Welche Ampel gilt für den Radverkehr?

Vorsicht, der folgende Inhalt entspricht dem Stand vom März 2012.

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Das einfache Radfahren endet spätestens an der ersten Kreuzung, denn die Wahl des richtigen Signalgebers ist gar nicht so einfach, die Wahrscheinlichkeit eines Rotlichtverstoßes ist dank der vollkommen realitätsfremden Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung allerdings sehr hoch. Die meisten Radfahrer wählen zwar intuitiv einen Signalgeber aus, der sie vor Unfällen im Kreuzungsbereich bewahrt, doch obschon womöglich auch die Polizei und die Straßenverkehrsbehörde diese Ampel als für den Radverkehr gültig ansehen wird, ist es wahrscheinlich im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung die falsche.

Für Radfahrer sind im diesen Jahr ganze drei Versionen der Straßenverkehrs-Ordnung relevant. Zunächst einmal gibt es die Straßenverkehrs-Ordnung in der Version nach der 45. Änderungsverordnung, die eigentlich am 1. September 2009 von der Version nach der 46. Änderungsverordnung abgelöst wurde. Während Bundesverkehrsminister Peter Ramsauer in Folge der sogenannten Nichtigkeitsthese aufgrund der Schildernovelle behauptet, es sei wegen eines Zitierfehlers weiterhin die Version nach der 45. Änderungsverordnung gültig, sieht das Bundesministerium der Justiz die Sache gelassener und hält weiterhin die Version nach der 46. Änderungsverordnung für den Stand der Dinge.

Für Radfahrer ist diese Rechtsunsicherheit deutlich lästiger als für Autofahrer. Während letztere nur in wenigen Ausnahmefällen von den Änderungen betroffen sind und auch ohne einen Blick in die neue Straßenverkehrs-Ordnung prima durch den Straßenverkehr kommen, hat sich die Regelung für Radfahrer bezüglich der Ampeln grundlegend geändert, wie in der Tabelle zu sehen ist. Das ganze wird noch schlimmer: da der Gesetzgeber davon ausgeht, die Behörden rüsteten alle Ampeln mit entsprechenden Signalgebern für den Radverkehr nach, um eine von den Fußgängern getrennte Signalisierung der deutlich schnelleren Radfahrer zu ermöglichen, oder wenigstens die Streuscheiben in den Fußgängerampeln mit Fahrrad-Piktogrammen ergänzen, sind die Regelungen nach der 46. Änderungsverordnung noch zeitlich abhängig: bis zum 31. August 2012 gelten die einen Signalgeber, ab dem 1. September plötzlich die anderen. Es bleibt zu hoffen, dass weder Auto- noch Radfahrer und schon gar nicht die Polizei von dieser Regelung weiß, das Chaos Anfang September wäre genauso wenig vorstellbar wie die wütenden Zeitungsberichte über Radfahrer, die plötzlich über rote Ampeln fahren, weil ganz unbemerkt von der Öffentlichkeit die Straßenverkehrs-Ordnung plötzlich andere Ampeln als gültig ansieht.

Das Chaos wird komplettiert mit der für das Jahr 2012 angekündigten Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung, die schon wieder eine zeitliche Regelung der Ampelfrage enthält: bis zum 31. Dezember 2015 gelten demnach die gleichen Regelungen wie bis zum 31. August 2012. Da die Neufassung aber sicherlich nicht bis zum 31. August 2012 in Kraft treten wird, gelten zwischendurch erst einmal andere Regeln. Man darf überdies getrost davon ausgehen, dass auch in der Neufassung jene Ampelfrage durch kommende Änderungsverordnung weiter verändert wird.

Eigentlich hätte man die Regelung ganz einfach halten können: Benutzt ein Radfahrer die Fahrbahn, so gilt die Fahrbahnampel, benutzt er einen Radfahr- oder Schutzstreifen, so gilt eine separat angebrachte Fahrradampel, wenn es keine gibt, dann gilt die Fahrbahnampel. Fährt er auf dem Radweg, so gilt eine separat angebrachte Fahrradampel, wenn es keine gibt, dann gilt die Fußgängerampel. Leider hat sich der Gesetzgeber für ungleich kompliziertere Regelungen entschieden.

Aus der Straßenverkehrs-Ordnung nach der 45. Änderungsverordnung ist § 37 Abs. 2 Nr. 6 StVO wichtig:

Radfahrer haben die Lichtzeichen für Fußgänger zu beachten, wenn eine Radwegfurt an eine Fußgängerfurt grenzt und keine gesonderten Lichtzeichen für Radfahrer vorhanden sind.

Schon diesen einzigen Satz und seine Auswirkungen kapiert eigentlich kein Verkehrsteilnehmer. Angenommen, der Radfahrer fährt auf dem Radweg und überquert die Kreuzung in der so genannten Radwegfurt, so gilt für ihn die Fußgängerampel, wenn die Radwegfurt an die Fußgängerfurt grenzt und keine separate Fahrradampel vorhanden ist. Wenn es einen Signalgeber für Fahrräder oder Fahrrad-Piktogramme in der Fußgängerampel gibt, so gelten eben jene Ampeln. Soweit, so gut, so denn ein Radfahrer überhaupt erkennen kann, ob im Signalgeber auf der anderen Seite Fahrradpiktogramme eingearbeitet sind.

Problematisch wird es nun, wenn die beiden besagten Furten nicht aneinandergrenzen, sondern womöglich einen Abstand von einem Meter aufweisen und außerdem jegliche Fahrradampeln oder Fahrrad-Piktogramme fehlen: dann gilt plötzlich die Fahrbahnampel, die vom Beginn der Radfurt möglicherweise gar nicht mehr zu sehen ist. Andersrum muss ein Radfahrer, der auf der Fahrbahn fährt, weil der Radweg nicht benutzungspflichtig ist oder er links abbiegen möchte, trotzdem die Fußgängerampel beachten, wenn es an der Radwegfurt keine Fahrradampel gibt. Sobald eine Fahrradampel vorhanden ist, gilt für den Fahrbahnradler allerdings wieder die Fahrbahnampel.

Diese Regelung ist natürlich vollkommen weltfremd. Es ist natürlich abenteuerlich, mit dem Rad auf der Fahrbahn anzuhalten, weil plötzlich die Fußgängerampel umschaltet und dummerweise Fußgänger- und Radwegfurt aneinandergrenzen. Wird man nicht direkt von einem Kraftfahrzeug überfahren, so wird man sich sicherlich dessen Wutgebrüll anhören dürfen, denn diese Regelung ist natürlich weitestgehend unbekannt und noch nicht einmal ansatzweise intuitiv oder wenigstens sinnvoll. § 37 Abs. 2 Nr. 6 StVO ist auf jeden Fall eine der Stellen, an der sich prima erkennen lässt, dass der Radverkehr erst nachträglich in eine autozentrierte Straßenverkehrs-Ordnung hineingestrickt wurde. Es ist anzunehmen, dass das Anhalten auf der Fahrbahn bei roter Fußgängerampel vom Gesetzgeber nicht gewollt war und eher aufgrund von Unaufmerksamkeit oder dem Unvermögen, die Tragweite dieser Regelung zu erkennen, dort hineingerutscht ist.

Das heißt aber nicht, dass es nicht noch schlimmer gehen könnte. In der Straßenverkehrs-Ordnung nach der 46. Änderungsverordnung heißt es in § 37 Abs. 2 Nr. 6 StVO:

Radfahrer haben die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend haben Radfahrer auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für Radfahrer zu beachten.

Das ist doch mal eine einprägsame Regelung: wer auf der Fahrbahn fährt, der hält sich einfach an die Fahrbahnampel. Wer auf einer Radverkehrsführung fährt, also auf dem Straßenteil auf der Kreuzung, der zuvor Radwegfurt hieß, der beachtet die Fahrradampel. Nun kommt aber das Problem: wenn es keine Fahrradampel gibt, gilt auf der Radverkehrsführung plötzlich die Fahrbahnampel. Das wäre auch nicht schlimm, sorgt aber sicherlich wieder für harsche Schlagzeilen, wenn Radfahrer über rote Fußgängerampeln fahren, weil ja die grüne Fahrbahnampel gilt und diese Regelung leider gänzlich unbekannt ist.

Das Problem wird noch verstärkt, weil nun noch § 53 Abs. 6 StVO mitspielt:

An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen ohne besondere Lichtzeichen für Radfahrer müssen Radfahrer bis zum 31. August 2012 weiterhin die Lichtzeichen für Fußgänger beachten.

Auch der Absatz krankt an einer absolut verqueren Formulierung. Radfahrer müssen also bei einer Radverkehrsführung ohne Fahrradampel die Fußgängerampel beachten — das ist durchaus sinnvoll und intuitiv, denn warum sollte ein Radfahrer, der vor einer Querungsfurt wartet, auf die Fahrbahnampel achten, die er von dort mutmaßlich überhaupt nicht erkennen kann? Leider geht der Gesetzgeber wie eingangs erwähnt davon aus, die Behörden rüsteten alle Kreuzungen um, so dass dem boomenden Radverkehr Rechnung getragen wird, denn mit einer separaten Signalisierung können endlich vernünftige Räumzeiten für Radfahrer beachtet werden. Ein Radfahrer quert eine Kreuzung deutlich schneller als ein Fußgänger und kann dementsprechend noch länger grün signalisiert werden.

Weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Umrüstung im vollen Gange sei, gilt diese Regelung nur bis zum 31. August 2012. Das schlimme ist: sie gilt auch für den Fahrbahnradler, wenn es parallel dazu eine Radverkehrsführung gibt, die aber ohne Lichtzeichen für Radfahrer auskommt. Es ist in diesem Absatz nämlich nicht gefordert, dass diese Radverkehrsführung auch befahren wird, die bloße Existenz genügt schon. Es handelt sich im übrigen auch bei den neumodischen Fahrradschleusen um Radverkehrsführungen, die den gefährlichen Nachteil haben, dass ein Radfahrer quasi mitten auf der Fahrbahn anhalten muss, wenn plötzlich die Fußgängerampel rotes Licht zeigt. Über den Sinn und Zweck dieser Fahrradschleusen lässt sich trefflich streiten, doch egal ob die 45. oder die 46. Änderungsverordnung gilt, lassen sich diese Radverkehrsführungen momentan in Deutschland nicht einrichten.

Noch größer wird der Spaß mit der Neufassung, denn dort wurde § 53 Abs. 6 StVO in den überarbeiteten § 37 Abs. 2 Nr. 6 StVO integriert:

Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend sind auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten. An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen ohne besondere Lichtzeichen für Rad Fahrende müssen Rad Fahrende bis zum 31.12.2015 weiterhin die Lichtzeichen für zu Fuß Gehende beachten.

Eigentlich ist dieser Absatz schon etwas besser gelungen. Für einen Radfahrer auf der Fahrbahn gilt die Fahrbahnampel, für einen Radfahrer auf einer Radverkehrsführung die dortige Fahrradampel. Dumm nur, dass auch hier die bloße Existenz einer Radverkehrsführung an einer Kreuzung ausreicht, damit die zeitlich bis zum 31. Dezember 2015 verlängerte Regelung greift, dass für den Radverkehr die Fußgängerampel maßgeblich ist — also sowohl für den Fahrbahnradler als auch für den Radfahrer auf der Radverkehrsführung. Das ist natürlich gefährlicher Unsinn und vom Gesetzgeber mutmaßlich so auch nicht beabsichtigt, wenngleich es trotzdem dank der unsinnigen Formulierung so in der Straßenverkehrs-Ordnung steht.

Genauso unsinnig ist das ständige Verschieben dieser Regelung in die Zukunft. Auch am 1. Januar 2016 werden noch nicht ansatzweise alle Kreuzungen mit Fahrradampeln ausgestattet sein, also wird eine weitere Änderungsverordnung die Gültigkeit wieder modifizieren müssen. Die Gefahr besteht allerdings, dass es das Bundesverkehrsministerium nicht rechtzeitig geregelt bekommt, eine neue Änderungsverordnung auf den Weg zu bringen: so ist es zum Beispiel äußerst unwahrscheinlich, dass die angestrebte Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung noch bis zum 31. August 2012 in Kraft tritt, so dass ab Herbst bis zum endgültigen Erscheinungstermin plötzlich vollkommen andere Regelungen für Fahrbahnradler gelten.

Es ist schwer, angesichts dieser realitätsfremden Regelungen überhaupt eine Empfehlung auszusprechen, wie sich Radfahrer an einer Kreuzung verhalten sollen. Klar ist natürlich, dass es überhaupt keine Option ist, mitten auf einer Fahrradschleuse anzuhalten, weil die Fußgängerampel nebenan auf Rot schaltet und es keine Fahrradampel gibt — ein Radfahrer, der sich so sehr an die Verkehrsregeln hält, wird spätestens nach zwei Kreuzungen von einem Kraftfahrzeug überfahren. Man mag dem Kraftfahrzeugführer da gar nicht mal die großen Vorwürfe machen, denn schließlich ist ja absolut nicht damit zu rechnen, dass ein Radfahrer bei grünem Licht plötzlich anhält — doch die Straßenverkehrs-Ordnung will es so. Gleiches gilt natürlich sobald an der Seite ein nicht benutzungspflichtiger Radweg ohne Fahrradampel verläuft oder der Radfahrer links abbiegen möchte.

Weil auch nicht geklärt ist, ob wegen des Zitierfehlers nicht doch die 45. Änderungsverordnung gilt, müssen auch deren Regelungen beachtet werden, denn bekanntlich ist man auf hoher See und vor Gericht in Gottes Hand. Die 45. Änderungsverordnung enthält nun allerdings so sehr entgegengesetzte Regelungen, dass ein regelgetreues Befahren einer Kreuzung überhaupt nicht mehr möglich ist. Für Fahrbahnradler gilt daher allenfalls, sich von Kreuzungen fernzuhalten, die mit einer Radverkehrsführung ausgestattet sind, denn die Fülle der Regelungen macht eine Eigengefährdung oder einen Rotlichtverstoß unabdingbar.

Das Bundesverkehrsministerium geht in einer schriftlichen Anfrage allerdings davon aus, dass Kraftfahrzeugführer genügend Sicherheitsabstand zu den Fahrradfahrern halten und außerdem wissen, dass für den Radfahrer möglicherweise vorhandene Fahrradampeln gelten. Bis auf den Sicherheitsabstand mag das stimmen, man ist ja im Sattel schon froh, wenn Kraftfahrzeugführer wenigstens beim Überholen genügend Raum lassen. Ein Kraftfahrzeugführer wird aber sicherlich nicht mit einem Radfahrer rechnen, der bei grüner Fahrbahnampel anhält, weil an der Radverkehrsführung die kombinierte Radfahrer- und Fußgängerampel auf rot gesprungen ist, mutmaßlich wird er überhaupt nicht auf diesen Signalgeber achten, wenn er ihn von der Fahrbahn aus überhaupt erkennen kann. Und ein Kraftfahrzeugführer wird auf gar keinen Fall mit einem bei grüner Fahrbahnampel plötzlich anhaltenden Radfahrer rechnen, nur weil die Radwegfurt an die Fußgängerfurt grenzt und die dortige Fußgängerampel rot zeigt. Dass sich an solchen Kreuzungen noch keine Auffahrunfälle zugetragen haben, ist sicherlich nicht der Regelkenntnis und Vorsicht der Kraftfahrzeugführer zuzurechnen, sondern eher der Regelunkenntnis des Radfahrers, der womöglich auch lieber einen Rotlichtverstoß in Kauf nimmt, den mangels Regelkenntnis vermutlich nicht einmal die Polizei ahnden wird, als sich vom Kraftfahrzeugführer in die Kreuzung rammen zu lassen.

Allenfalls für Radfahrer auf dem Radweg ist das Befahren einigermaßen gefahrlos, dort sollte ein Radfahrer einfach anhalten, sobald eine Ampel, egal ob Fahrbahn-, Fahrrad- oder Fußgängerampel, rot aufleuchtet, auf diese Weise lässt sich wenigstens ein Rotlichtverstoß vermeiden. Eine akzeptable Lösung stellt das allerdings noch immer nicht dar.

Und wieder bleibt die Suche nach einem Vergleich, der dieses Chaos auf eine ähnliche Situation im Kraftfahrzeugverkehr abbildet: es müsste demnach eine Straßenverkehrs-Ordnung geben, die plötzlich den Linksverkehr bis zum 31. Dezember 2015 vorschreibt und grüne Kraftfahrzeuge von dieser Regelung ausnimmt, und eine konkurrierende Version, die den Linksverkehr erst ab dem 1. Januar 2014 vorsieht, aber für rote Kraftfahrzeuge ab sofort den Linksverkehr vorschreibt.

Man kann nur hoffen, nicht an einen Polizeibeamten zu geraten, der sich mit diesem Wirrwarr der richtigen Fahrradampel nicht auskennt und den Radfahrer, der sich ganz genau an die Staßenverkehrs-Ordnung gehalten hat, plötzlich vor den Richter stellt. Noch unangenehmer hingegen wäre die Konfrontation mit einem Kraftfahrzeugführer, der die Regelungen ebenfalls nicht durchblickt und nicht nur mit der Hupe, sondern womöglich mit seinem ganzen Kraftfahrzeug seine Ansicht durchsetzen möchte. Man kann sich zumindest schon heute die Empörung vorstellen, die ab dem 1. September in der Presse herrschen wird, wenn sich abertausende Radler plötzlich anscheinend nicht mehr an die Verkehrsregeln halten, weil die Straßenverkehrs-Ordnung plötzlich die Gültigkeit der Ampeln gewechselt hat.

Fraglich ist natürlich auch, an welche Signalgeber sich denn ein Mofa-Fahrer halten muss, der sich auf einem für Mofas freigegebenen Radweg bewegt, denn solche Fälle bleiben in der Straßenverkehrs-Ordnung unberücksichtigt — ganz zu schweigen von schnellen Pedelecs, die sich wenigstens bei Benutzung des Elektromotors aufgrund ihrer Klassifizierung als Kraftfahrzeug nicht auf Radwegen bewegen dürfen und womöglich trotzdem im Sinne der Ampelfrage als Fahrrad gelten.

Das ganze Chaos sieht in einer Tabelle, die so breit ist, dass sogar die komplette Seite ohne Seitenleiste auskommen muss, zusammengefasst so aus:

45. Änderungsverordnung 46. Änderungsverordnung Neufassung
bis 31.8.2012 ab 1.9.2012 bis 31.12.2015 ab 1.1.2016
Benutzung der Fahrbahn Fußgänger- und Radfurt grenzen aneinander Fahrradampel vorhanden Fahrradampel Fahrbahnampel Fahrbahnampel Fahrbahnampel Fahrbahnampel
Fahrradpiktogramme in der Fußgängerampel vorhanden Fußgängerampel
Fußgängerampel vorhanden Fußgängerampel Fußgängerampel
Fußgänger- und Radfurt grenzen nicht aneinander Fahrradampel vorhanden Fahrradampel Fahrbahnampel Fahrbahnampel
Fahrradpiktogramme in der Fußgängerampel vorhanden Fußgängerampel
Fußgängerampel vorhanden Fahrbahnampel Fußgängerampel Fußgängerampel
Radverkehrsführung vorhanden Fahrradampel vorhanden Fahrradampel Fahrbahnampel Fahrbahnampel
Fahrradpiktogramme in der Fußgängerampel vorhanden Fußgängerampel
Fußgängerampel vorhanden abhängig von der Position von Fußgänger- und Radfuhrt Fußgängerampel Fußgängerampel
keine Radverkehrsführung vorhanden Fahrradampel vorhanden Fahrradampel Fahrbahnampel Fahrbahnampel
Fußgängerampel vorhanden Fahrbahnampel
Benutzung der Radverkehrsführung Fußgänger- und Radfurt grenzen aneinander Fahrradampel vorhanden Fahrradampel
Fahrradpiktogramme in der Fußgängerampel vorhanden Fußgängerampel
Fußgängerampel vorhanden Fußgängerampel Fahrbahnampel Fußgängerampel Fahrbahnampel
Fußgänger- und Radfurt grenzen nicht aneinander Fahrradampel vorhanden Fahrradampel
Fahrradpiktogramme in der Fußgängerampel vorhanden Fußgängerampel
Fußgängerampel vorhanden Fahrbahnampel Fußgängerampel Fahrbahnampel Fußgängerampel Fahrbahnampel
Radverkehrsführung vorhanden Fahrradampel vorhanden Fahrradampel
Fahrradpiktogramme in der Fußgängerampel vorhanden Fußgängerampel
Fußgängerampel vorhanden abhängig von der Position von Fußgänger- und Radfuhrt Fußgängerampel Fahrbahnampel Fußgängerampel Fahrbahnampel

57 Gedanken zu „Welche Ampel gilt für den Radverkehr?

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  2. Michael

    Sind die Fälle “Fußgänger- und Radfurt grenzen aneinander” sowie “Fußgänger- und Radfurt grenzen nicht aneinander” nicht Sonderfälle von “Radverkehrsführung vorhanden”? Der untere Teil der Tabelle suggeriert ja, dass man eine Radverkehrsführung benutzen kann, obwohl keine vorhanden ist.

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    1. Malte Artikelautor

      Nicht unbedingt, denn eine Radverkehrsführung kann ja auch eine Fahrradschleuse auf der Fahrbahn sein. Allerdings ist deine Kritik schon richtig, die Straßenverkehrs-Ordnung nach der 46. Änderungsverordnung und auch die Neufassung unterscheiden nicht mehr nach der Position der Radwegfurt. Leider ist der Teil aber immer noch relevant, wenn man an einen Polizeibeamten gerät, der an Ramsauers Nichtigkeitsthese glaubt.

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  7. Jakob

    Zu den Radverkehrsampeln gibt es übrigens noch eine weitere Quelle von Unklarheit: Eine Ampel für Radfahrer wird nach § 37 Absatz 2 Nr. 5 durch das Sinnbild eines Fahrrads und nicht durch irgendeine bestimmte Bauform der Ampel definiert. In der Praxis ist (hier in Berlin) bei vielen Fahrradampeln immer noch das alte Fahrradsymbol vorhanden, das ja laut der 46. Novelle nicht mehr gültig ist. Außerdem gibt es eine Menge Ampeln, bei denen das Fahrradsymbol überklebt/übermalt und somit nicht mehr erkennbar ist. Wenn es keine Ampel mit einem (gültigen) Fahrradsymbol gibt, dann muss man also eventuell entsprechend der Tabelle eine andere Ampel auswählen.

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    1. Malte Artikelautor

      Tja, vor allem: wie erkennt man aus einer Entfernung von knapp zehn oder fünfzehn oder zwanzig Metern, ob das Fahrrad in der Streublende Pedale hat oder nicht? Diese ganze Regelung ist doch Käse von vorne bis hinten, da staune ich jedes Mal wieder, wenn ich aufs Fahrrad steige.

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  9. Jürgen

    Gut, und wie hat man sich das ganze jetzt in der Praxis vorzustellen? Wie sieht dann die Gegegenheit vor Ort aus? Es wäre schön, wenn man die in der Tabelle erfassten Tatbestände mal zeichnerisch erfasst und darlegt.

    Eine Frage taucht noch auf: Fahrradweg auf dem selben Niveau wie der Bürgersteig, für den Autoverkehr gibt es an einem Fußgängerüberweg eine Ampel, für die Fußgänger ist links neben dem Fahrradweg zwischen Straße und Fahrradweg ausreichend Platz, um zu warten. Die Ampel für den Autoverkehr steht links vom Fahrradweg, für die Fahrradfahrer ist keine separate Ampel vorgesehen.

    Wie verhalte ich mich als Fahrradfahrer in dem Fall, dass für Autofahrer rot gilt und die Fußgänger grün haben (rein aus der Sicht der Verkehrsregeln – klar halte ich an, wenn ich sehe, dass die Fußgänger grün haben und nach dem überqueren der Straße auch den Radweg kreuzen). Und wie habe ich mich in der selben Situation zu verhalten, wenn die Ampel für den Autoverkehr rechts vom Radweg steht?

    Und noch eine weitere Frage: Kreisverkehr, für Radfahrer gibt es bordsteingeführte Radwege mit separaten Ampeln, parallel zu den Fußgängern, für Radfahrer die paralell zu den in den Kreisverkehr einmündenden Straßen unterwegs sind (ebenfalls auf bordsteingeführten Radwegen), gibt es keine separaten Ampeln. Auch hier stehen die Ampeln für die Autofahrer links von den Radwegen (Situation in Berlin, Kreisverkehr Großer Stern). Wenn ich jetzt bei grün innerhalb des Kreisverkehrs die Straße überquere und von rechts auf der anderen Seite ein radfahrer angeschossen kommt, wer hat anzuhalten?

    Antworten
    1. Malte Artikelautor

      Gut, und wie hat man sich das ganze jetzt in der Praxis vorzustellen? Wie sieht dann die Gegegenheit vor Ort aus? Es wäre schön, wenn man die in der Tabelle erfassten Tatbestände mal zeichnerisch erfasst und darlegt.

      Wenn du so willst: man kann sich in der Praxis nicht an die Straßenverkehrs-Ordnung halten. Es geht einfach nicht als Radfahrer. Ich bin auch schon mit der Kamera losgezogen, um ein paar Beispiele zu fotografieren, wie man sich an welcher Kreuzung zu verhalten hat, aber nach zehn oder zwanzig Beispielen wurde das Thema dann noch immer nicht erschöpfend behandelnd, das hört gar nicht mehr auf. Als Radfahrer sollte man sich tatsächlich ganz stumpf an die Fußgängerampeln halten, sofern man auf einem Radweg fährt, oder eben an die Fahrbahnampel, wenn man auf der Fahrbahn unterwegs ist. Taucht dann noch eine Fahrbahnampel auf, so sollte man schauen, ob die nun für den Radverkehr auf der Fahrbahn, auf einem Radfahr- oder Schutzstreifen gilt oder für den Radweg angebracht wurde und ansonsten wie gehabt verfahren. Das entspricht zwar von vorne bis hinten nicht der Straßenverkehrs-Ordnung, ist aber sinnvoll und ungefährlich und würde bis auf ein paar strittige Ausnahmen, die dann im Zusammenhang mit separaten Fahrradampeln auftauchen, auch nicht von der Polizei sanktioniert.

      Eine Frage taucht noch auf: Fahrradweg auf dem selben Niveau wie der Bürgersteig, für den Autoverkehr gibt es an einem Fußgängerüberweg eine Ampel, für die Fußgänger ist links neben dem Fahrradweg zwischen Straße und Fahrradweg ausreichend Platz, um zu warten. Die Ampel für den Autoverkehr steht links vom Fahrradweg, für die Fahrradfahrer ist keine separate Ampel vorgesehen.

      Wie verhalte ich mich als Fahrradfahrer in dem Fall, dass für Autofahrer rot gilt und die Fußgänger grün haben (rein aus der Sicht der Verkehrsregeln – klar halte ich an, wenn ich sehe, dass die Fußgänger grün haben und nach dem überqueren der Straße auch den Radweg kreuzen). Und wie habe ich mich in der selben Situation zu verhalten, wenn die Ampel für den Autoverkehr rechts vom Radweg steht?

      Tja, schwierige Sache. Die bisherigen Straßenverkehrs-Ordnung und die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Fahrbahnampel in solchen Fällen nicht maßgeblich ist (etwa 4 Ss OWi 786/03 OLG Hamm), aber da gibt es natürlich auch noch andere Meinungen.

      Und noch eine weitere Frage: Kreisverkehr, für Radfahrer gibt es bordsteingeführte Radwege mit separaten Ampeln, parallel zu den Fußgängern, für Radfahrer die paralell zu den in den Kreisverkehr einmündenden Straßen unterwegs sind (ebenfalls auf bordsteingeführten Radwegen), gibt es keine separaten Ampeln. Auch hier stehen die Ampeln für die Autofahrer links von den Radwegen (Situation in Berlin, Kreisverkehr Großer Stern). Wenn ich jetzt bei grün innerhalb des Kreisverkehrs die Straße überquere und von rechts auf der anderen Seite ein radfahrer angeschossen kommt, wer hat anzuhalten?

      Puh, da müsste ich erstmal nachdenken. Der genannte Kreisverkehr besticht ja ohnehin durch eine eher zweifelhafte Radverkehrsführung.

      Antworten
      1. Micha

        Sollte es irgendjemanden geben, der auf die oben genannte Kreisverkehrproblematik eine Antwort kennt, soll sie hier mal schreiben. Ich bin auch sehr daran interessiert, da ich jeden Tag am Großen Stern vorbei muss.

        Antworten
        1. Malte Artikelautor

          Weil mich die Sache auch interessiert, aber aus Google Streetview nicht viel rauszuholen ist: schieß doch mal mit der Kamera ein paar Fotos von den besagten Situationen und stell deine Frage dann im Verkehrsportal. Dort findet sich auf jeden Fall jemand, der euch weiterhelfen kann.

          Antworten
      2. Lüders, Karl-Michael

        Moin, moin
        Bisher behandelte ich den Großen Stern als Kreisverkehr, ließ also als “Einfahrer” den “Kreisfahrern” Vorfahrt. Doch durch Ihre aufgeworfene Frage “aufgewühlt” schaute ich mir in “Google” mal die Beschilderung an, und siehe da: Der Große Stern ist nach der Beschilderung gar kein Kreisverkehr. Einfahrende finden an den Ampelmasten ein Rechtsabbiegepfeil (Zeichen 209) und das Vorfahrtsschild (Zeichen 301) vor. Das würde bedeuten, daß einfahrende Radfahrer, weil “Rechts vor Links”, Vorfahrt haben, auch wenn der kreisfahrende Radler “Grün” hat, denn das Grün gilt nur für das Queren der Straße, endet also an der Bordsteinkante.
        Werde aber selber weiterhin den Großen Stern als Kreisverkehr betrachten und mit Umsicht einfahren, denn da sind ja noch Fußgänger (Touristen) unterwegs und denen wollen wir Berliner doch mit Freundlichkeit und nicht mit unserer berühmten rüden Herzlichkeit begegnen – gelle?
        MfG aus Berlin-Lankwitz (also jwd)
        K.-M. Lüders

        Antworten
        1. DMHH

          wat? neee! jefälligst weiter Kodderschnauze! wenn ich schon nach Berlin komme, will ich HEIMATGEFÜHL! Gespielte Freundlichkeit und unechte Höflichkeit hab ich hier in Hamburg genug! :)

          Echte Unhöflichkeit begegnet mir nur im Straßenverkehr. Da die sie dort allerdings meine Gesundheit, wenn nicht mein Leben gefährdet, ist sie leider kein Ersatz :(
          Wobei der Berliner an sich ja auch nicht unhöflich ist. Nur ehrlich :)

          Antworten
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  26. maks

    Hallo,

    ich habe Korrekturen, Spitzfindigkeiten und Fragen:
    Laut Neufassung der StVO gilt die Ausnahmeregelung bis zum 31.12.2016. Und ich interpretiere diese so, dass bei Benutzung der Fahrbahn, wenn Fußgänger- und Radfurt nicht aneinander grenzen und keine Radampel und kein Fahrradpiktogramm in der Fußgängerampel vorhanden sind, nicht die Fußgängerampel sondern die Fahrbahnampel zu beachten ist.
    Dann habe ich noch die Frage auf welchen Grundlagen du die Schlussfolgerungen zur 45. Änderungvorschrift gezogen hast. Ich finde in dieser Version der StVO nur:
    “Radfahrer haben die Lichtzeichen für Fußgänger zu beachten, wenn eine Radwegfurt an eine Fußgängerfurt grenzt und keine gesonderten Lichtzeichen für Radfahrer vorhanden sind.” In allen anderen Fällen ist doch eigentlich nicht geklärt, welche Ampel man zu beachten hat, oder? Hast du noch irgedwelche Urteile parat aus denen du die Informationen gezogen hast? Vor allem in den Fällen, dass man die Fahrbahn benutzt und eine Fahrradampel vorhanden ist (die wahrscheinlich beim Radweg und nicht an der Straße angebracht ist), kann ich nicht nachvollziehen welche Ampel noch StVO zu beachten wäre. In den anderen Fällen kann man sich das noch einigermaßen logisch erschließen (wenn das überhaupt möglich ist bei diesem Wirrwarr).
    Jetzt zu den Spitzfindigkeiten: Eigentlich könntest du meiner Meinang nach doch jeweils die Zeilen mit “Radverkehrsführung vorhanden” als Bedingungen weglassen, diese sind ja schon durch die Furten-Bedingungen abgedeckt und unterscheiden sich auch nicht von diesen. Zumal bei Benutzung der Radverkehrsführung auch eine vorhanden sein muss.

    Auch wenn ich hier jetzt klugscheiße, finde ich die Übersicht und sowieso dein Blog sehr interessant und informativ. Ich habe mir noch eine eigene Tabelle gebastelt, die an deine angelehnt ist, und die enstprechenden Paragrafen rausgeschrieben, da ich diese Frage selbst nochmal nachvollziehen wollte. Bei Interesse kann man sich die hier runterladen: http://db.tt/5a3u6fSC

    Gruß
    Max

    Antworten
    1. Ben

      Hallo Max,
      schöne übersichtliche Tabelle, danke für die Bereitstellung.
      Ich glaube allerdings kaum, dass nach der Neufassung 2013 die Fußgängerampel für auf der Straße Rad Fahrende gilt, nur weil es eine gemeinsame Furt gibt.
      Viele Grüße

      Antworten
      1. maks

        Hallo Ben,

        ich hatte damals sogar extra beim Verkehrsministerium angefragt und die haben bestätigt, dass in dem Fall die Fußgängerampel auch gilt wenn man auf der Straße fährt. Hier ist auch der Mail-Wechsel, falls es Dich interessiert:
        https://www.dropbox.com/sh/u8okq8ocexdps1p/MVGERQSNGx/Antwort%20Ministerium.pdf

        Ist natürlich blöd, wenn man auf der Straße fährt, die Fußgängerampel auf rot springt und der Autofahrer, der hinter einem fährt und noch grün hat, nicht damit rechnet, dass man bremst. Also lieber nicht an die StVO halten, könnte gefährlich werden.

        Gruß

        Antworten
  27. Georg

    “Abweichend” heisst mE klar, dass eine andere Regelung gilt. Also kurz, die Fahrbahnampel gilt nur bei Benutzung der Fahrbahn. Auf Radwegen gilt derzeit (nach #46, die Neufassung tritt ja erst 01.04.13 in Kraft) nur die Radfahrerampel -also eine mit Fahrradsymbol- Ist keine Radampel vorhanden, dann gibt es auf Radwegen auch keine Regelung für den Radfahrer. Deswegen musste mEn die Zusatzregelung hereingenommen werden. Wichtig ist das auf Strecken, wo es eine Einmündung gibt, aber der Radweg durchgeht. Zudem kann man auf dem Radweg rechts abbiegen, wenn die Ampel hinter der Kreuzung ist ;-)

    Antworten
    1. Ben

      Das Abweichend interpreitere ich anders. Die Radampeln können doch nur gelten, wenn es sie gibt. Grundsätzlich gelten derzeit die Ampeln des normalen Fahrverkehrs, also auch auf Fußwegen und Radwegen (sofern es für den Radweg keine Radampel gibt).

      Antworten
      1. Georg

        Naja, “abweichen” heisst (laut Wiktionary) “sich von einer Norm zu unterscheiden” man könnte also “abweichend” mit “im Unterschied dazu” übersetzen. Das ist auch die einzig sinnvolle Interpretation, da dieser Passus ja im Vergleich zur alten StVO geändert wurde. Zudem gab/gibt es ja noch §53 (6) der die Fahrbahnampel mit einem einfachen Halbsatz mitgelten lassen könnte.

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  31. user unknown

    Das ist ja grauenhaft!

    Dennoch könnte der Artikel ein paar Verbesserungen vertragen, finde ich: Die Tabelle würde übersichtlicher, wenn es Rahmenelemente/Gitternetzlinien gäbe. Icons für die Ampeln könnte eine schmalere Tabelle erlauben.

    Dann die Formulierung. “Fahrbahn” gut und schön, aber im Prosatext u.d. Tabelle wäre zw. den anderen Fahr… – sachen “Straße” leichter zu erfassen. Fahrradfurt – was ist das? Frankfurt kenn ich. :) Sind das Radwege mit Benutzungspflicht bzw. deren Verbindung über die Kreuzung hinweg?

    DURCHGEHEND GROSSGESCHRIEBENES ist prinzipiell schlecht zu lesen.

    Großer Stern wäre auch aus meiner Sicht ein gutes Thema! Man kann dort sterben, weil die Regeln so unklar sind und man überfahren wird, oder weil man sich totlacht. :)

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    1. Christian

      Dr. Ramsauer hat sogar in zwei Versionen geantwortet – scheint er zu mögen, immerhin gibts auch zwei Versionen der Stvo, die gelten könnten.
      “Diese Rechtsunsicherheit wird mit dem Neuerlass der StVO behoben. Der Deutsche Bundesrat hat dem Neuerlass der StVO in seiner Sitzung am 21.09.2012 zugestimmt, so dass dieser am 01.04.2013 in Kraft treten wird.”

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  34. Manni

    Anordnung der Ampel-Lichtzeichen an Kreuzungen für Fußgänger und Radfahrer

    In Kassel an einer neu ausgebauten Kreuzung am Fuldaradweg R1 ist zum Queren der Fahrbahn eine Fußgängerampel nur rechts und die Radampel nur links der Straße angeordnet worden. Radfahrer benutzen also vorher den linken Bürgersteig, Fußgänger den rechten (bzw. umgekehrt aus Gegenrichtung),
    Die Lichtzeichen für Fußgänger befinden sich hinter, die der Radampeln vor der querenden Straße, die Ampeln sind zum Anfordern von Grün jeweils mit Tastern versehen.

    Der Taster für die Radampel ist direkt am Mast ca. 30-40 cm hinter dem Lichtzeichen angeordnet, d.h. der Radfahrer muss nach Betätigen der Taste um diesen Anstand das Rad zurück schieben, um die Lichtzeichen erkennen zu können. Für linksabbiegende PKW ist ein gelbes Blinklicht vorhanden, den Grund dafür (grüne Radampel) sehen sie aber nicht,

    Auch das ist ein Baustein im Puzzle-Verwirrspiel um Radfahrerampeln, das auch nicht gerade zur Klarheit bzw. Verkehrssicherheit beiträgt

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  35. Hugo

    Am besten man hat ab jetzt bei allem was man tut einen guten Anwalt dabei

    Dumm nur dass es kaum gute gibt, und die dann auch noch sehr teuer sind.

    Hintergrund ist wohl hauptsächlich zu verwirren und unbescholtene Bürger zu kriminalisieren bzw. Abzuzocken

    Als nächstes kommt dann noch die Tacho- und Kennzeichenpflicht für Radler

    Aber was will man von einem Minister erwarten, der sich bereits als Kind hat fahren lassen, da ist er Spezialist für Verkehr…

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  38. Sascha

    Servus,

    hat sich jetzt eigentlich an dieser ohnehin schon hinreichend verwirrenden Situation durch die Änderung der StVO Anfang des Jahres irgendetwas geändert?

    Gruß,
    Sascha

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  39. General-Investigation

    Bin gerade durch Zufall auf diese Seite gestoßen und möchte nur eines dazu anmerken:

    a) Für Radfahrer gilt immer das Lichtzeichen, das rechts vom Radweg angebracht ist – so ist das auch für den Kraftverkehr, nur die rechte Ampelzeichen sind maßgeblich.
    b) ist nur eine Ampel links vom Radweg angebracht, gilt sie nie für den Radverkehr auf dem Radweg.
    c) ist eine Ampel ganz eindeutig als Fahrradampel gekennzeichnet (Symbolik) gilt sie auch für Radfahrer wenn sie links am Radweg angebracht wäre.

    Zu dem hier geschriebenen Satz “Radfahrer haben die Lichtzeichen für Fußgänger zu beachten, wenn eine Radwegfurt an eine Fußgängerfurt grenzt und keine gesonderten Lichtzeichen für Radfahrer vorhanden sind” ist zu sagen, das Radfahrer dort aber ihr Rad über die Fahrbahn schieben müssen, denn Lichtsignale für Fußgänger gelten eben für Fußgänger und nicht für Radfahrer. Gleiches gilt umgekehrt, denn wo nur Lichtzeichen für Radfahrer sind, darf ein Fußgänger nicht die Fahrbahn überqueren.

    @ Manni

    Sie haben geschrieben: “Für linksabbiegende PKW ist ein gelbes Blinklicht vorhanden, den Grund dafür (grüne Radampel) sehen sie aber nicht”.

    Dieses Lichtzeichen ist im übrigen unzulässig und muß überhaupt nicht beachtet werden. Viele Dinge werden durch die unteren Verkehrsbehörden gemacht, widersprechen aber jeder gesetzlichen Bestimmung. Beispiel: In vielen Städten hat es sich eingebürgert, das man bei dem Schild mit dem Grünpfeil ein kleines Stoppschild angebracht hat – dieses Verkehrszeichen gibt es nicht , ist in keinen Verkehrszeichenverzeichnis zu finden. Selbst die Grünpfeile werden dort angebracht, wo sie der Verwaltungsvorschrift nach gar nicht stehen dürfen.

    Das aber nur als Zwischenruf

    Antworten
    1. Malte Hübner Artikelautor

      Für die folgenden Zwischenrufe hätte ich dann aber doch ganz gerne eine Quellenangabe.

      a) Für Radfahrer gilt immer das Lichtzeichen, das rechts vom Radweg angebracht ist – so ist das auch für den Kraftverkehr, nur die rechte Ampelzeichen sind maßgeblich.
      b) ist nur eine Ampel links vom Radweg angebracht, gilt sie nie für den Radverkehr auf dem Radweg.
      c) ist eine Ampel ganz eindeutig als Fahrradampel gekennzeichnet (Symbolik) gilt sie auch für Radfahrer wenn sie links am Radweg angebracht wäre.

      Zu dem hier geschriebenen Satz “Radfahrer haben die Lichtzeichen für Fußgänger zu beachten, wenn eine Radwegfurt an eine Fußgängerfurt grenzt und keine gesonderten Lichtzeichen für Radfahrer vorhanden sind” ist zu sagen, das Radfahrer dort aber ihr Rad über die Fahrbahn schieben müssen, denn Lichtsignale für Fußgänger gelten eben für Fußgänger und nicht für Radfahrer. Gleiches gilt umgekehrt, denn wo nur Lichtzeichen für Radfahrer sind, darf ein Fußgänger nicht die Fahrbahn überqueren.

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      1. M_Net

        Ein Radfahrer, der sich konsequent an die Ansichten a), b) und c) hält, wäre innerhalb von 10 Kilometern tot.

        Der Absatz zu den Fußgägerampeln zeigt mal wieder, warum so häufig über die fehlende Regelakzeptanz der Radfahrer gejammert wird: Weil Radfahrern Pflichten unterstellt werden, die diese gar nicht haben.

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  40. Kommentator

    Wenn ich von einem benutzungsflichtigen Radweg an einer Kreuzung mit Ampel nach rechts auf die Fahrbahn abbiegen möchte (z.B. Hamburg Alsterkrugchaussee aus Richtung Osten auf die Sportallee in Richtung norden), welche Ampeln und Vorrangregeln muss ich dann beachten?

    Ähnliches bei einem nicht-fahrbahnbegleitendem Weg (z.B. Hamburger Stadtpark: Südring/Wiesenstieg), der an einer Straße an einer Fußgängerampel endet: Wenn ich nach rechts/links auf die Fahrbahn abbiegen möchte, welche Lichtzeichen und Vorrangregeln habe ich zu beachten?

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  42. Jonny

    Auch mit der Erläuterung und der Tabelle bleiben viele Regelungen unklar.
    Beispiel: Kreuzung Rheinische Straße/Unionstraße in Dortmund. Fährt man als Radfahrer dort auf dem ausgewiesenenen Schutzstreifen (dieser ist auch beschildert) auf die Rheinische Straße, steht man dort vor einer Kreuzungsampel. Diese weist für Links- und Rechtsabbieger und für den Radverkehr jeweils eigene Lichtzeichen auf. Der Schutzstreifen endet an der Haltelinie und wird durch eine gestrichelte, nach links führende Linie fortgeführt. Rechtsabbiegende Radfahrer finden hinter den Kreuzung Platz auf einem Schutzstreifen. Soweit zur Situation vor Ort.
    Fraglich aus meiner Sicht: Wann darf der rechtsabbiegende Radfahrer fahren? Zeigt die Radfahrerampel grün, ist die Rechtsabbiegerampel rot und umgekehrt. Bisher habe ich die StVO ao interpretiert, dass die Freigabe der Fahrt durch ein Grünsignal erfolgt. Es wäre daher also egal, ob die Rechtsabbiegerampel oder die für Radfahrer grün zeigt. Einmal jedoch wurde ich an der Stelle von der Polizei jedoch “erwischt”. Die Beamten, die ich als sehr nett empfand, mussten allerdings schnell einsehen, dass der Fall gar nicht so einfach zu beurteilen ist, wie gedacht und ließen die Verwarnung dann auch fallen. Schließlich wussten sie selbst nicht, was denn da nun gilt. Dass Rot gilt ergibt keinen Sinn, denn dann dürfte man ja nie fahren.
    Wäre für hilfreiche Antworten dankbar.

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