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Aktuelle Gesamtausgabe
juris-Abkürzung:SchlaWerlNeubG ND
Ausfertigungsdatum:08.11.2012
Gültig ab:17.11.2012
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Niedersachsen
Fundstelle:Nds. GVBl. 2012, 429
Gliederungs-Nr:20300
Gesetz über die Neubildung der Gemeinde Schladen-Werla,
Landkreis Wolfenbüttel
Vom 8. November 2012
Zum 05.11.2013 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Aus der Stadt Hornburg und den Gemeinden Gielde, Schladen und Werlaburgdorf wird die Gemeinde Schladen-Werla gebildet.

§ 2

Die Stadt Hornburg und die Gemeinden Gielde, Schladen und Werlaburgdorf sowie die Samtgemeinde Schladen werden aufgelöst.

§ 3

(1) Die Gemeinde Schladen-Werla ist Rechtsnachfolgerin der nach § 2 aufgelösten Kommunen.

(2) 1 Soweit die in § 1 genannten bisherigen Gemeinden und die Samtgemeinde Schladen in einem Gebietsänderungsvertrag nichts anderes bestimmt haben, gelten das Ortsrecht der aufgelösten Gemeinden in seinem jeweiligen räumlichen Geltungsbereich mit Ausnahme der Hauptsatzungen sowie das Ortsrecht der aufgelösten Samtgemeinde Schladen als Recht der Gemeinde Schladen-Werla fort. 2 Unberührt bleibt das Recht der Gemeinde Schladen-Werla, das nach Satz 1 fortgeltende Ortsrecht zu ändern oder aufzuheben. 3 Das Ortsrecht der aufgelösten Gemeinden tritt spätestens mit Ablauf des 31. Oktober 2014 außer Kraft. 4 Satz 3 gilt nicht für Ortsrecht, das nur für ein Teilgebiet einer aufgelösten Gemeinde gilt oder eine Einrichtung einer aufgelösten Gemeinde im Sinne des § 30 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) betrifft.

§ 4

Für Rechts- und Verwaltungshandlungen, die aus Anlass der Durchführung dieses Gesetzes erforderlich werden, insbesondere Berichtigungen, Eintragungen und Löschungen in öffentlichen Büchern sowie Amtshandlungen der Vermessungs- und Katasterverwaltung, sind Kosten weder zu erheben noch zu erstatten.

§ 5

(1) 1 Die Gemeindewahl und die Wahl zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister finden in dem von diesem Gesetz betroffenen Gebiet am Tag der Wahl zum Deutschen Bundestag der 18. Wahlperiode in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr statt. 2 Die genannten Wahlen sind so durchzuführen, als seien die §§ 1 und 2 bereits in Kraft getreten. 3 Die Funktion der Vertretung nach dem Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz (NKWG) wird vom Samtgemeinderat der Samtgemeinde Schladen wahrgenommen. 4 Sieht der Gebietsänderungsvertrag die Einrichtung von Ortschaften vor, so gilt für die Wahl der Ortsräte § 91 Abs. 2 NKomVG entsprechend. 5 Die Mitgliederzahl der Ortsräte bestimmt sich abweichend von § 91 Abs. 1 Satz 1 NKomVG nach dem Gebietsänderungsvertrag.

(2) 1 Der Samtgemeinderat der Samtgemeinde Schladen beruft in seiner Funktion nach Absatz 1 Satz 3 die Wahlleitung sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. 2 Die Samtgemeinde Schladen macht die Namen und die Dienstanschrift der Wahlleitung öffentlich bekannt.

(3) Abweichend von § 80 Abs. 5 Satz 3 NKomVG wird das Beamtenverhältnis der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters mit dem Tag der Annahme der Wahl begründet, jedoch nicht vor dem 1. November 2013.

(4) Über die in § 21 Abs. 10 NKWG genannten Fälle hinaus sind Unterschriften nach § 21 Abs. 9 Satz 2 und § 45 d Abs. 3 Satz 2 NKWG für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Wahlen auch nicht erforderlich für den Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe, die am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in dem Rat einer in § 1 genannten Gemeinde oder im Samtgemeinderat der Samtgemeinde Schladen mit mindestens einer Person vertreten war, die aufgrund eines Wahlvorschlages dieser Partei oder Wählergruppe gewählt worden war.

(5) 1 § 24 Abs. 1 NKWG ist für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Wahlen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Mitgliederversammlungen der Parteiorganisationen in den in § 1 genannten Gemeinden in einer gemeinsamen Versammlung die Bewerberinnen und Bewerber bestimmen oder die Delegierten für die Bewerberbestimmung wählen. 2 Satz 1 gilt für die Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber auf Wahlvorschlägen von Wählergruppen (§ 24 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 NKWG) entsprechend.

(6) Für die in Absatz 1 genannten Wahlen gelten die Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnung mit folgenden Maßgaben:

1.

die Maßgaben des § 42 Abs. 7 NKWG finden abweichend von § 43 Abs. 5 NKWG keine Anwendung,

2.

die Vereinigungen nach § 42 Abs. 6 Satz 2 NKWG haben ihre Beteiligung an den Wahlen abweichend von § 22 Abs. 1 Satz 1 NKWG spätestens am 97. Tag vor der Wahl bis 18.00 Uhr der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter anzuzeigen,

3.

die Feststellung nach § 22 Abs. 3 NKWG ist abweichend von § 42 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 NKWG spätestens am 79. Tag vor der Wahl zu treffen,

4.

die Einreichungsfrist für Wahlvorschläge endet abweichend von § 21 Abs. 2 Satz 2 NKWG am 69. Tag vor der Wahl um 18.00 Uhr,

5.

die Zulassung der Wahlvorschläge erfolgt abweichend von § 28 Abs. 5 NKWG spätestens am 58. Tag vor der Wahl,

6.

die Wahlbenachrichtigung erfolgt abweichend von § 18 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung spätestens am 21. Tag vor der Wahl.


§ 6

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. November 2013 in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt § 5 am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

Hannover, den 8. November 2012

Der Präsident des Niedersächsischen Landtages

Hermann Dinkla

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Der Niedersächsische Ministerpräsident

David McAllister