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Umwelthaftung

Infolge der Unterzeichnung des Vertrags von Lissabon wird der Glossar derzeit aktualisiert.

Die Umwelthaftung beruht auf dem Verursacherprinzip, das im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verankert ist. Sie ist in der Richtlinie 2004/35/EG geregelt.

Die Umwelthaftung greift bei Umweltschäden und bei unmittelbarer Gefahr solcher Schäden, wenn sie durch gewerbliche Tätigkeiten verursacht werden und ein Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und der betreffenden Tätigkeit festgestellt werden kann. Als Umweltschäden gelten die unmittelbare oder mittelbare Schädigung von Gewässern, von geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die unter den Schutz des Netzes Natura 2000 fallen, sowie unmittelbare oder mittelbare Verunreinigungen des Bodens, die ein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen.

Es gibt zwei Arten der Umwelthaftung, eine verschuldensunabhängige und eine, bei der ein vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln nachgewiesen werden muss. Die verschuldensunabhängige Haftung kommt in Frage bei gefährlichen oder potenziell gefährlichen Tätigkeiten, die im Anhang der Richtlinie aufgeführt sind. In diesen Fällen kann ein Betreiber auch dann haftbar gemacht werden, wenn ihm kein vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln vorgeworfen werden kann. Bei allen anderen Tätigkeiten haftet der Betreiber für eine Schädigung oder die unmittelbare Gefahr einer Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.

Siehe:


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