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   Homepage » Das Völkerrecht im Original › Bekanntmachung über den Beitritt Chinas zu fünf auf der Zweiten Haager Friedenskonferenz abgeschlossenen Abkommen vom 18. Oktober 1907 vom 14.02.1910    

 

Nachfolgend ist der Wortlaut der Verkündung Nr. 3726 im Reichs-Gesetzblatt Nr. 8 vom 21.02.1910, S. 457 f., wiedergegeben. Hinsichtlich der Vertragsparteien nach aktuellem Stand wird auf die Einträge im vom Bundesministerium der Justiz herausgegeben Fundstellennachweis B verwiesen.


Bekanntmachung über den Beitritt Chinas zu fünf auf der Zweiten Haager Friedenskonferenz abgeschlossenen Abkommen vom 18. Oktober 1907.

China ist folgenden auf der Zweiten Haager Friedenskonferenz abgeschlossenen, von ihm nicht unterzeichneten Abkommen vom 18. Oktober 1907 beigetreten:

1. dem Abkommen, betreffend die Beschränkung der Anwendung von Gewalt bei der Eintreibung von Vertragsschulden (Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 59),

2. dem Abkommen über den Beginn der Feindseligkeiten (Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 82),

3. dem Abkommen, betreffend die Rechte und Pflichten der neutralen Mächte und Personen im Falle eines Landkriegs (Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 151),

4. dem Abkommen, betreffend die Beschießung durch Seestreitkräfte in Kriegszeiten (Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 256),

5. dem Abkommen, betreffend die Rechte und Pflichten der Neutralen im Falle eines Seekriegs (Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 343) unter Vorbehalt des Artikel 14 Abs. 2, des Artikel 19 Abs. 3 und des Artikel 27.

Die Königlich Niederländische Regierung hat die schriftliche Anzeige des Beitritts nebst den Beitrittsurkunden am 15. Januar 1910 erhalten. Die Anzeige ergibt, daß China den oben zu 1 bis 4 aufgeführten Abkommen ohne Vorbehalte, dem zu 5 aufgeführten Abkommen mit dem dort angegebenen Vorbehalte beigetreten ist.

Vorstehende Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die im Reichs-Gesetzblatt von 1910 Seite 375 und Seite 382 veröffentlichten Bekanntmachungen vom 25. Januar 1910.

Berlin, den 14. Februar 1910.

Der Reichskanzler.
von Bethmann Hollweg.

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