Art. 85 Genehmigung fliegender Bauten (1) Fliegende
Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind,
wiederholt an wechselnden Orten aufgestellt und zerlegt zu
werden. (2) Fliegende
Bauten bedürfen, bevor sie zum ersten Mal aufgestellt und in
Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung. Die
Ausführungsgenehmigung wird für eine bestimmte Frist
erteilt, die höchstens fünf Jahre betragen soll; sie kann
auf schriftlichen Antrag von der für die Ausführungsgenehmigung
zuständigen Behörde oder der nach Art. 90 Abs. 8 bestimmten
Stelle jeweils um bis zu fünf Jahre verlängert werden, wenn
das der Inhaber vor Ablauf der Frist schriftlich beantragt. (3) Keiner Ausführungsgenehmigung
bedürfen (4) Für jeden
genehmigungspflichtigen fliegenden Bau ist ein Prüfbuch
anzulegen. Wird die Aufstellung oder der Gebrauch des
fliegenden Baus wegen Mängeln untersagt, die eine Versagung
der Ausführungsgenehmigung rechtfertigen würden, ist das Prüfbuch
einzuziehen und der für die Ausführungsgenehmigung zuständigen
Behörde oder Stelle zuzuleiten. In das Prüfbuch sind
einzutragen: Umstände, die zu Eintragungen nach Nummern 2 und 3 führen, hat der Inhaber der Ausführungsgenehmigung der dafür zuletzt zuständigen Behörde oder Stelle unverzüglich anzuzeigen. (5) Die
beabsichtigte Aufstellung genehmigungspflichtiger fliegender
Bauten ist der Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche
zuvor unter Vorlage des Prüfbuchs anzuzeigen, es sei denn, daß
dies nach der Ausführungsgenehmigung nicht erforderlich ist.
Genehmigungsbedürftige fliegende Bauten dürfen nur in
Betrieb genommen werden, wenn >>> Art. 86
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