Handlung, die ohne schuldhaftes Zögern erfolgt ist.
Die in § 121 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
vorgenommene Legaldefinition des Begriffes gilt für das gesamte deutsche
Recht.
Sie ist im Zweifel auch dann gültig, wenn der Begriff in einem Vertrag
(z. B. Tarifvertrag, Allgemeine Geschäftsbedingungen) verwandt wird.
Entscheidend für die Unverzüglichkeit ist nicht die objektive, sondern
die subjektive Zumutbarkeit des alsbaldigen Handelns.
Nicht erforderlich ist, dass die Handlung sofort vorgenommen wird.
Dem Handelnden steht eine angemessene Überlegungsfrist zu.
Soweit erforderlich, darf er auch den Rat eines Rechtskundigen einholen.
An den Begriff sind eine Reihe von Handlungen geknüpft, deren Rechtsfolgen
von der Unverzüglichkeit abhängen.
Beispiele:
Als Obergrenze für ein unverzügliches Handeln wird von den Gerichten in der Regel ein Zeitraum von zwei Wochen angesehen. Dies gilt vor allem - in Anlehnung an § 626 Absatz 2 BGB - bei der Anfechtung von Arbeitsverträgen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Anfechtung von Willenserklärungen
Anfechtung von Testamenten
Norm:
§ 121 BGB