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ABSICHERUNG VERKEHRSGEFÄHRDENDER TEILE AN FAHRZEUGEN DER LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT


Richtlinien über die Beschaffenheit und Anbringung der äußeren Fahrzeugteile

in der Fassung vom 23. November 1984



(1) Äußere Fahrzeugteile müssen so beschaffen und angebracht sein, daß sie beim verkehrsüblichen Betrieb des Fahrzeuges niemanden schädigen oder mehr als unvermeidbar gefährden, behindern oder belästigen; namentlich dürfen sie bei Unfällen den Schaden nicht vergrößern. Sind solche Teile nach Lage, Anbringung oder Beschaffenheit nicht verkehrsgefährdend, so sind sie nicht zu beanstanden. Das gilt z.B. für Teile an geschützten Stellen, Teile, über die ein Körper ungehindert hinweggleiten oder zurückfallen kann, oder Teile, die schon bei leichtem Druck ausweichen und in dieser Stellung keine Verletzungen verursachen können. Nicht verkehrsgefährdend sind auch Teile, die in einer Höhe von mehr als 2 m über der Fahrbahn angebracht sind.

(2) Im einzelnen wird auf folgende Beispiele hingewiesen:

1. Abschleppkupplungen am vorderen Teil des Fahrzeuges müssen mit einer Schutzabdeckung - z.B. Blechhaube - abgedeckt oder in die Stoßstange versenkt werden.
2. Arbeitsstellenscheinwerfer müssen innerhalb der Gesamtbreite des Fahrzeuges liegen.
  Knebel zum Festsetzen des Scheinwerfers und Halterungen zur Aufnahme der Lichtleitung dürfen nicht zur Außenseite vorstehen.
3. Außenspiegel und ihre Haltevorrichtungen dürfen keine Spitzen oder scharfen Kanten haben.
4. Begrenzungsanzeiger und Flaggenständer müssen federnd angebracht sein oder aus elastischem Werkstoff bestehen. Das gilt nicht für Flaggenständer, wenn bei nicht mitgeführter Flagge der Bolzen der Haltevorrichtung abgenommen werden kann, so daß nur der Sockel auf dem Fahrzeug verbleibt.
5. Gepäckträger (z.B. Dachroste und Skiträger) dürfen keine Spitzen und müssen abweisende Wirkung haben.
6. Griffe und Scharniere am Aufbau für Türen, Motorhauben, Kofferraumdeckel u. a. sowie Betätigungshebel - auch an Zweiradfahrzeugen - müssen glatt sein und dürfen keine Spitzen oder scharfen Kanten haben.
  "Die offene Seite von Türgriffen soll grundsätzlich nach hinten gerichtet sein. Ist sie nicht nach hinten gerichtet, so darf der Griff parallel zur Türebene drehbar, jedoch nicht abklappbar sein; die Griffenden müssen nach der Tür zu abgebogen und in einer Griffmulde versenkt sein."
7. Haltegriffe an Krafträdern für den Beifahrer müssen nachgiebig sein.
8. Kühler- und Motorhaubenfiguren, die über die Fahrzeugaußenfläche hinausragen, sind unzulässig.
  Hierzu gehören z.B. Tiergestalten, Flugzeug- oder Schiffsmodelle, Torpedos, Thermometer, Fabrikzeichen.
9. Lichtschirme und vorgezogene Teile an Fahrzeugleuchten, z.B. an Scheinwerfern, müssen einen gut abgerundeten und ausreichend breiten Rand haben mit einem Abrundungshalbmesser von mindestens 2,5 mm; ragen die Teile um einen bestimmten Wert (in mm) über den Scheitel der Abschlußscheibe hinaus, muß der Abrundungshalbmesser um 1/20 dieses Wertes (in mm) größer sein, wobei jedoch ein Halbmesser von 5 mm genügt. Andernfalls sind sie nur zulässig, wenn sie nachgiebig sind oder leicht brechen und dabei keine scharfen Kanten oder Splitter bilden.
10. Mähwerke und Mähmesser: Bei freiliegenden Mähwerken müssen die Fingerspitzen oder Klingenspitzen der Mähmesser mit einem mindestens 50 mm breiten Schutz ausgerüstet sein (DIN 11349). Die Spitzen von Außenschuhen und die Halmteiler müssen eine ausreichende Schutzvorrichtung tragen.
11. Radkappen: Zierknebel oder Flügelmuttern bei Zentralverschlüssen sind unzulässig, auch wenn sie nicht über die Kotflügel hinausragen.
12. Die Schallgeber für Warnvorrichtungen mit einer Folge verschieden hoher Töne dürfen nicht über die Gesamtbreite hinausragen. Gegen die Anbringung von Schallgebern auf der Stoßstange bestehen keine Bedenken, wenn die Vorderseite der Schallgeber stumpf ist.
13. Sonnenblenden (Schuten), die oberhalb der Windschutzscheibe außen angebracht sind, müssen die Forderungen für Lichtschirme erfüllen.
14. Stoßstangen und ihre Hörner dürfen keine Spitzen und scharfen Kanten haben. Ihre Enden müssen seitlich am Fahrzeug möglichst eng anliegen.
15. Tafeln an den seitlichen Außenflächen (z.B. Reklametafeln an Omnibussen) dürfen nicht abstehen.
16. Verschlüsse, Bordwandhaken und Spannvorrichtungen an Nutzfahrzeugen müssen nach außen glatt sein und dürfen keine überstehenden Spitzen haben.
17. Verzierungen dürfen nicht mehr als 3 cm von der sie umgebenden Fahrzeugaußenfläche abstehen. Sie sind unzulässig, wenn sie Spitzen oder scharfe Kanten aufweisen.
18. Vorbaupumpen und Vorbauwinden sollen in der Regel in einem Schutzrahmen untergebracht sein. Der Schutzrahmen darf keine Spitzen oder scharfen Kanten haben.
  Vorbaupumpen und Vorbauwinden müssen während der Fahrt mit einer Schutzabdeckung - z.B. Blechhaube, starkes Segeltuch mit Verstärkung oder Polsterung der Stirnseite - abgedeckt sein. Der Schutzrahmen und die Schutzabdeckung können entfallen, wenn die Aggregate und die Betätigungseinrichtungen so beschaffen sind, daß aufprallende Körper ungehindert abgleiten können.
  Die Betätigungshebel der Vorbaupumpen sind innerhalb des Schutzrahmens hinter die Druckabgänge der Pumpe zu legen. Befestigungseinrichtungen für Kupplungsschlüssel zu den Vorbaupumpen dürfen keine hervorstechenden Teile aufweisen, sofern sie nicht an geschützter Stelle angebracht sind.
  Umlenkrollen und Abschlepphaken für Vorbauwinden dürfen nicht über den Schutzrahmen hinausstehen.
19. Ladetüren mit senkrechter oder annähernd senkrechter Drechachse an der Rückseite von Kraftfahrzeugen und Anhängern müssen so beschaffen sein, daß sie bis zum Anliegen an den Längsseiten des Fahrzeugs geöffnet und in dieser Stellung arretiert werden können.
  Ist diese Bedingung nicht erfüllt, muß eine selbsttätig einrastende Haltevorrichtung für eine Stellung vorhanden sein, in der die geöffneten Türen nicht über die seitliche Begrenzung des Fahrzeugs hinausragen.
20. Klappbare Windschutzscheiben müssen auf öffentlichen Straßen auch in geklapptem Zustand den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechen. Dies kann z.B. auch durch eine geeignete Stellung der geklappten Windschutzscheibe oder durch einen weich gepolsterten Schutzüberzug an der geklappten Windschutzscheibe erreicht werden.
21. Die hinteren Enden der Fahrgestell- und ggf. der Aufbaulängsträger, falls diese nicht zurückgesetzt oder durch den zugehörigen Querträger oder andere geeignete Konstruktionen geschützt sind, müssen mit geeigneten Abdeckungen (z.B. Metallplatten, Kappen aus Gummi oder elastischen Kunststoffen) geschlossen werden.
22. Fahrzeuge mit Befestigungseinrichtungen zur Aufnahme von Containern bzw. Wechselbehältern müssen mit seitlichen Schutzeinrichungen ausgerüstet sein, sofern bei Fahrten ohne Container bzw. Wechselbehälter durch vorstehende Querträger, die zur Aufnahme und Abstützung der Ladung dienen, Freiräume von mehr als 900 mm Länge (in Fahrzeuglängsrichtung) und von mehr als 200 mm Tiefe (in Querrichtung) vorhanden sind. Diese Einrichtung darf an der Fahrzeuglängsseite bis 100 mm gegenüber den Trägerenden zurückliegen, jedoch muß im Bereich der Trägerenden selbst eine abweisende Wirkung erzielt werden. Die Einrichtung muß fest mit dem Fahrzeug verbunden sein.
23. Hubladebühnen und ähnliche Einrichtungen (z.B. Hebebordwände an Lastkraftwagen und Lifteinrichtungen an Behinderten-Transportfahrzeugen) müssen an sämtlichen beim Ladevorgang dem Verkehrsraum zugewandten äußeren Kanten und Ecken (insbesondere an der Auffahrkante) einen Abrundungshalbmesser von mindestens 5 mm aufweisen.
  Bezüglich der Sicherung von Hubladebühnen während des Betriebs durch Blinkleuchten für gelbes Licht und retroreflektierende rot-weiße Warnmarkierungen gilt § 53b Abs. 5 Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung und ist den Übergangsbestimmungen zu dieser Vorschrift entsprechend ab 1. Januar 1993 anzuwenden.




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