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KW 36  03.09.2014  10:22
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Zusammenfassung des Informationstages zum Erwerb der Fahrberechtigung für ehrenamtlich tätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und der Einheiten im Katastrophenschutzes
vom 13. September 2011

Aktualisierung (Dezember 2011):

Verantwortliche Person:
Bei den Einweisungs- und Prüfungsfahrten ist die Person bei Verkehrsordnungswidrigkeiten bzw. Straftaten verantwortlich, welche am Lenkrad sitzt und die Pedalen bedient (die Einweisungsfahrzeuge verfügen über keine Doppelbedienung wie ein Fahrschulwagen).

 

Vorbemerkung

Im Sprachgebrauch und in vielen Aufsätzen und Veröffentlichungen wird die Fahrberechtigung irrtümlich immer wieder als „Feuerwehrführerschein“ bezeichnet. Dieser Begriff ist falsch und kann zu unerfreulichen Fehlern führen. Es handelt sich ausschließlich um eine Fahrberechtigung, die zum Führen von Fahrzeugen mit der entsprechenden zulässigen Gesamtmasse im Rahmen von angeordneten Dienstfahrten berechtigt. Die Nutzung der Fahrberechtigung außerhalb dieses Geltungsbereiches ist wie ein Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis.

 

Leistungsbeschreibung

Mit der Fahrberechtigung sind Sie zum Führen von Einsatzfahrzeugen für die zulässigen Gesamtmassen bis zu 4,75 oder bis zu 7,5 t berechtigt. Sie können diese im Rahmen Ihres Ehrenamtes bei der Freiwilligen Feuerwehr, den anerkannten Rettungsdiensten, des Technischen Hilfswerks oder den Einheiten des Katastrophenschutzesdienstes durch den Nachweis einer Prüfung erwerben.

Voraussetzung für die Fahrberechtigung ist, dass Sie

  • seit mindestens zwei Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B sind.
  • ehrenamtliches Mitglied in einer Freiwilligen Feuerwehr, einem nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienst, im Technischen Hilfswerk, einer Einheit des Katastrophenschutzdienstes oder von einem Fahrlehrer für das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t bzw. 7,5 t ausgebildet wurden und
  • nach einer Einweisung in einer Abschlussfahrt von mindestens 45 Minuten Dauer als praktische Prüfung Ihre Befähigung nachgewiesen haben.

 

Gibt es weitere Anforderungen?

Nach wie vor, bleibt es eine verantwortliche Entscheidung der Führungskraft, wem das Führen von Einsatzfahrzeugen und damit auch die Gesundheit der mitfahrenden Mannschaft anvertraut wird. Besondere Anforderungen wie beispielsweise Gesundheitsuntersuchungen sind nach wie vor nicht erforderlich.

 

Wer darf einweisen, prüfen und wer darf die Bescheinigung ausstellen?

Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes oder ein Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks oder der Einheiten des Katastrophenschutzdienstes, der

  • das 30. Lebensjahr vollendet hat,
  • mindestens seit fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse C1 besitzt und
  • zum Zeitpunkt der Einweisungs- und Prüfungsfahrten im Verkehrszentralregister mit nicht mehr als drei Punkten belastet ist.

Die o.g. Voraussetzungen gelten auch für das Ausstellen der Bescheinigung nach § 1 Abs. 2 Satz 3 der Fahrberechtigungsverordnung zur Beantragung der Fahrberechtigung.

 

Wo sollte eingewiesen werden?

Die Einweisung mit den dazu erforderlichen praktischen Übungen muss nicht im öffentlichen Straßenverkehrsraum erfolgen. Nutzen Sie dazu abseits gelegene öffentliche oder in Absprache mit dem Eigentümer private Flächen. Somit können Sie aber vor allem der oder die Einzuweisende sich völlig entspannt auf die Übungen oder auf die Prüfung konzentrieren und Sie minimieren das Risiko eines Unfalles mit seinen haftungsrechtlichen Folgen.

 

Wie lange ist einzuweisen?

Die Dauer der Einweisung ist von individuellen Fähig- und Fertigkeiten der Einzuweisenden abhängig. Dies kann ausschließlich durch die Einweiserin oder den Einweiser im eigenen Ermessen beurteilt werden. Die Abschlussfahrt als praktische Prüfung muss mindestens 45 Minuten dauern.

 

Was soll vermittelt und geprüft werden?

Der Inhalt der Ausbildung ergibt sich aus der Anlage 1 der Fahrberechtigungsverordnung. Es war das besondere Interesse aller Beteiligten, eine einfache, praktische und unbürokratische Verfahrensregelung zu schaffen. Dies ist gelungen. Allerdings erfordert dies eine besondere Verantwortung derjenigen, die die Einweisung durchführen. Es wurden bereits zwischen einzelnen Kreis- und Stadtfeuerwehrverbänden Absprachen über eine einheitliche Ausbildung getroffen. Dies ist sinnvoll, weil somit eine Einweisung nach einheitlichem Standard erfolgen kann. Besonders unter Einsatzbedingungen übernehmen Sie mit dem Führen eines Einsatzfahrzeuges als Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer eine große Verantwortung gegenüber Ihren mitfahrenden Einsatzkräften und den anderen Verkehrsteilnehmern. Dies gilt auch für die Einweiserin und oder den Einweiser in der Beurteilung, ob Sie über die erforderlichen fahrtechnischen Fähigkeiten verfügen.

 

Welche Gebühren fallen an?

Keine

 

Welche Fristen müssen Sie beachten?

Keine

 

Welche Behörde ist für die Fahrberechtigung zuständig?

Nach der erfolgreichen praktischen Prüfung wird die Fahrberechtigung nach der Fahrberechtigungsverordnung für den Bereich der Freiwilligen Feuerwehr durch die Gemeinde, für die Bereiche der anerkannten Rettungsdienste durch den Träger des Rettungsdienstes und für den Bereich des Katastrophenschutzdienstes durch die untere Katastrophenschutzbehörde ausgestellt. Fahrberechtigungen müssen bei der zuständigen Stelle beantragt werden. Dafür wenden Sie sich bitte für die Bereiche

  • der Freiwilligen Feuerwehr an die jeweiligen Gemeinden und Ämter
  • des Rettungsdienstes an den Kreis oder die kreisfreie Stadt als Träger des Rettungsdienstes,
  • des Katastrophenschutzdienstes sowie des Technischen Hilfswerks an den Kreis oder die kreisfreie Stadt als untere Katastrophenschutzbehörde

 

Was sollte Sie noch wissen?

Die Fahrberechtigungen dürfen Sie nur im Rahmen der ehrenamtlichen Aufgabenerfüllung der Freiwilligen Feuerwehren, der ehrenamtlichen Tätigkeit im anerkannten Rettungsdienst, des Technischen Hilfswerks und der Einheiten im Katastrophenschutzdienst nutzen.

 

Wie sind Sie versichert?

Es besteht Deckungsschutz für Haftpflicht- und Autokaskoschäden für angemeldete Feuerwehrdienstfahrzeuge.

 

Rechtsgrundlagen

§ 2 Abs. 10 a und 16 Straßenverkehrsgesetz (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378).

 

Den genauen Wortlaut finden Sie im unten stehenden PDF-Dokument.


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