§ 5
(1) 1 Die Gemeindewahl und die Wahl zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister finden in dem von diesem Gesetz betroffenen Gebiet am Tag der Wahl zum Deutschen Bundestag der 18. Wahlperiode in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr statt. 2 Die genannten Wahlen sind so durchzuführen, als seien die §§ 1 und 2 bereits in Kraft getreten. 3 Die Funktion der Vertretung nach dem Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz (NKWG) wird vom Samtgemeinderat der Samtgemeinde Schladen wahrgenommen. 4 Sieht der Gebietsänderungsvertrag die Einrichtung von Ortschaften vor, so gilt für die Wahl der Ortsräte § 91 Abs. 2
NKomVG entsprechend. 5 Die Mitgliederzahl der Ortsräte bestimmt sich abweichend von § 91 Abs. 1 Satz 1
NKomVG nach dem Gebietsänderungsvertrag.
(2) 1 Der Samtgemeinderat der Samtgemeinde Schladen beruft in seiner Funktion nach Absatz 1 Satz 3 die Wahlleitung sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. 2 Die Samtgemeinde Schladen macht die Namen und die Dienstanschrift der Wahlleitung öffentlich bekannt.
(3) Abweichend von § 80 Abs. 5 Satz 3
NKomVG wird das Beamtenverhältnis der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters mit dem Tag der Annahme der Wahl begründet, jedoch nicht vor dem 1. November 2013.
(4) Über die in § 21 Abs. 10
NKWG genannten Fälle hinaus sind Unterschriften nach § 21 Abs. 9 Satz 2 und § 45 d Abs. 3 Satz 2
NKWG für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Wahlen auch nicht erforderlich für den Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe, die am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in dem Rat einer in § 1 genannten Gemeinde oder im Samtgemeinderat der Samtgemeinde Schladen mit mindestens einer Person vertreten war, die aufgrund eines Wahlvorschlages dieser Partei oder Wählergruppe gewählt worden war.
(5) 1 § 24 Abs. 1
NKWG ist für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Wahlen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Mitgliederversammlungen der Parteiorganisationen in den in § 1 genannten Gemeinden in einer gemeinsamen Versammlung die Bewerberinnen und Bewerber bestimmen oder die Delegierten für die Bewerberbestimmung wählen. 2 Satz 1 gilt für die Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber auf Wahlvorschlägen von Wählergruppen (§ 24 Abs. 1
in Verbindung mit Abs. 2 NKWG) entsprechend.
(6) Für die in Absatz 1 genannten Wahlen gelten die Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnung mit folgenden Maßgaben:
- 1.
die Maßgaben des § 42 Abs. 7
NKWG finden abweichend von § 43 Abs. 5
NKWG keine Anwendung,
- 2.
die Vereinigungen nach § 42 Abs. 6 Satz 2
NKWG haben ihre Beteiligung an den Wahlen abweichend von § 22 Abs. 1 Satz 1
NKWG spätestens am 97. Tag vor der Wahl bis 18.00 Uhr der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter anzuzeigen,
- 3.
die Feststellung nach § 22 Abs. 3
NKWG ist abweichend von § 42 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1
NKWG spätestens am 79. Tag vor der Wahl zu treffen,
- 4.
die Einreichungsfrist für Wahlvorschläge endet abweichend von § 21 Abs. 2 Satz 2
NKWG am 69. Tag vor der Wahl um 18.00 Uhr,
- 5.
die Zulassung der Wahlvorschläge erfolgt abweichend von § 28 Abs. 5
NKWG spätestens am 58. Tag vor der Wahl,
- 6.
die Wahlbenachrichtigung erfolgt abweichend von § 18 Abs. 1 Satz 1
der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung spätestens am 21. Tag vor der Wahl.