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Menschenhandel: Austausch zwischen Fachleuten aus Ungarn und der Schweiz

26.06.09 (Allgemein)

Menschenhandel macht an Ländergrenzen nicht halt. Um ihn zu verhindern, effizient zu bekämpfen und seine Opfer zu schützen, ist internationale Zusammenarbeit zentral.

Das EDA, in enger Kooperation mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM) organisiert neu für in- und ausländische Expertinnen und Experten zweimal jährlich einen runden Tisch.

Die Gespräche dienen der Kontaktpflege, dem Erfahrungsaustausch und der Stärkung der Zusammenarbeit. Die dreijährige Serie der Runden Tische zu Menschenhandel wurde gestern mit einer Delegation aus Ungarn eröffnet.

Ungarn ist zur Zeit eines der hauptsächlichen Herkunftsländer von Opfern von Menschenhandel aus Zentraleuropa in der Schweiz.

Die ungarischen Spezialisten – Vertreter des Büros des Nationalen Koordinators gegen Menschenhandel im ungarischen Justizministerium, der Bundeskriminalpolizei sowie der Polizei und der Staatsanwaltschaft der Stadt Budapest und von Interpol – trafen sich gestern in Bern mit Vertretern der schweizerischen Bundeskriminalpolizei, der Bundesanwaltschaft, der Koordinationsstelle gegen Menschenhandel und Menschenschmuggel bei fedpol sowie mit Experten von Stadt- und Kantonspolizeien, kantonalen und städtischen Migrationsämtern und vom Grenzwachtkorps.

Am Runden Tisch wurde vorgestellt, wie Ungarn und die Schweiz von Menschenhandel betroffen sind, welche Bekämpfungsmaßnahmen die beiden Länder umsetzen, welche Behörden federführend in der Bekämpfung des Menschenhandels sind und wie ihre Koordination funktioniert.

Es wurde besprochen, wie in Ungarn und der Schweiz Opfer von Menschenhandel identifiziert werden und welchen Schutz, respektive welche Betreuung, sie erhalten. Die ungarischen und schweizerischen Experten diskutierten, ob und welche Präventionsmassnahmen ergriffen werden, um gefährdete Menschen besser zu schützen.

Die ungarische Abordnung trifft sich heute in Zürich mit kantonalen und städtischen Behörden und Stellen, unter anderem auch mit dem Fraueninformationszentrum Zürich, welches Opfer von Menschenhandel betreut.

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Fall Tinner: Aktenkopien werden den Strafverfolgungsbehörden zum Teil zugänglich gemacht und dann ganz vernichtet

25.06.09 (Allgemein, Politik, Schweiz, Welt, Wirtschaft, Wissenschaft)

Die im Verfahren Tinner aufgefundenen proliferationsrelevanten Aktenkopien werden den Strafverfolgungsbehörden mehrheitlich zugänglich gemacht. Nur die brisantesten Dokumente werden durch Platzhalter ersetzt, die eine Einordnung und Einschätzung der entfernten Seiten ermöglichen. Dies hat der Bundesrat am Mittwoch beschlossen.

US-amerikanische Atomrakete

US-amerikanische Atomrakete

Sein Beschluß berücksichtigt die Interessen der Strafverfolgungsbehörden und ist gleichzeitig sicherheitspolitisch vertretbar. Weil die Schweiz diese Akten nicht langfristig aufbewahren darf, werden sie am Ende des Verfahrens vernichtet.

Zwischen dem 18. und 20. März 2009 waren die im Verfahren Tinner bei der Bundesanwaltschaft aufgefundenen Aktenkopien von Spezialisten der Internationalen Atomenergieagentur (IAEO) begutachtet und triagiert worden.

Der nicht proliferationsrelevante Teil wurde in der Folge dem Eidgenössischen Untersuchungsrichter übergeben und steht für das Strafverfahren uneingeschränkt zur Verfügung. Offen blieb die Frage, wie mit den von der IAEO als proliferationsrelevant markierten Dokumenten verfahren werden sollte.

Unterschiedliche Brisanz der Aktenkopien

Der Bundesrat hat am Mittwoch verschiedene Varianten geprüft und sich für ein Vorgehen entschieden, das die Brisanz der Aktenkopien und die Bedürfnisse des Strafverfahrens berücksichtigt.

Die wenigen Dokumente von höchster Brisanz, die das “Atomwaffendesign” (Wortlaut in der Behördenmitteilung) betreffen, werden aus den Akten entfernt und durch Platzhalter ersetzt. Diese Platzhalter ermöglichen eine Einordnung und Einschätzung der entfernten Seiten, ohne deren Inhalt wiederzugeben. Weiterlesen »

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Straffung und Einsparung: Bundesrat genehmigt Zusammenlegung der Stäbe der Armee

25.06.09 (Allgemein, Gesellschaft, Politik, Schweiz)

Der Bundesrat gibt für die Zusammenlegung der Stäbe der Armee und die Straffung der Stäbe auf Stufe VBS grünes Licht. Er hat dazu die Teilrevision der Organisationsverordnung für das VBS (OV-VBS) und die Anpassung weiterer Verordnungen gutgeheißen.

Das Hauptquartier der Armee soll zur Straffung der Führung neu organisiert werden. In einem ersten Zwischenschritt werden dabei per 1. Juli 2009 der Planungsstab der Armee mit dem Stab des Chefs der Armee zu einem Armeestab zusammengelegt.

Dadurch sollen unter anderem durch Effizienzgewinne Stellen innerhalb der Verwaltung der Gruppe Verteidigung zugunsten der Ausbildung der Armee freigemacht werden. Dies betrifft insbesondere Stellenkontingente des militärischen Personals.

Weiter soll die Direktion für Sicherheitspolitik (DSP) in das Generalsekretariat des Eidg. Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) integriert werden.

Der Bereich Rüstungskontroll- und Abrüstungspolitik der bisherigen DSP wurde zu den Internationalen Beziehungen Verteidigung verschoben, um die Betreuung dieses Themas innerhalb des VBS an einer Stelle zu konzentrieren und damit zur Effizienz beizutragen.

Durch diesen Transfer sinkt der Bestand der DSP auf rund 15 Stellen, was für die Aufrechterhaltung einer eigenständigen Direktion als zu klein erachtet wird. Die Integration in das Generalsekretariat VBS wird dadurch erleichtert, daß die DSP schon bisher bezüglich Personal und Finanzen in das GS VBS integriert war.

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Schweizer Bundesrat möchte Gebäudeenergieausweis und mehr Fördergelder für die Kantone

25.06.09 (Allgemein, Natur & Umwelt, Politik, Schweiz, Verbraucher, Wirtschaft)

Der Bundesrat hat heute zuhanden des Parlaments eine Botschaft zur Änderung des Energiegesetzes verabschiedet.

Ziel dieser Teilrevision ist die Schaffung der gesetzlichen Grundlage für einen nationalen Gebäudeenergieausweis. Weiter sollen die kantonalen Energieförderprogramme durch eine Aufstockung der Bundesbeiträge für Information, Beratung sowie für die Aus- und Weiterbildung gestärkt werden.

Mit wenigen punktuellen Änderungen des Energiegesetzes will der Bundesrat mehrere Anliegen des Aktionsplans Energieeffizienz und zwei überwiesene Motionen (06.3134 Motion Leuthard, Leistungsverträge für Energieeffizienz; 07.3558 Motion UREK-S, Einführung eines schweizweit einheitlichen, obligatorischen Gebäudeausweises) umsetzen.

Ziel ist die Steigerung der Energieeffizienz im Gebäudebereich, in welchem heute noch 45% der Endenergie in Form von Heizenergie und Strom verbraucht werden. Entsprechend groß ist das Energiesparpotential.

Analog zur “Energie-Etikette” bei Haushaltgeräten und Lampen, deklariert der Gebäudeenergieausweis den Energieverbrauch von Gebäuden in grafisch anschaulicher Weise.

Er schafft damit Transparenz für potenzielle Käufer oder Mieter. Zudem zeigt er die Verbesserungspotenziale der Gebäude auf und führt so zu energetisch optimalen Sanierungen.

Zwar sehen die Kantone in ihren neuen Mustervorschriften bereits einen Gebäudeenergieausweis vor. Der Bundesrat sieht eine Verankerung im Energiegesetz dennoch angezeigt, da dort alle wichtigen zu regelnden Aspekte aus dem Gebäudebereich aufgelistet sind.

Die Kantone werden dadurch in ihren Zuständigkeiten nicht beschnitten: Der Entscheid über ein Obligatorium des Ausweises bleibt den Kantonen überlassen.

Außerdem will der Bundesrat mehr Geld für Energie-Förderprogramme

Weiter will der Bundesrat die Förderprogramme der Kantone, insbesondere bei der Energieeffizienz, verstärken.

Damit die Kantone die immer anspruchsvolleren Aufgaben im Bereich der Information und Beratung der Bevölkerung sowie bei der Aus- und Weiterbildung wahrnehmen können, sollen sie vom Bund dafür zusätzliche finanzielle Mittel erhalten.

Während die Kantone die Mittel aus der Teilzweckbindung der CO2-Abgabe ausschließlich für den Gebäudesanierungsbereich einsetzen müssen, können sie mit den zusätzlichen Beiträgen gemäß dem vorliegenden Vorschlag zur Revision des Energiegesetzes auch Informations-, Beratungs- und Ausbildungsmassnahmen im Bereich der Energieeffizienz fördern.

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Freigrenze für Steuern auf Festgelder in der Schweiz

24.06.09 (Allgemein, Schweiz, Verbraucher, Wirtschaft)

Mit der Annahme der Unternehmenssteuerreform II (USTR II) werden Zinsen auf Kundenguthaben ab 2010 von der Verrechnungssteuer befreit, sofern sie 200 Schweizer Franken pro Kalenderjahr nicht übersteigen. Der Bundesrat hat heute eine entsprechende Verordnungsänderung verabschiedet.

Mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz II, dem das Stimmvolk im Februar 2008 zugestimmt hat, wurde auch das Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG) geändert.

Danach wird das bestehende so genannte Sparheftprivileg aufgehoben. Dafür werden die Zinsen von allen Kundenguthaben von der Verrechnungssteuer ausgenommen, wenn der Zinsbetrag für ein Kalenderjahr 200 Franken nicht übersteigt.

Gemäß dem heute geltenden Sparheftprivileg sind die Zinsen von auf den Namen lautenden Spar-, Einlage- oder Depositenheften und Spareinlagen von der Verrechnungssteuer ausgenommen, wenn der Zinsbetrag für ein Kalenderjahr 50 Franken nicht übersteigt.

Diese Änderung des VStG erfordert auch eine Anpassung der Verrechnungssteuerverordnung. Danach gilt der Freibetrag von 200 Franken für Zinsen, die einmal im Jahr abgerechnet und dem Kunden oder der Kundin vergütet werden.

Gemäß der geänderten Verordnung gilt diese neue Freigrenze auch für Sparvereine und Betriebssparkassen, welche die Verrechnungssteuer für ihre Anleger gesamthaft bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung geltend machen können. Voraussetzung ist, dass der Anteil des einzelnen Einlegers am Bruttoertrag 200 Franken im Kalender-jahr nicht übersteigt.

Im Rahmen der Anhörung über die Änderung der Verordnung, die vom 8. April bis am 15. Mai 2009 durchgeführt wurde, sprach sich eine Mehrheit für die vorgeschlagenen Änderungen aus.

Die Verordnungsänderung tritt gleichzeitig mit der Gesetzesänderung am 1. Januar 2010 in Kraft. Die Mindereinnahmen für den Bund, die sich aus dieser Gesetzesänderung ergeben, belaufen sich auf 40 Millionen Franken pro Jahr.

(Festgeld.li)

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Verreisen mit Haustieren: Neue Webhilfe des Bundesamtes für Veterinärwesen

28.05.09 (Schweiz, Verbraucher)

Mit Hund oder Katze in die Ferien zu fahren ist nicht ganz einfach: Eine vom Bundesamt für Veterinärwesen entwickelte Internethilfe (”online”-Hilfe) führt Reisende sicher durch den Paragraphendschungel. Für sämtliche Länder der Welt läßt sich abfragen, welche Dokumente, Impfungen und Labortests die Tierhalter für die Rückreise brauchen.

Ferien mit Hund oder Katze, Umzug in die Schweiz oder der gewerbliche Import: stets müssen je nach Herkunftsland verschiedene Vorschriften für die Einreise in die Schweiz eingehalten werden. Eine seriöse Vorbereitung des Tierhalters (des “Tierhaltenden”) ist zentral, möchte er nicht riskieren, daß seine Tiere an der Grenze stranden. Neu hilft das Internetprogramm (das “online”-Frage-”tool”) ,Mit Hund und Katze über die Grenze” auf der Webseite des Bundesamtes für Veterinärwesen..  

Die Internet-Hilfe (Onleinhilfe) enthält sämtliche Informationen für die Einreise in die Schweiz. Die Bestimmungen anderer Länder, die von Land zu Land variieren und selbst von Stadt zu Stadt verschieden sein können, sind nicht enthalten.

Diese müssen Tierhalter (Tierhaltende) bei den jeweiligen Botschaften bzw. Veterinärbehörden nachfragen, weil das Bundesamt für Veterinärwesen nicht für die Richtigkeit seiner diesbezüglichen Informationen garantieren kann. Was jedoch einfließen soll, sind die von Tierhalter gesammelten Informationen und gemachten Erfahrungen, die sie online per Formular eintragen können.  

Reisen mit Heimtieren müssen gut überlegt sein. Die Fahrt des Haustiers im Auto oder der Flug und die unbekannte Umgebung am Ferienort können für Tiere sehr belastend sein. Zudem kommen gerade in wärmeren Ländern verschiedene Krankheitserreger und Parasiten vor, die dem Tier schwer zusetzen können. Vor Reisen ist deshalb eine Besprechung mit seinem Tierarzt (seinem Tierarzt und seiner Tierärztin) sinnvoll und vorbeugende Maßnahmen wie Impfungen können angezeigt sein.  

Die Webhilfe (”online”-Hilfe) ,Mit Hund und Katze über die Grenze” finden Sie unter www.bvet.admin.ch. Weitere Informationen gibt die Broschüre ,Ich reise mit Hund oder Katze” und die Website zum Thema Impfungen der Gesellschaft Schweizer Tierärztinnen und Tierärzte www.geliebtgeimpft.ch.

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Mehr Macht für den Bundesrat - Botschaft zur Änderung des Güterkontrollgesetzes

21.05.09 (Politik, Schweiz, Wirtschaft)

Der Bundesrat hat heute die Botschaft zur Änderung des Güterkontrollgesetzes gutgeheißen und zur Beratung an die eidgenössischen Räte überwiesen. Die Revision sieht eine Anpassung der Kriterien für die Bewilligungsverweigerung für die Ausfuhr von zivil und militärisch verwendbaren Gütern sowie von besonderen militärischen Gütern vor.

Am 22. Oktober 2008 eröffnete der Bundesrat das Vernehmlassungsverfahren zur geplanten Teilrevision. Das Verfahren dauerte bis zum 31. Januar 2009. Gegenstand der Vernehmlassung war die Ergänzung der Kriterien für die Bewilligungsverweigerung in Artikel 6 des Güterkontrollgesetzes mit einem neuen Absatz, der den Bundesrat ermächtigt, zur Wahrung wesentlicher Landesinteressen Bewilligungen zu verweigern. Insgesamt sind 43 Stellungnahmen zum Inhalt eingegangen.

Die Vorlage wurde mehrheitlich positiv aufgenommen. Insbesondere kommt breite Zustimmung aus den Kantonen.

Wirtschaftsnahe Kreise stehen der Revision eher ablehnend gegenüber. Der Bundesrat hat das Ergebnis der Vernehmlassung zur Kenntnis genommen und hält an seiner Vorlage fest.

Das Güterkontrollgesetz bietet keine genügende Möglichkeit, die Ausfuhr bestimmter Güter zu verhindern. In heiklen Fällen hat die Bewilligungsbehörde den Exportör überzeugt, auf die Ausfuhr zu verzichten («moral suasion»). Der verabschiedete Änderungsentwurf gibt dem Bundesrat die Möglichkeit, im Einzelfall auf gesetzlicher Grundlage Bewilligungen zu verweigern.

(Schweizer-Armee.ch)

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Bundesrat verabschiedet Totalrevision der Postgesetzgebung

21.05.09 (Europa, Gesellschaft, Politik, Schweiz, Verbraucher, Wirtschaft)

Aufgrund der Öffnung der Postmärkte in Europa verändert sich auch der schweizerische Postmarkt. Diese Veränderungen machen eine vollständige Revision der Postgesetzgebung erforderlich. Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung die Botschaft dazu an das Parlament verabschiedet. Damit sollen die Rahmenbedingungen geschaffen werden, damit alle Anbieter denselben Regeln unterstehen und die Grundversorgung weiterhin auf hohem Niveau gesichert ist.

So wird die Post im Postgesetz weiterhin verpflichtet, die Grundversorgung mit Postdiensten und mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs im ganzen Land sicherzustellen.

Zudem sollen auch private Anbieter dazu verpflichtet werden, Verhandlungen über einen Gesamtarbeitsvertrag zu führen und die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einzuhalten.

Mit der Gesetzesrevision trägt der Bundesrat den nationalen und internationalen Entwicklungen im Postmarkt Rechnung. Die Postdienstleistungen haben sich in den letzten Jahren weiter entwickelt.

So sind vermehrt private Anbieter im Postmarkt tätig. Zudem werden die Mitgliedstaaten der EU ihre Briefmärkte größtenteils bis 31. Dezember 2010 und bis spätestens 31. Dezember 2012 vollständig geöffnet haben. Der Bundesrat will an der bewährten schrittweisen Marktöffnung festhalten.

Die Marktöffnung in der Schweiz erfolgt in zwei Schritten. Der erste Schritt - die Senkung des Monopols auf 50 Gramm - hat der Bundesrat per Verordnung bereits beschlossen. Die vollständige Öfffnung soll mittels eines Bundesbeschlusses erfolgen, dessen Entwurf der Bundesrat ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes dem Parlament unterbreitet.

Dieser Beschluß untersteht dem fakultativen Referendum. Parlament und Volk haben also Gelegenheit, sich zweimal zum Thema “Postmarkt” zu äußern: einerseits zum neuen Postgesetz, das wie jedes Gesetz dem fakultativen Referendum untersteht, und andererseits zur vollständigen Marktöffnung.

Die Eckpunkte der beiden neuen Gesetze entsprechen den Anliegen, wie sie im Vernehmlassungsverfahren mehrheitlich vorgebracht wurden.

POSTGESETZ

  • Vollständige Marktöffnung per Bundesbeschluß

Der Bundesrat hat bereits beschlossen, das Briefmonopol per 1. Juli 2009 von 100 auf 50 Gramm zu senken.

Über die vollständige Öffnung des Postmarktes soll das Parlament ein Jahr nach Inkrafttreten des neuen Postgesetzes entscheiden. Dieser Beschluß untersteht dem fakultativen Referendum.

  • Gleich lange Spieße für alle auf dem Postmarkt

Mit der Einführung einer Meldepflicht für alle Anbieter von Postdiensten wird gewährleistet, daß die Marktbedingungen für alle Teilnehmer (Originalmeldung Generalsekretariat UVEK aberwitzigerweise: “Teilnehmenden” - Aus Marktteilnehmern werden vermeintlich emanzipatorische Marktteilnehmende) gleich sind. Die Anbieter sind insbesondere verpflichtet, Verhandlungen über einen Gesamtarbeitsvertrag zu führen bzw. die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einzuhalten.

Die neue Aufsichtsbehörde PostCom sorgt für die Aufsicht über den Postmarkt und wird dazu mit den erforderlichen Kompetenzen ausgestattet. Die PostCom ist die Nachfolgebehörde der heutigen Postregulationsbehörde PostReg.

  • Grundversorgung

Das Angebot umfaßt wie bisher die flächendeckende Beförderung von Briefen, Paketen, Zeitungen und Zeitschriften, außerdem die Dienstleistungen im Zahlungsverkehr. Für die Kundinnen und Kunden muß eine Poststelle oder Agentur in angemessener Distanz erreichbar sein.

Die Grundversorgung wird von der Schweizerischen Post erbracht. Die PostCom wird darüber wachen, daß die Post den Auftrag erfüllt und die Grundversorgung in der verlangten Qualität erfüllt.

POSTORGANISATIONSGESETZ

  • Die Schweizerische Post wird zur AG

Der Bundesrat hat heute auch ein neues Unternehmensgesetz (POG) für die Schweizerische Post verabschiedet. Die Post soll in eine Aktiengesellschaft im Besitz des Bundes umgewandelt werden.

Die Anstellungsverhältnisse wechseln vom öffentlichen ins Privatrecht. Damit soll dem Unternehmen die notwendige unternehmerische Freiheit gewährt werden, um im zunehmend grenzüberschreitenden Wettbewerb auf dem Postmarkt erfolgreich bestehen zu können.

Mit der gesetzlich verankerten Mehrheitsbeteiligung des Bundes ist die Mitsprache des Bundes gewahrt.

Zudem wird die Post verpflichtet, mit den Sozialpartnern Verhandlungen über einen Gesamtarbeitsvertrag zu führen. Die Post wird damit angehalten, auch weiterhin eine soziale und vorbildliche Arbeitgeberin zu sein.

  • PostFinance AG

Die Kundengelder der PostFinance haben in den letzten eineinhalb Jahren um beinahe 20 Mia. auf 67 Mia. Fr. zugenommen. Das heutige Aufsichtsregime über die Finanzdienstleistungen der Post wird den Anforderungen an den Gläubigerschutz nicht mehr gerecht.

Das neue POG sieht deshalb vor, daß die PostFinance künftig der Finanzmarktaufsicht (FINMA) unterstellt wird. Zu diesem Zweck wird die PostFinance eine Bewilligung nach Bankengesetz beantragen.

Eine solche wird sie sowieso benötigen, weil die Post als Aktiengesellschaft nicht mehr wie bisher unter die Ausnahmeklausel für öffentlich-rechtliche Anstalten fällt.

Die Vorschriften der FINMA verlangen, daß die PostFinance in eine Aktiengesellschaft ausgegliedert wird und mit einem finanzmarktüblichen Eigenkapital ausgestattet wird.

Eigenartigerweise mischt sich der Bundesrat, nachdem er erst betont, daß die Post wie andere marktwirtschaftliche Unternehmen zu behandeln ist und sich der Finma-Aufsicht unterwerfen muß (”Eine Finma-Lizenz wird die PostFinance benötigen, weil die PostFinance als Aktiengesellschaft nicht mehr wie bisher unter die Ausnahmeklausel für öffentlich-rechtliche Anstalten fällt.”) weiterhin in die Geschäftstätigkeit der Schweizerischen Post ein: Nachdem der Bundesrat sich am 6. Mai 2009 gegen einen Ausbau der Tätigkeit von PostFinance ausgesprochen hat, sieht der Entwurf zum neuen POG vor, daß die PostFinance Dienstleistungen im heutigen Umfang anbietet, heißt es.

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Bundesrat spricht sich gegen Buchpreisbindung aus

20.05.09 (Kultur Schweiz, Politik, Schweiz, Wirtschaft)

Der Bundesrat hat die Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Buchpreisbindung an seiner heutigen Sitzung verabschiedet. Er beantragt dem Nationalrat, Bücherpreise nicht verbindlich festzulegen und entsprechend auf die Vorlage nicht einzutreten.

Der Gesetzesentwurf ist vor der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates aufgrund einer parlamentarischen Initiative (Maître 04.430 Regulierung der Bücherpreise) ausgearbeitet worden. Er sieht eine obligatorische Buchpreisbindung vor. Verleger und Importör haben die Bücherpreise verbindlich festzulegen. Der Preisüberwacher soll bei einer mißbräuchlichen Preisüberhöhung intervenieren können.

Der Bundesrat erachtet einen solchen Markteingriff des Gesetzgebers als sachlich ungerechtfertigt. Dafür fehlt nach seiner Ansicht zudem die Verfassungsgrundlage.

Der Bundesrat hatte sich vorher bereits im Rahmen eines Ausnahmegesuches nach Artikel 8 des Kartellgesetzes mit der Buchpreisbindung befaßt. Nachdem das Bundesgericht entschieden hatte, daß die damalige Buchpreisbindung für die Deutschschweiz eine unzulässige Wettbewerbsabrede darstellt, hatten die Buchhändler ein Ausnahmegesuch um Zulassung der Buchpreisbindung gestellt. Der Bundesrat hat das am 2. Mai 2007 abgelehnt, weil nicht nachgewiesen sei, daß die Buchpreisbindung notwendig ist für die Erzielung der geltend gemachten kulturpolitischen Leistungen.

Die Einwände des Bundesrates gegen ein Buchpreisbindungsgesetz bedeuten nicht, daß die Vielfalt und die Qualität des Kulturgutes Buch nicht mit anderen, geeigneten und zulässigen Maßnahmen gefördert werden sollen. Tatsächlich ergreifen sowohl der Bund, Pro Helvetia, Kantone und Gemeinden vielfältige Förderungsmaßnahmen.

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Maßnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea)

14.05.09 (Allgemein, Europa, Politik, Schweiz, Wirtschaft)

Der Bundesrat hat am 25.10.2006 Zwangsmaßnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea beschlossen und eine entsprechende Verordnung erlassen. Mit dieser Verordnung setzt die Schweiz die UNO-Sicherheitsratsresolution 1718 (2006) vom 14.10.2006 um.

Die Verordnung sieht folgende Maßnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea vor:
  • Export- und Importverbot von schwerem Kriegsgerät. Dienstleistungen wie Vermittlung und Finanzierung im Zusammenhang mit solchen Gütern sind ebenfalls untersagt
  • Export- und Importverbot von Gütern, einschließlich Programmen und Technologien, die zur Herstellung von Massenvernichtungswaffen und Trägerraketen verwendet werden können. Dienstleistungen wie Vermittlung und Finanzierung im Zusammenhang mit solchen Gütern sind ebenfalls untersagt. Die verbotenen Güter sind in Anhang 1 der Verordnung definiert.
  • Verbot, Luxusgüter nach Nordkorea zu liefern. Die dem Verbot unterliegenden Güter sind in Anhang 2 der Verordnung aufgeführt
  • Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen von Personen, Unternehmen und Organisationen, die zu den Massenvernichtungswaffen- und Trägerraketen-Programmen Nordkoreas beitragen. Es ist verboten, den Sanktionsadressaten Gelder zu überweisen oder Gelder und andere Vermögenswerte zur Verfügung zu stellen.
  • Reiseverbote gegenüber den Personen, die für die Massenvernichtungswaffen- und Trägerraketen-Programme Nordkoreas verantwortlich zeichnen.

Verordnung:

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