Arbeitgeber müssen dem Betriebsrat die erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung stellen. Das ist in § 40 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) klar geregelt. Aber was kann die betriebliche Arbeitnehmervertretung konkret verlangen?
Neben Literatur und PC ist auch Telefon- und Internetanschluss Teil der üblichen Ausstattung. Ein Unternehmen hatte daher seinem Betriebsrat eine Nebenstelle als Telefon eingerichtet. Dazu lief der Internetzugang über einen Proxyserver, durch den der Aufruf bestimmter Seiten gesperrt war. Mit der eingesetzten Hard- und Software wäre es dem Arbeitgeber unter anderem möglich gewesen, sowohl die Nummern der ein- und ausgehenden Telefonate als auch die aufgerufenen Webseiten zu protokollieren und sogar gelöschte E-Mails zu lesen.
Diese Überwachungsmöglichkeiten wollte der Betriebsrat nicht hinnehmen und verlangte vom Arbeitgeber, ihm einen separaten Telefon- und Internetzugang einzurichten. Nachdem man sich intern nicht einigen konnte, beantragte der Betriebsrat schließlich vor Gericht einen von der übrigen Telefonanlage unabhängigen und nicht kontrollierbaren Amtsanschluss sowie vergleichbar einen Internet- und E-Mail-Zugang, der nicht über den Proxyserver des Unternehmens laufen sollte.
Bei der Ausstattung des Betriebsrates müssen sowohl die Interessen der Belegschaft als auch die des Arbeitgebers berücksichtigt werden. Die Arbeitnehmervertretung hat Anspruch auf die Ausstattung, die sie zur sachgerechten Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt. Der Arbeitgeber, der schließlich die Kosten der gesamten Betriebsratsausstattung zu tragen hat, soll dabei nicht grenzenlos belastet werden.
Ein weiterer Amtsanschluss würde zusätzliche Kosten verursachen, dem Betriebsrat aber keinen erheblichen Vorteil bringen, entschieden die Richter in diesem Fall. Der Arbeitgeber hatte angegeben, von den technisch möglichen Überwachungsmaßnahmen ohnehin keinen Gebrauch machen zu wollen. Das würde er auch in einer Vereinbarung mit dem Betriebsrat ausdrücklich so bestätigen. Folglich reiche der bestehende Nebenanschluss aus, um dem Betriebsrat die sachgerechte Wahrnehmung seiner Aufgaben zu ermöglichen.
Beim Onlinezugang kommen weitere Überlegungen hinzu: So kommunizieren Arbeitgeber und Betriebsrat auch untereinander per E-Mail über das firmeneigene Intranet. Es wäre nicht zumutbar, dass teilweise sensible Informationen, wie beispielsweise Personaldaten, über einen unkontrollierten und ungesicherten Internetzugang verschickt würden, begründeten die Richter ihre Entscheidung. Der Proxyserver sowie eine Firewall dienen der IT-Sicherheit im Unternehmen, aber auch dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers, damit keine strafbaren oder sittenwidrigen Inhalte über sein Firmennetzwerk laufen. Bei Interesse an gesperrten und dennoch rechtmäßigen und relevanten Seiten könne sich der Betriebsrat an den Arbeitgeber wenden und diese freischalten lassen. Das aber hatten die Arbeitnehmervertreter gar nicht versucht.
Was die theoretischen Überwachungsmöglichkeiten des Arbeitgebers von E-Mail und Internet betrifft, schlugen die Richter wie schon beim Telefonanschluss eine Vereinbarung zwischen den Parteien vor. Das ist wohl auch im Sinne von § 2 Abs. 1 BetrVG – dem Gebot des vertrauensvollen Zusammenwirkens zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. (LAG Niedersachsen, Beschluss v. 30.07.2014, Az.: 16 TaBV 92/13)
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Sören Siebert auf Google+