Am Donnerstag nun zog Staatsanwalt Christian Schröder in seinem Plädoyer das Fazit all dessen, was Zeugen im Prozess berichteten und – vor allem – was die Auswertung von Handy-Gesprächen und Botschaften des Messenger-Dienstes Whats-App ergaben. Lebenslängliche Haft fordert der Staatsanwalt. Zudem liege ein Fall von besonders schwerer Schuld vor. Sollte das Gericht in seinem Urteil, das am kommenden Donnerstag gesprochen werden soll, diesem Antrag folgen, könnte K. nicht schon, wie in anderen Lebenslänglich-Fällen üblich, nach 15 Jahren freikommen.
Sexuelle Beziehungen zu mehreren Frauen gleichzeitig
K.‘s Verteidiger Hans-Dieter Henkel und Rafael Pinhas erklärten, es sei nicht in Abrede zu stellen, „dass eine Tötung stattgefunden hat, die dem Angeklagten anzulasten ist“. Allerdings könne nicht zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass K. die Tat geplant habe. Somit sei zu seinen Gunsten auf Totschlag zu erkennen, zu ahnden mit einer Freiheitsstrafe von weniger als zehn Jahren.
„Ungehemmte Eigensucht und Rücksichtslosigkeit“ sieht die Staatsanwaltschaft beim Angeklagten K. Er habe sexuelle Beziehungen zu mehreren Frauen gleichzeitig unterhalten und dieses Leben nicht aufgeben wollen. Insbesondere eine weitere Frau habe ihm besonders am Herzen gelegen, und als Susanne M. dieser Frau berichtete, sie sei von K. schwanger, habe jener den Plan gefasst, M. umzubringen, und diesen Plan habe er letztlich durchgeführt.
Er habe M. am Abend des 10. Februar 2014 gegen 22 Uhr in einen Hinterhalt gelockt: zu einem abgelegenen Parkplatz im pfälzischen Rockenhausen, vermeintlich, um zu reden. Er habe die junge Frau in ihrem Auto erstickt und die Leiche in den Kofferraum gelegt. Am folgenden Tag habe K. „Abtransport“ und Verbrennung des Leichnams minutiös geplant, einen Kanister Benzin gekauft, er sei von Rockenhausen aus in Richtung Mainz gefahren, habe den Leichnam auf einem Feldweg zwischen Gabsheim und Undenheim in Brand gesetzt und sich danach von einem Bekannten von Mainz aus zurück in die Pfalz fahren lassen.
Angeklagter den Tränen nahe
Der Angeklagte K. wirkte an diesem Verhandlungstag vor Gericht weitaus angegriffener und bedrückter als während der vorausgegangenen Prozesstage. Am Ende, im Gespräch mit seinen Eltern in einer Verhandlungspause, war er den Tränen nahe.
Hauptpfeiler der staatsanwaltschaftlichen Beweiskette sind vor allem die Verbindungsdaten von Handys. Auf die Sekunde genau und im authentischen Wortlaut ließ sich die Kommunikation zwischen den handelnden Personen nachvollziehen. Außerdem gibt es Spuren im Wagen der M., die auf einen Kampf hindeuten, Spuren von M.s Leichnam im Kofferraum und Handy-Ortungen, die nach Überzeugung des Anklägers klar belegen, an welchen Orten sich K. wann aufhielt.
Die Kette der Beweise und Indizien spricht eine so massive Sprache zulasten K.‘s, dass die Verteidiger in vielen Punkten sagen: „Ja, so muss es gewesen sein.“ Dennoch blieben, so die Anwälte, an einigen Stellen Fragezeichen, die gegen eine kaltblütig geplante und durchgeführte Tat sprächen, sondern eher dafür, „dass vielleicht etwas aus dem Ruder gelaufen ist“, was nicht als Mord, sondern „nur“ als Totschlag, womöglich in einem Affekt, zu werten sei.
Nicht der Erzeuger des Kindes
Vor allem einen Punkt betonen die Verteidiger: Der Erzeuger des Kindes, mit dem Susanne M. schwanger war, war objektiv nicht K., dies wurde durch genetische Tests zweifelsfrei nachgewiesen. Wieso sollte K. kaltblütig einen Mord planen, um sich einer Verantwortung als Vater zu entziehen, wenn er mit einem Vaterschaftstest irgendwann hätte beweisen können, dass er tatsächlich nicht der Vater war?, so fragte Verteidiger Hans-Dieter Henkel.
Dass die Staatsanwaltschaft die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten festgestellt haben will, stützt sie nicht zuletzt auf die Tatsache, dass sie nicht nur ein Mordmerkmal, sondern deren drei Mordmerkmale für gegeben hält: neben Heimtücke, der Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers, und den niedrigen Beweggründen - Stichwort: K.‘s „ungeheure Eigensucht“ – auch das Mordmerkmal „Verdeckung einer anderen Straftat“. Diese andere Straftat ist im Fall der Susanne M. eine Abtreibung in besonders schwerem Fall. In der deutschen Rechtsprechung ist eindeutig festgelegt, dass die Tötung einer schwangeren Frau zugleich eine Abtreibung darstellt, respektive eine solche ermöglicht.
Von einem „grausamen Sachverhalt“ sprach Verteidiger Henkel in seinem Plädoyer. Bedrückende Ruhe lag am Donnerstag im Kaiserslauterer Landgericht über den Zuschauerbänken: Frauen und Männer, die entweder dem Täter oder dem Opfer nahestanden, mit versteinerten oder entsetzten Mienen.
Die Schwere der Schuld!
Warten wir ab ob der Richter beim Urteil sich zu einer "Schwere der Schuld" durchringen kann. Ich bezweifle es; denn die deutsche Gesetzgebung ist zu lasch. So ein Urteil würde vom BGH mit hoher Wahrscheinlichkeit kassiert werden und an eine andere Kammer zurückgehen. Leider!
Kommentar bewerten (104) (21)Verdient hätte der Angeklagte aus meiner Sicht ein Urteil mit "Schwere der Schuld" auf jeden Fall.
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Hoffentlich wird die Besondere schwere der Schuld anerkannt. Einsperren und den Schlüssel ganz weit wegwerfen!
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