Adam LauksZossener Strasse 66
12629 BerlinMax-Planck-Institut für ausländisches
und internationales Strafrecht
Günterstalstraße 73
79100 Freiburg i. Br.
RA Professor Dr. Jörg Arnold Berlin, 07.01.2012DIES IST EIN OFFENER BRIEFSehr geehrter Professor Arnold,
Werter Herr Rechtsanwalt Jörg Arnold ,es ist schon so lange her, als Sie am 4.Juni 2010 in der Pause der Veranstaltung DDR Unrechtsstaat- oder was ? beim öffentlichen Diskurs an mich herangetreten waren. Zuvor hatte ich mich als Folteropfer der STASI dem Auditorium geöffnet und dadurch Ihr Interesse an meinem Schicksal und damit verbundenen groben Verletzungen der Menschenrechten geweckt gehabt.
Bei einem weiteren Zwischenaufenthalt in Berlin und unserem zweiten Treffen am Hauptbahnhof sprachen wir lange über die Ge4schehnisse in der Haft, über die Rechtsbeugung, über die Folter, über die medizinische Folter und Übergriffe der IM Ärzte und über meine erste Strafanzeige und Strafantrag vom 30.4.1992. Sie brachten damals Ihre Bewunderung zum Ausdruck „ Ich verstehe nicht, warum sich Deutschland weigert, Ihren Fall zu klären“
Sie baten mich dabei, alle meine verfügbaren Unterlagen Ihnen zukommen zu lassen, was ich dann auch tat. Sie versprachen die durchzuarbeiten und hatten vor darüber eine Arbeit zu schreiben und anschließend wollten Sie mir als Rechtsanwalt auf meiner Suche nach Gerechtigkeit und zum Erlangung des Status eines Folteropfers beistehen. Ich schickte Ihnen alle Unterlagen zu über die ich verfügte. Damals schon teilten Sie mir mit dass die Folter unverjährbar ist.Sie haben in mir eine kleine Hoffnung geweckt, dass es doch eine Gerechtigkeit für Gefolterten und seine Foilterer geben könnte. Dies war auch der Grund warum ich am 11.4.2011 zum Amtsgericht ging und dort meine zweite Strafanzeige erstattete und meinen zweiten Strafantrag stellte, wegen Folter, Körperverletzung und andere Delikte. Ich überreichte dabei als Beweis die Verfügung über Fesselung an Händen und Füssen über drei Wochen unterschrieben vom Oberleutnant Wilk im
Auftrag vom Oberstleutnant Neidhardt und kündigte dabei die ausführliche Begründung meines Rechtsanwalts – eines Hochschulprofessors, an. Am 26.4.2011 erhielt ich das Aktenzeichen und am 28.4.2011 kam schon die Einstellung des Ermittlungsverfahrens Wegen Körperverletzung u.a.(?)
wegen der Verjährung. Ich legte ein Widerspruch ein. Darufhin verlangte die Staatsanwaltschaft nach der versprochenen Begründung des Hochschulprofessors (Ihre) die dann am 15.7.2011 eigentlich als Ergänzung des Widerspruchs von Ihnen verfasst wurde in dem Sie der Staatsanwaltschaft die Rechtslage dargelegt hatten.
Bevollmächtigt durch den Beschwerdeführer beantrage ich zu prüfen, ob es sich bei dem zu Anzeige gebrachten Sachverhalt um Folter handelt, die damit wegen des Grundsatzes von ius cogens über die in Betracht kommenden Strafbestände des StGB der DDR hinausgeht und daher möglicherweise nach Völkerrecht unverjährbar ist. Wäre dies der Fall, durfte das Ermittlungsverfahren nicht eingestellt werden. – waren Ihre Worte an den Oberstaatsanwalt Reichelt.Für diese Zivilcourage reicht meine Dankbarkeit als Folteropfers nicht aus, ich bete den Gott an ihnen diese Tat zu vergüten.
Ich stellte das Schreiben in mein Blog http://www.adamlauks.wordpress.com und war durch die darauf folgende Niederlegung Ihres Mandats sehr betreten, wenn auch nicht unbedingt überrascht. Durch die Veröffentlichung ihres Schreibens mit der darin enthaltenen Rechtsexpertise, hätte ich Ihnen keine andere Wahl gelassen als das Mandat unverzüglich niederzulegen, was Sie auch taten. Mich inoffiziell auch aus dem Hintergrund weiter zu coachen deuteten Sie an, und schickten mir die Unterlagen zurück, nach dem Sie sich einen tiefen Überblick in die Menschenrechtsverletzungen gewonnen hatten, die besonders den strafrechtlichen Teil und die lückenlose medizinische Behandlung betrafen, die letztere von obersten Stellen des MfS gnadenlos gesteuert wurde.Ich fühlte mich verraten und wie heiße Kartoffel fallengelassen, wegen Ihrer Angst vor der Öffentlichkeit in einem Sachverhalt wo absolut keine Verdunkelungsgefahr mehr existiert. Ich fragte mich lange und oft und immer noch, von wem wurden Sie den so angezählt dass Sie als führender Strafrechtler die Flinte ins Korn warfen !?? Ich akzeptierte Ihren Entschluss und versuchte mit dieser Enttäuschung oder erneutem Niederschlag fertig zu werden. Ein befreundeter RA fand Ihr vorgehen nicht gerechtfertigt, und sah durch die dadurch erlangte Öffentlichkeit eine Chance dies Sie nicht genutzt haben , wollten,konnten, durften !??
Seit ein paar Tagen habe ich die Gewissheit dass Sie, nach der Dissertation B im Jahre 1989, als Richter am Obersten Gericht der DDR bereits 1991 Ihren Dienst am Max-Planck-Institut im Freiburg im Breisgau antreten konnten.
Vorwort:
Der mit dem XI. Parteitag der SED eingeleitete qualitativ neue Abschnitt bei der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der DDR stellt auch höhere Anforderungen an die Wahrung von sozialistischer Gesetzlichkeit, Gerechtigkeit und Rechtssicherheit. Diese neuen Anforderungen ergeben sich aus den objektiven Entwicklungsgesetzen der sozialistischen Gesellschaft und dem durch sie bedingten Stand der gesellschaftlichen Entwicklung.
In der DDR wurde eine Gesellschaft geschaffen, in der die Ausbeutung des Menschen durch den Menschen beseitigt ist, in der sich die schöpferischen Kräfte des Volkes voll entfalten können, in der soziale Sicherheit für alle, Vollbeschäftigung, gleiche Bildungschancen für alle Kinder, zunehmender Volkswohlstand, soziale Gerechtigkeit und die Demokratie des Volkes in wahrer Freiheit gewährleistet sind. Auf der 6. und 7. Tagung des ZK der SED wurde betont, daß die DDR ein sozialistischer Rechtsstaat ist, der seinen Bürgern die grundlegenden Menschenrechte gewährt.(1)
Hohe Rechtssicherheit gehört zur Lebensqualität unserer Staatsbürger und zu den Grundwerten des Sozialismus. Rechtssicherheit und Rechtsstaatlichkeit werden durch ein umfassendes, demokratisch beratenes und beschlossenes Gesetzgebungswerk charakterisiert, das die verfassungsmäßigen politischen, ökonomischen, sozialen, kulturellen und persönlichen Rechte der Bürger exakt ausgestaltet. Rechte und Pflichten bilden eine Einheit. Damit existiert aber kein ein für allemal gegebener, abgeschlossener Zustand. Die Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft ist vielmehr – wie im Programm der SED charakterisiert – ein historischer Prozess tiefgreifender politischer, ökonomischer, sozialer und geistig-kultureller Wandlungen. Dazu gehört, alle gesellschaftlichen Anstrengungen auch darauf zu richten, daß sich Rechtssicherheit, Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit als ein Wesensmerkmal des Sozialismus immer mehr ausprägen, sind sie doch unverzichtbare Voraussetzung für die Geborgenheit der Bürger im Sozialismus und die Stärkung ihres Vertrauensverhältnisses zum sozialistischen Staat.
Diese grundlegenden Feststellungen bestimmen zugleich mit die neuen, höheren Maßstäbe an Rechtssetzung und Rechtsverwirklichung, an die weitere Festigung und Vervollkommnung der sozialistischen Rechtsordnung insgesamt. Das ordnet sich ein in die notwendige ständige Vervollkommnung unseres sozialistischen Rechtsstaates (2, S. 1002) als ein Ausdruck der Entfaltung der sozialistischen Demokratie. Dabei ist auch die Aufgabe gestellt, Grundlagen für die Neugestaltung des Strafverfahrensrechts als eines wesentlichen Instruments im System der Kriminalitätsbekämpfung und -vorbeugung und für die Neufassung der Strafprozessordnung auszuarbeiten.
Insbesondere geht es um den Ausbau der Garantien im Strafverfahren für die weitere Festigung der Gesetzlichkeit. Denn auch das Strafverfahren ist Ausdruck der Verwirklichung der Menschenrechte im Sozialismus. Mit seiner streng gesetzlichen und gerechten Durchführung tragen die Gerichte durch die Rechtsprechung dazu bei, solche Verfassungsrechte, wie die Unantastbarkeit der Persönlichkeit, der Freiheit und Würde des Menschen, wirksam zu schützen, werden die Gleichheit vor dem Gesetz und die Präsumtion der Unschuld verwirklicht.
Im gerichtlichen Verfahren selbst kann an die wachsende Bereitschaft der Bürger, sich für die Durchsetzung der Gesetze aktiv einzusetzen, angeknüpft werden. Die Rolle des Angeklagten beschränkt sich im Strafverfahren nicht auf ein bloßes Objekt der Einwirkung, sondern ist zunehmend von aktiver Verwirklichung, von seiner Subjektstellung gekennzeichnet. Diese Wesenszüge des sozialistischen Strafverfahrens sind Ausdruck der weiteren Vervollkommnung und Entfaltung der sozialistischen Demokratie als der Hauptentwicklungsrichtung unserer sozialistischen Staatsmacht. Damit charakterisiert auch das sozialistische Strafverfahren die DDR als einen sozialistischen Rechtsstaat.
In der Suche nach der optimalen gesellschaftlich effektivsten Variante der rechtlichen Regelung als Ausdruck schöpferischer Rechtspolitik (3, S. 12) ordnet sich die Frage nach dem Wesen der Kassation im Strafverfahren und die Vervollkommnung ihrer rechtlichen Regelung ein. Es soll das grundlegende Anliegen der vorliegenden Dissertationsschrift sein, an der Lösung dieser Aufgabe mitzuwirken. Ausgangsposition dafür ist, daß die Rechtsprechung in der DDR ein anerkanntes Niveau erreicht hat und der Beitrag der Gerichte zur Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit von der Partei der Arbeiterklasse mehrfach positiv hervorgehoben wurde. Die Kassation muss deshalb darauf untersucht werden, welchen Platz sie dabei gegenwärtig einnimmt und unter den Bedingungen der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft, also für eine historisch lange Etappe der gesellschaftlichen Entwicklung, weiterhin einnehmen muss.
Da die Kassation eine der beiden einzigen gesetzlichen Möglichkeiten zur Aufhebung rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen darstellt und damit die Rechtsprechung unmittelbar berührt, ist es zunächst erforderlich, in einem ersten Abschnitt theoretische Überlegungen zur Rechtsprechung der Gerichte voranzustellen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sollen dann auf das dialektische Verhältnis zwischen Rechtskraft, Gesetzlichkeit und Rechtssicherheit, ohne dessen nähere Bestimmung sich das Wesen der Kassation nicht charakterisieren lässt, angewendet werden. Im Mittelpunkt der Betrachtungen steht dabei die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen, die im Falle einer Kassation aufgehoben wird. Die Rechtskraft könnte somit in gewisser Weise den Schlüssel für das Verständnis der Kassation liefern.
Erst nach dem ich das Vorwort gelesen hatte war es mir sehr sehr leichter. Es wäre die Krone einer Zersetzung für mich gewesen, mich in unserem wohl gepriesenem Rechtsstaat, in meinem vergeblichen Kampf um die Gerechtigkeit, durch einen Richter des Obersten Gerichtes, das sowohl die Berufung meines damaligen Rechtsanwaltes Friedrich Wolf verwarf, meinen Gnadengesuch ablehnend beschied, sowohl meinen Endstrafeantrag ablehnte und die im März 1985 politisch anempfohlene Ausweisung zum nächstmöglichen Termin vom März 1985 bis in den November 1985 hinauszögerte, rechtsanwältlich vertreten zu werden wäre die Vortsetzung der Farce aus der DDR.
Dass Sie sich nicht mir als ehemaliger Richter am Obersten Gericht der DDR geöffnet hatten, bevor Sie mit dem Mandat betraut wurden ist seltsam, merkwürdig, und es werden bei mir unbeantwortete Fragen bleiben.
Dass Sie meine Gefühle und Ehre und Stolz dadurch zu tiefst verletzt hatten, hätten Sie sich denken müssen, bzw. daran dass ich SIE NIEMALS angeheuert hätte, ihnen NIEMALS meine Akte anvertraut hätte, das zu verletzen war Ihnen offensichtlich der Inhalt der Akte wert !? Oder wem auch immer !?! Menschlich hat das ursprüngliche Bild über Sie bei mir sehr gelitten.
Abschließend wäre ich Ihnen sehr verbunden wenn Sie mir mitteilen würden, wie weit Sie mit der wissenschaftlichen Aufarbeitung der Menschenrechtsverletzungen im Falle des Folteropfers des MfS Adam Lauks gekommen sind, oder wurde Ihnen dieser Auftrag durch Ihren Arbeitsgeber oder Auftraggeber entzogen !??
Sie müssen Sich denken können, dass ich NIEMALS die Dienste eines Richters des Obersten Gerichtes der DDR in Anspruch genommen hätte. Es wäre auch nicht mit dem angestrebten Ziel entschuldbar vor mir selbst.
Auf dem Weg zum Ziel zählten die ethische Werte in der DDR wenig, wie das auch hier so deutlich sich vermuten lässt. Wie konnte,wollte,durfte, sollte der Verfasser dieses Vorworts ehrlich die Absicht gehabt haben dem Folteropfer des Regimes beizustehen, das dem Verfasser zum Erfolg in der DDR und womöglich auch in meiner Wahlheimat verholfen hatte.
Adam Lauks
Zossener Strasse 66
12629 Berlin
Max-Planck-Institut für ausländisches
und internationales Strafrecht
Günterstalstraße 73
79100 Freiburg i. Br.
RA Professor Dr. Jörg Arnold Berlin, 07.01.2012
DIES IST EIN OFFENER BRIEF
Sehr geehrter Professor Arnold,
Werter Herr Rechtsanwalt Jörg Arnold ,
es ist schon so lange her, als Sie am 4.Juni 2010 in der Pause der Veranstaltung DDR Unrechtsstaat- oder was ? beim öffentlichen Diskurs an mich herangetreten waren. Zuvor hatte ich mich als Folteropfer der STASI dem Auditorium geöffnet und dadurch Ihr Interesse an meinem Schicksal und damit verbundenen groben Verletzungen der Menschenrechten geweckt gehabt.
Bei einem weiteren Zwischenaufenthalt in Berlin und unserem zweiten Treffen am Hauptbahnhof sprachen wir lange über die Ge4schehnisse in der Haft, über die Rechtsbeugung, über die Folter, über die medizinische Folter und Übergriffe der IM Ärzte und über meine erste Strafanzeige und Strafantrag vom 30.4.1992. Sie brachten damals Ihre Bewunderung zum Ausdruck „ Ich verstehe nicht, warum sich Deutschland weigert, Ihren Fall zu klären“
Sie baten mich dabei, alle meine verfügbaren Unterlagen Ihnen zukommen zu lassen, was ich dann auch tat. Sie versprachen die durchzuarbeiten und hatten vor darüber eine Arbeit zu schreiben und anschließend wollten Sie mir als Rechtsanwalt auf meiner Suche nach Gerechtigkeit und zum Erlangung des Status eines Folteropfers beistehen. Ich schickte Ihnen alle Unterlagen zu über die ich verfügte. Damals schon teilten Sie mir mit dass die Folter unverjährbar ist.
Sie haben in mir eine kleine Hoffnung geweckt, dass es doch eine Gerechtigkeit für Gefolterten und seine Foilterer geben könnte. Dies war auch der Grund warum ich am 11.4.2011 zum Amtsgericht ging und dort meine zweite Strafanzeige erstattete und meinen zweiten Strafantrag stellte, wegen Folter, Körperverletzung und andere Delikte. Ich überreichte dabei als Beweis die Verfügung über Fesselung an Händen und Füssen über drei Wochen unterschrieben vom Oberleutnant Wilk im
Auftrag vom Oberstleutnant Neidhardt und kündigte dabei die ausführliche Begründung meines Rechtsanwalts – eines Hochschulprofessors, an. Am 26.4.2011 erhielt ich das Aktenzeichen und am 28.4.2011 kam schon die Einstellung des Ermittlungsverfahrens Wegen Körperverletzung u.a.(?)
wegen der Verjährung. Ich legte ein Widerspruch ein. Darufhin verlangte die Staatsanwaltschaft nach der versprochenen Begründung des Hochschulprofessors (Ihre) die dann am 15.7.2011 eigentlich als Ergänzung des Widerspruchs von Ihnen verfasst wurde in dem Sie der Staatsanwaltschaft die Rechtslage dargelegt hatten.
Bevollmächtigt durch den Beschwerdeführer beantrage ich zu prüfen, ob es sich bei dem zu Anzeige gebrachten Sachverhalt um Folter handelt, die damit wegen des Grundsatzes von ius cogens über die in Betracht kommenden Strafbestände des StGB der DDR hinausgeht und daher möglicherweise nach Völkerrecht unverjährbar ist. Wäre dies der Fall, durfte das Ermittlungsverfahren nicht eingestellt werden. – waren Ihre Worte an den Oberstaatsanwalt Reichelt.
Für diese Zivilcourage reicht meine Dankbarkeit als Folteropfers nicht aus, ich bete den Gott an ihnen diese Tat zu vergüten.
Ich stellte das Schreiben in mein Blog http://www.adamlauks.wordpress.com und war durch die darauf folgende Niederlegung Ihres Mandats sehr betreten, wenn auch nicht unbedingt überrascht. Durch die Veröffentlichung ihres Schreibens mit der darin enthaltenen Rechtsexpertise, hätte ich Ihnen keine andere Wahl gelassen als das Mandat unverzüglich niederzulegen, was Sie auch taten. Mich inoffiziell auch aus dem Hintergrund weiter zu coachen deuteten Sie an, und schickten mir die Unterlagen zurück, nach dem Sie sich einen tiefen Überblick in die Menschenrechtsverletzungen gewonnen hatten, die besonders den strafrechtlichen Teil und die lückenlose medizinische Behandlung betrafen, die letztere von obersten Stellen des MfS gnadenlos gesteuert wurde.
Ich fühlte mich verraten und wie heiße Kartoffel fallengelassen, wegen Ihrer Angst vor der Öffentlichkeit in einem Sachverhalt wo absolut keine Verdunkelungsgefahr mehr existiert. Ich fragte mich lange und oft und immer noch, von wem wurden Sie den so angezählt dass Sie als führender Strafrechtler die Flinte ins Korn warfen !?? Ich akzeptierte Ihren Entschluss und versuchte mit dieser Enttäuschung oder erneutem Niederschlag fertig zu werden. Ein befreundeter RA fand Ihr vorgehen nicht gerechtfertigt, und sah durch die dadurch erlangte Öffentlichkeit eine Chance dies Sie nicht genutzt haben , wollten,konnten, durften !??
Seit ein paar Tagen habe ich die Gewissheit dass Sie, nach der Dissertation B im Jahre 1989, als Richter am Obersten Gericht der DDR bereits 1991 Ihren Dienst am Max-Planck-Institut im Freiburg im Breisgau antreten konnten.
Vorwort:
Der mit dem XI. Parteitag der SED eingeleitete qualitativ neue Abschnitt bei der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der DDR stellt auch höhere Anforderungen an die Wahrung von sozialistischer Gesetzlichkeit, Gerechtigkeit und Rechtssicherheit. Diese neuen Anforderungen ergeben sich aus den objektiven Entwicklungsgesetzen der sozialistischen Gesellschaft und dem durch sie bedingten Stand der gesellschaftlichen Entwicklung.
In der DDR wurde eine Gesellschaft geschaffen, in der die Ausbeutung des Menschen durch den Menschen beseitigt ist, in der sich die schöpferischen Kräfte des Volkes voll entfalten können, in der soziale Sicherheit für alle, Vollbeschäftigung, gleiche Bildungschancen für alle Kinder, zunehmender Volkswohlstand, soziale Gerechtigkeit und die Demokratie des Volkes in wahrer Freiheit gewährleistet sind. Auf der 6. und 7. Tagung des ZK der SED wurde betont, daß die DDR ein sozialistischer Rechtsstaat ist, der seinen Bürgern die grundlegenden Menschenrechte gewährt.(1)
Hohe Rechtssicherheit gehört zur Lebensqualität unserer Staatsbürger und zu den Grundwerten des Sozialismus. Rechtssicherheit und Rechtsstaatlichkeit werden durch ein umfassendes, demokratisch beratenes und beschlossenes Gesetzgebungswerk charakterisiert, das die verfassungsmäßigen politischen, ökonomischen, sozialen, kulturellen und persönlichen Rechte der Bürger exakt ausgestaltet. Rechte und Pflichten bilden eine Einheit. Damit existiert aber kein ein für allemal gegebener, abgeschlossener Zustand. Die Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft ist vielmehr – wie im Programm der SED charakterisiert – ein historischer Prozess tiefgreifender politischer, ökonomischer, sozialer und geistig-kultureller Wandlungen. Dazu gehört, alle gesellschaftlichen Anstrengungen auch darauf zu richten, daß sich Rechtssicherheit, Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit als ein Wesensmerkmal des Sozialismus immer mehr ausprägen, sind sie doch unverzichtbare Voraussetzung für die Geborgenheit der Bürger im Sozialismus und die Stärkung ihres Vertrauensverhältnisses zum sozialistischen Staat.
Diese grundlegenden Feststellungen bestimmen zugleich mit die neuen, höheren Maßstäbe an Rechtssetzung und Rechtsverwirklichung, an die weitere Festigung und Vervollkommnung der sozialistischen Rechtsordnung insgesamt. Das ordnet sich ein in die notwendige ständige Vervollkommnung unseres sozialistischen Rechtsstaates (2, S. 1002) als ein Ausdruck der Entfaltung der sozialistischen Demokratie. Dabei ist auch die Aufgabe gestellt, Grundlagen für die Neugestaltung des Strafverfahrensrechts als eines wesentlichen Instruments im System der Kriminalitätsbekämpfung und -vorbeugung und für die Neufassung der Strafprozessordnung auszuarbeiten.
Insbesondere geht es um den Ausbau der Garantien im Strafverfahren für die weitere Festigung der Gesetzlichkeit. Denn auch das Strafverfahren ist Ausdruck der Verwirklichung der Menschenrechte im Sozialismus. Mit seiner streng gesetzlichen und gerechten Durchführung tragen die Gerichte durch die Rechtsprechung dazu bei, solche Verfassungsrechte, wie die Unantastbarkeit der Persönlichkeit, der Freiheit und Würde des Menschen, wirksam zu schützen, werden die Gleichheit vor dem Gesetz und die Präsumtion der Unschuld verwirklicht.
Im gerichtlichen Verfahren selbst kann an die wachsende Bereitschaft der Bürger, sich für die Durchsetzung der Gesetze aktiv einzusetzen, angeknüpft werden. Die Rolle des Angeklagten beschränkt sich im Strafverfahren nicht auf ein bloßes Objekt der Einwirkung, sondern ist zunehmend von aktiver Verwirklichung, von seiner Subjektstellung gekennzeichnet. Diese Wesenszüge des sozialistischen Strafverfahrens sind Ausdruck der weiteren Vervollkommnung und Entfaltung der sozialistischen Demokratie als der Hauptentwicklungsrichtung unserer sozialistischen Staatsmacht. Damit charakterisiert auch das sozialistische Strafverfahren die DDR als einen sozialistischen Rechtsstaat.
In der Suche nach der optimalen gesellschaftlich effektivsten Variante der rechtlichen Regelung als Ausdruck schöpferischer Rechtspolitik (3, S. 12) ordnet sich die Frage nach dem Wesen der Kassation im Strafverfahren und die Vervollkommnung ihrer rechtlichen Regelung ein. Es soll das grundlegende Anliegen der vorliegenden Dissertationsschrift sein, an der Lösung dieser Aufgabe mitzuwirken. Ausgangsposition dafür ist, daß die Rechtsprechung in der DDR ein anerkanntes Niveau erreicht hat und der Beitrag der Gerichte zur Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit von der Partei der Arbeiterklasse mehrfach positiv hervorgehoben wurde. Die Kassation muss deshalb darauf untersucht werden, welchen Platz sie dabei gegenwärtig einnimmt und unter den Bedingungen der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft, also für eine historisch lange Etappe der gesellschaftlichen Entwicklung, weiterhin einnehmen muss.
Da die Kassation eine der beiden einzigen gesetzlichen Möglichkeiten zur Aufhebung rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen darstellt und damit die Rechtsprechung unmittelbar berührt, ist es zunächst erforderlich, in einem ersten Abschnitt theoretische Überlegungen zur Rechtsprechung der Gerichte voranzustellen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sollen dann auf das dialektische Verhältnis zwischen Rechtskraft, Gesetzlichkeit und Rechtssicherheit, ohne dessen nähere Bestimmung sich das Wesen der Kassation nicht charakterisieren lässt, angewendet werden. Im Mittelpunkt der Betrachtungen steht dabei die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen, die im Falle einer Kassation aufgehoben wird. Die Rechtskraft könnte somit in gewisser Weise den Schlüssel für das Verständnis der Kassation liefern.
Erst nach dem ich das Vorwort gelesen hatte war es mir sehr sehr leichter. Es wäre die Krone einer Zersetzung für mich gewesen, mich in unserem wohl gepriesenem Rechtsstaat, in meinem vergeblichen Kampf um die Gerechtigkeit, durch einen Richter des Obersten Gerichtes, das sowohl die Berufung meines damaligen Rechtsanwaltes Friedrich Wolf verwarf, meinen Gnadengesuch ablehnend beschied, sowohl meinen Endstrafeantrag ablehnte und die im März 1985 politisch anempfohlene Ausweisung zum nächstmöglichen Termin vom März 1985 bis in den November 1985 hinauszögerte, rechtsanwältlich vertreten zu werden wäre die Vortsetzung der Farce aus der DDR.
Dass Sie sich nicht mir als ehemaliger Richter am Obersten Gericht der DDR geöffnet hatten, bevor Sie mit dem Mandat betraut wurden ist seltsam, merkwürdig, und es werden bei mir unbeantwortete Fragen bleiben.
Dass Sie meine Gefühle und Ehre und Stolz dadurch zu tiefst verletzt hatten, hätten Sie sich denken müssen, bzw. daran dass ich SIE NIEMALS angeheuert hätte, ihnen NIEMALS meine Akte anvertraut hätte, das zu verletzen war Ihnen offensichtlich der Inhalt der Akte wert !? Oder wem auch immer !?! Menschlich hat das ursprüngliche Bild über Sie bei mir sehr gelitten.
Abschließend wäre ich Ihnen sehr verbunden wenn Sie mir mitteilen würden, wie weit Sie mit der wissenschaftlichen Aufarbeitung der Menschenrechtsverletzungen im Falle des Folteropfers des MfS Adam Lauks gekommen sind, oder wurde Ihnen dieser Auftrag durch Ihren Arbeitsgeber oder Auftraggeber entzogen !??
Sie müssen Sich denken können, dass ich NIEMALS die Dienste eines Richters des Obersten Gerichtes der DDR in Anspruch genommen hätte. Es wäre auch nicht mit dem angestrebten Ziel entschuldbar vor mir selbst.
Auf dem Weg zum Ziel zählten die ethische Werte in der DDR wenig, wie das auch hier so deutlich sich vermuten lässt. Wie konnte,wollte,durfte, sollte der Verfasser dieses Vorworts ehrlich die Absicht gehabt haben dem Folteropfer des Regimes beizustehen, das dem Verfasser zum Erfolg in der DDR und womöglich auch in meiner Wahlheimat verholfen hatte.
Adam Lauks
Zossener Strasse 66
12629 Berlin
Max-Planck-Institut für ausländisches
und internationales Strafrecht
Günterstalstraße 73
79100 Freiburg i. Br.
RA Professor Dr. Jörg Arnold Berlin, 07.01.2012
DIES IST EIN OFFENER BRIEF
Sehr geehrter Professor Arnold,
Werter Herr Rechtsanwalt Jörg Arnold ,
es ist schon so lange her, als Sie am 4.Juni 2010 in der Pause der Veranstaltung DDR Unrechtsstaat- oder was ? beim öffentlichen Diskurs an mich herangetreten waren. Zuvor hatte ich mich als Folteropfer der STASI dem Auditorium geöffnet und dadurch Ihr Interesse an meinem Schicksal und damit verbundenen groben Verletzungen der Menschenrechten geweckt gehabt.
Bei einem weiteren Zwischenaufenthalt in Berlin und unserem zweiten Treffen am Hauptbahnhof sprachen wir lange über die Ge4schehnisse in der Haft, über die Rechtsbeugung, über die Folter, über die medizinische Folter und Übergriffe der IM Ärzte und über meine erste Strafanzeige und Strafantrag vom 30.4.1992. Sie brachten damals Ihre Bewunderung zum Ausdruck „ Ich verstehe nicht, warum sich Deutschland weigert, Ihren Fall zu klären“
Sie baten mich dabei, alle meine verfügbaren Unterlagen Ihnen zukommen zu lassen, was ich dann auch tat. Sie versprachen die durchzuarbeiten und hatten vor darüber eine Arbeit zu schreiben und anschließend wollten Sie mir als Rechtsanwalt auf meiner Suche nach Gerechtigkeit und zum Erlangung des Status eines Folteropfers beistehen. Ich schickte Ihnen alle Unterlagen zu über die ich verfügte. Damals schon teilten Sie mir mit dass die Folter unverjährbar ist.
Sie haben in mir eine kleine Hoffnung geweckt, dass es doch eine Gerechtigkeit für Gefolterten und seine Foilterer geben könnte. Dies war auch der Grund warum ich am 11.4.2011 zum Amtsgericht ging und dort meine zweite Strafanzeige erstattete und meinen zweiten Strafantrag stellte, wegen Folter, Körperverletzung und andere Delikte. Ich überreichte dabei als Beweis die Verfügung über Fesselung an Händen und Füssen über drei Wochen unterschrieben vom Oberleutnant Wilk im
Auftrag vom Oberstleutnant Neidhardt und kündigte dabei die ausführliche Begründung meines Rechtsanwalts – eines Hochschulprofessors, an. Am 26.4.2011 erhielt ich das Aktenzeichen und am 28.4.2011 kam schon die Einstellung des Ermittlungsverfahrens Wegen Körperverletzung u.a.(?)
wegen der Verjährung. Ich legte ein Widerspruch ein. Darufhin verlangte die Staatsanwaltschaft nach der versprochenen Begründung des Hochschulprofessors (Ihre) die dann am 15.7.2011 eigentlich als Ergänzung des Widerspruchs von Ihnen verfasst wurde in dem Sie der Staatsanwaltschaft die Rechtslage dargelegt hatten.
Bevollmächtigt durch den Beschwerdeführer beantrage ich zu prüfen, ob es sich bei dem zu Anzeige gebrachten Sachverhalt um Folter handelt, die damit wegen des Grundsatzes von ius cogens über die in Betracht kommenden Strafbestände des StGB der DDR hinausgeht und daher möglicherweise nach Völkerrecht unverjährbar ist. Wäre dies der Fall, durfte das Ermittlungsverfahren nicht eingestellt werden. – waren Ihre Worte an den Oberstaatsanwalt Reichelt.
Für diese Zivilcourage reicht meine Dankbarkeit als Folteropfers nicht aus, ich bete den Gott an ihnen diese Tat zu vergüten.
Ich stellte das Schreiben in mein Blog http://www.adamlauks.wordpress.com und war durch die darauf folgende Niederlegung Ihres Mandats sehr betreten, wenn auch nicht unbedingt überrascht. Durch die Veröffentlichung ihres Schreibens mit der darin enthaltenen Rechtsexpertise, hätte ich Ihnen keine andere Wahl gelassen als das Mandat unverzüglich niederzulegen, was Sie auch taten. Mich inoffiziell auch aus dem Hintergrund weiter zu coachen deuteten Sie an, und schickten mir die Unterlagen zurück, nach dem Sie sich einen tiefen Überblick in die Menschenrechtsverletzungen gewonnen hatten, die besonders den strafrechtlichen Teil und die lückenlose medizinische Behandlung betrafen, die letztere von obersten Stellen des MfS gnadenlos gesteuert wurde.
Ich fühlte mich verraten und wie heiße Kartoffel fallengelassen, wegen Ihrer Angst vor der Öffentlichkeit in einem Sachverhalt wo absolut keine Verdunkelungsgefahr mehr existiert. Ich fragte mich lange und oft und immer noch, von wem wurden Sie den so angezählt dass Sie als führender Strafrechtler die Flinte ins Korn warfen !?? Ich akzeptierte Ihren Entschluss und versuchte mit dieser Enttäuschung oder erneutem Niederschlag fertig zu werden. Ein befreundeter RA fand Ihr vorgehen nicht gerechtfertigt, und sah durch die dadurch erlangte Öffentlichkeit eine Chance dies Sie nicht genutzt haben , wollten,konnten, durften !??
Seit ein paar Tagen habe ich die Gewissheit dass Sie, nach der Dissertation B im Jahre 1989, als Richter am Obersten Gericht der DDR bereits 1991 Ihren Dienst am Max-Planck-Institut im Freiburg im Breisgau antreten konnten.
Vorwort:
Der mit dem XI. Parteitag der SED eingeleitete qualitativ neue Abschnitt bei der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der DDR stellt auch höhere Anforderungen an die Wahrung von sozialistischer Gesetzlichkeit, Gerechtigkeit und Rechtssicherheit. Diese neuen Anforderungen ergeben sich aus den objektiven Entwicklungsgesetzen der sozialistischen Gesellschaft und dem durch sie bedingten Stand der gesellschaftlichen Entwicklung.
In der DDR wurde eine Gesellschaft geschaffen, in der die Ausbeutung des Menschen durch den Menschen beseitigt ist, in der sich die schöpferischen Kräfte des Volkes voll entfalten können, in der soziale Sicherheit für alle, Vollbeschäftigung, gleiche Bildungschancen für alle Kinder, zunehmender Volkswohlstand, soziale Gerechtigkeit und die Demokratie des Volkes in wahrer Freiheit gewährleistet sind. Auf der 6. und 7. Tagung des ZK der SED wurde betont, daß die DDR ein sozialistischer Rechtsstaat ist, der seinen Bürgern die grundlegenden Menschenrechte gewährt.(1)
Hohe Rechtssicherheit gehört zur Lebensqualität unserer Staatsbürger und zu den Grundwerten des Sozialismus. Rechtssicherheit und Rechtsstaatlichkeit werden durch ein umfassendes, demokratisch beratenes und beschlossenes Gesetzgebungswerk charakterisiert, das die verfassungsmäßigen politischen, ökonomischen, sozialen, kulturellen und persönlichen Rechte der Bürger exakt ausgestaltet. Rechte und Pflichten bilden eine Einheit. Damit existiert aber kein ein für allemal gegebener, abgeschlossener Zustand. Die Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft ist vielmehr – wie im Programm der SED charakterisiert – ein historischer Prozess tiefgreifender politischer, ökonomischer, sozialer und geistig-kultureller Wandlungen. Dazu gehört, alle gesellschaftlichen Anstrengungen auch darauf zu richten, daß sich Rechtssicherheit, Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit als ein Wesensmerkmal des Sozialismus immer mehr ausprägen, sind sie doch unverzichtbare Voraussetzung für die Geborgenheit der Bürger im Sozialismus und die Stärkung ihres Vertrauensverhältnisses zum sozialistischen Staat.
Diese grundlegenden Feststellungen bestimmen zugleich mit die neuen, höheren Maßstäbe an Rechtssetzung und Rechtsverwirklichung, an die weitere Festigung und Vervollkommnung der sozialistischen Rechtsordnung insgesamt. Das ordnet sich ein in die notwendige ständige Vervollkommnung unseres sozialistischen Rechtsstaates (2, S. 1002) als ein Ausdruck der Entfaltung der sozialistischen Demokratie. Dabei ist auch die Aufgabe gestellt, Grundlagen für die Neugestaltung des Strafverfahrensrechts als eines wesentlichen Instruments im System der Kriminalitätsbekämpfung und -vorbeugung und für die Neufassung der Strafprozessordnung auszuarbeiten.
Insbesondere geht es um den Ausbau der Garantien im Strafverfahren für die weitere Festigung der Gesetzlichkeit. Denn auch das Strafverfahren ist Ausdruck der Verwirklichung der Menschenrechte im Sozialismus. Mit seiner streng gesetzlichen und gerechten Durchführung tragen die Gerichte durch die Rechtsprechung dazu bei, solche Verfassungsrechte, wie die Unantastbarkeit der Persönlichkeit, der Freiheit und Würde des Menschen, wirksam zu schützen, werden die Gleichheit vor dem Gesetz und die Präsumtion der Unschuld verwirklicht.
Im gerichtlichen Verfahren selbst kann an die wachsende Bereitschaft der Bürger, sich für die Durchsetzung der Gesetze aktiv einzusetzen, angeknüpft werden. Die Rolle des Angeklagten beschränkt sich im Strafverfahren nicht auf ein bloßes Objekt der Einwirkung, sondern ist zunehmend von aktiver Verwirklichung, von seiner Subjektstellung gekennzeichnet. Diese Wesenszüge des sozialistischen Strafverfahrens sind Ausdruck der weiteren Vervollkommnung und Entfaltung der sozialistischen Demokratie als der Hauptentwicklungsrichtung unserer sozialistischen Staatsmacht. Damit charakterisiert auch das sozialistische Strafverfahren die DDR als einen sozialistischen Rechtsstaat.
In der Suche nach der optimalen gesellschaftlich effektivsten Variante der rechtlichen Regelung als Ausdruck schöpferischer Rechtspolitik (3, S. 12) ordnet sich die Frage nach dem Wesen der Kassation im Strafverfahren und die Vervollkommnung ihrer rechtlichen Regelung ein. Es soll das grundlegende Anliegen der vorliegenden Dissertationsschrift sein, an der Lösung dieser Aufgabe mitzuwirken. Ausgangsposition dafür ist, daß die Rechtsprechung in der DDR ein anerkanntes Niveau erreicht hat und der Beitrag der Gerichte zur Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit von der Partei der Arbeiterklasse mehrfach positiv hervorgehoben wurde. Die Kassation muss deshalb darauf untersucht werden, welchen Platz sie dabei gegenwärtig einnimmt und unter den Bedingungen der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft, also für eine historisch lange Etappe der gesellschaftlichen Entwicklung, weiterhin einnehmen muss.
Da die Kassation eine der beiden einzigen gesetzlichen Möglichkeiten zur Aufhebung rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen darstellt und damit die Rechtsprechung unmittelbar berührt, ist es zunächst erforderlich, in einem ersten Abschnitt theoretische Überlegungen zur Rechtsprechung der Gerichte voranzustellen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sollen dann auf das dialektische Verhältnis zwischen Rechtskraft, Gesetzlichkeit und Rechtssicherheit, ohne dessen nähere Bestimmung sich das Wesen der Kassation nicht charakterisieren lässt, angewendet werden. Im Mittelpunkt der Betrachtungen steht dabei die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen, die im Falle einer Kassation aufgehoben wird. Die Rechtskraft könnte somit in gewisser Weise den Schlüssel für das Verständnis der Kassation liefern.
Erst nach dem ich das Vorwort gelesen hatte war es mir sehr sehr leichter. Es wäre die Krone einer Zersetzung für mich gewesen, mich in unserem wohl gepriesenem Rechtsstaat, in meinem vergeblichen Kampf um die Gerechtigkeit, durch einen Richter des Obersten Gerichtes, das sowohl die Berufung meines damaligen Rechtsanwaltes Friedrich Wolf verwarf, meinen Gnadengesuch ablehnend beschied, sowohl meinen Endstrafeantrag ablehnte und die im März 1985 politisch anempfohlene Ausweisung zum nächstmöglichen Termin vom März 1985 bis in den November 1985 hinauszögerte, rechtsanwältlich vertreten zu werden wäre die Vortsetzung der Farce aus der DDR.
Dass Sie sich nicht mir als ehemaliger Richter am Obersten Gericht der DDR geöffnet hatten, bevor Sie mit dem Mandat betraut wurden ist seltsam, merkwürdig, und es werden bei mir unbeantwortete Fragen bleiben.
Dass Sie meine Gefühle und Ehre und Stolz dadurch zu tiefst verletzt hatten, hätten Sie sich denken müssen, bzw. daran dass ich SIE NIEMALS angeheuert hätte, ihnen NIEMALS meine Akte anvertraut hätte, das zu verletzen war Ihnen offensichtlich der Inhalt der Akte wert !? Oder wem auch immer !?! Menschlich hat das ursprüngliche Bild über Sie bei mir sehr gelitten.
Abschließend wäre ich Ihnen sehr verbunden wenn Sie mir mitteilen würden, wie weit Sie mit der wissenschaftlichen Aufarbeitung der Menschenrechtsverletzungen im Falle des Folteropfers des MfS Adam Lauks gekommen sind, oder wurde Ihnen dieser Auftrag durch Ihren Arbeitsgeber oder Auftraggeber entzogen !??
Sie müssen Sich denken können, dass ich NIEMALS die Dienste eines Richters des Obersten Gerichtes der DDR in Anspruch genommen hätte. Es wäre auch nicht mit dem angestrebten Ziel entschuldbar vor mir selbst.
Auf dem Weg zum Ziel zählten die ethische Werte in der DDR wenig, wie das auch hier so deutlich sich vermuten lässt. Wie konnte,wollte,durfte, sollte der Verfasser dieses Vorworts ehrlich die Absicht gehabt haben dem Folteropfer des Regimes beizustehen, das dem Verfasser zum Erfolg in der DDR und womöglich auch in meiner Wahlheimat verholfen hatte.
|