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Burgenland
Burgenland: Burgenländisches Landes-Verfassungsgesetz Drucken E-Mail
Sonntag, 21. Dezember 2008 um 21:49

Burgenländisches Landes-Verfassungsgesetz (L-VG)

 

 

 

LGBl 42/1981 (XIII. Wp. IA 142 AB 153)

LGBl 6/1983 (DFB)
LGBl 21/1984 (XIV. Gp. IA 66 AB 69)
LGBl 36/1990 (XV. Gp. RV 290 AB 396)
LGBl 19/1992 (XVI. Gp. RV 61 AB 74)
LGBl 3/1996 (XVI. Gp. RV 711 AB 747)
LGBl 22/2002
(XVIII. Gp. RV 224 AB 232)
LGBl 42/2005
(XVIII. Gp. RV 1000 AB 1013)
LGBl 54/2005
(XVIII. Gp. RV 1049 AB 1065)
LGBl 44/2006
(XIX. Gp. RV 187 AB 187)
LGBl 10/2008
(XIX. Gp. RV 653 AB 659)



Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 2 Staatsgewalt

II. Gesetzgebung des Landes

C. Weg der Landesgesetzgebung

Artikel 29 Gesetzesvorschläge
Artikel 30 Volksbegehren
Artikel 33 Volksabstimmung

III. Vollziehung des Landes

C. Mitwirkung der Landebürgerinnen und Landesbürger an der Vollziehung

Artikel 67 Volksbefragung
Artikel 68 Bürgerinnen- und Bürgerinitiative und Bürgerinnen- und Bürgerbegutachtung
Artikel 69 Auskunfts- und Beschwerderecht der Bürgerinnen und Bürger

VI. Ãœbergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 89 Abgabenfreiheit




I. Allgemeine Bestimmungen



Artikel 2 Staatsgewalt


Die Staatsgewalt geht vom Volk aus. Sie wird vom Volk in Wahlen, Volksbegehren und Volksabstimmungen sowie durch seine verfassungsmäßig bestellten Vertretungsorgane ausgeübt.



II. Gesetzgebung des Landes


C. Weg der Landesgesetzgebung


Artikel 29 Gesetzesvorschläge


(1) Gesetzesvorschläge gelangen an den Landtag als Anträge seiner Mitglieder oder Ausschüsse, als Vorlagen der Landesregierung oder als Volksbegehren.



Artikel 30 Volksbegehren


(1) Die Landesregierung hat ein von mindestens 6 000 zum Landtag wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern oder von mindestens zehn Gemeinden auf Grund einstimmiger Gemeinderatsbeschlüsse gestelltes Verlangen auf Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Gesetzen (Volksbegehren) unverzüglich dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung zu übermitteln.


(2) Die Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren ist bei der Landesregierung zu beantragen. Der Antrag muß von mindestens 2 000 zum Landtag wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern unterzeichnet sein. Das Volksbegehren muß in Form eines Gesetzesentwurfes gestellt werden.


(3) Bei einem Volksbegehren sind alle zum Landtag wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger stimmberechtigt.


(4) Gesetzesbeschlüsse, die auf einem Volksbegehren beruhen, sind mit Berufung auf dieses Volksbegehren kundzumachen.


(5) Die näheren Bestimmungen sind durch Landesgesetz zu treffen.



Artikel 33 Volksabstimmung


(1) Ein Gesetzesbeschluß des Landtages ist nach Beendigung des Verfahrens gemäß Artikel 32 jedoch vor seiner Beurkundung und Gegenzeichnung einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn es der Landtag beschließt oder von mindestens 12 000 zum Landtag wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern schriftlich verlangt wird. In diesen Fällen darf der Gesetzesbeschluß erst dann beurkundet, gegengezeichnet und verlautbart werden, wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ergeben hat, daß der Gesetzesbeschluß des Landtages Gesetzeskraft erhalten soll.


(2) Eine Volksabstimmung findet nicht statt, wenn der Gesetzesbeschluß

1. zur Abwehr von Schäden in Katastrophenfällen und bei Seuchen oder zur Beseitigung von Notlagen sowie zur Abwehr schwerwiegender volkswirtschaftlicher Schäden gefaßt wurde oder

2. in Ausführung bundesgesetzlicher Vorschriften innerhalb einer bestimmten Frist zu fassen war oder

3.überwiegend abgabenrechtliche Vorschriften enthält.


(3) Bei einer Volksabstimmung sind alle zum Landtag wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger stimmberechtigt.


(4) Gesetzesbeschlüsse, die auf einer Volksabstimmung beruhen, sind mit Berufung auf das Ergebnis dieser Volksabstimmung kundzumachen.


(5) Die näheren Bestimmungen sind durch Landesgesetz zu treffen.



III. Vollziehung des Landes


C. Mitwirkung der Landesbürgerinnen und Landesbürger an der Vollziehung


Artikel 67 Volksbefragung


(1) Die Landesregierung kann zur Erforschung des Willens der Landesbürgerinnen und Landesbürger über grundsätzliche Fragen der Landesvollziehung sowie über Planungen und Projektierungen aus dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes eine Volksbefragung anordnen.


(2) Eine Volksbefragung ist anzuordnen, wenn dies mindestens 6 000 zum Landtag wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger verlangen.


(3) Die näheren Bestimmunen sind durch Landesgesetz zu treffen.



Artikel 68 Bürgerinnen- und Bürgerinitiative sowie Bürgerinnen- und Bürgerbegutachtung


(1) Jede Landesbürgerin und jeder Landesbürger hat das Recht, in allen Angelegenheiten, die von Organen des Landes wahrzunehmen sind, die Vornahme einer bestimmten, den Aufgabenbereich einer Gemeinde übersteigenden Maßnahme durch die Landesregierung zu beantragen.


(2) Eine Initiative muß von der Landesregierung einer Beratung und Beschlußfassung unterzogen werden, wenn sie von mindestens 25 von Hundert zum Landtag wahlberechtigten Bürgerinnen bzw. Bürgern, die in einer Gemeinde, für die die Initiative von unmittelbarer Bedeutung ist, ihren Wohnsitz haben, unterstützt wird. Der Beschluß der Landesregierung ist kundzumachen.


(3) In dem die Organisation der Gemeindeverwaltung regelnden Gesetz (Artikel 87) ist vorzusehen, daß das Recht der Bürgerinnen- bzw. Bürgerinitiative auch insofern gewährleistet ist, als es Maßnahmen betrifft, die den Aufgabenbereich einer Gemeinde berühren.


(4) Gesetzesvorschläge der Landesregierung von grundsätzlicher Bedeutung sollen der Öffentlichkeit in geeigneter Weise bekanntgegeben werden. Jede Landesbürgerin und jeder Landesbürger hat das Recht, innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe eine Stellungnahme zu dem Gesetzesvorschlag abzugeben. Ebenso sind selbständige Anträge von Landtagsabgeordneten und der Ausschüsse des Landtages auf Erlassung eines Gesetzes von grundsätzlicher Bedeutung aufgrund eines Beschlusses des zuständigen Ausschusses des Landtages der Öffentlichkeit in geeigneter Weise bekannt zu geben.


(5) Verwaltungsrechtliche Vorschriften werden nicht berührt.


(6) Die näheren Bestimmungen sind durch Landesgesetz zu treffen.



Artikel 69 Auskunfts- und Beschwerderecht der Bürgerinnen und Bürger


Die Landesregierung hat im Amt der Landesregierung und in jeder Bezirkshauptmannschaft eine rechtskundige Beamtin oder einen rechtskundigen Beamten zu beauftragen, Bürgerinnen und Bürgern in Rechtsangelegenheiten Auskünfte zu erteilen und Beschwerden entgegenzunehmen.



VI. Ãœbergangs- und Schlussbestimmungen


Artikel 89 Abgabenfreiheit


Die zur Durchführung eines Volksbegehrens, einer Volksabstimmung, einer Volksbefragung oder Bürgerinitiative und Bürgerbegutachtung erforderlichen Eingaben, Bestätigungen und sonstigen Schriften sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.