Wenn Sie uns das Leistungsschutzrecht so lange zurücklegen könnten…?

Ich bin mir nicht so sicher wie viele andere, dass die Sache mit dem Leistungsschutzrecht schon gelaufen ist und die vorläufige Einwilligung fast aller Verlage, bei Google News gelistet zu bleiben, einer Kapitulation gleich kommt. Für »Zeit Online« habe ich versucht, das zu erklären.

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Es ist aber für die Verlage fraglos ein gigantisches PR-Debakel.

Jahrelang lobbyieren sie für ein solches Gesetz, und nun ist es da und sie wissen noch nichts damit anzufangen. »Das LSR wird schnell, unbürokratisch und leistungsstark von den Verlagen umgesetzt werden«, hatte der Zeitschriftenverlegerverband VDZ im Januar angekündigt. Auf Nachfrage von ix, ob es nun soweit sei und was damit überhaupt gemeint sei, tat der Verband, was ihm naturgemäß am leichtesten fällt: Er stellte sich tot.

Der Hauptgeschäftsführer des Zeitungsverlegerverbandes BDZV, Dietmar Wolff, war in den vergangenen Tagen dagegen auskunftsfreudig. Er sagte am Telefon in Bezug auf die vorläufige Einwilligung der Verlage, dass Google News kostenlos Snippets von ihren Texten anzeigen darf, den bemerkenswerten Satz, dass damit für die Übergangszeit doch beiden gedient sei: Google habe weiterhin die Inhalte, und die Verlage den Traffic.

Als beschriebe dieses Profitieren beider Seiten nicht ohnehin das Verhältnis zwischen Suchmaschinen und Inhalte-Produzenten — und den Grund, warum ein Leistungsschutzrecht so aberwitzig erscheint.

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Viele Verlage haben ihre Google-News-Einwilligungserklärung mit einer Zusatzerklärung relativiert. Sie stammt von der Kanzlei Raue, die die Verlegerverbände juristisch bei diesem Thema berät. VDZ und BDZV hatten ihren Mitgliedern in einem Rundbrief diese Variante als eine Möglichkeit vorgeschlagen. Die Erklärung lautet wörtlich:

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie haben im Zuge des zum 1. August 2013 in Kraft tretenden Leistungsschutzrechtes ein Opt-In-Verfahren für die Anzeige von Presseerzeugnissen in Google News eingeführt. Dafür stellen Sie im Internet ein vorformuliertes Formular bereit.

In dem Formular erklären Sie, dass die von Google betriebenen Dienste in Übereinstimmung mit dem neuen Leistungsschutzrecht stehen. Ferner stellen Sie Presseverlage vor die Wahl, der Anzeige Ihrer Presseerzeugnisse in Google News entweder zu widersprechen oder in die unentgeltliche Nutzung einzuwilligen. Hierzu möchten wir klarstellen:

Unser Haus befindet sich derzeit in Vorbereitungen zur langfristigen Wahrnehmung der Leistungsschutzrechte an unseren Presseerzeugnissen. Die technischen Voraussetzungen für eine Lizenzierung liegen noch nicht vor. Auch muss abgewartet werden, ob es in naher Zukunft die Möglichkeit geben wird, die Leistungsschutzrechte in eine Verwertungsgesellschaft einzubringen und kollektiv wahrnehmen zu lassen. Die Abgabe der Einwilligung durch unsere Verlag erfolgt vor diesem Hintergrund in dem Verständnis der jederzeitigen Widerrufbarkeit nur vorläufig.

Eine Anerkennung Ihrer Position, wonach Ihre Dienste in Übereinstimmung mit dem Leistungsschutzrecht stünden, ist mit unserer Einwilligung nicht verbunden. Wir behalten uns vielmehr — auch mit Rücksicht auf andere Aggregatoren — vor, unsere Leistungsschutzrechte zukünftig zu anderen als den von Ihnen vorgegebenen Konditionen wahrzunehmen.

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Trotz der Nähe der Kanzlei Raue und Verlegerverbänden distanzierte sich BDZV-Hauptgeschäftsführer Wolff von einem Aufsatz, den zwei Raue-Anwälte zum Leistungsschutzrecht veröffentlich haben. Der BDZV habe diesen Text nicht in Auftrag gegeben.

In dem Aufsatz, der in der Ausgabe 3/2013 von »AfP Zeitschrift für Medien– und Kommunikationsrecht« erschienen ist, deuten die Anwälte Robert Heine und Felix Stang das neue Gesetz extrem verlegerfreundlich. Sie erklären (wie berichtet), warum von möglichen Erlösen fast nichts an die Urheber abgegeben werden muss, obwohl die Verleger ein solches »faires« Teilen immer versprochen gestellt hatten.

In demselben Aufsatz kommen die verlegernahen Autoren auch zu einer verblüffend einfachen Antwort, wieviel Zeichen so ein »Snippet«, also ein angezeigter Textschnipsel in Suchergebnissen oder Aggregatoren, denn haben darf, um nicht genehmigungspflichtig zu sein. Die Antwort: null.

Sie verweisen auf den im Gesetz genannten Superlativ, es seien »kleinste Textausschnitte« erlaubt, und folgern:

Die Privilegierung umfasst also nur Textausschnitte, die nicht kleiner sein könnten, um den von der Privilegierung umfassten Zweck, die Beschreibung des verlinkten Inhalts, noch zu erreichen.

Der angezeigte Text müsse zudem den verlinkten Inhalt beschreiben. Deshalb sei die übliche Praxis von Suchmaschinen, beispielsweise die dem gesuchten Begriff vorangehenden und folgenden fünf Wörter anzuzeigen, ohne Einwilligung des jeweiligen Verlages unzulässig.

Die Funktion der möglichst kurzen Bezeichnung eines Presseartikels bzw. der Benennung seines Inhalts übernehmen (…) nicht ganze Sätze eines Artikels, sondern regelmäßig die Überschrift, gegebenenfalls in Verbindung mit einer Unterzeile oder einer Oberzeile.

Das ist nach Ansicht der Anwälte der Kanzlei, die sonst die Verleger bei diesem Thema berät, also das, was Suchmaschinen ab heute nur noch ohne Lizenz anzeigen dürfen: Überschriften.

Auch wenn der BDZV sich das Papier nicht zu eigen machen wollte, kann man davon ausgehen, dass diese Argumente schon einmal als Munition für die zu erwartenden rechtlichen Auseinandersetzungen platziert wurden.

Was steht den Urhebern vom Leistungsschutzrecht zu? Ungefähr nichts.

Von dem Geld, das die Presseverlage durch ihr neues Leistungsschutzrecht einnehmen, müssen sie den Urhebern praktisch nichts abgeben. Zu diesem Ergebnis kommen zwei verlegernahe Rechtsanwälte in einem Fach-Aufsatz.

Bevor das Gesetz verabschiedet wurde, hatten die Verlage den gegenteiligen Eindruck erweckt. Auch Journalisten würden unmittelbar davon profitieren, wenn Suchmaschinenbetreiber und Aggregatoren für die Verwendung kleiner Textschnipsel zahlen müssen. In einer vermeintlichen Informationsbroschüre, die die Verlegerverbände VDZ und BDZV vor der Abstimmung an alle Bundestagsabgeordneten verschickten, hieß es:

Journalisten sollen laut Gesetzentwurf sogar an den möglichen Erlösen des neuen Rechts beteiligt werden; die Verlage haben dies selbst vorgeschlagen.

Tatsächlich lacht aus dem Gesetz freundlich winkend ein Absatz, in dem es heißt:

§ 87h
Beteiligungsanspruch des Urhebers

Der Urheber ist an einer Vergütung angemessen zu beteiligen.

Aber was heißt schon »angemessen«?

Die Rechtsanwälte Robert Heine und Felix Stang kommen in ihrem »Beitrag zur Klärung ausgewählter Rechtsfragen« des neuen Leistungsschutzsrechts für Presseverleger (»AfP Zeitschrift für Medien– und Kommunikationsrecht«, 3/2013, S. 177ff.) zu einem verblüffenden Ergebnis: Wenn es um kurze, etwa von Suchmaschinen angezeigte Textschnipsel geht, sogenannte Snippets, haben die Urheber keinen Anspruch auf eine Beteiligung an der Vergütung. Sie schreiben:

Grundlage des Beteiligungsanspruchs ist die Verwertung eines Werkes. Auch der Beteiligungsanspruch des Urhebers scheidet demnach aus, wenn nicht sein Werk, sondern nur ein urheberrechtlich nicht relevanter Teil davon genutzt wird, der die Anforderungen an die Schöpfungshöhe nach § 2 Abs. 2 UrhG nicht erfüllt. Erhält ein Presseverleger also lediglich eine Vergütung für die Nutzung von Snippets, die aufgrund ihrer Kürze keinen Werkcharakter haben, scheidet ein Anspruch der Urheber der Presseartikel auf Beteiligung aus.

Anders sei die Lage nur bei der Übernahme kompletter Artikel. Dann hätten die Urheber zwar einen Anspruch darauf, an der Verlegervergütung beteiligt zu werden. Aber der ihnen zustehende Anteil sei sehr überschaubar.

Eine Aufteilung der Erlöse im Verhältnis 50:50, wie sie etwa bei Tonträgern Praxis ist, sei vom neuen Presseleistungsschutzrecht »nicht gefordert«, weil Journalisten im Vergleich zu den ausübenden Künstlern auf Tonträgern viel mehr eigene Verwertungsrechte hätten. Die Ansprüche der Journalisten lägen auch »weit unterhalb« der »gemeinsamen Vergütungsregeln«, die zwei Journalistengewerkschaften mit den Verlegern vereinbart haben.

Also noch einmal: Die Urheber haben laut Heine und Stang keinen Anspruch, an möglichen Einnahmen beteiligt zu werden, die Verlage zukünftig von Aggregatoren und Suchmaschinen durch die Übernahme von Snippets erzielen. Und der ihnen zustehende Anteil aus der Lizenzierung kompletter Artikel sei minimal.

Heine und Stang sind Rechtsanwälte in der Kanzlei Raue LLP in Berlin. Die Kanzlei Raue LLP berät die Verlegerverbände VDZ und BDZV bei urheberrechtlichen Fragen.

Lügen fürs Leistungsschutzrecht (3)

Unter dem Namen »Verteidige dein Netz« hat Google vor einigen Wochen eine große Kampagne gegen das geplante Leistungsschutzrecht für Zeitungs– und Zeitschriften-Verlage begonnen. Vor einigen Tagen veröffentlichte der Verband der Zeitschriftenverleger unter dem Titel »Verteidige deine Presse« eine Antwort. Punkt für Punkt werden darin die Behauptungen von Google »dekonstruiert«.

Zum Beispiel die Aussage: »Das geplante Leistungsschutzrecht wird auch innerhalb der schwarz-gelben Koalition in Berlin kritisch gesehen.« Das ist zwar zweifellos wahr. Aber der VDZ erwidert:

Letztendlich übersteigt die Zahl der Befürworter die Zahl der Kritiker. Sowieso wäre ohne Kritik eine politische Debatte nicht möglich. Dank der Pro– und Contra– Meinungen im politischen Feld wurde letztendlich ein Konsens erzielt, der sich im befürwortenden Votum des Bundestags für das Leistungsschutzrecht ausspricht. Wer, wenn nicht die Abgeordneten, ist repräsentativer dafür?

Moment: Es gibt ein »befürwortendes Votum des Bundestages« für das geplante Leistungsschutzrecht?

Der VDZ scheint davon überzeugt, denn er wiederholt das später noch einmal in anderer, aber ähnlich pathetischer Form, nämlich um der Google-Aussage zu widersprechen, dass das Leistungsschutzrecht »von weiten Teilen der deutschen Gesellschaft abgelehnt« werde:

Wenn Google die angeführten Beispiele für repräsentativer hält, als der vom deutschen Volk gewählte Bundestag, der sich für das Leistungsschutzrecht in einem Votum ausgesprochen hat, dann weist der Suchmonopolist hier eine gehörige Verzerrung bezüglich seines Gesellschaftsbild aus.

Die Verleger suggerieren, dass Google undemokratisch handelt, weil der Konzern einen Beschluss des deutschen Parlaments ignoriere, nur: Welchen Parlamentsbeschluss? Wann hat der vom deutschen Volk gewählte Bundestag sich in einem Votum für das Leistungsschutzrecht ausgesprochen?

Auf meine entsprechende Frage antwortet mir der Sprecher des VDZ:

Der Bundestag hat sich in der ersten Lesung mit dem Gesetzentwurf beschäftigt und dann in die Ausschüsse überwiesen. Bei der Debatte in der ersten Lesung überwogen positive Bewertungen.

Mit anderen Worten: Es gibt kein Votum. Der Deutsche Bundestag hat über das geplante Leistungsschutzrecht noch nicht abgestimmt. Er hat es nur, wie vorgesehen in unserem Gesetzgebungsverfahren, in die Ausschüsse überwiesen. Dabei hat keine Abstimmung stattgefunden, schon gar nicht in der Sache.

Und selbst wenn die überwiegende Zahl von Bewertungen in der Aussprache zur ersten Lesung schon gleichbedeutend wäre mit einem »Votum« (was sie nicht ist), hätte der VDZ unrecht. Für das Leistungsschutzrecht sprachen sich drei Redner aus (Max Stadler, Ansgar Heveling, Thomas Silberhorn), dagegen bzw. für Alternativen fünf (Martin Dörmann, Petra Sitte, Tabea Rößner, Lars Klingbeil, Jimmy Schulz).

Und wir merken uns: Die deutschen Zeitschriftenverleger erfinden im Kampf für ihr eigenes Gesetz ein parlamentarisches Votum, das es nicht gibt, um die angeblichen Unwahrheiten und die Demokratiefeindlichkeit von Google anzuprangern.

Nachtrag, 17:50 Uhr. Der VDZ hat seine falsche Darstellung auf Twitter mit der Formulierung »Wenn der Wunsch Vater des Gedankens ist« erklärt und die betreffenden Stellen jetzt so verändert:

Dank der zahlreichen Pro– und Contra– Meinungen im politischen Feld wird auf einen Konsens hingearbeitet, der sich hoffentlich im befürwortenden Votum des Bundestags für das Leistungsschutzrecht ausspricht. (…)

Wenn Google die angeführten Beispiele für repräsentativer hält, als der vom deutschen Volk gewählte Bundestag, der in der Entscheidung letztendlich das letzte Wort haben wird, dann weist der Suchmonopolist hier eine gehörige Verzerrung bezüglich seines Gesellschaftsbild aus.

(Hervorhebungen von mir.)

Das ergibt zwar weder sprachlich, noch als Erwiderung auf Google Sinn, ist aber wenigstens nicht mehr komplett falsch.

Ausgewogenheit, wie sie Hubert Burda meint

»Kritisch und ausgewogen« hätten sich die Journalisten und Redakteure der deutschen Zeitungen und Zeitschriften zum Thema Leistungsschutzrecht geäußert, schrieb Verlegerpräsident Hubert Burda den Bundestagsabgeordneten. Das ist ein guter Anlass, ausnahmsweise in den »Focus« zu schauen, den er herausgibt.

Auch der hat sich in dieser Woche mit dem Leistungsschutzrecht befasst. Der Artikel trägt die Überschrift: »Bald Fairness im Netz?« Er ist mit einer Karikatur illustriert, die Google als Spinne in einem Netz zeigt, in dem schon mehrere Fliegen mit Euro-Zeichen und ein Schmetterling mit Dollar-Zeichen festhängen. Die Google-Spinne trägt ein Protestschild mit der Aufschrift »FÜR DIE FREIHEIT IM NETZ!«

»Focus«-Medienredakteur Robert Vernier berichtet unter dieser Zeichnung, dass das geplante Leistungsschutzrecht »ungeachtet der massiven Kampagne des Internet-Riesen Google die erste parlamentarische Hürde« genommen hätte. Das Gesetz solle Verlage vor dem »unberechtigten und unbezahlten Zugriff« auf ihre Inhalte schützen, behauptet er und fasst seine Bedeutung so zusammen:

Es hätte Vorbildcharakter für viele Länder, in denen sich Verlage — wie etwa in Frankreich und Brasilien — gegen die ungenierte Selbstbedienung von Google & Co. bei Zeitschriften– und Zeitungsinhalten wehren. (…)

Per Internet-Kampagne und Zeitungsanzeigen schürte der US-Konzern vergangene Woche mit unwahren Behauptungen und bizarren Andeutungen Ängste. Google erklärte die Freiheit des Internets für bedroht und forderte dessen Nutzer auf, Bundestagsabgeordnete mit einer Flut von E-Mails auf Konzernkurs zu zwingen.

Vernier zitiert dann aus der Bundestagsdebatte jeweils mehrere Äußerungen von Max Stadler (FDP) und Ansgar Heveling (CDU). Beide sind Befürworter des neuen Gesetzes.

Argumente gegen das Leistungsschutzrecht aus der Debatte werden im »Focus« nicht erwähnt. Ein Gegner des Gesetzes kommt im »Focus« nicht zu Wort. Von der Kritik namhafter Wissenschaftler an dem Gesetz erfährt der »Focus«-Leser nichts.

Diese, äh, nachrichtliche Berichterstattung wird durch einen Kommentar hinten im Heft ergänzt. In der Rubrik »Montag ist Zeugnistag« gibt »Focus« Google eine 6.

Ein Kartell nutzt seine Macht: Wie die Verlage für das Leistungsschutzrecht kämpfen

Es ist kein Spaß, sich mit dem Kartell aller großen Häuser anzulegen. Wer will Springer, Burda, »Süddeutsche«, »FAZ«, DuMont und die »WAZ«-Gruppe gegen sich haben? Natürlich sagen Mathias Döpfner, Frank Schirrmacher oder Hubert Burda ihren Redakteuren nicht, was sie schreiben sollen. Das wissen die schon von allein.

(Jakob Augstein)

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Morgen Demnächst will das Bundeskabinett über ein Presse-Leistungsschutzrecht entscheiden. Wenn man den Verlagen glaubt — wozu kein Anlass besteht — geht es um nichts weniger als um Leben und Tod der freien Presse in Deutschland.

Seit gut dreieinhalb Jahren kämpfen die Verlage öffentlich für ein solches Recht, mit dem die geschäftliche Nutzung ihrer frei zugänglichen Inhalte im Internet lizenzpflichtig gemacht werden soll. Ursprünglich sollte schon das Lesen von Online-Medien auf geschäftlichen Computern Geld kosten; inzwischen ist nur noch eine Lex Google übrig geblieben, die Suchmaschinen dafür zahlen lassen will, dass sie kurze Anrisse aus Verlagstexten zeigen, um Nutzer zu deren Seiten zu leiten.

Es sieht im Moment nicht so aus, als ob die Geschichte, wie die Verlage die Bundesregierung dazu brachten, ihre Rechte und potentiell ihre Einnahmen durch ein neues Gesetz deutlich auszuweiten, am Ende aus Verlagssicht eine Erfolgsgeschichte sein wird. Sie ist trotzdem ein Lehrstück: Dafür, wie die führenden deutschen Zeitungs– und Zeitschriftenverlage ein politisches Klima herstellten, in dem ein solches Gesetz notwendig erschien, und wie sie ihre publizistische Macht dazu benutzten, ihre politische Lobbyarbeit zu unterstützen.

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