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Abgeschlossene Vernehmlassung

Stärkung der Inneren Sicherheit

Bundesrat schickt Revision BWIS II in die Vernehmlassung

Medienmitteilungen, EJPD, 05.07.2006

Bern. Der Bundesrat muss für die Wahrung der inneren Sicherheit über angemessene und notwendige Mittel verfügen. Vor allem die Beschaffung von Informationen soll wirksamer gestaltet werden. Er hat deshalb am Mittwoch die Revisionsvorlage BWIS II - wo in einem eng umschriebenen Bereich präventive Massnahmen vorgesehen sind - in die Vernehmlassung geschickt.

Seit dem 11. September 2001 und mit den Terroranschlägen islamistischer Tätergruppen in Istanbul, Madrid und London sind in Europa die Risiken durch solche Gewaltakte gestiegen. Damit mögliche terroristische Anschläge schon im Vorfeld erkannt und verhindert werden, sind Massnahmen zur nachrichtendienstlichen Informationsbeschaffung und eine optimale internationale Zusammenarbeit vorgesehen.

Die Informationen, die auf der Grundlage des geltenden Bundesgesetzes über die Massnahmen zur Wahrung der Inneren Sicherheit (BWIS) im Inland beschafft werden können, sind für das rechtzeitige Erkennen und zur Abwehr des Terrorismus und anderen schwerwiegenden Gefährdungen der inneren Sicherheit jedoch ungenügend. Diese Lücke soll nun mit der Gesetzesrevision geschlossen werden.

Doppelte Kontrolle
Die neuen Mittel der Informationsbeschaffung werden einer doppelten Kontrolle unterstellt. Jede beantragte Massnahme soll durch das Bundesverwaltungsgericht auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüft werden. Wird diese bejaht, entscheidet der Vorsteher des EJPD beziehungsweise in umstrittenen Fällen der Bundesrat nach staatspolitischen Gesichtspunkten abschliessend über die Anordnung der Massnahme.

Informationspflicht
Von besonderen Mitteln der Informationsbeschaffung betroffene Personen sind grundsätzlich nachträglich zu informieren. Ausnahmen von dieser Informationspflicht, die aus sicherheitspolitischen Gründen notwendig sind, werden zunächst vom Bundesverwaltungsgericht geprüft, bevor sie entschieden werden.

Geregelt werden auch die Kompetenzen, bestimmte Tätigkeiten (z.B. Geldsammeln) zu verbieten, die offensichtlich dazu dienen, terroristische oder gewaltextremistische Umtriebe zu propagieren, zu unterstützen oder in anderer Weise zu fördern. Die Kompetenz, Organisationen zu verbieten, verbleibt beim Gesamtbundesrat, der wie heute - gestützt auf seine Verfassungskompetenz - Organisationen und Tätigkeiten in ausserordentlichen Lagen verbieten kann.

Das Bundesgesetz über die Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit regelt die präventive Polizeitätigkeit, insbesondere diejenige des Staatsschutzes. Die Revision sieht die Verbesserung bestimmter präventiver Instrumente vor und ist auf die Bereiche Terrorismus, verbotener militärischer und politischer Nachrichtendienst sowie Proliferation beschränkt.
Weitere Auskünfte
Jürg Siegfried Bühler, Bundesamt für Polizei, T +41 31 322 36 07, E-Mail