Facebook: Abmahnung der Allmedia GmbH wegen „Like-Button“

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Die Allmedia GmbH aus Sulzheim ließ einen Onlinehändler abmahnen, der den Like-Button von Facebook auf seiner Webseite verwendet hat, hierüber aber in seiner Datenschutzerklärung nicht informiert.

Die abmahnende Firma betreibt unter anderem eine Geschenke-Webseite, über die eine breite Palette verschiedenartiger Produkte angeboten wird. Dem zur Allmedia GmbH im Wettbewerbsverhältnis stehenden Abmahnungsgegner soll laut Medienberichten eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zugegangen sein. Der Streitwert sei mit 10.000 Euro und die Vertragsstrafe mit 5.001 Euro beziffert.

Juristisches Neuland

Bei dem Fall handelt es sich um die erste Abmahnung wegen eines Like-Buttons. Es ist umstritten, ob die fehlende Datenschutzerklärung einen Wettbewerbsverstoß darstellt und ob sie überhaupt abmahnfähig ist. Bei der Pflicht zur Datenschutzerklärung handelt es sich nämlich nicht um ein Gesetz, das einen geregelten Wettbewerb schützen soll, sondern um eine Ordnungsvorschrift; § 4 Nr. 11 UWG. Die Argumentation ist nachvollziehbar, allerdings fehlt es an höchstrichterlichen Rechtsprechung zu der Problematik.

Facebook äußert sich nicht

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Es steht zu befürchten, dass Nutzerdaten bei der Benutzung des Like-Buttons gesammelt werden. Facebook selbst äusserte sich auf eine im Zusammenhang mit dem Stadtportal hamburg.de gestellte Anfrage nicht zu den Vorgängen. Hamburg.de hatte den Like-Button im vergangenen Sommer von seiner Seite entfernt. Facebook teilte lediglich mit, dass eine Verarbeitung nicht stattfinde und die gesammelten Daten nach drei Monaten gelöscht würden. Wenn die Daten nicht verarbeitet werden, stellt sich die Frage, warum sie überhaupt erhoben werden.

Vorgehen in der Praxis

Um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, empfiehlt es sich, die Datenschutzerklärung bei der Verwendung des von Facebook bereitgestellten Plugins zur Einbindung des Like-Buttons zu ergänzen.

Aus hiesiger Sicht ist Ergänzung der Datenschutzerklärung jedoch nur eine Übergangslösung. So lange die Verwender des Like-Buttons durch Facebook nicht darüber aufgeklärt werden, welche Daten durch dessen Einbindung in eine Webseite erhoben werden, können Sie ihrerseits auch nicht die Nutzer der Webseite rechtskonform darüber informieren.

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