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Seitenstreifen in begründeten Sonderfällen durch Wechselverkehrszeichen zum Fahren freigegeben

An vielen Autobahnabschnitten wirft die zunehmende Überlastung die Frage auf, ob die Kapazität mit betrieblichen Maßnahmen erhöht werden kann. In diesem Zusammenhang wird auch die Nutzung des Standstreifens für den fließenden Verkehr erwogen. Der ursprüngliche Gedanke war, durch einfaches Ummarkieren den Standstreifen (verkehrsrechtlich: Seitenstreifen) als zusätzlichen Fahrstreifen - wenigstens für die Zeit bis zum regelgerechten Ausbau - zu nutzen. Deshalb wurden Überlegungen angestellt, ob und wie man Seitenstreifen an Autobahnen dem fließenden Verkehr nutzbar machen kann.

Untersuchungsergebnisse zeigen, dass eine generelle oder flächendeckende Umnutzung des Seitenstreifens aus Verkehrssicherheitsgründen nicht in Frage kommt. Seitenstreifen bleiben deshalb auch zukünftig unverzichtbarer Bestandteil von Bundesautobahnen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Seitenstreifens darf seine Verwendung als zusätzlicher Fahrstreifen - sei es ständig oder durch tageszeitlich begrenzte Freigabe - nur sehr restriktiv angewendet werden; sie kommt auch künftig nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht. Hierbei müssen die Sicherheitsnachteile infolge des fehlenden Seitenstreifens gegenüber den Vorteilen, die im Gewinn einer Kapazitätserhöhung liegen, in jedem Einzelfall sorgfältig abgewogen werden. Nur wenn auf überlasteten Autobahnabschnitten ständig Staus oder schwere Verkehrsstörungen auftreten, die häufig Auffahrunfälle nach sich ziehen, können durch die Benutzung des Seitenstreifens so starke Entlastungen erreicht werden, dass die durch den Wegfall des Seitenstreifens entstehenden Sicherheitseinbußen und andere Nachteile, wie z.B. fehlende Abstellmöglichkeit für Pannenfahrzeuge oder Zugang für Rettungsfahrzeuge, in Kauf genommen werden können.

Die Untersuchungen haben ergeben, dass eine nur auf Zeiten hoher Verkehrsbelastung beschränkte Freigabe des Seitenstreifens gegenüber der dauerhaften Ummarkierung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit, den Verkehrsablauf und den Betrieb vorteilhaft ist. Deshalb kann nach der Straßenverkehrs-Ordnung seit 1. Januar 2002 an stark überlasteten Autobahnabschnitten durch besondere Wechselverkehrszeichen (Zeichen 223.1 bis 223.3) der Seitenstreifen in Zeiten hoher Verkehrsbelastung zum Befahren freigegeben werden.

Bilder: Verkehrszeichen 223.1 bis 223.3

Zeichen 223.1 Seitenstreifen befahren. Link zu einer vergrößerten Bildansicht in einem neuen Browserfenster
Seitenstreifen befahren
 

Zeichen 223.2 Seitenstreifen nicht mehr befahren. Link zu einer vergrößerten Bildansicht in einem neuen Browserfenster
Seitenstreifen nicht mehr befahren
Zeichen 223.3 Seitenstreifen räumen. Link zu einer vergrößerten Bildansicht in einem neuen Browserfenster
Seitenstreifen räumen



Für die Ausstattung solcher Strecken mit den erforderlichen fernsteuerbaren Wechselverkehrszeichen und die Überwachungseinrichtungen zur Verkehrsbeobachtung stellt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Mittel bereit. Voraussetzung ist, dass die Zweckmäßigkeit einer solchen Maßnahme im Einzelfall von den Ländern nachgewiesen wird. Hierzu ist ein Verfahren zur technischen und wirtschaftlichen Beurteilung geplanter Maßnahmen erstellt worden, mit dessen Hilfe dieser Nachweis geführt werden kann.