Justiz in den Stammesgebieten

Die ethnische, kulturelle und sprachliche Vielfalt Pakistans zeigt sich in rechtlicher Hinsicht insbesondere in den teils bundesstaatlich verwalteten und mehrheitlich paschtunisch geprägten Stammesgebieten (Federally Administered Tribal Areas, FATA), in denen sich überkommenes Kolonialrecht, Gewohnheits- und islamisches Recht überschneiden. So erlauben die noch von der britischen Kolonialmacht 1901 verabschiedeten Frontier Crimes Regulations verwaltungsrechtliche Ermessensentscheidungen und die Anwendung von Gewohnheitsrecht. Dieses sowie islamisches Recht wenden lokale Stammesräte (jirga) an, die die sog. "non-protected areas" der FATA ohne bundesstaatliche Unterstützung auch allein verwalten.

Die pakistanische Verfassung von 1973 schützt diese Strukturen in Art. 247, nach dessen Abs. 3 bundesstaatliche Gesetze nur auf ausdrückliche Anordnung des Staatspräsidenten auf die FATA Anwendung finden. Nach Abs. 7 ist die verfassungsmäßige staatliche Gerichtsbarkeit in den Stammesgebieten ausgeschlossen.

Das Max-Planck-Institut unterstützt seinen regionalen Kooperationspartner CAMP wissenschaftlich und erwartet für die Zukunft weitere Einbringungen.


  • Geändert am: 19.10.2011
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