesichts der nach wie vor bestehenden Nachfrage anbieten, rechtlos stellt. Die Menschenwürde von Prostituierten kann nicht dadurch geschützt werden, dass man ihnen einen umfassenden Rechtsschutz wegen ‘Unsittlichkeit’ ihres Gewerbes vorenthält. ... Der vor dem Verwaltungsgericht Berlin verhandelte Fall des Widerrufs einer Gaststättenerlaubnis, weil der Betrieb darauf ausgerichtet ist, Kontakte zu (freiwillig arbeitenden) Prostituierten herzustellen, macht nach Ansicht der EAF eher eine recht bedenkliche doppelte Moral sichtbar, wenn hier mit dem Argument der Unsittlichkeit der Betrieb stillgelegt werden soll.”

  78. 15. Das Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland

  79. verweist auf die “Denkschrift zu Fragen der Sexualethik” der EKD von 1971, in der es unter Ziff. 76 heißt: “Die Kenntnis der Zusammenhänge lässt es nicht zu, die Prostitution unreflektiert zu verurteilen, sondern verlangt, die resignierende Einstellung gegenüber Haltungen und Verhältnissen zu überwinden, die verändert werden können. Die evangelische Kirche hat die Aufgabe, diese Zusammenhänge bewusst zu machen und an ihrer Bewältigung mitzuarbeiten. Ebenso muss sie die Menschenwürde der einzelnen Prostituierten schützen, ihr helfen und sie beraten.”

  80. Zu dieser Hilfe soll - so das Kirchenamt - auch gehören, der Prostituierten trotz bestehen bleibender Sittenwidrigkeit der Prostitution eine gewisse rechtliche Sicherheit zu bieten. ... “Aus der ethischen Kritik an der Prostitution folgt nicht die Forderung eines rechtlichen Verbots, sondern die Aufgabe verantwortlicher Sexualerziehung.” Dabei handelt es sich um ein Zitat aus Honecker, Grundriß der Sozialethik, Berlin 1995, S. 221, der dort noch ergänzend ausführt: “Der Staat kann, abgesehen von den Verpflichtungen des Jugendschutzes, lediglich die Öffentlichkeit vor Belästigungen durch Prostitution schützen.”

  81. 16. Konsistorium der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg, Der Propst:

  82. “Prostituierte gelten in der kirchlichen Tradition bis heute als Sünder(innen), nicht jedoch als Kriminelle. Darum richten sich christlich inspirierte Aktivitäten einerseits darauf, den Ausstieg aus der Prostitution zu fördern, andererseits sollen fürsorgerische Angebote Elend mindern, Eigenverantwortung stärken u.ä.. Für die öffentliche Verantwortung können sich daraus - abgesehen von der Bekämpfung der Begleitkriminalität - folgende Hinweise ergeben: - Prostitution darf nicht gefördert werden. Im Gegenteil müssen präventive Maßnahmen - wie etwa ein entsprechender Sexualunterricht, Armutsbekämpfung, etc. - unterstützt werden. Bestimmte Einschränkungen werden im Interesse der öffentlichen Ordnung nötig sein. - Prostituierte sind in erster Linie Mitmenschen. Sie sind nicht von der sozialen Verantwortung der Gesellschaft ausgenommen. In konkreten Fällen werden diese beiden Hinweise gegeneinander abgewogen werden müssen. Nicht jede Entscheidung zugunsten der Lage der Prostituierten sollte als Förderung der Prostitution verstanden werden.”

  83. 17. Caritas-Verband für Berlin e.V.:

  84. “Der Caritas-Verband für Berlin e.V. ist der Wohlfahrtsverband der Katholischen Kirche im Land Berlin. Als solcher ist er an die offizielle ethische und theologische Bewertung der Prostitution durch die Katholische Kirche gebunden, d. h. eine Billigung der Prostitution, auch bei sich wandelnder gesellschaftlicher Auffassung, kann nicht erfolgen. Dennoch war es seit jeher das Bestreben der Kirche und der ihr angehörenden sozialen und karitativen Verbände, den als Prostituierte tätigen Frauen Hilfestellung zu geben, sie zu unterstützen, ihr Umfeld zu verlassen, und sie vor Gewalt und Ausbeutung zu schützen. Nach meiner Auffassung ist das Bemühen der Bundesministerin Christine Bergmann, die rechtlichen und sozialen Benachteiligungen von Frauen zu verbessern, die als Prostituierte tätig sind, voll zu unterstützen. Dies wäre ein wichtiger Schritt und ein zu fördernder Versuch, die Prostitution aus ihrem gewöhnlichen kriminellen Umfeld herauszulösen. Die Entziehung einer Gaststättenerlaubnis, in der die Prostituierten ihrer Tätigkeit unter den in Ihrem Schreiben geschilderten Umständen nachgehen, wäre unter den genannten Gesichtspunkten nahezu widersinnig.”

  85. Diesen von der Kammer eingeholten Stellungnahmen entsprechen auch die Äußerungen von gesellschaftlich relevanten Institutionen und Einzelpersönlichkeiten aus dem politischen und kirchlichen Raum, die schon 1995/1996 im Rahmen von Umfragen der Kieler Frauenbeauftragten und von Prostituierten-Verbänden eingeholt und von der Klägerin zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden sind:

  86. - Der Generalstaatsanwalt Schleswig (11.12.95, Bl. 64): “Die ‘herrschende Sozialmoral’ akzeptiert und respektiert die Prostitution. Dies muss für die Auslegung der ”guten Sitten” maßgebend sein; es geht nicht an, eine künstlich überhöhte Moral im Rechtsverkehr für verbindlich zu erklären.”

  87. - Der Südschleswigsche Wählerverband (9.1.96, Bl. 66): ”Dadurch, daß die Prostitution nach wie vor keine gesetzliche Legitimation aufweist, ist sie in der Regel in einem fragwürdigen Umfeld anzutreffen, in dem die Zuhälterei weiterhin zu Lasten der Prostituierten funktionieren kann...Ich halte es deshalb insgesamt für dringend erforderlich, daß der Bundesgesetzgeber mit der Sittenwidrigkeit des Geschäfts der Prostitution aufräumt, so dass Prostituierte in Zukunft die Möglichkeit erhalten, ihre Dienste in einer würdigen Umgebung unter würdigen Umständen und in sozialer Absicherung anzubieten.”

  88. - Bundesarbeitsgemeinschaft kommunaler Frauenbüros (30.12.95, Bl. 69): ”Die freie Entscheidung einer Frau, auf diese Weise ihren Lebensunterhalt zu verdienen, können wir als Frauenbeauftragte akzeptieren. Wir wenden uns mit aller Schärfe gegen internationalen Frauenhandel, Ausbeutung und Diskriminierung. Wir sagen, Prostitution ist eine Arbeit, in der man dieselben Rechte und dieselbe Anerkennung erhalten sollte wie in anderen Berufen auch.”

  89. - Frauenministerin Schleswig-Holstein, Frauenbeauftragte (15.1.96, Bl. 71): ”Auch ich halte es für dringend erforderlich, die rechtliche und soziale Situation von Prostituierten zu verbessern.”

  90. - Familien- und Frauenministerin Rheinland-Pfalz (7.8.95, Bl. 81): ”Auch mir fehlt jedes Verständnis für das Urteil des BGH vom Juli 1987 [gemeint ist wohl das Urteil vom 28.4.87, JR 88, 125, mit der Aussage: “Wer Prostituierte um den vereinbarten Lohn prellt, begeht keinen Betrug.”], das den Zeitgeist der 50er Jahre widerspiegelt und Prostituierte praktisch für vogelfrei erklärt. Diese Moralvorstellungen gehören in der Tat der Vergangenheit an, was in Rechtsprechung und Gesetzgebung auch zum Ausdruck kommen sollte.”

  91. - Frauenministerin Hessen (4.8.95, Bl. 83): ”Ich persönlich halte die Rechtsprechung über die Sittenwidrigkeit der Prostitution für nicht mehr zeitgemäß. Sittenwidrig mag es ja sein, daß Millionen von Ehemännern die Dienstleistung von Prostituierten nachfragen. Dies rechtfertigt jedoch keinesfalls, Prostituierte insgesamt zu diskriminieren und sie von jeder sozialen Sicherung und von vertraglichem Schutz auszuschließen...Erzwungene Prostitution, Zuhälterei und Menschenhandel müssen weiterhin unnachgiebig geahndet werden.”

  92. - Städtetag Schleswig-Holstein (19.12.95, Bl. 73): ”Aus meiner Sicht kann die Diskriminierung von Prostituierten gesetzlich beseitigt werden, indem die Tätigkeit der Prostituierten als Beruf offen zur Kenntnis genommen und als gleichwertig mit anderen akzeptiert wird.”

  93. - Der Bürgermeister der Hansestadt Lübeck (5.2.96, Bl. 74): ”Um so wichtiger ist es deshalb, Prostitution - soweit dies möglich ist - aus dem gesellschaftlichen Abseits der Nichtigkeit und Sittenwidrigkeit zu befreien und denen zuzuhören, die die Zwänge ihres Arbeitsbereichs von innen kennen und längst Vorschläge für Verbesserungen entwickelt haben.”

  94. - DGB Landesbezirk Hessen (2.8.95, Bl. 79): ”Für mich heißt das konkret, dass mit einer Bewußtseinsänderung anstelle der jetzt damit verbundenen Stigmatisierung der Prostitution auch die derzeitige rechtliche Grauzone erhellt und durch klare Regelungen und soziale Schutzrechte ersetzt werden muß."

  95. - Deutsches Rotes Kreuz, Landesverband Schleswig-Holstein (6.12.95, Bl. 147): “Die Erfahrungen des Deutschen Roten Kreuzes als weltumfassende Institution, gewonnen während seines Engagements in verschiedenen Ländern und in unterschiedlichsten Konflikt- und Kriseninterventionen, zeigen, dass die Einordnung von gesamtgesellschaftlicher Problematik in Begriffe wie z.B. “Sittenwidrgkeit” sehr relativ und abhängig von gesellschaftlicher Definitionsmacht ist. Insofern vertreten wir den Grundsatz der Universalität, dass alle Mitglieder einer Gesellschaft die gleichen Rechte haben sollten.”

  96. - Die Bischöfin für Hamburg (7.9.95, Bl. 76): ”Ich halte es für dringend erforderlich, ein Anti-Diskriminierungsgesetz für Huren zu erarbeiten und zu verabschieden. Von staatlicher Seite her, aber ebenfalls von allen Kräften der Gesellschaft und der Kirche sollten Lösungsmöglichkeiten gesucht werden, um die rechtliche und gesellschaftliche Situation von Prostituierten abzusichern.”

  97. - Die Vorsitzende des Evangelischen Regionalverbandes Frankfurt am Main (22.8.95, Bl. 138): “Prostitution ist also eine Realität, egal ob es uns gefällt oder nicht. In diesem Zusammenhang ist die Forderung der Selbstorganisation der Prostituierten in jedem Fall zu unterstützen, die Prostitution ausübenden Frauen gegen Arbeitslosigkeit und andere Berufsrisiken zu versichern. Prostituierte müssen, wie andere Menschen in unserer Gesellschaft, geschützt werden vor Ausbeutung, Armut, Rechtsunsicherheit und Krankheit.”

  98. - Evang.-luth. Kirchengemeinde Osdorfer Born (7.2.96, Bl. 146): “Im Neuen Testament der Bibel, das als Focus für die gesammelten biblischen Werke aus christlicher Sicht dienen muss, wird als Grundbewegung die liebevolle Zuwendung Gottes zu den Menschen verkündet. In diese liebevolle Zuwendung hinein müssen alle anderen Äußerungen zu Moral und Ethik gelesen werden. Rückgriffe auf eine Volksethik, die sich zusammensetzt aus weitgehend unreflektierten Angst-Abwehrmechanismen und aus Aufgehen in (mit dem Stichwort Verantwortung kaschierten) Vorurteilen haben vor der liebevollen Zuwendung Gottes keinen Bestand. Auf gar keinen Fall kann damit gerechtfertigt werden, dass einer Hure der ausgehandelte Lohn vorenthalten wird. Gerade wer die guten Sitten theologisch beleuchtet, muss die Ungerechtigkeit beenden, die Diskriminierung aufheben.”

  99. - Evang.-luth. Weißfrauengemeinde Frankfurt/M. (7.8.95, Bl. 157): “Als Theologe ist für mich die Vermarktung menschlicher Sexualität als käufliche Ware keine Ideal- oder Zielvorstellung...Die gesellschaftlichen Gegebenheiten fordern von uns jedoch Kompromißbereitschaft ab. Prostitution gehört als sogenanntes “ältestes Gewerbe der Welt” zu den Fakten, die einer differenzierten ethischen Beurteilung bedürfen. In der Bibel, die zu den Grundlagen unserer jüdisch-christlichen Kultur gehört, wird Prostitution offen beim Namen genannt (1. Moses 38, 12-26 / Josua 2 / Matthäus 21, 31 / Jakobus 2, 25). Menschen, die dem Ideal von Liebe und Sexualität nicht entsprechen und deshalb von anderen angegriffen werden, nimmt Jesus von Nazareth in Schutz: ‚Wer unter euch ohne Sünde ist, der werfe den ersten Stein auf sie!‘ (Johannes 8, 7). Die Argumentation mit dem Sittlichkeitsbegriff inkriminiert demgegenüber jedoch gerade die Frau, die dem gesellschaftlichen Ideal nicht entsprechend handelt...Durch das Belassen der Prostitution im rechtsfreien Raum werden Faustrecht, Zuhälterwesen, unhaltbare hygienische Zustände und die Ausbeutung der Frauen gefördert.”

  100. Nach alledem kann auch nach den in unserer Gesellschaft erkennbaren vorherrschenden sozialethischen Überzeugungen nicht (mehr) davon ausgegangen werden, dass im Betrieb der Klägerin (unabhängig von der moralischen Bewertung) im rein ordnungsrechtlichen Sinn der “Unsittlichkeit Vorschub geleistet” wird mit der Folge, dass ihre gaststättenrechtliche Zuverlässigkeit in Frage zu stellen wäre (in diesem Sinne auch: Beschluss der Kammer vom 1. August 2000 - VG 35 A 51.00 -; ebenso Hoffmann/Seitter, Gaststättenrecht, 4. Aufl. 1995, § 4 GastG Rdnr. 16; Unzuverlässigkeit jedoch bejaht bei Beschäftigung illegaler Ausländerinnen: Beschluss der Kammer vom 16. August 2000 - VG 35 A 525.99 -).

  101. Demnach bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob der Betrieb einer Gaststätte mit integriertem Bordell als Beruf im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zu verstehen ist, dessen Ausübung im Sinne einer objektiven Zulassungsschranke nur unter der besonders strengen Voraussetzung untersagt werden darf, dass die Abwehr nachweisbarer und höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut dies erfordert (BVerfG, Urteil vom 11.6.58, BVerfGE 7, 377 ff.). Die bisher vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Auffassung, Prostitution falle als gemeinschaftsschädliche Tätigkeit ebenso wie die des Berufsverbrechers von vornherein nicht unter die Freiheitsverbürgung des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG (“Astrologie- Entscheidung” vom 4.11.65, BVerwGE 22, 286), dürfte jedenfalls heute nicht mehr haltbar sein (vgl. Berg, Berufsfreiheit und verbotene Berufe, GewArch 1977, 249 ff.; Scholz, in: Maunz-Dürig, GG, September 1981, Art. 12, Rdnrn. 24 ff.; LG Münster, StV 1992, 581, 582 [Das Bundesverfassungsgericht, das diesen Vorlagebeschluss am 7.3.94 - 2 BvL 69/92 – (unveröffentlicht) als unzulässig zurückwies, deutete allerdings an, dass es anders hätte entscheiden können, wenn ausreichend begründet worden wäre, dass “die zur Prüfung gestellten Strafvorschriften einen nicht erforderlichen und daher verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigenden Eingriff in die Grundrechte des Bordellbetreibers und der Prostituierten aus Art. 12 Abs. 1 GG darstellten”]; Leo, Die strafrechtliche Kontrolle von Prostitution - Bestandsaufnahme und Kritik, Diss. 1995, S. 65; Laskowski, Die Ausübung der Prostitution - Ein verfassungsrechtlich geschützter Beruf im Sinne des Art. 12 I GG, Diss. 1997, S. 170 ff., 329 und FN 1310; Wesel, NJW 1999, 2865 f.; VGH Mannheim, Urteil vom 19.4.00, NVwZ 2000, 1070, 1072; Weber, Gesetz- oder sittenwidrig, aber steuerpflichtig, JuS 2000, 1059, 1065 f., mit Hinweis auf einen Wandel in der Rechtsprechung des BFH).

  102. Fehlt demnach die tatbestandliche Voraussetzung für den Konzessionswiderruf, so gilt dies ebenfalls für die Untersagung der weiteren Betriebsführung gem. § 15 Abs. 2 GewO.

  103. Hinsichtlich der Androhung unmittelbaren Zwanges ist der Antrag bereits unabhängig von den obigen Erwägungen begründet, denn der Beklagte hat das falsche Zwangsmittel angedroht. Gem. § 5 Abs. 2 VwVfG-Bln i.V.m. § 12 VwVG ist unmittelbarer Zwang nur dann zulässig, wenn ein Zwangsgeld nicht zum Ziel führt oder untunlich ist. Da hier noch kein Zwangsgeld verhängt wurde, kommt lediglich die Untunlichkeit in Betracht. Die für die Annahme der Untunlichkeit durch den Beklagten herangezogene Begründung mit der vorhandenen wirtschaftlichen Kraft des Gewerbes überzeugt indes nicht, denn der Beklagte kann bis zu 100.000,-- DM verhängen. Dies läßt die - nötigenfalls gem. § 13 Abs. 6 S. 1 VwVG auch wiederholte - Verhängung von Zwangsgeld in einer Höhe zu, die für die Klägerin zweifellos schmerzhaft wäre.

  104. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 709 Satz 1 ZPO.

  105. Rechtsmittelbelehrung

  106. Gegen dieses Urteil steht dem Beklagten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

  107. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Ferner sind in dem Antrag die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

  108. Gegen das Urteil steht dem Beklagten ferner die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn die Klägerin der Einlegung der Revision schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Verwaltungsgericht auf Antrag des Beklagten durch Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, zu stellen. Die Zustimmung der Klägerin ist dem Antrag beizufügen oder innerhalb der Antragsfrist nachzureichen.

  109. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.