Fragen und Antworten zur Geflügelpest

Stand: 25. Juni 2007

Informationen rund um die Vogelgrippe für Tierhalter und Verbraucher

Grundsätzliche Fragen

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1. Was versteht man unter Geflügelpest und Vogelgrippe?

Die Klassische Geflügelpest ("Vogelgrippe") ist eine besonders schwer verlaufende Form der Aviären Influenza bei Geflügel und anderen Vögeln, die durch hochpathogene Influenzaviren der Subtypen H5 und H7 verursacht wird. Infektionen mit anderen Subtypen bleiben meist ohne gravierende klinische Auswirkungen. Wassergeflügel bildet ein natürliches Virusreservoir, insbesondere für niedrig pathogene Influenzaviren. Solche niedrig pathogene Influenzaviren können sich bei Wirtschaftsgeflügel wie z.B. Hühnern und Puten zur hochpathogenen Form umwandeln; dann tritt das klinische Bild der Geflügelpest zutage.

Die Geflügelpest des Typs H5N1 grassiert seit Ende 2003 in Südostasien. Im Herbst 2005 fand die Einschleppung der Aviären Influenza nach Europa statt. Seitdem wurden zahlreiche Nachweise bei Wildvögeln geführt; 2006 wurde ein Ausbruch bei Nutzgeflügel in Deutschland festgestellt.

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2. Kann die Aviäre Influenza auch auf Haustiere und Menschen übertragen werden?

Unter bestimmten ungünstigen Bedingungen können die bei Vögeln vorkommenden Influenzaviren auch Infektionen und Erkrankungen bei Menschen und Säugetieren hervorrufen. Bisherige Erfahrungen zeigen, dass eine Ansteckungsgefahr für den Menschen normalerweise nur bei engem Kontakt mit infiziertem Haus- oder Nutzgeflügel besteht.

Im Frühjahr 2006 wurde das Aviäre Influenzavirus H5N1 bei drei tot aufgefundenen Katzen und einem Marder auf Rügen nachgewiesen. In Österreich wurde 2006 das Virus auch bei lebenden Katzen gefunden.

Da durch den Nachweis der Infektion bei einem Haustier das Virus dem Menschen räumlich näher gekommen ist, sind sowohl besondere Aufmerksamkeit bei allen Bürgern wie auch präventive Maßnahmen seitens des Staates geboten. Denn im Zweifel muss die Sicherheit der Bevölkerung mit allen Konsequenzen Vorrang haben.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI ).

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3. Können sich Menschen an infizierten Vögeln anstecken?

Am empfänglichsten für die Geflügelpest ist Hausgeflügel, besonders Hühner und Puten. Nur sie scheiden im Krankheitsfall so viel Virus aus, dass sich andere Tierarten oder Menschen anstecken können. Enten und Gänse bilden ein natürliches Reservoir für Influenzaviren. Reisende sollten daher in denen von Geflügelpest betroffenen Ländern Kontakt zu Geflügel meiden und auf den Besuch von Geflügelmärkten verzichten. Geflügelfleisch sollte nur gut durchgekocht oder durchgebraten verzehrt werden, gleiches gilt für Eier. Selbstverständlich sollten keine Geflügelprodukte aus diesen Gebieten in die Europäische Union eingeführt werden, dies ist gesetzlich verboten.

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4. Wie groß ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Erreger der Aviären Influenza auf den Menschen übergeht?

Dazu gibt es im Internet Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) und des Robert-Koch-Instituts (RKI).

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5. Ist man auch für den Ausbruch der Krankheit bei Menschen ausreichend vorbereitet?

Die Bundesregierung bereitet sich auch auf den Fall des Ausbruchs bei Menschen vor. Details finden sich in den Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit und des Robert-Koch-Instituts zur Aviären Influenza.

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Fragen von Verbrauchern

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6. Was soll ich tun, wenn ich einen toten Vogel finde?

Wenn zum Beispiel beim Spaziergang oder im Garten ein toter Singvogel gefunden wird, so kann man ihn mit einer Plastiktüte aufnehmen, diese umkrempeln das Tier damit umwickeln und in der Mülltonne entsorgen. Von Singvögeln geht, nach bisherigem Erkenntnisstand, kein besonderes Risiko einer Übertragung der Aviären Influenza aus.

Anders ist dies bei größeren Vögeln, wie z.B. Gänsen, Schwänen, Enten oder Greifvögeln. Den Fund dieser Tiere sollte man nach Möglichkeit dem zuständigen Veterinäramt oder der Polizei melden, damit die Beseitigung oder die Untersuchung auf hochpathogenes Virus H5N1 eingeleitet werden kann.

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7. Darf mein Kind noch in Parks spielen?

Nach dem Stand der Dinge gibt es für Erwachsene und Kinder keine erhöhte Gefahr einer Infektion. Gerade für die gesunde Entwicklung der Stadtkinder ist das Spielen und Toben in Freiflächen und Parks von großer Bedeutung. Ihr kindlicher Organismus lernt mit den verschiedensten äußeren Einflüssen zurechtzukommen und sich gegen Krankheiterreger erfolgreich zu wehren. Es gelten hier jedoch die gleichen Kriterien wie beim Füttern: Stark mit Vogelkot verunreinigte Stellen dicht am Ufer sind kein geeigneter Platz zum Spielen. Kommt es trotzdem zum Kontakt, ist Hände waschen Pflicht.

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8. Kann man noch Geflügelfleisch, Eier und andere Geflügelprodukte essen? Was ist mit rohen Eiern? Besteht hier eine Gefahr der Übertragung? Müssen Verbraucher beim Kauf von Lebensmitteln etwas beachten?

Zunächst ist festzustellen, dass die deutschen Hausgeflügelbestände frei von Geflügelpest sind. Die getroffenen Maßnahmen sind aus Vorsorge erlassen worden, um das Risiko einer Ein- und Verschleppung des Virus von Wildvögeln auf Hausgeflügel zu minimieren. Das bedeutet, dass Lebensmittel, z.B. Geflügelfleisch, ohne Einschränkungen unter Beachtung der üblichen hygienischen Maßnahmen gekauft und verzehrt werden können. Der Erreger kann über rohe Eier übertragen werden, sofern die Tiere infiziert sind. Das Durcherhitzen von Eiern tötet den Erreger ab.

Mehr zum Verzehr von Lebensmitteln.

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9. Darf ich jetzt noch rohe Eier ausblasen?

Hühnereier stellen nach derzeitigem Kenntnisstand kein Risiko dar. Als allgemeingültige Vorsichtsmaßnahme (schon wegen einer möglichen Belastung durch Salmonellen und sonstige pathogene Erreger) sollte die Oberfläche der Eierschale vor dem Auspusten mit warmen Wasser und Spülmittel gereinigt werden.

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10. Mein Kind erzählt, es hätte im Kindergarten Eier ausgeblasen. Was muss ich jetzt tun?

Selbst wenn oben genannte Vorsichtsmaßnahmen nicht eingehalten wurden, ist eine Gesundheitsgefährdung des Kindes nicht gegeben. Vorsichtshalber Hände gründlich waschen.

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11. Was kann der Einzelne vorbeugend tun, zum Beispiel bei Reisen?

Das BMELV hat ein Merkblatt vorbereitet, das den Botschaften in den betroffenen Ländern, dem Zoll und den Reiseveranstaltern zur Verfügung gestellt wurde. Auch das Auswärtige Amt informiert über seine Homepage mit ständig aktualisierten Hinweisen.

Reisende sollten in den betroffenen Ländern Kontakt zu Geflügel meiden, auf den Besuch von Geflügelmärkten verzichten und Geflügelfleisch nur gekocht oder durchgebraten verzehren. Selbstverständlich sollten keine Produkte in die EU eingeführt werden, die entsprechenden Verboten unterliegen.

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12. Welche internationalen Aktivitäten gegen die Aviäre Influenza gibt es?

Die Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) leistet gemeinsam mit der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und dem Internationalen Tierseuchenamt (OIE) intensive wissenschaftliche und technische Unterstützung. Schwerpunkte bilden dabei Südostasien und Afrika.

Die Hilfsmaßnahmen zielen auf eine Intensivierung der Überwachungsmaßnahmen vor Ort und den Ausbau der diagnostischen Möglichkeiten ab. Aber auch die Verbesserung der risikoanalytischen Fähigkeiten und die Anwendung von Impfprogrammen sind Ziele der Zusammenarbeit.

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Fragen von Tierhaltern

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13. Warum bekommen manche Halter Ausnahmegenehmigungen, die sie von der Aufstallungspflicht befreien?

Grundsätzlich gilt das Aufstallungsgebot von Geflügel, d.h. von Hühnern, Truthühnern, Perlhühnern, Rebhühnern, Fasanen, Laufvögeln, Wachteln, Enten und Gänsen, Halter dieser Tiere müssen diese Tiere entweder in geschlossenen Ställen oder unter einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung (Schutzvorrichtung) halten.

Um aber auch für die Zukunft eine Freilandhaltung von Geflügel zu gewährleisten, sieht die Verordnung Ausnahmen vor. Danach sollen Ausnahmen von dem Aufstallungsgebot von der zuständigen Behörde genehmigt werden, soweit Geflügel nicht
  • in einem wegen Geflügelpest eingerichteten tierseuchenrechtlich gemaßregelten Gebiet (Sperrbezirk, Beobachtungsgebiet oder Kontrollzone),
  • in unmittelbarer Nähe eines Gebietes, in dem sich wildlebende Wat- und Wasservögel sammeln, insbesondere eines Feuchtbiotops, eines Sees, eines Flusses oder eines Küstengewässers, an dem die genannten Vögel rasten oder brüten, oder
  • in einem Gebiet mit einem Radius von 1000 Metern um die Geflügelhaltung, in dem sich auf den Quadratkilometer berechnet mindestens 20.000 Stück Geflügel befinden,

gehalten wird.

Weiterhin besteht die Möglichkeit, dass die zuständigen Behörden auch ein Gebiet festlegen können, in dem Geflügel in Freilandhaltung gehalten werden kann, soweit in diesem Gebiet für alle Geflügelhaltungen die genannten Voraussetzungen vorliegen.

Für im Freiland gehaltenes Geflügel muss der Tierhalter dies unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und des Standortes der Haltung der zuständigen Behörde anzeigen. Auch ist der Tierhalter verpflichtet, bei im Freiland gehaltenem Geflügel, unabhängig von der Größe seines Tierbestandes bestimmte Biosicherheitsmaßnahmen durchzuführen, z.B. Sicherung des Tierbestandes gegen unbefugten Zutritt oder Befahren, Betreten der Ställe von betriebsfremden Personen nur mit Einwegschutzkleidung, betriebseigene Fahrzeuge unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransportes zu reinigen und zu desinfizieren, Durchführung von Schadnagerbekämpfung und deren Dokumentation.

Bei Freilandhaltung dürfen in einem Bestand Enten und Gänse nicht zusammen mit sonstigem Geflügel gehalten werden. Da Enten und Gänse wegen fehlender klinischer Erscheinungen als Virusträger oftmals nicht erkannt werden, stellen sie ein hohes Risiko für eine mögliche Übertragung von Aviären Influenzaviren dar, das mit einer separaten Haltung minimiert werden soll. Halter von Enten und Gänsen sind zudem verpflichtet, bestimmte labordiagnostische Untersuchungen bei den Tieren durchführen zu lassen. Gleichwohl besteht die Möglichkeit, sogenannte "Sentineltiere" (oder besser Indikator-Tiere) zuzustellen. Sofern Indikatortiere zugestellt werden, sind diese, sofern sie verenden, auf Aviäre Influenza zu untersuchen. Sofern sonstiges Geflügel, also keine Enten und keine Gänse, im Freien gehalten werden, gilt ein Frühwarnsystem, nach dem, sofern innerhalb von 24 Stunden bei einer Bestandsgröße von weniger als 100 Tieren drei Tiere verenden oder, sofern der Bestand mehr als 100 Tiere hält, innerhalb von 24 Stunden mehr als 2% der Tiere verenden, diese Tiere vom Tierhalter auf Aviäre Influenza zu untersuchen lassen sind.

Für Geflügel, das in Zoologischen Gärten gehalten wird, gilt grundsätzlich auch die Pflicht zur Aufstallung; hier können jedoch Ausnahmen gewährt werden.

Im Hinblick auf das Verbringen von Geflügel gilt generell, dass dieses sieben Tage vor dem Verbringen aufgestallt und in Abhängigkeit von der Geflügelart vier Werktage vor dem Verbringen auf Aviäre Influenza untersucht werden muss.

In der Folge der Fortführung der Aufstallung ist auch die Durchführung von Geflügelmärkten, Geflügelschauen, Geflügelausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art grundsätzlich verboten; gleichwohl ist auch hier unter bestimmten Bedingungen eine Durchführung möglich.

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14. Wer kontrolliert diese Maßnahmen sowie die Einhaltung der Aufstallungspflicht?

Die Aufstallung wird von den nach Landesrecht zuständigen Behörden kontrolliert (Veterinärämter).

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15. Wer übernimmt die Kosten der verstärkten tierärztlichen Untersuchungen der Tiere insbesondere bei Ausnahmegenehmigungen?

Die Kosten hat der Tierhalter zu tragen.

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16. Wie werden Vögel auf Aviäre Influenza untersucht?

Bei der Untersuchung, ob ein Vogel mit Aviären Influenzaviren infiziert ist, gibt es in Deutschland eine genau festgelegte Arbeitsteilung zwischen den Bundesländern und dem Nationalen Referenzlabor für Aviäre Influenza am Friedrich-Loeffler-Institut (FLI), dem Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit auf der Insel Riems.

Zurzeit laufen bundesweit intensive Überwachungsprogramme von Wild- und Hausgeflügel. Um eine möglichst rasche, aussagekräftige Diagnostik zu ermöglichen, die auch den Vorgaben der Europäischen Union gerecht wird, haben sich Bund und Länder auf folgende Abläufe geeinigt:

a) Untersuchungen im Rahmen des Wildvogel-Monitorings 2005/2006

Die Erstuntersuchungen werden von den Untersuchungseinrichtungen der Länder durchgeführt. Methode: M-PCR (Multiplex-Polymerase-Ketten-Reaktion). Mit dieser Untersuchung können die Länder feststellen, ob der Vogel mit irgendeiner Form eines Aviären Influenzavirus infiziert ist.
Falls ja, werden Proben an das Nationale Referenzlabor auf der Insel Riems geschickt. Dort wird näher untersucht, um welches Virus es sich handelt (Subtypisierung). Erst dann kann man zuverlässig sagen, ob der Vogel mit einem hochpathogenen (d.h. hochaggressiven und hochansteckenden) Geflügelpestvirus (H5N1 oder H7N7) oder einer niedrigpathogenen Form des Aviären Influenzavirus infiziert war.

b) Untersuchung bei vermehrten Todesfällen von Wildvögeln

Auch hier führen die Untersuchungseinrichtungen der Länder eine Erstuntersuchung durch (siehe oben). Im positiven Fall werden unverzüglich Proben, Organproben oder ganze Tierkörper an das Nationale Referenzlabor auf der Insel Riems geschickt. Dort wird untersucht, welcher Subtyp des Virus es ist (siehe 1.)

c) Untersuchung von Verdachtsfällen bei Haus- und Wirtschaftsgeflügel

Bei Auffälligkeiten in Beständen von Haus- oder Wirtschaftsgeflügel wird Probenmaterial (auch Organproben oder ganze Tierkörper) parallel zu den Untersuchungseinrichtungen der Länder unverzüglich an das Nationale Referenzlabor auf der Insel Riems geschickt. Dort wird, wie auch in den Landesuntersuchungseinrichtungen, untersucht, ob Aviäre Influenzaviren nachgewiesen werden können. Methode: Multiplex-Polymerase-Ketten-Reaktion (M-PCR). Falls ja, wird anschließend untersucht, welcher Subtyp des Virus es ist (siehe 1.).

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17. Wie werden die Maßnahmen gegen Aviäre Influenza koordiniert?

Die Zusammenarbeit von Bund und Ländern funktioniert. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) koordiniert dabei national alle nötigen Maßnahmen und sichert die Kommunikation zur EU-Kommission sowie zu Drittländern.

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18. Gibt es bereits einen Impfstoff?

Grundsätzlich ist die Impfung gegen die Geflügelpest verboten. In eng umschriebenen Ausnahmefällen kann die Europäische Kommission die Impfung erlauben. In Frankreich und den Niederlanden wurde eine Impfung in bestimmten Risikogebieten bzw. für bestimmte Geflügelarten durch die Europäische Kommission zugelassen. Anders ist die Situation in Südostasien. Dort wird geimpft, um die Erregerdichte in endemisch verseuchten Gebieten zu verringern.

Die Impfstoffentwicklung für Wirtschaftsgeflügel am Friedrich-Loeffler-Institut steht erst am Anfang.

Mehr Informationen zum Impfstoff und zum Impfen finden Sie unter www.fli.bund.de.

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19. Wie kann sich der Einzelne, insbesondere der Tierhalter, vor der menschlichen Form schützen?

Für Personen, die Geflügelpesterregern in besonderem Maße ausgesetzt sein können, z.B. Geflügelhalter, ist das Tragen von geeigneter Schutzkleidung einschließlich Schutzmaske und -brille die wichtigste Maßnahme. Die H5N1-Infektion ist bislang in Südostasien in der ganz überwiegenden Mehrzahl der Fälle auf direkten und intensiven Kontakt mit infiziertem (Haus-) Geflügel zurückzuführen. Insofern bestünde eine wichtige Maßnahme für Bürger darin, solche Kontakte mit potenziell infiziertem Geflügel zu meiden.

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20. Wer zahlt im Falle einer angeordneten Tötung von Tieren?

Es wird für Tiere, die auf behördliche Anordnungen getötet werden, eine Entschädigung geleistet. Nach § 71 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes regeln die Länder, wer die Entschädigung gewährt und wie sie aufzubringen ist. Dabei hat zunächst das Land die Entschädigung zu leisten. In der Regel werden jedoch für bestimmte Tierarten zur Gewährung der Entschädigung Beiträge erhoben ("Tierseuchenkassenbeiträge"). In Folge dessen leistet das Land nur einen Beitrag von 50 % zur Entschädigung, die anderen 50 % rekrutieren sich aus den Tierseuchenkassenbeiträgen. Der Mindestbeitrag für Geflügel beträgt für jeden Beitragspflichtigen 5,00 €. Entschädigt wird der gemeine Wert des Tieres ohne Rücksicht auf eine Wertminderung durch die Seuche; der Höchstentschädigungssatz für Geflügel ist im Tierseuchengesetz auf 51 Euro je Tier festgeschrieben.

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Fragen zu Haustieren

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21. Wie ist die Gefahreneinschätzung für unsere Haustiere?

Pflanzenfressende Säugetiere – wie etwa Rinder und Pferde - sind wenig gefährdet, bei ihnen ist das Virus H5N1 bisher nie nachgewiesen worden. Rinder gelten allgemein als resistent.

Fleischfressende Säugetiere dagegen können sich infizieren, wenn sie große Mengen des Erregers zum Beispiel durch Verzehr aufnehmen. Dies war schon aus Südostasien bekannt: Hier erkrankten Großkatzen (Tiger, Jaguare) in Zoos, nachdem sie mit infizierten Hühnern gefüttert worden waren. Auch an dem Ort, an dem im Frühjahr 2006 die infizierten Katzen und der Marder auf Rügen gefunden wurden, herrschte ein außergewöhnlich hoher Infektionsdruck: Im Bereich der Wittower Fähre befanden sich ca. 100 von H5N1 befallene Wildvögel. Ein solch hochinfektiöser Sperrbezirk war in Deutschland ausschließlich in diesem Bereich zu finden. Hinweise darauf, dass Katzen den Erreger auf Menschen übertragen könnten, gibt es nach den zurzeit vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht.

Schweine haben sich als wenig empfänglich für das Virus erwiesen: In Versuchen infizierte Tiere haben das Virus im Körper weder vermehrt noch die Infektion weiter verbreitet. Bei Hunden ist eine Erkrankung bisher nicht festgestellt worden.

Tauben sind für den Erreger der Geflügelpest weit weniger empfänglich als Hühner und Puten: eine Infektion ist jedoch möglich. Infizierte Tauben scheiden den Erreger allerdings nur in sehr geringen Mengen aus, so dass das Verbreitungsrisiko durch diese Tiere gegenwärtig als gering eingeschätzt wird. Brieftauben sind von dem Aufstallungsgebot ausgenommen. Von den Singvogelarten in Deutschland geht nach derzeitigem Kenntnisstand ebenfalls kein besonderes Übertragungsrisiko aus.

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22. Sind von den Maßnahmen auch Brieftauben betroffen?

Vom Aufstallungsgebot ist nur das in der Verordnung genannte Geflügel betroffen. Das sind: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse.

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23. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um die Haustiere vor der Aviären Influenza zu schützen?

Im Falle des Nachweises von Geflügelpest bei einem Wildvogel ist vorgesehen, dass grundsätzlich ein Sperrgebiet (Radius von drei Kilometern um den Fundort des Vogels) und ein Beobachtungsgebiet (Radius von zehn Kilometern um den Fundort des Vogels) eingerichtet wird. Dann dürfen Halter von Hunden oder Katzen diese Tiere weder im Sperrgebiet noch im Beobachtungsgebiet frei laufen lassen. Die zuständige Behörde – in der Regel das Veterinäramt des Kreises oder der kreisfreien Stadt - kann aber bestimmte Ausnahmen nur für das Beobachtungsgebiet zulassen. Es wird daher empfohlen, sich wegen möglicher Einschränkungen an die zuständige Behörde zu wenden.

Für den Fall, dass die Behörde von der Einrichtung eines Sperrbezirks und eines Beobachtungsgebietes absieht, sind keinerlei Einschränkungen für Hunde und Katzen vorgesehen.

Im Jahr 2007 sind bislang keine Fälle von Geflügelpest bei Wildvögeln nachgewiesen worden, so dass es derzeit keine Einschränkungen der Haltung von Hunden und Katzen gibt.

Ein Impfen von Hauskatzen oder anderen Haustieren ist im Moment nicht möglich, da es zur Zeit keinen geeigneten Impfstoff für Haustiere gibt.

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24. Welche Schutzmaßnahmen können Haustierhalter zusätzlich in eigener Verantwortung ergreifen?

Es besteht kein Anlass zur Panik, aber zur Vorsicht. Grundsätzlich wird Tierhaltern deshalb geraten, überall den Regeln der Hygiene im Umgang mit ihren Schützlingen peinlich genau zu folgen. Weiter sollten Hunde generell im Uferbereich von Flüssen und Seen an der Leine geführt, Katzen ferngehalten werden, sie dürfen nach Möglichkeit nicht mit toten Wildvögeln in Kontakt kommen. Haustiere sollten gut beobachtet werden. Bei Verhaltensauffälligkeiten oder Krankheitssymptomen, die in Zusammenhang mit dem Virus der aviären Influenza stehen könnten, ist der Tierarzt zu konsultieren.

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25. Dürfen Geflügelschauen und Geflügelmärkte stattfinden?

Die Durchführung von Geflügelmärkten, Geflügelschauen, Geflügelausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art mit Hühnern, Truthühnern, Perlhühnern, Rebhühnern, Fasanen, Laufvögeln, Wachteln, Enten und Gänsen ist grundsätzlich verboten. Die zuständige Behörde kann unter bestimmten Bedingungen jedoch Ausnahmen zulassen. Bei einer Geflügelausstellung ist das Geflügel längstens fünf Tage vor der Veranstaltung, bei einem Geflügelmarkt längstens fünf Tage vor der Veranstaltung im Bestand, klinisch tierärztlich zu untersuchen. Es besteht hier die Möglichkeit, dass die Tiere einzeln im Rahmen der Einlassuntersuchung untersucht werden können.

Sofern von einer "Schau" (= Geflügelausstellung, Geflügelschau) Geflügel an Dritte abgegeben wird (= Inverkehrbringen) sind jedoch die Bedingungen für einen Geflügelmarkt einzuhalten, d.h. in einem solchen Fall gelten folgende Anforderungen:
Für alle Arten des Geflügels: klinische Untersuchung des Geflügels im Bestand und zusätzlich:
  • für Geflügel außer Enten und Gänsen: Haltung in einem geschlossenen Stall oder einer Schutzvorrichtung für 7 Tage vor dem Inverkehrbringen und klinische tierärztliche Untersuchung längstens 4 Tage vor dem Inverkehrbringen,
  • für Enten und Gänse: virologische Untersuchung mit negativem Ergebnis auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 (Enten und Gänse zeigen im Gegensatz zu Hühnern kaum klinische Erscheinungen bei einer Infektion mit dem Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 und können dann, im Falle eines Verkaufs an Dritte, das Virus unerkannt in andere Bestände weitertragen).

Die genannten Bedingungen gelten für Halter von Geflügel unabhängig der Größe des Tierbestandes.

Eine Infektionsgefahr von Tier zu Mensch ist in der derzeitigen Situation nicht gegeben. Vögel scheiden jedoch mit ihrem Kot immer verschiedenste Erreger aus. Deshalb sollte man sich nach dem Kontakt mit ihnen oder ihren Ausscheidungen gründlich die Hände waschen.

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26. Wer trägt die Kosten des Monitorings bei Hausgeflügel?

Der Geflügelhalter hat die Kosten der Untersuchung zu tragen. Die reinen Untersuchungskosten belaufen sich auf etwa 6 Euro.

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Fragen zu Wildtieren und der Jagd

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27. Kann ich Wildvögel wie Enten und Schwäne noch füttern oder mein Vogelhäuschen aufbauen?

Es gibt viele Gründe, die dagegen sprechen, Enten und Schwäne zu füttern. Zum einen wird das Wasser in kleineren Gewässern durch den Eintrag von Nährstoffen schnell verschmutzt und die Tiere verlernen, sich selber um ihr Futter zu kümmern. Zum anderen sollten aufgrund der unklaren Verbreitungswege des Aviären Influenzavirus unter den Wildvögeln Enten und Schwäne in Parks und Grünanlagen nicht gefüttert werden. Die Tiere könnten sich durch Verunreinigungen des Futters untereinander anstecken. Auch die Winterfütterung der Vögel sollte eingeschränkt und nur in langen Frost- und Schneeperioden erfolgen. Vögel die hier fressen, können bei schlecht gepflegten Futterstellen ebenfalls an verunreinigtem Futter erkranken.

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28. Sind Jäger durch das verstärkte Wildvogelmonitoring gefährdet? Wie sollten sie sich schützen? Könnten Jagdhunde durch krankes Geflügel erkranken?

Grundsätzlich ist festzustellen, dass es sich in erster Linie um ein tierpathogenes Virus handelt. Das heißt, der Erreger ist nur sehr schwer auf den Menschen übertragbar, so dass bei den bei uns gegebenen Umständen (im Vergleich zu Asien, wo die Menschen in enger Nachbarschaft mit ihren Tieren leben) das Risiko einer Infektion nicht sonderlich hoch ist. Dennoch sollten hygienische Grundsätze eingehalten werden:

Zum Beispiel das Tragen von Handschuhen beim Hantieren mit erlegten Wildvögeln und Abbrühen der Tiere vor dem Rupfen. Sofern die Innereien nicht verzehrt werden, sollten sie ordnungsgemäß beseitigt werden. Wildgeflügel und Wildgeflügelprodukte sollten nur ausreichend erhitzt oder durchgegart verzehrt werden. Um einen Eintrag von Influenzaviren in Hausgeflügelbestände durch Jäger zu verhindern, müssen hygienische Maßnahmen wie z.B. Wechsel und Reinigung der Jagdkleidung eingehalten werden. Es muss zudem sichergestellt sein, dass erlegte Wildvögel oder deren Produkte nicht mit Hausgeflügel in Kontakt kommen.

Hinweise, dass H5N1 auf Hunde übertragbar ist, gibt es derzeit nicht.

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29. Wie läuft das Wildvogelmonitoring ab?

In das bereits laufende Monitoring, bei dem von Institutionen, die Wildvögel beringen, aber auch von Mitarbeitern von Naturschutzbehörden im Rahmen von Beringungen von Wildvögeln Proben entnommen werden, werden durch die Geflügelpest-Schutzverordnung auch Jagdausübungsberechtigte eingebunden; dies geschieht nach näherer Anweisung durch die zuständige Veterinärbehörde. Im Rahmen der Anweisung ist unter anderem die Probenart (z.B. Kloakentupfer, Rachentupfer), das Probenkontingent sowie die Untersuchungseinrichtung, an die die Probe zu senden ist, zu bestimmen.
© Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

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