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Die religiöse Debatte

Das Kopftuch

Pressemitteilung vom 20. Oktober 2003
Zentralrat der Muslime in Deutschland e.V.
[...]

A. Theologische Begründungen:

Die Regeln für die Bekleidung für Männer und Frauen sind Bestandteil der islamischen Lehre. Ihre Befolgung gehört somit zum islamischen Glauben und zur islamischen Lebensweise. Das Tragen des "Kopftuchs" ist Teil der Glaubensausübung. Zusammengenommen belegen das die Rechtsquellen (Koran, Sunna und Konsens) im Islam:

1. Der Koran: Der Koran erhob die zur Zeit der Offenbarung allgemein geltende Sitte der Kopfbedeckung zur Vorschrift und präzisierte dieses mit den Worten: "... sie [die Frauen] sollen ihre Kopftücher auf den Brustschlitz ihres Gewandes schlagen und ihren Schmuck nicht offen zeigen..." (Koran 24/31, Übersetzung Bubenheim/Elyas) Der Koran machte es somit zur Pflicht, die Kopfbedeckung nach vorne zu schlagen und damit Hals, Ausschnitt und Brust zu bedecken. Andere Einzelheiten, die zu den Kleidervorschriften für beide Geschlechter gehören, sind dem vollständigen Text des bereits oben aufgeführten Verses zu entnehmen (Koran 24/30-31).

2. Die Sunna: Von der Befolgung dieser Vorschriften, insbesondere der der Kopfbedeckung für Frauen, wird ohne Ausnahme in der Sunna, der Lebensweise des Propheten, berichtet: A´isha, die Frau des Propheten, berichtet, dass der Prophet seinen Blick von ihrer Schwester Asmaa abwandte, als diese einmal mit durchsichtiger Kleidung zu ihm kam. Er sagte zu ihr: "Asmaa, wenn eine Frau ihre erste Regelblutung hatte, soll man nichts von ihr sehen, außer diesem und diesem." Und er zeigte dabei auf sein Gesicht und seine Hände (Hadith-Sammlung von Abu-Dawud)

3. Der Konsens: Bei allen sunnitischen und schiitischen Rechtsschulen besteht Konsens darin, dass die Kopfbedeckung für Frauen zu den Kleidungsvorschriften gehört, die verpflichtenden Charakter haben. Bei den sunnitischen Rechtsschulen - der hanafitischen, der hanbalitischen, der shafiitischen und der malikitischen -, sowie bei der Rechtsschule der schiitischen Zwölfer Imame gilt die Kopfbedeckung unumstritten als Pflicht (arabisch: Wadschib) für muslimische Frauen.

B. Weitere gesellschaftliche Aspekte

1. Die Vollverschleierung (die Gesichtsbedeckung) galt laut koranischer Aussage als Pflicht nur für die Frauen des Propheten, nicht aber als allgemeine Pflicht für andere muslimische Frauen. Nur in einigen besonderen Fällen sehen einige Gelehrte die Pflicht der Vollverschleierung für einzelne Frauen gegeben.

2. Die Kleidervorschriften gelten ab dem Zeitpunkt der Geschlechtsreife als Pflicht. Auch vor dem Erreichen dieses Alters sollen bestimmte Teile dieser Vorschriften, z.B. Bedeckung der Geschlechtsteile, aus erzieherischen und gesellschaftlichen Gründen beachtet werden. Schamhaftigkeit gehört zur Glaubensausübung.

3. Gebote und Vorschriften des Islam sollen bewusst befolgt werden. Die Befolgung soll aus Überzeugung und freiem Willen erfolgen, weshalb der Koran und die Prophetensprüche immer wieder den Sinn dieser Vorschriften, die negativen Folgen für die Gesellschaft durch ihre Missachtung und die Belohnung im Jenseits für ihre Beachtung erläutern.

4. Das Nichttragen des Kopftuches bedeutet nicht die Abkehr vom Islam und gilt islamisch gesehen für sich allein nicht als Maßstab für die Frömmigkeit der Einzelnen.

Quelle: ZMD Zentralrat der Muslime in Deutschland e.V.: Das Kopftuch. Auf: www.islam.de, Stand 28.6.2005.


28. Juni 2005


 
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